Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2016, RV/3300002/2016

Strafbeschwerde, Beantragung der Herabsetzung von Geldstrafe und Geldbuße unter die Mindeststrafe nach § 23 Abs. 4 FinStrG

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden A, den Richter B und die fachkundigen Laienrichter C und D in den Finanzstrafsachen gegen

1. den Beschuldigten E, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und

2. den belangten Verband F-GmbH wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG jeweils iVm § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StrNrn. x-001 und x-002, nach der am in Anwesenheit des E als Beschuldigten und Vertreter des belangten Verbandes, des Verteidigers G, für den Beschuldigten und den belangten Verband, des Amtsbeauftragten H und der Schriftführerin I zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde des belangten Verbandes wird als unbegründet abgewiesen.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNrn. x-001 und x-002, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde E und die F-GmbH für schuldig erkannt, weil im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich
1. E als Geschäftsführer der F-GmbH
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Vorauszahlungszeiträume 01-06/2014 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 15.000,00 bewirkt und diese nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
b) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-12/2011, 01-12/2012, 04/2013 und 11-12/2013 in Höhe von € 44.607,25 und Lohnabgaben für die Zeiträume 01-12/2011, 01-12/2012 und 01-12/2013 in Höhe von 24.501,39 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, und

2. die F-GmbH die Verantwortung dafür zu tragen hat, dass ihr Geschäftsführer E zu ihren Gunsten unter Verletzung von Verbandspflichten (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz [VbVG]) die unter Pkt. 1a) und b) angeführten Abgabenverletzungen beging.

Es haben hiedurch begangen
I. E
zu 1a) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,
zu 1b) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG,
II. die F-GmbH Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG jeweils iVm § 3 Abs. 2 VbVG.

Er wurden hiefür
I. E nach § 33 Abs. 5 iVm § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 (in Worten: Euro achttausend), im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und
II. der belangte Verband F-GmbH nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 FinStrG, § 28a Abs. 2 FinStrG zu einer Geldbuße in Höhe von € 4.000,00 (in Worten Euro viertausend)
sowie gemäß § 185 FinStrG beide Beschuldigte zum Ersatz der Kosten, wobei der Pauschalbetrag beim Erstbeschuldigten mit € 500,00 und bei der Zweitbeschuldigten mit € 400,00 bestimmt wurde, verurteilt.

Begründend wurde dazu nach Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. des belangten Verbandes im Wesentlichen ausgeführt, am sei vom steuerlichen Vertreter des belangten Verbandes Selbstanzeige für diesen und den Beschuldigten sowie dessen Ehegattin betreffend die Voranmeldungszeiträume zwischen 2011 und 2014 sowie hinsichtlich der Lohnanmeldungszeiträume 2011 bis 2014 erstattet worden. Es seien Vorsteuerbeträge in monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen manipuliert sowie Voranmeldungen verspätet eingereicht worden. Weiters sei die Meldung von Lohnabgaben überwiegend verspätet erfolgt, weil es im Unternehmen massive Liquiditätsengpässe gegeben habe.

Im Zuge der anschließenden Umsatzsteuerprüfung vom , AB-Nr. yy, seien die Fehlbeträge laut Selbstanzeige entsprechend festgesetzt worden. Ein Ratenansuchen sei abgewiesen worden, entsprechende Entrichtungen auf die Umsatzsteuer 01-06/2014 seien nicht erfolgt. Weitere detaillierte Überprüfungen der Gebarung hätten ergeben, dass 2011 und 2013 immer wieder verspätete Voranmeldungen eingebracht bzw. entsprechende Entrichtungen außerhalb der Monatsfrist erfolgt seien. Auch Nachforderungen aus den Umsatzsteuerjahresveranlagungen‚ welche aufgrund unrichtiger Meldungen von monatlichen Umsatzsteuern zustande gekommen seien, seien nicht fristgerecht entrichtet worden. Die nachfolgende Lohnsteuerprüfung vom , AB-Nr. zz, habe Abfuhrdifferenzen in den Jahren 2011 bis 2013 ergeben, welche dem strafbestimmenden Wertbetrag hinzugerechnet worden seien. Im Einzelnen würde sich der strafbestimmende Wertbetrag gleichlautend für beide Beschuldigte wie folgt zusammensetzten:

