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ASoK 10, Oktober 2022, Seite 390

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland

, CC/Pensionsversicherungsanstalt; Streibel, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in anderen Mitgliedstaaten bei der Alterspension, ARD 6813/4/2022.

Nach Art 44 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 284 vom , S 1, sind im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten für inländische Pensionsansprüche dann zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person sich im Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit begann, hier erwerbstätig war, nur zwecks Kindererziehung (und nicht zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit) in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat und dieser diese Zeiten nicht berücksichtigt.

Der EuGH hat nunmehr festgehalten, dass diese Regelung nicht abschließend ist. Eine Berücksichtigung ausländischer Kindererziehungenszeiten ist mit Blick auf den Grundsatz der Personenfreizügigkeit (Art 21 AEUV) auch dann geboten, wenn die betreffende Person zwar nicht im Zeitpunkt des Beginns der Kindererziehungszeit, wohl aber sowohl vor als auch n...

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