Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2017, RV/7300018/2017

Kontoöffnungsanordnung § 99 Abs. 6 FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen Z.M., (Bf.) vertreten durch RA Dr. Markus Bernhauser, 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates für die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom betreffend Kontoöffnung bei der Bank, SpV SpVZahl, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch der Anordnung wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:

Zum ersten Satz der Anordnung wird das Wort "hat" ergänzt:.... "Auskünfte zu erteilen hat".

Der letzte mit "Insbesondere" beginnende nicht vollendete Satz entfällt.

Die im (wienerischen Höflichkeits-) Konjunktiv gehaltenen Sätze werden wie folgt abgeändert:

Den erhebenden Organen der Steuerfahndung sind bei diesen Bankermittlungen alle erforderlichen Auskünfte über die angeführten Namenskonten und alle anderen gelöschten und bestehenden auf diese Namen lautenden Konten zu geben.

Dabei sind für konkret zu bezeichnende Geschäftsfälle auch eine Kontoverdichtung und Kopien der Kassajournale in einem die Transaktion nachvollziehbaren Zeitraum vor und nach der jeweiligen Einzahlung zur Behebung vorzulegen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erließ der Vorsitzende des Spruchsenates hinsichtlich des Bf. zwei Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG). In der beschwerdegegenständlichen Anordnung wird ausgeführt:

"Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG wird angeordnet, dass die Bank über Bankkonten und Bankgeschäfte des Verdächtigen M, geb. geb., wohnhaft in Adr. für den Zeitraum 2008 bis laufend folgende Auskünfte zu erteilen (Anmerkung: "hat."):
Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhabers einer
Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob der Verdächtige eine
Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt oder für sie bevollmächtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung insbesondere zu dem Konto mit der Kontonummer:
AT, lautend auf M
sowie die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit in Zusammenhang stehende
Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.
Den erhebenden Organen der Steuerfahndung wären bei diesen Bankermittlungen alle
erforderlichen Auskünfte über die angeführten Namenskonten und alle anderen gelöschten und bestehenden auf diese Namen lautenden Konten zu geben. Dies betrifft auch Sparbücher, Schließfächer, Safes, Depots, Kreditakten, Kredithandakten, Korrespondenzen, Aktennotizen und sonstige Aufzeichnungen.
Den Organen der Steuerfahndung ist über ihr Ersuchen auch Einsicht in die Tageseingangslisten, Primanoten, Tagesstrazzen und andere Grundaufzeichnungen zu gewähren.
Ihnen ist auch die Möglichkeit einzuräumen, Ablichtungen zu erstellen.
Dabei wären für konkret bezeichnete Geschäftsfälle auch eine Kontoverdichtung und Kopien der Kassajournale in einem die Transaktion nachvollziehbaren Zeitraum vor und nach der jeweiligen Einzahlung bzw. Behebung vorzulegen.
Das kann dadurch erfolgen, dass Fotokopien der betreffenden Kassajournale herausgegeben werden, in denen nur die jeweils betragsgleichen oder größenähnlichen Buchungen im Zeitraum von fünfzehn Minuten vor oder fünfzehn Minuten nach der betreffenden Ein- bzw. Auszahlung ersichtlich sind, welche auf ein anderes bzw. von einem anderen Konto erfolgt sind.
Insbesondere ist den Organen der Steuerfahndung von den o.a. Konten Kontenverdichtung und Kopien der Kassajournale (Anmerkung: Der Satz wurde nicht beendet, gemeint ist wohl zur Einsicht zur Verfügung zu stellen bzw. Fotokopien davon herauszugeben).

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Bitte zu beachten:
Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG
verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Wird zur Führung der Geschäftsverbindung
automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, hat die Auskunftserteilung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können."

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der wie folgt ausgeführt wird:

"ln umseits genannter Rechtssache wird gegen die Anordnung der Steuerfahndung für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde, SpV SpVZahl, GZ: GZ, Fahndungsteam 04, dem Verdächtigen persönlich durch Hinterlegung zugestellt am , innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

wesentliche Verfahrensmängel, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.

Zum Beschwerdegrund des wesentlichen Verfahrensmangels

Klargestellt wird hiermit, dass sich die ob angeführte Beschwerde gegen jene Anordnung richtet, in welcher angeordnet wurde, dass die Bank über Bankkonten und Bankgeschäfte des Verdächtigen Auskünfte zu erteilen hat.

Diese Klarstellung ist deswegen erforderlich, da eine weitere Anordnung derselben Behörde, am selben Tag, mit selbem Datum und zur selben Geschäftszahl erfolgte, sodass eine klare Unterscheidung der beiden Anordnungen aus formellen Gründen nicht erfolgen kann.

Angeordnet wurde in der weiteren Anordnung, dass die Bank1 der österreichischen Sparkassen AG Auskünfte zu erteilen hat.

Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn keine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung der Anordnung erfolgte, welche sie formell von anderen Anordnungen im selben Verfahren unterscheidbar macht.

Diese Individualisierung und Konkretisierung wäre nicht nur im Spruch der Anordnung erforderlich, sondern muss auch klar durch eine Modifizierung in der fortlaufenden Bezeichnung der Geschäftszahl oder wie auch immer erfolgen, sodass eine klare Unterscheidbarkeit von verschiedenen Anordnungen auch in formeller Hinsicht erfolgen kann.

lm Hinblick darauf, dass dies nicht erfolgte liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, da ein Zustellmangel vorliegt.

Der Verdächtige ist im gegenständlichen Verfahren, GZ:GZ anwaltlich vertreten durch Dr. Markus Bernhauser.

Der Beschuldigte war bereits anlässlich der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen am anwaltlich vertreten und hat über seine anwaltliche Vertretung zur ob angeführten Geschäftszahl am eine schriftliche Stellungnahme erstattet.

Der Verdächtige ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im gegenständlichen Verfahren vertreten und hätte sohin die Zustellung an den berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgen müssen.

Die Zustellung persönlich an den Verdächtigen bewirkt eine nichtige Zustellung.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Anordnung lagen nicht vor.

Darüber hinaus ist die getroffene Anordnung zumindest teilweise unbestimmt.

Insbesondere, insoweit ausgeführt wird:

Schließlich wären die Organe der Steuerfahndung zu ermächtigen, Zahlungen des M und aller Konten bei denen M zeichnungsberechtigt ist bzw. war, aufgrund der vorhandenen Grundaufzeichnungen zu verfolgen.

Bei einer konkreten Anordnung wäre nicht der Konjunktiv gewählt worden, die Anordnung ist sohin insoweit unbestimmt und liegt sohin ein Verfahrensmangel vor.

Weiters liegt ein dringender Tatverdacht nach §§ 33 ff. Finanzstrafgesetz nicht vor.

Der Verdächtige hat eine umfassende Stellungnahme am zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen getätigt und besteht sohin kein dringender Tatverdacht nach §§ 33 ff. Finanzstrafgesetz mehr.

Als wesentlicher Verfahrensmangel wird gerügt, dass in der Begründung der Anordnung in keiner Weise auf die Stellungnahme des Verdächtigen eingegangen wird und in keiner Weise begründet wird, warum trotz der erfolgten Stellungnahme nach wie vor dringender Tatverdacht nach §§ 33 ff. Finanzstrafgesetz besteht.

Die Anordnung besteht sohin zu Unrecht.

Es wird sohin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Anordnung ersatzlos zu beheben, in eventu, die Unzulässigkeit der Anordnung festzustellen.

Weiters beantragt der Verdächtige die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Anordnung vom 09.02,2017, SpV SpVZahl, Gz GZ der Steuerfahndung für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde und wird dies wie folgt begründet:

Durch die Anordnung werden die Geschäftsbeziehungen des Verdächtigen zur Bank3 gefährdet.

Weiters droht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil für die Steuerfahndung als Finanzstrafbehörde, da auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die begehrten Auskünfte, wenn auch später, erteilt werden können.

Weiters liegen offensichtliche Verfahrensmängel vor, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnung gerechtfertigt ist."

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Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde durch den Vorsitzenden des Spruchsenates mit Bescheid vom abweislich abgesprochen.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn durch die Vollziehung des Bescheides nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde...."

Dies ist gegenständlich nicht ersichtlich. Zum Einen vermag es auch der Beschuldigte nicht darzustellen, wie weit durch den Kontenöffnungsbeschluss seine Geschäftsbeziehung zur Bank gefährdet würde, sodass ein unwiederbringlicher Schaden nicht ersichtlich ist. Zum Anderen wurde der Bescheid gleichzeitig mit der Zustellung an den Beschuldigten auch an die Bankinstitute zugestellt, sodass die aufschiebende Wirkung nur darin bestehen könnte, dass die Bankinstitute die gewünschten Auskünfte nicht erteilen, was jedoch keinerlei Einfluss auf die Geschäftsbeziehung des Beschuldigten zu den Bankinstituten haben kann."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des BankwesengesetzesBWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konten-einschaugesetz – KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.

Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG.

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Abs. 2: Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht

          1. in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Abs. 3: Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.

Gemäß § 140 Abs. 1 FinStrG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen das Erkenntnis eine Beschwerde zulässig ist oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde sie einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein Rechtsmittel zulässig ist, darauf hinzuweisen, dass dieses begründet werden muss.

Abs. 2: Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angaben über die Rechtsmittelfrist oder erklärt es zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

Abs. 3: Ist in dem Erkenntnis eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so ist das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel rechtzeitig.

Abs. 4: Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

Die angefochtene Anordnung trägt die Anschrift Steuerfahndung für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde, die Unterschrift des Vorsitzenden des Spruchsenates Richter und wurde an den Bf. persönlich adressiert.

Eine Rechtsmittelbelehrung ist lediglich eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Sie ist daher auch nicht selbst der Rechtskraft fähig, doch hängen von ihrer Richtigkeit die in den Abs. 2 bis 4 des § 140 FinStrG normierten Folgen ab.

Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter unwesentlich und daher auch kein Grund für eine Anfechtung eines Bescheides ( 1663, 1664/65).

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung setzt jedoch die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. Gleiches gilt, wenn keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthalten ist oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde. Fehler in der Rechtsmittelbelehrung gehen daher nicht zu Lasten des Bescheidadressaten.

Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten. Sie ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Beschuldigte können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nicht zugelassen sind Personen, gegen die ein Verfahren wegen Beteiligung an demselben Finanzvergehen oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieses Finanzvergehens anhängig ist. Nebenbeteiligte können sich durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Widersprechen Erklärungen des Beschuldigten jenen des Verteidigers, so gelten die Erklärungen des Beschuldigten; Entsprechendes gilt für einander widersprechende Erklärungen des Nebenbeteiligten und des Bevollmächtigten.

Abs. 2: Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 sinngemäß.

Gemäß § 7 ZustellG gilt: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wie die Finanzstrafbehörde im Vorlagebericht richtig ausführt, berechtigen die am vorgelegten schriftlichen Vollmachten nur zur Vertretung in gerichtlichen Strafverfahren oder in Abgabenverfahren, jedoch beruft sich der einschreitende Rechtsanwalt in diesem Schriftsatz auf eine Vertretungsbefugnis nach § 8 RAO und ist auf diesem Schriftsatz auch die Aktenzahl der Steuerfahndung genannt (GZ GZ), daher wurde die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Vertreters bereits in dem verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren geltend gemacht (, Berufung auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis im jeweiligen Verfahren).

Es obliegt den einzelnen Organisationsvorschriften der Behörden bzw. des Bundesfinanzgerichts festzulegen, nach welchen Kriterien Zahlen zur Bearbeitung von Verfahren oder Verfahrensschritten vergeben werden. Neben der Zahl der Steuerfahndung weist die Anordnung auch die Zahl des Spruchsenatsverfahrens auf, wobei an SpV statt SpS zu erkennen ist, dass es sich um eine Einzelzuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates handelt und nicht um ein Senatsverfahren.

Die Spruchsenatszahlenvergabe erfolgt wie auch die Vergabe einer Straflistennummer (in diesem Fall SNV) täterbezogen. In einem Strafverfahren können demnach beispielsweise eine Einleitung, ein Bescheid über eine Verfahrenshilfe und mehrere Anordnungen von Auskünften von Bankkonten dieselbe Straflistennummer tragen.

Die Bestimmbarkeit eines in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus anderen Elementen wie vorrangig der Bescheidbezeichnung, dem Bescheidspruch und dem Datum.

Aus dem Bescheidspruch, dass angeordnet wird, dass die Bank nach § 99 Abs. 6 FinStrG Auskünfte zu erteilen habe, ist die Bestimmbarkeit des angefochtenen Bescheides ausreichend gegeben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die unterlaufenen Verfahrensfehler und der Umstand, dass keine gesonderte Vergabe einer Zahl/Auskunftsersuchen in den Organisationsvorschriften der Finanzstrafbehörde vorgesehen ist, unwesentlich sind.

Die Beschwerde wurde trotz unrichtiger Rechtsbelehrung, dass eine Beschwerde nicht zulässig sei und unrichtiger Zustellung durch den bestellten Verteidiger fristgerecht und rechtswirksam bei der Steuerfahndung eingebracht, daher ist sie durch das BFG im Rechtszug inhaltlich zu behandeln.

Voraussetzung für eine Anordnung nach § 99 Abs. 6 FinStrG ist nach § 38 Abs. 2 Z 1 BWG ein anhängiges Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung.

Am wurde durch die Finanzstrafbehörde Wien eine Prüfung bei dem Bf. nach § 99 Abs. 2 FinStrG für die Jahre 2008 bis laufend für die Abgabenarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer angeordnet. Zum Tatverdacht wird dazu auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der Firma V.GmbH verwiesen, woraus sich der Verdacht des Rechnungsverkaufes und der damit einhergehenden Lukrierung von Schwarzeinnahmen ergebe. Trotz geringem offiziellen Einkommen und regelmäßiger Arbeitslosigkeit des Verdächtigen sowie keinen bedeutenden Einnahmen der nahen Verwandten, sei der Bf. in der Lage gewesen, um ca. 550.000 zwei Eigentumswohnungen und von 2008 bis gegenwärtig um ca. insgesamt 700.000 Autos zu kaufen. Diese Kaufvorgänge stünden in keinem Verhältnis zu den offiziellen Einnahmen, daher sei dadurch der durch die oben genannte Prüfung aufgeworfene Verdacht des Verkaufes von Rechnungen verstärkt.

Diese Prüfungsanordnung stellt eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG dar, damit wurde ein Finanzstrafverfahren gegen den Bf. anhängig gemacht und besteht auch die grundsätzliche Berechtigung Einsicht in seine Konten zu nehmen.

Gemäß § 57 Abs. 5 FinStrG darf die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur insoweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

Am wurde ein Anlassbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft erstattet und die Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen und Kontoöffnungsbeschlüssen beantragt. Die Staatsanwaltschaft ist der Annahme der Steuerfahndung zu gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen in Gerichtszuständigkeit nicht gefolgt und hat sich mit Beschluss vom für unzuständig erklärt.

In der Folge wurden mit Bericht der Steuerfahndung vom  die Anträge an den zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates herangetragen, der am Hausdurchsuchungsbefehle erlassen hat.

Die Hausdurchsuchungen haben am stattgefunden.

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Am erstattete der Vertreter des Bf. folgende Stellungnahme:

"Im obgenannten Finanzstrafverfahren erstattet der Verdächtige, nach Akteneinsicht durch seinen ausgewiesenen Vertreter, nachstehende Stellungnahme.

Verwiesen wird darauf; dass sämtliche Zeugen, mit Ausnahme des Zeugen K.A ausgesagt haben, mit dem Bf. nichts zu tun gehabt zu haben, dies nachdem ihnen auch Lichtbilder des Bf. vorgehalten worden sind und gibt es diesbezüglich keinerlei Verdachtsmomente.
Hinsichtlich der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen K.A vom ‚ ist auszuführen, dass der Verdächtige mit dieser Person nichts zu tun hatte. 
Wenn der Zeuge über Vorhalt der Anlage 02, welche ein Lichtbild des Verdächtigen zeigt, ausführt, dass diese Person, welche auf dem Foto Anlage 02 abgebildet sei, der Z sei, der die Aushubarbeiten im Namen der V.GmbH durchgeführt hat, so irrt dieser Zeuge.
Der Verdächtige hat niemals Zahlungen für die V.GmbH entgegengenommen.
Dem Verdächtigen ist die V.GmbH und ihr Geschäftsführer jedoch bekannt, da er
gelegentlich Übersetzungen für die V.GmbH bzw. für den Geschäftsführer vorgenommen hat.
Allenfalls beruhen die Angaben des Zeugen K.A sohin auf einer damit im Zusammenhang unterlaufenen Verwechslung.
Der Verdächtige ist seit dem Jahr 1991 berufstätig und hat im Zuge seiner Berufstätigkeit Einkommen angespart.
Weiters hat der Verdächtige im Jahr 2010 von seinem Vater in Serbien € 150.000,00 geschenkt bekommen, diese Schenkung wurde dem Verdächtigen aus Anlass eines abgegebenen Erbverzichtes geleistet.
Weiters ist auszuführen, dass auch die Ehegattin des Verdächtigen, Frau S.M., seit 1991 in Österreich berufstätig ist und zum Familieneinkommen beigetragen hat.
Sowohl der Verdächtige als auch seine Ehegattin sind seit 1991 berufstätig.
Die Eigentumswohnung an der Adresse Adr.1, welche um € 260.000,00 angekauft wurde, wurde nach der Schenkung angekauft, welche der Verdächtige von seinem Vater geschenkt erhalten hat.
Die Bestätigung des R.M., Vater des M samt beglaubigter Übersetzung aus der serbischen Sprach wird beigeschlossen.
Weiters hat vor Ankauf der obangeführten Eigentumswohnung der Verdächtige einen
Übersiedlungsbeitrag sowie eine Ablöse in der Gesamthöhe van € 40.000,00 im Zusammenhang mit der Rückstellung seiner Mietwohnung in Adr.2 erhalten.
Diese Zahlung hat er kurz vor dem Kauf der obangeführten Eigentumswohnung erhalten. 
Es ergeben sich sohin für den Ankauf der Eigentumswohnung als Geschenk des Vaters
€ 150.000,00 aus der Rückstellung der Wohnung in Adr.2 € 40.000,00.
Beigeschlossen wird weiters ein Versicherungsdatenauszug des Verdächtigen zum Beweis dafür, dass dieser seit 1991 in Österreich erwerbstätig ist und wird beantragt, einen Versicherungsdatenauszug hinsichtlich der Ehegattin des Verdächtigen, Frau S.M., zum Beweis dafür einzuholen, dass diese ebenfalls in Österreich immer
berufstätig war und ein Einkommen erzielt hat.