U 02/2011: € 4.521,16 (gemeldet , verspätet entrichtet /)
U 10/2011 € 3.261,47 (gemeldet , verspätet entrichtet )
Jahres-VA € 2.000,00 (Frist , verspätet entrichtet )
U 06/2012 € 4.922,12 (gemeldet , verspätet entrichtet /)
Jahres-VA € 4.000,01 (Frist , verspätet entrichtet /)
U 04/2013 € 2.475,48 (gemeldet , verspätet entrichtet )
U 11/2013 € 6.427,51 (gemeldet , verspätet entrichtet )
U 12/2013 € 17.000,00 (nachgemeldet , keine entspr. Entrichtung)
U 01/2014 € 4.000,00 (als SA nachgemeldet , entrichtet / [richtig: ])
U 02/2014 € 5.000,00 (als SA nachgemeldet , keine entspr. Entrichtung)
U 04/2014 € 2.000,00 (als SA nachgemeldet , keine entspr. Entrichtung)
U 05/2014 € 1.000,00 (als SA nachgemeldet , keine entspr. Entrichtung)
U 06/2014 € 3.000,00 (als SA nachgemeldet , keine entspr. Entrichtung)
Ges. Umsatzsteuer € 59.607,75

LSt 01-12/2011: € 5.671,78 DB:€2.030,03 DZ:€ 249,90 – Abfuhrdifferenzen
LSt 01-12/2012: € 4.689,88 DB: € 1.347,34 DZ: € 0,00 – Abfuhrdifferenzen
LSt 01-12/2013: € 8.416,50 DB: € 1.913,14 DZ: € 182.82 – Abfuhrdifferenzen
Ges. L/DB/DZ: € 24.501,39

Der Erstbeschuldigte sei für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Er habe gewusst, dass er Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend zeitgerecht zu melden hat bzw. diese abzuführen sind. Auch hinsichtlich der Lohnabgaben habe er die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen gekannt.

Im Zeitraum 02/2011 bis 12/2013 seien die Meldungen großteils verspätet erfolgt bzw. seien verspätet entrichtet worden. Der Erstbeschuldigte habe es dabei für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es zu einer Abgabenverkürzung kommt. Im Zeitraum 01/2014 bis 06/2014 seien die Umsatzsteuerzahllasten als Selbstanzeige nachgemeldet worden, eine entsprechende Entrichtung sei mit wesentlicher Verspätung lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuer 01/2014 erfolgt. Der Erstbeschuldigte habe auch in diesem Fall vorsätzlich gehandelt, wobei er den Eintritt des negativen Erfolges, nämlich die nicht rechtzeitige Entrichtung der Abgaben, nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Der belangte Verband, zu dessen Gunsten die Malversationen begangen worden seien, habe die Verantwortung dafür zu tragen, dass sein Geschäftsführer diese Handlungen mit den eingetretenen Erfolgen gesetzt habe. Der belangte Verband habe von den finanziellen Schwierigkeiten und den steuerlichen Malversationen gewusst, die durch den Geschäftsführer durchgeführt worden seien. Grund für die Vorgangsweise seien finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmens gewesen, denen nur dadurch habe begegnet werden können, dass Abgaben nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurden.

Der Erstbeschuldigte habe sich in seiner Verantwortung vor dem Spruchsenat grundsätzlich schuldig bekannt. Er habe ausgeführt, dass man einfach nicht mehr habe zahlen können, weil die wirtschaftlichen Grenzen im Betrieb erreicht gewesen seien. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten kein Entschuldigungsgrund für nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuerleistungen seien. Er übernehme als Geschäftsführer auch die Verantwortung dafür. Im Jahr 2014 habe man schließlich den Steuerberater damit beauftragt, eine Selbstanzeige zu erstatten, um im Zuge der Umstrukturierung klare Verhältnisse zu schaffen.

