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Entgeltgrenzen für Konkurrenzklauseln gelten auch für Kundenschutzklauseln
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Die Regelungen des § 36 AngG zur Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln gelten auch für Mandantenschutzklauseln, die dem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf selbständiger Basis verbieten. Damit sind auch die dort in § 36 Abs 2 AngG verankerten Entgeltgrenzen zu beachten. Die genannten Klauseln sind daher nur dann wirksam, wenn das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 20-Fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt.