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Begünstigte Besteuerung freiwilliger Abfertigungen: Berücksichtigung von Vordienstzeiten
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In den Praxis-News vom März 2021 (ASoK 2021, 114) wurde über eine Entscheidung des BFG zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Besteuerung freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs 6 Z 2 EStG () berichtet, die der VwGH nun im Zuge einer ordentlichen Revision bestätigt hat.
Nach dem Gesetzeswortlaut bleibt es dem Arbeitnehmer zwar überlassen, „bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden“. Der Nachweis der nach dem vom Arbeitnehmer gewählten Zeitpunkt eingegangenen Dienstverhältnisse muss nach der Entscheidung aber „lückenlos“ erfolgen, sodass ein Außerachtlassen einzelner Dienstverhältnisse (samt der im Rahmen dieser Dienstverhältnisse bezogenen Abfertigungen) nicht möglich ist.