Schon aus dieser Verantwortung des Beschuldigten würde erhellen, dass er die ihn treffenden steuerrechtlichen Verpflichtungen vorsätzlich verletzt habe, um dem Verband einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. Hinsichtlich der inneren Tatseite nahm der Spruchsenat zu Gunsten der Beschuldigten hinsichtlich der Zeiträume 2011 bis 2013 lediglich einen bedingten Vorsatz an, da hier großteils die Meldungen, wenn auch verspätet, erfolgt seien und auch die Zahlungen sowohl hinsichtlich einzelner Monate als auch aus der Jahresveranlagung zumindest verspätet erfolgt seien.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen haben die Beschuldigten Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.

Bei der Strafzumessung wurden mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die Schadensgutmachung, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.

In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat wurde ausgehend von einem Strafrahmen von ca. € 64.500,00 beim Erstbeschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ausgemessen. Um die wirtschaftliche Konsolidierung des Unternehmens nicht weiter zu gefährden, wurde beim Verband eine Geldbuße unter dem gesetzlichen Mindeststrafrahmen festgesetzt. Die Geldbuße wurde mit € 4.000,00 ausgemessen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruches und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Gegen dieses Erkenntnis richten sich die form- und fristgerechte (als „Berufung“ bezeichneten) Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom , worin nach Darstellung der Rechtslage wie folgt vorgebracht wurde:

Der maximale Gesamtstrafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe anhand der vorstehenden Kriterien auszumessen sei, würde – wie der Spruchsenat gegenständlich zutreffend ausführe – zwar rein rechnerisch ca. € 64.500,00 betragen, sei aber bei zutreffender Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 23 FinStrG entsprechend zu kürzen.

Auch wenn man in Anbetracht der durchaus langfristig angelegten Zwangskreditierung zu dem Verdacht gelangen könnte, der Geschäftsführer habe zumindest vorerst gar keine Anstalten unternehmen wollen, die Selbstbemessungsabgaben nachzumelden, würden in der Gesamtschau doch die Anzeichen überwiegen, dass die effektive Absicht des Beschuldigten im Sinne eines typischen Tatbildes von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung ausgelegt gewesen sei. Dies werde ja schon vor allem durch die Nachmeldung im Rahmen der Selbstanzeige sowie der anschließenden vollständigen Nachentrichtung der hiervon umfassten Abgaben indiziert.

Die in Ansatz zu bringenden Erschwerungs- und Milderungsgründe seien bei zutreffender und vor allem vollständiger Würdigung wesentlich zugunsten des Geschäftsführers, welcher darüber hinaus auch noch mit seinem Geschäftsführerbezug die Kreditverbindlichkeiten des Unternehmens besichern und auch teilweise persönlich bedienen würde, aber auch anhand der solcherhand als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Geschäftsführers sowie unter weiterer Berücksichtigung der bei Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit.  a FinStrG tatbildimmanenten Aspekte nur vorübergehender Abgabenvermeidung mit einem nach der Rechtsprechung üblicherweise zu berücksichtigenden Abschlag um je ein Drittel (2/3 von € 30.000,00, sohin € 10.000,00) anzusetzen, sodass sich zutreffenderweise ein rechnerischer Ausgangswert für die Geldstrafe von ca. € 44.500,00 ergeben würde.

Mildernd sei des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer, welchen keine direkte Befassung mit steuer- und abgabenrechtlichen Tätigkeiten getroffen habe, da diese durch seine mit den Buchhaltungstätigkeiten befasste Ehegattin erledigt worden seien, sohin nur eine primäre Verletzung von Überwachungspflichten zur Last fallen würde, die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes durch Einbringung einer Selbstanzeige, die zur Gänze erfolgte Schadensgutmachung in Bezug auf die USt-Vorauszahlungen sowie die Nachentrichtung der Lohnabgaben und das de-facto-Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit beider Berufungswerber zu Gute kommen würde, womit in der Zusammenschau der oben dargestellten Strafbemessungsgrundlagen bei solcherhand weitaus überwiegenden Milderungsgründen ein weiterer Abschlag des die Bemessung der Geldstrafen bildenden Ausgangswertes um zumindest ein Drittel auf ca. € 30.000,00 gerechtfertigt sei.

In gesamthafter Abwägung könne daher der Ausgangswert für die Bemessung der Geldstrafe ausnahmsweise auch unter Berücksichtigung bzw. Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 FinStrG abgemildert werden, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Geldstrafe – auch im Vergleich mit der Judikatur des BFG in anderen Bundesländern – auf € 30.000,00 vermindern würde.

