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ASoK 10, Oktober 2022, Seite 395

Einseitige Anordnung des Urlaubsverbrauchs nach dem 2. COVID-19-Gesetz: Zeitlicher Geltungsbereich

1. Nach § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die ErholungsmögS. 396 lichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die Festsetzung des Urlaubs bedarf damit einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und kann nicht einseitig angeordnet werden.

2. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/16, wurde § 1155 ABGB ein Abs 3 angefügt, wonach Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund von Verboten oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben nach dem COVID-19-MG nicht zustande kommen, ihren Entgeltanspruch behalten, aber verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Nach § 1155 Abs 4 ABGB müssen Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr aber nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen und insgesamt nicht mehr als acht Wochen Urlaubsguthaben verbraucht werden. § 1155 Abs 3 ABGB enthält damit eine Abweichung von der allgemeinen Regel des § 4 Abs 1 UrlG, wonach die Festsetzung des Urlaubs nicht einseitig angeordnet werden kann. Obwohl das 2. COVID-19-Gesetz erst am kundgemacht wurde, sieht die Übergangsregel in § 1503 Abs 14 ABGB vor, dass § 1155 Abs 3 und 4 ABGB „rückwirkend“ mit in Kraft und mit außer Kr...

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