Hinsichtlich des Verdachtes, der Verdächtige hätte Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2015 bzw. Abgaben hinterzogen, wird auf den in Kopie beigelegten Versicherungsdatenauszug verwiesen, wobei der Verdächtige vom Jahr 2008 bis 2014 Arbeiter bzw. Angestellter gewesen und erst seit als selbstständiger Erwerbstätiger tätig ist."

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Am wurde durch die Steuerfahndung in Anwesenheit seines Verteidigers eine Niederschrift mit dem Bf. aufgenommen:

"Zur Sache gibt der Verdächtige nach erfolgter Rechtsbelehrung an:

Ich bin der deutschen Sprache mächtig und benötige keinen Dolmetsch.

Frage: Erläutere Sie uns Ihre schulische Ausbildung.

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Bei welchen Firmen waren Sie bisher beruflich tätig?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Was sagen Sie zu dem Verdacht der Abgabenhinterziehung, welcher Ihnen im Zuge der Hausdurchsuchung am dargelegt wurde?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Fragen zur Stellungnahme, die am der Behörde übermittelt wurde:

Frage: Aus der Übersetzung der „Bestätigung" vom wird ersichtlich, dass Ihnen für den Verzicht des Erbpflichtteils € 150.000,00 zustehen.

Wie und wann sind Ihnen die € 150.000,00 zugeflossen? Gibt es Bestätigungen über die Auszahlung? Woher hat der Vater das Geld? Wie wurde das Geld über die Grenze transportiert?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Der Vater lebt in Serbien. Warum wird der Verzicht in EURO abgegolten?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Themenbereich UNTERDECKUNG:

Im Jahr 2011 wurden 2 Wohnungen gekauft:

a) Kauf Liegenschaft Adr.1a + Garagenplatz 303 ca. 93 m2 Kaufvertrag vom lautet auf M; (Kaufpreis € 253.000,00 Grunderwerbsteuer € 8.855,00 Vertragserrichtung € 4.554,00 sonstige Kosten € 600,00)

Gesamtkosten € 267.009,00

b) Kauf Liegenschaft Adr.1b + Garagenplatz 199 ca. 93 m2 Kaufvertrag vom lautet auf I.M. (Tochter vom AbgPfl.). Sie wurden zur Kaufabwicklung bevollmächtigt; (Kaufpreis € 264.000,00 Grunderwerbsteuer € 9.240,00 Vertragserrichtung € 4.752,00 sonstige Kosten € 600,00

Gesamtkosten € 278.592,00

c) Für den Ankauf der beiden Wohnungen sind insgesamt zumindest € 545.601,00 verausgabt worden. Im Zuge der Hausdurchsuchung am war ersichtlich, dass beide Wohnungen sehr luxuriös einrichtet wurden. (Die Einrichtungskosten dürften sich mindestens auf € 100.000,00 belaufen haben.)

Tochter I.M. hat erst im Jahr 2014 eigene Einkünfte erzielt. Daher ist darauf zu schließen, dass Sie den Ankauf der Wohnung der Tochter finanziert haben.

Frage: Wie wurden diese beiden Wohnungskäufe finanziert?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Ankauf von Fahrzeugen ab dem Jahr 2008:

Durch die Bp wurde anhand von Kfz-Zentralregister-Auskünften festgestellt, dass auf Sie und Ihre Töchter in den Jahren 2008 bis 2015 viele Kfz angemeldet waren, die einige Zeit nach dem Ankauf wieder verkauft wurden - siehe Tabelle Kfz 2007-2015.

Unter Berücksichtigung der Eurotaxwerte der einzelnen Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Anmeldung und Abmeldung ergeben sich laut Bp in den Jahren 2008 bis 2010 und 2012 bis 2013 immer Überhänge der Anschaffungskosten gegenüber den Einnahmen.

Frage: Wie wurden die Anschaffungen der Fahrzeuge laut beiliegender Tabelle Kfz 2007 - 2015 finanziert? (Anlage 01)

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Wie haben Sie die Kfz, insbesondere den Mercedes-Benz CL 63 mit dem polizeilichen Kennzeichen W1 finanziert?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Durch die oben angeführten Anschaffungen ergeben sich in den Jahren 2008 bis 2015 Unterdeckungen bei der durch die Betriebsprüfung durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung (mit den der Bp bisher bekannten Werten; ohne (Einrichtungskosten und ohne Ankauf einer Rolex am um € 6.900,00) - siehe Anlage 02 Vermögensdeckungsrechnung.

Frage: Aus welchen Mitteln haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt ab dem Jahr 2008 bis lfd. bestritten

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Eigenerlag auf das Konto der F ZM mit dem IBAN IBAN1 bei der Bank1. (Anlage 03)

Am wurden € 10.000,00, am wurden € 10.000,00 und am wurden € 6.000,00 auf das Konto der F ZM eingelegt.

Frage: Wie wurden die Bareinlagen finanziert? Woher stammt das Geld?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Woher stammen die regelmäßig auf das Konto der F ZM eingelegten Barbeträge im Jahr 2013 und 2014 in Höhe von € 62.900,00?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Woher stammen die regelmäßig auf das Konto der F ZM eingelegten Barbeträge im Jahr 2015 in Höhe von € 39.000,00?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Kennen Sie die Firma RKEG?

Antwort: Ja

Frage: Von Woher kennen Sie die Firma RKEG?

Antwort: Woher ich die Firma kenne, weiß ich nicht.

Frage: Warum gibt es Kontoeingänge auf das Konto der F ZM von der Firma RKEG im Jahr 2015 bis Mai 2016 in Höhe von € 49.397,54?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Wurden diese Eingänge bei der Firma F ZM GmbH als Erlöse erklärt? Wurde das Geld wieder behoben und den Verantwortlichen der Firma RKEG übergeben, wenn ja, wem? (Name, Geburtsdatum und Anschrift)

Antwort: Dazu möchte ich jetzt nicht antworten. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Woher stammen die regelmäßigen Bareinzahlungen auf das Konto der Bank3 mit der Kontonummer Nr3 BLZ BLZ3. (Anlage 04)

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Themenbereich Rechnungen der Firma AKG:

Im Verlauf einer Überprüfung der Firma AKG wurde durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart festgestellt, dass Sie am eine berichtigte Ausgangsrechnung der Firma V.GmbH über € 15.000,00 samt neuem Kassenbeleg über selben Betrag an Herrn K.A übergeben haben. Sie konnten über Herrn K.A über das Autokennzeichen und über Ihre Mobiitelefonnummer identifiziert werden. Nach Angabe von Herrn K.A sollen Sie der Machthaber der Firma V.GmbH sein.

Durch das zuständige Finanzamt wurde festgestellt, dass die Firma V.GmbH keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, somit eine Scheinfirma war, dass diese AR an Firma AKG nicht im Rechenwerk der Firma V.GmbH enthalten ist und dass die Bankkontonummer auf dieser Rechnung nicht die offizielle Kontonummer der Firma V.GmbH ist. (Anlage 05)

Sie waren weder Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der V.GmbH, noch bei dieser Firma angestellt.

