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ASoK 6, Juni 2019, Seite 218

BFG: Dienstvertrag oder Werkvertrag bei Reinigungskräften?

Bei einfachen Arbeitsleistungen, die aufgrund der Natur der zu verrichtenden Arbeit vorbestimmt sind, verbleibt dem einzelnen Auftragnehmer bei der Arbeitsleistung keinerlei Gestaltungsspielraum. Er schuldet in solchen Fällen daher kein Werk, sondern seine Arbeitskraft. Bei einfachen manuellen Hilfs- und Reinigungsleistungen erübrigen sich Weisungen über den Arbeitsablauf, da sich die Reihenfolge und der nähere Inhalt des Arbeitsablaufs aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ableiten und durch die stille Autorität des Empfängers dessen Weisungs- und Kontrollrecht unterliegen ().

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