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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2017, RV/5102121/2015

Anerkennung von Werbungskosten: Reisekosten, Familienheimfahrten, Arbeitsmittel,

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des FA XYZ vom , betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2014
Einkommen
137.559,76 €
Einkommensteuer Anrechenbare Lohnsteuer
59.990,54 € -64.676,29 €
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
-4.686,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2014.

Verfahren

Der Beschwerdeführer erklärte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte machte er Werbungskosten in Höhe von 12.388,38 € (Gewerkschaftsbeiträge, etc 423,60 €, Fachliteratur 128,05 €, Reisekosten 1.700,60 €, Familienheimfahrten 3.672 €, Doppelte Haushaltsführung 6.204,71 €, Sonstige Werbungskosten 259,42 €) geltend.

Das Finanzamt anerkannte von den beantragten Werbungskosten lediglich 6.770,06 € (Gewerkschaftsbeiträge, etc 66 €; Fachliteratur 260,55 €; Reisekosten 613,80 €: Diäten für Dienstreisen nach S und T für die Anfangsphase von fünf Tagen iHv 99 € bzw. 114,40 €, sowie Diäten im beantragten Umfang für die restlichen Dienstreisen iHv 400,40 €; Doppelte Haushaltsführung 5.829,71 €: Anerkennung Miete Wohnung 5.339,76 €, Miete Auto-Stellplatz 444,96 €, Haushalt 44,99 €, keine Anerkennung der Jahreskarte iHv 375 €; sonstige Werbungskosten: keine Anerkennung des privaten PC samt Zubehör und Internet-Zugang iHv 190,23 €); zudem veranlagte es Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.499,63 € (Bescheid vom ). Auf die Bescheidbegründung vom wird verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte, die im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit geltend gemachten Reisekosten (Taggelder/Diäten), Familienheimfahrten und die durch den privaten PC verursachten Kosten anzuerkennen; weiters beantragte er, die geschätzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um die geleisteten Aufwendungen/Beträge zu kürzen. Auf die näheren Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt: bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft rechnete es entsprechend dem Übergabsvertrag vom dem Beschwerdeführer nunmehr die Hälfte der Einkünfte zu, hingegen erfolgte keine Änderung der anerkannten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auf die Begründung wird verwiesen.

In seinem Vorlageantrag vom machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung die Anerkennung der Jahreskarte iHv 375 € geltend, da damit auch dienstliche Fahrten innerhalb der Stadt abgedeckt würden, verwies weiters auf sein bisheriges Vorbringen und beantragte, den Einkommensteuerbescheid dementsprechend abzuändern.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Der Beschwerdeführer ist bei der V AG beschäftigt (operatives Personalmanagement, Arbeitnehmerschutz und Sicherheit, technische Lehrlingsausbildung und Führung von drei Lehrlingsausbildungsstätten in Österreich und Deutschland) und unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen (EVU Österreichs). Sein Dienstort ist V (Sitz des Unternehmens), wo er eine kleine Wohnung (ca. 25 m2) inne hat. Der Familienwohnsitz ist in E (rd. 320 km von V entfernt); seine Frau arbeitet in A (rd. 16 km von E entfernt).

Dem Beschwerdeführer steht ein Firmenauto mit Sachbezug zur Verfügung, das er gegen eine entsprechende (pauschalierte) Kostenbeteiligung und gegen entsprechende steuerliche Berücksichtigung auch privat nutzen kann. Auf die näheren Details zur Privatnutzung (Pkt. 7.2) sowie auf den dort enthaltenen Hinweis „Dabei ist zu beachten, dass aus Sicht der Finanzbehörden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mit wenigen Ausnahmen) als Privatfahrten gelten.“wird verwiesen. Diesen Pkw benutzt der Beschwerdeführer auch für die Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz in E und seiner Zweitwohnung in V.

Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise bzw. Betriebsfahrt verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Beschwerdeführer eine Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Übernachtungsgeld). Auf die nähere Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung wird verwiesen. Nach der mit Mail vom vorgelegten Aufstellung der Kosten für Taggeld/Verpflegung ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführer seine Dienstreisen im beschwerdegegenständlichen Jahr weitaus überwiegend nach S (rd. 30 km von E entfernt) und T (rd. 50 km von E entfernt) geführt haben.

Der private PC samt Zubehör und Internet-Zugang ist für die Arbeit bei der V AG nicht notwendig.