Frage: Warum haben Sie im Namen der V.GmbH zwei Rechnungen, eine Stornorechnung sowie zwei Barzahlungs-Kassenbelege an die Fa. AKG bzw. an K.A übergeben? In welcher Funktion und in wessen Namen haben Sie die angeführte AR an Herrn K.A übergeben?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Sie hatten keine organschaftliche Funktion inne, noch waren Sie bei der V.GmbH sozialversicherungsrechtlich angemeldet? Warum sind Sie trotzdem für die V.GmbH aufgetreten?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Wer von der Firma V.GmbH hat Sie beauftragt, die berichtigte Rechnung zu Herren K.A zu bringen?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Haben Sie den Rechnungsbetrag von K.A kassiert? Wem von der Firma V.GmbH haben Sie den vereinnahmten Rechnungsbetrag übergeben? Oder haben Sie das vereinnahmte Geld für sich selbst kassiert und behalten?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Waren Sie der wirtschaftliche Machthaber der Firma V.GmbH?

Antwort: Nein, ich war nicht der Chef, aber ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Haben Sie den Firmennamen V.GmbH missbräuchlich zu Ihrem Vorteil verwendet? Haben Sie Schein- und Deckungsrechnungen über die Firma V.GmbH ausgestellt? Haben Sie ganze Rechnungssumme oder einen Prozentsatz davon als Provision für sich selbst einbehalten?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Herr K.A  wurde durch die Behörde zum obigen Sachverhalt einvernommen. In der daraus resultierenden Niederschrift wiederholte Herr K.A seine obigen Angaben. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Sie wurden aufgrund eines Fotos von K.A eindeutig als Rechnungsüberbringer identifiziert. Warum kennt Sie K.A dann?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Themenbereich Fotos auf I-Phone:

Durch die IT der Steuerfahndung wurden im Zuge der Hausdurchsuchung am auch die gespeicherten Daten der Mobiltelefone der Familie M1 gesichert.

Unter der Sicherung 2016011e02b0i (iPhone 6 A1586J, fites, Image, finden sich nachstehende Wertpapier-Kuponabrechnung, Deport-Nr. Depot1 von Frau H.H. und Deport-Nr. D2 von Frau H.H..

Frage: Wer ist Frau H.H.? Warum macht man Fotos von fremden Belegen? In welcher Beziehung stehen Sie und Ihre Familien zu Frau H?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge eiher schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zükommen lassen

Frage: Wer ist Frau H.H., die Wertpapier- Depots für Sie hält? (Anlage 06)

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Außerdem findet sich bei dieser Sicherung ein Foto von einer Mahnung der WGKK betreffend Fa. G.GmbH, z.H. M.K. (Zahlschein Fa. G.GmbH - Anlage 07).

Welche Beziehung haben Sie zur Fa. G.GmbH?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Kopie von Bankomatkarte

Frage: Warum haben Sie ein Foto der Bankomatkarte von R.T. (Fa L.GmbH) auf Ihrem Handy? (Anlage 08)

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Kennen Sie R.T.?

Antwort: Nicht das ich wüsste. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Verwenden Sie das entsprechende Bankkonto von R.T. auch für eigene Zwecke?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Fotos von Umsätzen und Ausgaben für 2014 und 2015 (Anlage 09)

Auf den Mobiltelefonen wurden Fotos von Umsätzen und Ausgaben für 2014 und 2015 gefunden.

Losungen und Ausgaben fotografiert auf Handy gespeichert? Betreffend welche Einkünfte?

Datum  Umsatz  Ausgaben  Gewinn

7.117,60 3.438,00 3.679,60

6.338,50 3.200,00 3.138,50

5.114,10 985,00 4.129,10

7.438,50 1.355,00 6.083,50

5.081,20 2.115,00 2.966,20

2.155,20 17,00 2.138,20

6.551,80 1.875,00 4.676,80

5.224,40 4.025,00 1.199,40

6.792,60 1.765,00 5.027,60

9.311,10 6.270,00 3.041,10

6.055,00 1.346,00 4.709,00

2.959,30 1.105,00 1.854,30

1.708,00 1.625,00 83,00

J.P. 6.478,20 5.228,00 1.250,20

7.487,40 1.985,00 5.502,40

1.586,30 1.225,00 361,30

3.917,30 2.015,00 1.902,30

1.493,00 1.005,00 488,00

9.246,60 1.960,00 7.286,60

Summe 102.056,10 42.539,00 59.517,10

Datum Umsatz Ausgaben Gewinn

4.159,20 1.235,00 2.924,20

953,30 575,00 378,30

5.516,80 1.555,00 3.961,80

4.556,50 2.755,00 1.801,50

3.978,00 2.795,00 1.183,00

1.932,80 575,00 1.357,80

4.738,10 2.825,00 1.913,10

2.386,40 650,00 1.736,40

1.913,40 2.890,00 -976,60

2.182,20 830,00 1.352,20

4.308,60 4.430,00 -121,40

2.057,70 1.070,00 987,70

2.043,00 1.560,00 483,00

5.147,80 2.892,00 2.255,80

5.957,00 1.070,00 4.887,00

3.469,00 850,00 2.6i9,00

1.416,70 1.020,00 396,70

4.415,50 2.395,00 2.020,50

4.889,60 1.355,00 3.534,60

3.167,00 980,00 2.187,00

3.428,70 1.040,00 1.388,70

4.177,60 930,00 3.247,60

                  6.102,50 2.625,00 3.477,50

7.613,00 3.608,00 4.005,00

Summe 90.510,40 42.510,00 48.000,40

Frage: Um welche Umsätze handelt es sich dabei? Wem sind diese zuzurechnen? Wo wurden diese erklärt?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Fragen zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Dies wurde abgelehnt.

Themenbereich AR der Fa Li.GmbH: (Anlage 10)

Auf den AV vom der BP wird als Beilage zur Niederschrift verwiesen und darauffolgend die folgenden Fragen gestellt:

Aufgrund dieser Angaben muss die Bp daraufschließen, dass Sie die Firma Li1GmbH dazu verwendet haben, um Schein- und Deckungsrechnungen auszustellen. In weiterer Folge müssen Sie dann das von der Firma Ga.GmbH auf das Kto Bank1 B1Kt1 überwiesene Geld entweder selbst behoben haben oder von einer anderen Person beheben lassen haben.

Dieses Bankkonto ist bitte vorzulegen!

Frage: Sind Sie der wirtschaftliche Machthaber der Fa. Li1GmbH gewesen?

Antwort: Sicher nicht.

Frage: Hat es bei Zahlungen auf das oben angeführte Bankkonto der Firma Li1GmbH „Kick-back-Zahlungen" gegeben, die Ihnen zugeflossen sind?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie für alle AR der Fa. Li1GmbH oder für einen Teil davon Vermittlungsprovisionen erhalten? Wenn ja, von welchen Firmen und in welcher Höhe?

Antwort: Ich weiß nicht um was es geht. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Wurden diese Einkünfte dem Finanzamt erklärt?

Antwort: Ich weiß nicht um was es geht. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Themenbereich Rechnungen auf USB-Stick:

Im Verlauf der Hausdurchsuchung am wurden in den Räumlichkeiten und Fahrzeugen des Herrn M Datenträger sichergestellt. Diese Datenträger wurden von der IT-Fahndung gesichert.

Durch die Steuerfahndung und die Bp konnte festgestellt werden, dass in den einzelnen Dateien z.B. Angebote der Fa. Hu.Gmbh an andere Firmen, Aufmaßblätter, Lohnzettel, Blanko-Werkvertrag und Ausgangsrechnungen von diversen Baufirmen entweder als Ecxel-Datei, Word-Datei oder Pfd-Datei abgespeichert wurden.

Zusammen mit den in Papierform vorliegenden AR (z.B. Fa. Li1GmbH, an Fa. Ga.GmbH), die Herrn M anzurechnen sind, wurden bisher durch die Bp für den Zeitraum 2006 bis 2016 2853 AR mit einer Bruttorechnungssumme von insgesamt € 29.292.739,30 erfasst.

Die Namen der Rechnungsaussteller auf diesen AR sind (Namen teilweise abgekürzt): A, B, E, G, Hu, I, K, L GmbH, Li.GmbH, Ma, MKG, O, Pe, Pr, Ri, Sa, StG, V, Vo, V.GmbH, ZGmbH

Frage: Im Zuge der Hausdurchsuchung vom wurden bei Ihnen zahlreiche USBSticks, auf denen sich zahlreiche Rechnungen befinden, sichergestellt bzw. forensisch gesichert. Warum besitzen Sie diese USB-Sticks mit den Rechnungen unterschiedlichster Firmen?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Wie sind Sie zu diesen AR gekommen?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage. Warum haben Sie auf diesen sichergestellten Datenträgern AR von Firmen abgespeichert?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Haben Sie für diese Firmen gearbeitet? Wenn ja, wo wurden die entsprechenden Einkünfte erklärt?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum haben Sie Ausgangsrechnungen von Firmen bei sich abgespeichert, bei denen Sie sozialversicherungsrechtlich nicht angemeldet waren.