Erschwerend sei lediglich die Mehrzahl der deliktischen Angriffe, welchen aber – zusammenfassend – die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Geschäftsführers (wie auch des Verbands), die erwähnte vollständige Schadenswiedergutmachung, die umfangreiche Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, das abgelegte Geständnis und der Umstand, dass der Geschäftsführer durch die unternehmerische Notlage zu diesem Verhalten angeleitet worden sei, mildernd entgegenstehen würden. Würde man schließlich noch die finanzielle Zwangslange des Unternehmens berücksichtigen, ergäbe sich in der Gesamtabwägung aller vorstehender Ausführungen auch unter Einschluss einer außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe von maximal € 2.500,00 für den Geschäftsführer sowie für den belangten Verband eine solche in Höhe von € 1.500,00 bei gleichzeitiger Reduktion des Kostenersatzes gemäß § 185 FinStrG auf € 150,00 beim Geschäftsführer und € 100,00 beim belangten Verband als jedenfalls ausreichend und schuld- und tatangemessen.

Bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße sei ebenfalls auf die obigen Ausführungen zur Geldstrafe zu verweisen.

Da sich solcherhand ergeben würde, dass bei zutreffender Würdigung der Erschwernis-  wie auch Milderungsgründe bei einem festzustellenden‚ stark überwiegenden Anteil an Milderungsgründen die vom Erstsenat ausgemessenen Geldstrafen sich nicht vollständig an den Grundlagen der Strafbemessung gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG orientieren würden, sondern überhöhte Strafen ausgesprochen worden seien, wird die schuld- und tatangemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begehrt.

Gestützt auf die obigen Ausführungen sowie unter ausdrücklicher Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird beantragt, in Stattgebung der gegenständlichen Strafberufung die ausgesprochenen Geldstrafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen, und zwar bezüglich des Erstberufungswerbers E auf eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 sowie bezüglich des Zweitberufungswerbers F-GmbH auf € 1.500,00.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Die hier gegenständlichen Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes richten sich ausschließlich gegen die Strafbemessung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind daher der Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Geldbuße. Hinsichtlich des Ausspruches der Schuld ist somit Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Beschwerde in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesfinanzgericht ist an diesen Schuldspruch gebunden.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt somit bis zu € 64.554,57.

Der Beschuldigte und der belangte Verband sind finanzstrafbehördlich unbescholten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom hat der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt, er sei verheiratet und seine Frau arbeite als Buchhalterin in seinem Unternehmen. Er habe keine Sorgepflichten. Er sei zu 25% Gesellschafter in der F-GmbH, die restlichen Gesellschaftsanteile würde seine Frau halten. Sein Geschäftsführergehalt würde monatlich € 2.700,00 netto betragen, dies 14mal im Jahr. Über sonstige Einkünfte würde er nicht verfügen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau würde er ein Einfamilienhaus besitzen, dieses sei mit ca. € 700.000,00, in erster Linie aus betrieblichen Verpflichtungen belastet. Er verfüge über ein Firmenfahrzeug der Marke Kfz1 dieses habe er geleast und es stehe ihm auch privat zur Nutzung zur Verfügung.

Als Vertreter des belangten Verbandes gab E in dieser mündlichen Verhandlung zu dessen Verhältnissen an, der belangte Verband habe insgesamt vier Mitarbeiter. Der Beschuldigte habe ihn im Jahre 1983 von seinem Vater übernommen, Firmensitz sei in Adresse1. Dort sei der belangte Verband Untermieter einer X-Firma, mit der eine enge wirtschaftliche Verknüpfung bestehe. Der Jahresumsatz belaufe sich auf ca. € 750.000,00, Gewinn sei in den letzten Jahren keiner gemacht worden. Für das Jahr 2015 zeichne sich ein kleiner Gewinn von ca. € 10.000,00 bis € 15.000,00 ab. Aufgrund einer Umstrukturierung im Jahr 2014 und einer Kooperation mit einem Partner sei die Zukunftsprognose für die kommenden Jahre als günstig anzusehen.

