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ASoK 6, Juni 2019, Seite 214

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats

Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats kann durch einen gerichtlichen Vergleich nicht vorzeitig beendet werden

Thomas Rauch

§ 62 ArbVG zählt in seinen Z 1 bis 7 die Gründe für die vorzeitige Beendigung der fünfjährigen Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (§ 61 Abs 1 ArbVG) auf. Dabei handelt es sich nach der Judikatur und einem Teil der Lehre um eine taxative Aufzählung. Daher kann das im Gesetz nicht angeführte Absinken der Zahl der stimmberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG unter fünf nicht zum vorzeitigen Ende der Betriebsratsperiode führen. Nach § 62 Z 5 ArbVG endet die Tätigkeitsdauer, wenn „das Gericht die Wahl für ungültig erklärt“. Damit werden nach der Judikatur gerichtliche Vergleiche nicht erfasst. Dies führt zum Ergebnis, dass der gerichtliche Vergleich bedeutungslos ist, weil er (entgegen seinem Inhalt) nicht die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats vorzeitig beenden kann. Dies sowie Allgemeines zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats wird im folgenden Beitrag näher erörtert.

1. Tätigkeitsdauer des Betriebsrats

Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrats, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (§ 61 Abs 1 ArbVG).

2. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

2.1. Vorbemerkung

§ 62 ArbVG nennt in Z 1 bis 7 die...

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