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Haben Sie die Firmennamen zu Ihrem eigenen Vorteil missbräuchlich verwendet, indem Sie Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt haben und die Rechnungssummen entweder zur Gänze oder einen Teil davon als Provision einbehalten?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich Innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Haben Sie für alle diese AR oder für einen Teil dieser AR Vermittlungsprovisionen erhalten? Wenn ja, von welchen Firrnen und in welcher Höhe?

Wenn ja, haben Sie diese Einkünfte dem Finanzamt erklärt?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Zahlung einer AR an Herr M am

AR an ME vom über netto 20% Ust € 9.000,00; Text auf AR: Zahlung sofort nach Rechnungserhalt an M

Frage: Haben Sie diese Einkünfte und die USt erklärt? (Anlage 11)

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Anbot vom (Anlage 12)

Sie haben ein Anbot vom an Re, J.K., Adr.K über netto 20% Ust € 20.261,25 auf Ihrem USB-Stick gespeichert.

Frage: Warum sind Sie im Besitz dieses Angebotes? Von welcher Firma wurde dieses erstellt?

Ist ein Auftrag erteilt worden?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Themenbereich U:

Aus den sichergestellten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie immer von Herrn Christian U zur Sozialversicherung an- und abgemeldet wurden.

Frage: In welcher Geschäftsbeziehung stehen Sie zu Herrn U?

Antwort: Ich kenne ihn nicht. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Haben Sie durch Herrn U Arbeitnehmer zur Sozialversicherung auf diverse Firmen anmelden lassen?

Antwort: Ich habe keine Ahnung. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Mögüehkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Themenbereich Geschäftsunterlagen auf gesicherten USB-Sticks:

Unterlagen Firma B: (Anlage 13)

Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma B?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel der Firma B vom ? Sie sind It. Dokumenteigenschaften als „zuletzt geändert" vermerkt. Außerdem stimmt das Rechnungsdatum nicht mit ihrer sozialversicherungsrechtlichen Meldung zusammen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz von Lohnbestätigungen der Firma B? Das Datum auf dem Dokument stimmt nicht mit ihrer sozialversicherungsrechtlichen Meldung zusammen. Nehmen Sie dazu Stellung?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind sie im Besitz eines Schreibens, betreffend Vergabe einer Steuernummer für die B an das Finanzamt? In den Dokumenteneigenschaften erscheinen Sie als Autor auf „in den zuletzt geänderten"). Nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen Firma Hu: (Anlage 14)

Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma Hu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge biliär schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Firmensitzverlegungsschreibens der Firma Hu wenn Sie zum Datum des Dokuments noch gar nicht bei der Firma gearbeitet haben?

Weiters scheinen Sie in den Dokumenteneigenschaften als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma Hu? Bei der Rechnungen scheinen Sie als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Bei dem Kassenzettel scheinen Sie als „zuletzt geändert" auf.

Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der Firma Hu vom ? Sie scheinen in dem Dokument als Autor auf, dies obwohl Sie zu dem Rechnungsdatum noch nicht im Unternehmen gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Kenne ich nicht. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der Firma Hu vom ? Sie scheinen in dem Dokument als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf, dies obwohl Sie zu dem Rechnungsdatum noch nicht im Unternehmen gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Anbotsschreibens der Firma Hu vom ?

Sie scheinen in dem Dokument als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf, dies obwohl Sie zu dem Angebotsdatum noch nicht im Unternehmen gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Unterlagen Firma Ri: (Anlage 15)

Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma Ri?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Einstellungszusage vom für J.S. von der Firma Ri? Sie scheinen in dem Dokument als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Weiters waren Sie zu dem Datum noch nicht im Unternehmen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Anbotsschreibens der Firma Ri wenn Sie zu dem Datum des Anbots am noch nicht im Unternehmen waren? Weiters scheinen Sie als Autor und „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum Sind sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom wenn sie zu dem Zeitpunkt noch nicht im Unternehmen beschäftigt waren? Weiters scheinen Sie als Autor und „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt waren? Sie waren auch der Autor dieses Dokuments. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma Ri? Bei der Rechnungen scheinen Sie als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Bei dem Kassenzettel scheinen Sie als „zuletzt geändert" auf.

Sie waren beim Rechnungsdatum noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom der Firma Ri? Bei der Rechnungen scheinen Sie als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren beim Rechnungsdatum nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen Firma SaGmbH: (Anlage 16)

Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma SaGmbH?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma Sacom Metals? Bei der Rechnungen scheinen Sie als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Bei dem Kassenzettel scheinen Sie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren beim Rechnungsdatum sowie beim Datum des Kassenzettels noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom sowie einer Einstellungszusage vom . Sie scheinen jeweils als Autor und als „zuletzt geändert" in den Dokumenteneigenschaften auf. Weiters waren Sie zu dem Zeitpunkt noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Anbots vom der Firma SaGmbH? Sie scheinen als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren beim Angebotsdatum noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Personalliste? Sie scheine auch als Autor und „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Frage: Warum sind im Besitz einer Vollmacht der Firma Sacom Metals? Sie scheine auch als Autor und „zuletzt geändert" auf.

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu steilen. Dies wurde abgelehnt.

Unterlagen E: (Anlage 17)

Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma E?

Antwort: Die Firma E sagt mir nichts. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Sie waren vom bis bei der Firma E angemeldet. Wieso kennen Sie diese Firma nicht?

Antwort: Weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, was ich gestern gegessen habe.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom der Firma E? Sie scheinen in dem Dokument auch als Autor auf.

Antwort:. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma E? Bei der Rechnung scheinen Sie als Autor auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Blanko Vollmacht der Firma E? Sie scheinen bei dieser als Autor auf.

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde Ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen A: (Anlage 18)

Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma A?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma A? Sie waren beim Rechnungsdatum sowie beim Datum des Kassenzettels noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom sowie einer Einstellungszusage vom . Sie waren zu dem Zeitpunkt noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen G:(Anlage 19)

Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma G?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Anbotsschreibens an die Mu vom ?

Zu diesem Zeitpunkt waren Sie noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheinen Sie als Autor des Anbots auf. Was sagen sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen fassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom ? Sie waren zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheinen Sie als Autor des Dokuments auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom der Firma G? Sie waren beim Rechnungsdatum nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheinen Sie als Autor des Dokuments auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Schreibens bezüglich der WGKK vom ? Sie waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheinen Sie als Autor des Dokuments auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma G? Bei der Rechnung scheinen sie als Autor auf. Sie waren beim Rechnungsdatum sowie beim Datum des Kassenzettels nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen Li.GmbH: (Anlage 20)

Frage: Was war ihre Tätigkeit bei der Firma Li1GmbH?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind sie im Besitz einer Rechnung der Li1GmbH vom ? Sie waren zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt.

Weiters scheint als „zuletzt geändert" der Name „MC" auf. Diese Abkürzung können wir Ihnen zuordnen, da es einen Ordner auf einem USB-Stick gibt, der auf MC lautet und ausschließlich Geschäftsunterlagen der F-ZM enthalten. Was sagen sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum Sind Sie im Besitz von Rechnungsaufstellungen der Firma Li1GmbH?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum Sind Sie im Besitz von Rechnungen der Firma Li1GmbH vom sowie vom ?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen MKG: (Anlage 21) /

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der MKG vom und eines Kassenzettel vom ? Als zuletzt geändert scheint „MC in den Dokumenteneigenschaften auf.

Sie waren außerdem nie bei der Firma MKG offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie Rechnungen und Kassenzettel. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der MKG vom ? Als zuletzt geändert scheint „MC in den Dokumenteneigenschaften auf. Sie waren außerdem nie bei der Firma offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie Rechnungen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung über einen Autokauf der Firma MKG vom ? Sie waren außerdem nie bei der Firma MKG offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie diese Autokaufrechnung. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Schreibens über eine Firmensitzverlegung der Firma MKG vom ? Sie waren nie bei der Firma offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie dieses Schreiben über die Firmensitzverlegung. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Kennen Sie P.V.?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Auszugs aus dem Strafregister von P.V., GF der MKG. Dies wurde im word-Format abgespeichert. Haben Sie diesen Auszug übersetzt und abgespeichert?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen V.GmbH: (Anlage 22)

Frage: Sie gaben an, dass Sie bei der V.GmbH nicht der „Chef sind bzw waren. Welche Tätigkeit hatten Sie bei der Firma V.GmbH inne?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz von Rechnungen der V.GmbH vom und vom ? Sie scheinen beide Male als „zuletzt geändert" auf. Sie waren nie bei der Firma V.GmbH beschäftigt. Warum haben Sie trotzdem diese Rechnungen?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen VGmbH: (Anlage 23)

Frage: Welche Tätigkeit hatten bzw haben Sie bei der Firma VGmbH?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz von Rechnungen der VGmbH wenn Sie nie bei diesem Unternehmen beschäftigt waren?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen fassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen Firma StG: (Anlage 24)