Auf die vom Beschwerdeführer im Zuge des Vorhalteverfahrens des Finanzamtes vorgelegten Aufstellungen der Werbungskosten wird verwiesen.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers haben mit Übergabsvertrag vom dem Beschwerdeführer und seiner Gattin je zur Hälfte (land- und forstwirtschaftlich genutzte) Liegenschaften samt Haupt- und Nebengebäuden im Ausmaß von insgesamt 51.563 m2 um einen Übergabspreis von 170.000 € übergeben. Ein Fruchtgenussrecht wurde nicht vereinbart. Auf die näheren Vertragsbestimmungen wird verwiesen.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden seitens des Finanzamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung folgendermaßen berechnet:

½ des Einhetswertes = 2.100 x 39% = 819 (-13% Grundfreibetrag) = 712,53 €

Die Abgaben aus Land- und Forstwirtschaft betragen im beschwerdegegenständlichen Jahr 138,37 € (Kammerumlage 15,19 €, Beträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 123,18 €), von denen der Beschwerdeführer 50 % ds. 69,19 € geltend gemacht hat. Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft sind keine weiteren Aufwendungen seitens des Beschwerdeführers angefallen.

Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer hat mit Mail vom eine Aufstellung vorgelegt, die – seinen Ausführungen nach – alle dienstlichen Reisebewegungen enthalte, bei denen außer den tatsächlich angefallenen Auslagen keine weiteren Vergütungen (Taggelder) seitens des Arbeitgebers bezahlt worden seien. Diese Aufstellung hat das Bundesfinanzgericht seiner Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat die Notwendigkeit des privaten PCs samt Zubehör und Internet-Zugang für seine Arbeit bei der V AG nicht glaubwürdig darlegen können. Er hat lediglich angegeben, in der Regel arbeite er an Freitagen (nach Ankunft in E nachmittags, abends) und Samstagen von zu Hause aus (insbesondere konzeptive Arbeiten); ebenso habe er regelmäßig je nach Anfall und Dringlichkeit nach dem Büro in seiner Zweitwohnung Vorbereitungsarbeiten durchgeführt. Die betriebliche Nutzung des privaten PCs bezifferte er mit 30 %. Den Vorhalt des Finanzamtes, warum er nicht den Firmen PC für „Telework-Arbeiten“ verwende und ob er am privaten PC Zugang zu allen Firmenprogrammen habe, hat er hingegen nicht beantwortet; auch hat er weder eine Bestätigung der V AG über die Notwendigkeit eines privaten PCs vorgelegt, noch ist klar, wo sich der Internet-Zugang befindet.

Zur Beurteilung der Einkünfte aus Land- und Forstwirt lag der Übergabsvertrag vom vor. Dieser enthält keine Bestimmungen hinsichtlich eines vereinbarten Fruchtgenussrechtes. Den Vorhalt des Finanzamtes, ob die Landwirtschaft verpachtet oder von ihm selbst bewirtschaftet werde, hat der Beschwerdeführer nicht beantwortet. Ebenso wenig hat er neben den Abgaben aus Land- und Forstwirtschaft weitere Aufwendungen zahlenmäßig dargestellt und durch Belege nachgewiesen.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

(Z 6) Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

(Z 7) Werbungskosten sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

(Z 9) Werbungskosten sind auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Werbungskosten sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

Rechtliche Erwägungen

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Unstrittig ist das Vorliegen einer steuerlich anerkannten Doppelten Haushaltsführung. Strittig sind die Höhe der Taggelder/Diäten, die Anerkennung von Familienheimfahrten als Werbungskosten trotz Nutzung eines Dienstwagens, die Kosten für die Jahresnetzkarte, sowie die Kosten für einen privaten PC samt Zubehör und Internet-Zugang.

Reisekosten (Taggelder/Diäten)

Nach der Judikatur liegt eine Reise dann vor, (1) wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher/betrieblicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch (2) der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird (), wobei weiters (3) eine Reise idR erst bei einer Entfernung von 20 bis 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit anzunehmen ist () und (4) ein zeitliches Ausmaß von drei Stunden überschritten sein muss (sh. § 26 Z 4 lit b und d) (Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16 Rz 43).

Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt grundsätzlich die Betriebsstätte. Verrichtet ein Arbeitnehmer auch Außendienst, bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (, 0077). Bei Reisenden, die ihre berufsbedingten Fahrten von ihrer Wohnung aus antreten, ist allerdings die Wohnung und nicht der Sitz des Arbeitgebers ihre Arbeitsstätte (). Zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt ( mwN). Dabei ist ein längerer Aufenthalt dann gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige – wenn auch mit Unterbrechungen – länger als eine Woche an einem Ort aufgehalten hat (, 0077). Gleiches gilt in allen anderen Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige mit den örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten vertraut machen konnte, wie zB bei regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalten an einem Ort (zB ). Die Verwaltungspraxis (LStR Rz 301) geht von einem längeren Zeitpunkt dann aus, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort durchgehend oder regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig ist und eine Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird (Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16 Rz 44).

Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der Abzug solcher Aufwendungen stellt die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist (). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass Mehraufwendungen für Verpflegung überhaupt angefallen sind ( mwN). Kann die Verpflegung am auswärtigen Tätigkeitsort zu den gleichen Bedingungen wie an der ständigen Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden, stehen Tagesgelder nicht zu. Ersätze, die der Arbeitgeber gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 leistet, vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand (Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16 Rz 45).

Der Sitz des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist V. Der Beschwerdeführer verrichtet jedoch eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an den Einsatzorten S und T. Er hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich über die verschiedenen Verpflegungsmöglichkeiten in den beiden Orten zu informieren.

Das Finanzamt hat richtigerweise diesem Umstand Rechnung getragen, in dem es Diäten für Dienstreisen nach S und T für die Anfangsphase von fünf Tagen gewährt hat. Für die restlichen Dienstreisen anerkannte es ohnedies Diäten im beantragten Umfang.

Am Rande sei bemerkt, dass im Rahmen einer steuerlichen Veranlagung nicht – wie der Beschwerdeführer vermeint – firmeninterne Reisekostenregelungen sondern die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind.

Familienheimfahrten

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten Doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Die diesbezüglichen Fahrtkosten sind also keine Reisekosten iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 oder § 4 Abs. 5 EStG 1988 (Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16 Rz 56).

Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, das billigste Verkehrsmittel zu wählen. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 begrenzt (LStR Rz 356). Nicht abzugsfähig sind demnach „Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen“ (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e).

Somit erfasst der Begriff „Kosten der Fahrten“ sämtliche Kosten, die dem Steuerpflichtigen durch das Pendeln zwischen Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz am Arbeitsort entstehen. Von diesem Begriff sind Aufwendungen für Bahnfahrten ebenso erfasst wie jene, die durch die Verwendung eines eigenen Kfz oder eines arbeitgebereigenen Kfz entstanden sind. Es ist daher unmaßgeblich, oder der Beschwerdeführer sein eigenes Privatfahrzeug oder den Firmenwagen für die Familienheimfahrten verwendet. In allen diesen Fällen sind jedoch die Kosten mit dem höchsten Pendlerpauschale limitiert ().

Hingegen gilt als Grundregel, dass bei Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte diese durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) iHv 291 € abgegolten sind. Arbeitnehmer, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16 Rz 25).

Dem Finanzamt ist insoweit beizupflichten, dass bei Verwendung eines arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Pendlerpauschale zusteht. Bei den Familienheimfahrten handelt es sich jedoch um Fahrten zwischen zwei Wohnsitzen, dem Familienwohnsitz und dem Berufswohnsitz. Da aber die Doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wurde, stehen dem Beschwerdeführer die beantragten Familienheimfahrten zu, die mit dem Höchstbetrag des Pendlerpauschales limitiert sind.

Hinsichtlich einer Jahresnetzkarte sind die diesbezüglichen Kosten entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsfähig () (EStR Rz 1567). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinen Nachweis erbracht, dass die Jahreskarte eine berufliche Verwendung fand. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch sind die Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Sonstige Werbungskosten (Privater PC samt Zubehör und Internet-Zugang)

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet (LStR Rz 277).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (zB Kfz, Computer, Telefon, Faxgerät). Dies kann gegebenenfalls im Schätzungsweg erfolgen (LStR Rz 226).

Die Kosten für eine im privaten Haushalt stationierte Computeranlage sind nur dann (anteilig) absetzbar, wenn eine überwiegende berufliche Nutzung gegeben ist. Die betriebliche Notwendigkeit ist nachzuweisen.

Weder hat der Beschwerdeführer eine überwiegende berufliche Nutzung behauptet – er selbst geht von einer 30 %igen betrieblichen Nutzung aus – noch hat er diese nachgewiesen. Ebenso wenig hat er den Vorhalt des Finanzamtes in diesem Punkt nicht beantwortet.

Die Notwendigkeit des privaten PCs samt Zubehör und Internet-Zugang für die Arbeit bei der V AG ist daher nicht erwiesen, sodass die damit in Zusammenhang geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Strittig ist die Höhe der festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die vom Beschwerdeführer im Ausmaß von 50 % geltend gemachten Abgaben aus Land- und Forstwirtschaft iHv 69,19 € mindern die vom Finanzamt festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iHv 712,53 €.

Etwaige weitere Aufwendungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Werbungskosten abgesprochen. Zu § 16 Abs. 1 Z 7 (Arbeitsmittel) und Z 9 (Reisekosten), sowie Z 6 ( Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 (Familienheimfahrten) liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (Arbeitsmittel: ; Reisekosten: , , ; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: ; Familienheimfahrten: ). Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab, die im Wege der freien Beweiswürdigung beurteilt wurden. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5102121.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at