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Der persönliche Feiertag
Grenzen der kollektiven Beanspruchung
Als politische Kompromisslösung für die hinlänglich bekannte Karfreitagsproblematik hat der Gesetzgeber mit der Einführung eines sogenannten persönlichen Feiertages in § 7a ARG reagiert. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für den darin vorgesehenen eigenmächtigen Urlaubsantritt der Arbeitnehmer Beschränkungen bestehen können.
1. Einleitung und Ausgangsposition
In seinem Urteil vom , Rs C-193/17, Cresco Investigation, hat der EuGH festgestellt, dass „Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ... dahin auszulegen [sind], dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.“ Als Folge dessen wurde § 7 Abs 3 ARG mit der Novelle BGBl I 2019/22 gestrichen,...