Frage: Welche Tätigkeit hatten bzw haben Sie bei der Firma StG?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Schreibens über eine Firmensitzverlegung der Firma StG? Sie waren nie bei der Firma StG offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie dieses Schreiben über die Firmensitzverlegung. Sie waren außerdem Autor und „zuletzt geändert" dieses Dokuments. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Arbeitsauftragsschreibens der Firma StG? Sie scheinen auch als Autor auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung? Sie scheinen auch als Autor auf. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der Firma StG vom , scheinen als Autor und „zuletzt geändert" auf und waren nie bei dieser Firma beschäftigt? Was sagen sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werdeich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Unterlagen V: (Anlage 25)

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma V? Bei der Rechnungen sowie beim Kassenzettel scheint „MC" als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren bei diesem Unternehmen nie beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel der Firma V? Sie waren bei diesem Unternehmen nie beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Kennen Sie eine Pe?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum bevollmächtigt sie die Firma Pe zur Abholung eines Kfz's?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Wer ist N.R.?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

In den Kontaktdaten Ihres Smartphone scheint ein Kontakt N.R. auf. Nehmen Sie dazu Stellung:

Antwort: Kann sein ich habe über Tausend Kontakte in meinem Smartphone.

Unterlagen K:(Anlge26)

Frage: Welche Tätigkeit hatten oder haben Sie bei der Firma K?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Lohnbestätigung vom sowie einer Einstellungszusage vom der K. Sie waren nie in dem Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma K? Sie waren bei diesem Unternehmen nie beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom der Firma K? Sie waren bei diesem Unternehmen nie beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Unterlagen L.GmbH: (Anlage 27)

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom der L.GmbH. Sie scheinen in den Dokumenteneigenschaften als „zuletzt geändert" auf. Warum besitzen Sie eine „Bestätigung über das Gelangen des Gegenstandes einer  innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat"? Sie waren nie in dem Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Unterlagen Pr: (Anlage 28)

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der Firma Pr vom ? Sie waren dort nie Beschäftigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werdeich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Unterlagen ZGmbH: (Anlage 29)

Frage: Kennen Sie eine Firma ZGmbH?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Was macht Ihre Tochter M.M. beruflich? Was war ihr Beruf im Jahr 2013?

Antwort: Glaublich ist sie da noch in die Schule gegangen. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Waren Sie faktischer Machthaber der Firma ZGmbH?

Die Abkürzung „ZM" wird bei Ihnen z.B. bei der F-ZM verwendet. Auch Ihr Facebook-Profil lautet auf „g" und bei den Rechnungen der ZGmbH findet sich auch das Kürzel „ZM" wieder. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der ZGmbH vom ? Sie scheinen als Autor in dem Dokument auf. Zuletzt geändert wurde die Rechnung von Ihrer Tochter M.M.. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der ZGmbH vom ? Sie scheinen als Autor in dem Dokument auf. Zuletzt geändert wurde die Rechnung von Ihrer Tochter M.M.. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Lt. BP- Bericht der Firma ZGmbH ist die Firma eine Scheinfirma.

Frage: Haben Sie sich dieser Firma bedient um gegen Provision Schein- und Deckungsrechnungen für andere Firmen zu schreiben?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Frage: Kennen Sie eine Person namens J.V.?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Autohandel: (Anlage 30)

Frage: Ab 2015 finden sich auf den gesicherten Handy's Fotos von Rechnungen von Fahrzeugen. Warum sind Sie im Besitz dieser Unterlagen? Wo haben Sie die diesbezüglichen Einkünfte erklärt?

Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt.

Die Anlagen 01 bis 30 wurden mit der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom dem Verdächtigen übergeben."

**********

Am wurde folgende Stellungnahme zu den Vorhaltungen der Steuerfahndung eingebracht:

" Zur Schulbildung:
Handelsakademie in Serbien
Bei welchen Firmen der Verdächtige bisher beruflich tätig war.
Diesbezüglich wird auf den bereits vorgelegten Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung verwiesen.
Zum Verdacht der Abgabenhinterziehung:
Der Verdächtige hat keine Abgaben hinterzogen.
Zur Stellungnahme, die am der Behörde übermittelt wurde:
Die € 150.000,00 sind in bar in Serbien zugezählt worden, dies in mehreren Teilzahlungen.
Bestätigungen über die Teilzahlungen gibt es nicht.
Es gibt lediglich die bereits vorgelegte Bestätigung des Vaters. Der Vater hat dieses
Geld angespart, einen Teil des Geldes hat der Bruder dem Vater gegeben.
Das Geld wurde persönlich in den jeweils übergebenden Teilbeträgen über die Grenze
transportiert.
Warum der Verzicht in Euro abgegolten wurde, ist dem Verdächtigen nicht bekannt; er
hat dies bei den Geldübergaben auch nicht hinterfragt.
Zum Themenbereich Unterdeckung:
Diesbezüglich wird auf die bereits schriftlich erstattete Stellungnahme und die dort
übermittelten Urkunden verwiesen.
Die Einrichtungskosten der Wohnungen haben keineswegs € 100.000,00 erreicht.
Die Wohnung der Tochter lvana M1 wurde teilweise von ihr finanziert, teilweise
von den mütterlichen Großeltern der lvana M1.
Der Verdächtige hat den Ankauf dieser Wohnung nicht finanziert.
Zum Vermögenserwerb ist weiters auszuführen, dass der Verdächtige seitdem er in
Österreich lebt berufstätig war und ist, ebenso wie seine Ehegattin.
Die ersten fünf Jahre in Österreich hat der Verdächtige mit seiner Ehegattin in einer
Zimmer-Küche Wohnung gewohnt und 5 Jahre lang lediglich an Miete ATS 200,00
bezahlt, dies entspricht ca. € 15,00 monatlich und konnten entsprechende Ersparnisse
im Hinblick auf diese niedrigen Kosten gebildet werden.
Zum Ankauf von Fahrzeugen ab dem Jahr 2008:
Zur Anlage 1:
Die auf den Tabellen angeführten Preise sind teilweise falsch.
Konkret hat der BMW 765 nicht € 45.600,00 gekostet, sondern ca. € 30.000,00.
Der Einkaufspreis hinsichtlich Erwerb des Mercedes Benz 221 von € 62.475,00 ist
ebenfalls deutlich zu hoch.
Der Peugeot 4 308 CC hat nicht € 28.900,00 sondern lediglich € 24.000,00 gekostet.Der VW 3 D Phaeton hat nicht € 17.694,72 gekostet, sondern lediglich € 10.000,00,
weiters wurde dazu ein älterer PKW als Eintauschauto übergeben.
Der Mercedes Benz 221 gehört nicht dem Verdächtigen und ist auch nicht auf ihn
zugelassen. Dieser PKW gehört I.M..
Das Moped Aprilia wurde gestohlen und nicht verkauft.
Die in der Auflistung, Anlage 1 angeführten Werte sind offensichtlich geschätzt worden
und sind die Beträge hinsichtlich des Einkaufspreises zu hoch geschätzt worden, die
Verkaufspreise sind zu niedrig geschätzt worden.
Der Mercedes CL 63 wurde nicht um € 146.475,00 gekauft, sondern um ca. €
70.000,00 bei einem Kilometerstand von ca. 50000 km.
Sämtliche PKWs wurden aus dem laufenden Einkommen des Verdächtigen finanziert.
Die Vermögensdeckungsrechnung, Anlage 02 ist unrichtig.
Auf das bisher erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit dem Ankauf der
Eigentumswohnung wird diesbezüglich verwiesen.
Die Berechnungen hinsichtlich Ankauf und Verkauf KFZ sind ebenfalls unrichtig.
Der Lebensunterhalt für den Verdächtigen und seine Familie wurde ab dem Jahr 2008
aus dem laufenden Einkommen bestritten. Zum Eigenerlag auf das Konto der F ZM (Anlage 03):
Der Betrag von € 10.000,00 vom war Stammkapital der F ZM.
Die auf das Konto der F ZM eingelangten Beträge stammten vom Betrieb des Lokals,
welches von der F ZM betrieben wurde, konkret die Beträge von € 62.900 und €
39.000,00.
Das Lokal hatte den Namen „F‘" und wurde im Bez. betrieben.
Zum Kontoeingang auf das Konto der F ZM von der Firma RKEG:
Die „F ZM" hat nicht nur die Konzession für das Gastbewerbe, sondern auch für den
Innenausbau."
Der Eingang von € 49.397,54 durch die Firma RKEG ergibt sich daraus, dass von der F ZM Verspachtelarbeiten für die Firma RKEG durchgeführt wurden.
Diese Eingänge wurden bei der Firma F ZM GmbH als Erlöse erklärt.
Das Geld wurde nicht wieder behoben und auch nicht den Verantwortlichen der Firma
RKEG übergeben.
Die regelmäßigen Bareinzahlungen auf das Konto der Bank3 (Anlage 04)
stammen vom Verdächtigen. Dieser hat seinen Lohn immer wieder in bar ausbezahlt
bekommen und auf sein Konto einbezahlt.
Zum Themenbereich Rechnungen der Firma AKG:
Diesbezüglich wird auf die bereits schriftlich erstattete Stellungnahme verwiesen.
Der Verdächtige kennt K.A nicht.
Der Verdächtige ist nicht Machthaber der V.GmbH.
Es ist nicht richtig, dass der Verdächtige im Namen der V.GmbH zwei Rechnungen, eine Stornorechnung sowie zwei Barzahlungskassenbelege an die Firma
AKG bzw. an K.A übergeben hätte.
Der Verdächtige ist nicht für die V.GmbH aufgetreten.
Für die V.GmbH hat der Verdächtige lediglich gelegentlich Übersetzungen
vorgenommen.
Der Verdächtige wurde nicht beauftragt, eine berichtigte Rechnung an Herrn K.A zu bringen.
Der Verdächtige hat keinen Rechnungsbetrag von K.A kassiert und niemanden von der Firma V.GmbH einen vereinnahmten Rechnungsbetrag übergeben und mangels vereinnahmten Geldes auch kein Geld für sich selbst kassiert und behalten.
Der Verdächtige war nicht der wirtschaftliche Machthaber der Firma V.GmbH.
Der Verdächtige hat den Firmennamen V.GmbH nicht mißbräuchlich zu seinem
Vorteil verwendet. Er hat keine Schein- und Deckungsrechnungen über die Firma V.GmbH
ausgestellt und weder ganze Rechnungssummen, noch einen Prozentsatz
davon als Provision für sich selbst einbehalten.

Der Verdächtige hat die Niederschrift hinsichtlich der Angaben des K.A zur
Kenntnis genommen.
K.A irrt sich hinsichtlich der Person.
Zum Themenbereich Fotos auf l-Phone:
Hildegard H ist eine Bekannte der Ehegattin des Verdächtigen. Hildegard H hält keine Wertpapierdepots für den Verdächtigen. Zur Firma G.GmbH hat der Verdächtige keine Beziehung. Warum ein Foto der Bankomatkarte von R.T. auf dem Handy des Verdächtigen befindlich ist, weiß dieser nicht.
Der Verdächtige hat sein Handy auf diversen Baustellen immer wieder verborgt.
R.T. kennt der Verdächtige nicht. Das Bankkonto von R.T. wird nicht für eigene Zwecke verwendet.
Zu den Fotos von Umsätzen und Ausgaben für 2014 und 2015 (Anlage 09):
Diese Fotos wurden nicht vom Verdächtigen vorgenommen.
Wie die Fotos auf das Handy des Verdächtigen gekommen sind, ist diesem nicht
erklärlich bzw. lediglich insofern erklärlich, dass es möglich ist, dass jemand, dem der
Verdächtige das Handy bei einer Baustelle geborgt hat, diese Fotos angefertigt hat.
Um welche Umsätze es sich bei den Aufstellungen, Anlage 09 handelt, wem diese
zuzurechnen sind, weiß der Verdächtige nicht.
Zum Themenbereich AR der Fa. Li1GmbH (Anlage 10):
Der Verdächtige hat keinerlei Vermittlungsprovisionen erhalten und waren dementsprechend auch keine Einkünfte dem Finanzamt zu erklären.
Zum Themenbereich Rechnungen auf USB-Sticks:
Der Verdächtige hat immer wieder gebrauchte USB-Sticks gekauft, teilweise mit Musik
bespielte, teilweise auch leere, offensichtlich waren bei diesen gebraucht gekauften
USB-Sticks derartige Dateien, wie nunmehr dem Verdächtigen vorgehalten werden,
gespeichert.
Der Verdächtige selbst hat auf diesen Sticks die sichergestellten Datenträger AR von
Firmen nicht abgespeichert.
Gearbeitet hat der Verdächtige lediglich für Unternehmen entsprechend dem bereits
vorgelegten SoziaIversicherungsdatenauszug.
Der Verdächtige selbst hat diese Ausgangsrechnungen von Firmen nicht bei sich
abgespeichert, er hat die Firmennamen nicht zu seinem eigenen Vorteil missbräuchlich
verwendet, er hat keine Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt und auch die
Rechnungssummen weder zur Gänze noch anteilig davon als Provision einbehalten.
Auch Vermittlungsprovisionen hat er nicht erhalten.
Zur Zahlung einer AR an Herrn M1 am :
Diese Rechnung wurde vom Verdächtigen zwar ausgestellt, von der ME
jedoch nicht bezahlt.
Der Verdächtige hat ein Baugerüst an das genannte Unternehmen verborgt, in weiterer
Folge hat dieses Unternehmen dieses Gerüst nicht zurückgegeben und widerrechtlich für
einen längeren Zeitraum behalten.
Der Verdächtige hat in weiterer Folge ein Benützungsentgelt in der Höhe von € 9.000,00
in Rechnung gestellt, dieses wurde jedoch nicht bezahlt.
Dementsprechend wurden auch diesbezüglich keine Einkünfte und auch nicht die USt.
erklärt.
Zum Anbot vom (Anlage 12):
Dieses Anbot wurde nicht vom Verdächtigen erstellt; offensichtlich befand sich dieses
Anbot auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks.
Zum Themenbereich U:
Der Verdächtige hat nicht durch Herrn U Arbeitnehmer zur Sozialversicherung auf
diverse Firmen anmelden lassen.
Zum Themenbereich Geschäftsunterlagen auf gesicherten USB-Sticks:
Zu Unterlagen Firma B (Anlage 13):
Bei diesem Unternehmen war der Verdächtige 3 Monate lang als Arbeiter angemeldet
und tätig. Dieses Unternehmen hat ein früheres Büro des Verdächtigen übernommen, dies samt Computer und Möbel.
Es ist daher möglich, dass in einem übernommen Computer noch ein Kürzel des Verdächtigen gespeichert war und weiter verwendet worden ist.
Dies beantwortet auch die weiteren Fragen im Zusammenhang mit B.
Zur Tätigkeit bei der Hu:
Der Verdächtige hat keine genaue Erinnerung mehr, was seine Tätigkeit bei der Firma
Hu war, laut Versicherungsdatenauszug war diese Tätigkeit im Jahr
2008.
Die gespeicherten Dokumente betreffend die Firma Hu befanden sich auf den gebraucht gekauften USB-Sticks.
Ausdrücklich bestritten wird, dass der Verdächtige in den Dokumenteneigenschaften als
Autor sowie als „zuletzt geändert" aufscheint.
Teilweise scheint kein Kürzel auf, dort wo Kürzel aufscheinen kommt gelegentlich ZM.
vor, auch CM und MC.
Zu den Unterlagen Firma Ri (Anlage 15):
Offensichtlich befanden sich diese Dokumente auf den gebraucht erworbenen Sticks.
Es wird bestritten, dass der Verdächtige Autor dieser Dokumente sei bzw. als Autor
dieser Dokumente aufscheine.
Vorstellbar ist auch, dass entweder der Computer oder die USB-Sticks von einem
Unternehmen zum anderen gelangt sind und dass dasselbe Kürzel beibehalten wurde.
Vom Verdächtigen stammt jedenfalls das Kürzel nicht.
Das betrifft sämtliche Unterlagen betreffend die Firma Ri.
Auch die Unterlagen der Sa (Anlage 16) befanden sich offensichtlich
auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks.
Der Verdächtige war nicht der Autor von Dokumenten und scheint auch nicht als Autor in
den Dokumenteneigenschaften auf.
Zu den Unterlagen E (Anlage 17):
Auch diese Unterlagen waren offensichtlich auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks
gespeichert.
Der Verdächtige war nicht der Autor von Dokumenten und scheint auch nicht als Autor
auf.
Zu den Unterlagen A (Anlage 18):
Sämtliche Unterlagen waren auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks gespeichert, der
Verdächtige hat mit diesen Unterlagen nichts zu tun.
Dies betrifft auch die Unterlagen der G (Anlage 19).
Der Verdächtige ist nicht der Autor dieser Dokumente und scheint auch nicht als Autor
dieser Dokumente auf.
Betreffend Unterlagen Li GmbH:
Der Verdächtige war bei diesem Unternehmen Arbeiter.
Die Dokumente betreffend die Li GmbH befanden
sich auf einem der gebraucht ewvorbenen Sticks.
Das Kürzel „MC“ kann nicht dem Verdächtigen zugeordnet werden.
Die Dokumente betreffend die Li GmbH befanden
sich auf einem der gebraucht erworbenen Sticks.
Das Kürzel „MC“ kann nicht dem Verdächtigen zugeordnet werden.
Zu den Unterlagen MKG (Anlage 21):
Auch diese Dokumente befanden sich auf einem der gebraucht erworbenen USB-Stick.
Dies betrifft ebenso die Unterlagen V.GmbH (Anlage 22).
Auch diese Dokumente wurden nicht vom Verdächtigen erstellt, er scheint auch nicht als
„zuletzt geändert" auf.
Das gleiche betrifft die Unterlagen Vo (Anlage 23) sowie
Unterlagen Firma StG (Anlage 24).
Insbesondere war der Verdächtige niemals Autor und scheint auch nicht als „zuletzt
geändert“ bei den angeführten Dokumenten auf.
Dasselbe betrifft Unterlagen V Bau GmbH (Anlage 25).
Die Pera Bauträger GmbH ist dem Verdächtigen nicht mehr in Erinnerung.
Eine Abholung eines KFZ durch den Verdächtigen für die Pera Bauträger GmbH ist
nicht erfolgt.
N.R. ist ein Bekannter des Verdächtigen.
Zu Unterlagen K (Anlage 26):
Bei diesem Unternehmen war der Verdächtige nicht beschäftigt und hat keine Tätigkeit
ausgeführt.
Sämtliche Dokumente betreffend die K befanden sich auf den gebraucht
erworbenen USB-Sticks.
Die Dokumente wurden vom Verdächtigen weder errichtet, noch geändert, noch scheint
er in den Dokumenteneigenschaften als „zuletzt geändert“ auf.
Zu den Unterlagen L.GmbH (Anlage 24) sowie Unterlagen Pr (Anlage
28:
Sämtliche Dokumente befanden sich auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks, wurden
vom Verdächtigen weder errichtet, noch verändert und scheint er auch in den
Dokumenteneigenschaften nicht als „zuletzt geändert“ auf.
Dies betrifft ebenso die Unterlagen der ZGmbH (Anlage 29).
M.M. ist Angestellte bei der Vorsorgekasse.
Im Jahr 2013 war sie Schülerin.
Zur Abkürzung „ZM“:
Die Abkürzung ZM wird bei der F ZM verwendet wird, dies deswegen, da dies der
Unternehmenswortlaut ist, nämlich „F-ZM“.
Wenn bei den Rechnungen der ZGmbH sich das Kürzel ZM
ebenfalls befindet so hat dies mit dem Verdächtigen nichts zu tun und ist die Ahnlichkeit
offensichtlich wegen des ähnlichen Unternehmenswortlautes gegeben.
Zu den Rechnungen der ZGmbH vom und
:
Diese Rechnungen befanden sich auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks.
Der Verdächtige ist nicht Autor dieser Dokumente, diese wurde auch nicht von ihm
„zuletzt geändert".
Dass eine derartige Rechnung von M.M. geändert worden sei, ist für den
Verdächtigen nicht vorstellbar, er hat hiefür keine Hinweise.
Der Verdächtige hat mit der Firma ZGmbH nichts zu tun und hat
sich dieser Firma nicht bedient.
J.V. kennt der Verdächtige nicht.
Zum Autohandel (Anlage 30):
Der Verdächtige hat keine Erklärung dafür, warum sich Rechnungen von Fahrzeugen auf
seinem Handy befinden, er hat auf diversen Baustellen sein Handy immer wieder
hergeborgt und ist vorstellbar, dass andere Personen Rechnungen fotografiert haben."

**********

Meinungsverschiedenheit besteht darüber, ob bzw. inwieweit die Sach- bzw. Aktenlage eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach § 38 Abs. 1 BWG iSd. Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu begründen vermag und ob zwischen den, im Rahmen des Bankgeheimnisses, zu wahrenden Tatsachen und dem den Gegenstand der Verfahrenseinleitung bildenden Finanzvergehen ein hinreichend konkreter bzw. ein "unmittelbarer" Zusammenhang iSd. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG besteht (vgl. , bzw. z. B. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz 3, K 104/23, oder auch Stoll, Bundesabgabenordnung, 1819).

Die angeführte Ausnahmebestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG stellt klar, dass das Bankgeheimnis nicht zur Beschaffung von Unterlagen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung im (bereits) eingeleiteten Finanzstrafverfahren (§ 83 FinStrG) aufgehoben werden darf.

Die Einsichtnahme kann durchaus auch Konten bzw. einzelne geheimzuhaltende Umstände daraus von (bisher) noch nicht in das (eingeleitete) Strafverfahren involvierten Bankkunden umfassen, sofern nur ein unmittelbarer sachlicher und/oder persönlicher Zusammenhang mit dem eingeleiteten Finanzstrafverfahren besteht (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO.; Leitner, Finanzstrafrecht 2, 385, bzw. ).

Laut vorliegender finanzstrafrechtlicher Sach- und Aktenlage ist der Beschuldigte bei der in der Anordnung genannten Bank Geschäftskunde und somit verfügungsberechtigter Inhaber des im Auskunftsersuchen mit der Kontonummer bezeichneten Kontos.

Im angefochtenen Bescheid wird um "Auskünfte für den Zeitraum 2008 bis laufend..." ersucht, zumal auch die Prüfungsanordnung nach § 99 Abs. 2 FinStrG vom  eine Prüfung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer ab 2008 bis laufend angeordnet hat.

Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen wurde beim Beschuldigten eine Vermögensunterdeckung festgestellt, wodurch der begründete Verdacht naheliegt, dass dieser Einkünfte nicht im vollständigen Umfang offengelegt hat.

Die Geldmittelaufbringung für die Anschaffung der auf den Bf. angemeldet gewesenen Autos sowie die Eigentumswohnungen konnte nicht nachgewiesen werden. Auch wenn die Höhe der Schätzungen der Finanzstrafbehörde zum Autohandel in Abrede gestellt wird, so liegen keine so substanziellen Einwände vor, dass nicht eine deutliche Finanzierungslücke verbliebe.

Die sehr konkreten Vorhalte der Steuerfahndung zu festgestellten Bezügen des Bf. zu zahlreichen Baufirmen tut dieser mit Unkenntnis, wie Unterlagen anderer Firmen und Personen auf sein Handy gekommen sein könnten und der Behauptung, gebrauchte USB- Sticks mit den Daten dieser Firmen gekauft zu haben, ab. Diese Behauptungen sind wegen der Vielzahl der ermittelten Bezüge (siehe das wiedergegebene Befragungsprotokoll) und der Vielzahl unterschiedlicher Baufirmen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es besteht der Verdacht, dass der Bf. den Umfang seiner tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit nicht der Abgabenbehörde gegenüber offen gelegt hat.

Um im Finanzstrafverfahren die im Rechenwerk erklärten Erlöszahlen mit den auf den Bankkonten erfassten Zahlungseingängen abgleichen zu können, ist die Einsichtnahme in die Bankkonten des Bf. unbedingt notwendig. Damit besteht auch ein konkreter, unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den Bankkonten und den zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich dass der Beschuldigte Einkünfte bzw. Umsatzerlöse nicht vollständig in seinem buchhalterischen Rechenwerk erfasst hat.

Es besteht somit schlüssig der begründete Verdacht, der Beschuldigte habe sich bei seinen fortlaufenden Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren auch die Verfügungsmöglichkeit über Konten zu Nutze gemacht und Zahlungseingänge in seinem steuerlichen Rechenwerk nicht erfasst.

Die gewünschte Auskunft trägt unmittelbar zur Aufklärung der Taten des Beschuldigten bei und besteht daher ein unmittelbarer Zusammenhang der Einsichtnahme in die Bankkonten und der gewünschten Auskunft mit den zur Last gelegten Taten. Das Bankkonto dient im Finanzstrafverfahren als Beweismittel.

Schließlich liegt aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde zu zahlreichen Baufirmen, zu denen auf seinen USB Sticks bzw. seinem Handy Beweismittel entdeckt werden konnten, der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte über weitere Konten bei der Bank verfügt, deren Inhalt (Daten) zur Aufklärung der Höhe der Verkürzungen notwendig sind.

Das Auskunftsersuchen steht somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Beschuldigten im Finanzstrafverfahren angelasteten Tathandlungen. Die Voraussetzungen für eine Kontoöffnung sind daher gegeben.

Die Einholung einer Information über dieses Konto zu unterlassen, würde in Anbetracht der Schwere des gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Verdachtes und der Wesentlichkeit des Beweismittels einen Ermittlungsfehler der Finanzstrafbehörde zur Aufdeckung und Beweisbarkeit von Finanzvergehen darstellen. Die Amtshandlung ist in Abwägung der Umstände nach Ansicht des BFG demnach auch nicht unangemessen gewesen.

Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300018.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at