Diese Angaben wurden vom Spruchsenat bei der Ermittlung der Geldstrafe bzw. der Geldbuße berücksichtigt. Weiters hat der Spruchsenat, wie bereits dargestellt, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.

Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe wurde vom Spruchsenat mit 12,39% des Strafrahmens, die über den belangten Verband verhängte Geldbuße wurde mit 6,20% des Strafrahmens ausgemessen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom ergänzte der Beschuldigte seine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen insoweit, als er angab, seine Ehegattin würde in der Firma als geringfügig Angestellte arbeiten und € 400,00 verdienen und sei eigentlich in Pension. Sie sei nach wie vor in der Buchhaltung tätig. Vom Nettoeinkommen des Beschuldigten von € 2.700,00 würden rund € 1.900,00 für betriebliche Kredite aufgewendet werden. Er habe effektiv Einkünfte am Existenzminimum, ihm blieben rund € 850,00 netto übrig. Die Liegenschaft Adresse2 müsse verkauft werden, um die Verbindlichkeiten abzudecken.

Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Geldbuße ist auch auf die nunmehr hervorgekommenen wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere die finanziellen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Ebenso ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Spruchsenat offenkundig von einem deliktstypischen Unrechtsgehalt der Taten des Beschuldigten und des belangten Verbandes ausgegangen ist. In der Beschwerde wurde vorgebracht, den Beschuldigten würde nur eine primäre Verletzung von Überwachungspflichten zur Last fallen. In der vom Beschuldigten und seiner Ehegattin eigenhändig unterschrieben Selbstanzeige vom wurde jedoch zum Betreff „Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben (2011 bis 2014)“ unter anderem wörtlich ausgeführt:

„1) Der Geschäftsführer als Organ des Unternehmens [der Beschuldigte] sowie die Leiterin des Rechnungswesen [dessen Ehegattin] legen hiermit offen, dass sie betreffend der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im obigen Zeitraum die aus dem im Unternehmen geführten Rechnungswesen ermittelten Vorsteuerbeträge in monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zeitweise manipulierten, sodass auf Grund der jeweils herrschenden Liquiditätsengpässe Zahllasten am Abgabenkonto des Unternehmens vermindert gebucht wurden. Diese Manipulationen wurden bis auf aktuelle ausständige Restbeträge (2013: 4000,00, 2014: 12.999,27) jeweils in Folgemonaten wieder korrigiert.
2) Betreffend des laufenden Kalenderjahres ergibt sich aus dieser Manipulation ein Saldo von Jänner: € 4000,00, Feber € 5000,00, März € -2.000,71, April € 2000,02, Mai. € 999,99, Juni: € 2.999,98.
In den Vorjahren wurden im Jahressaldo zwischen € 2000,00 und € 4.000,00 im Saldo über die Umsatzsteuervoranmeldung für den jeweiligen Dezember erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung richtiggestellt. (…)“

Die typische Tatbegehung des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht darin, dass Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet oder nicht eingebracht werden. Im gegenständlichen Fall war jedoch die Vorgangsweise hinsichtlich der in der Selbstanzeige angesprochenen Malversationen darauf gerichtet, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Abgabenbehörde durch gezielt gesetzte Handlungen – die Einbringung der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung – zu unrichtigen Verbuchungen auf dem Abgabenkonto des belangten Verbandes zu verleiten. Die Gründe für diese Vorgangsweise lagen nach dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der angespannten wirtschaftlichen Situation des belangten Verbandes und in der Befürchtung, dass in Falle der Bekanntgabe der geschuldeten Beträge bei deren Nichtentrichtung Exekutions- oder Insolvenzmaßnahmen gedroht hätten. Auf diese Weise sollte somit der Abgabenbehörde jeder zeitgerechte Zugriff auf die tatsächlich geschuldeten Abgaben verwehrt werden.

Der Schuldvorwurf geht somit über ein deliktstypisch anmutendes finanzstrafrechtliches Fehlverhalten hinaus, was bei der Strafbemessung, für welche die Schuld des Täters die Grundlage darstellt (§ 23 Abs. 1 FinStrG), jedenfalls entsprechend zu berücksichtigen ist.

Das Bundesfinanzgericht kann sich auch nicht dem in der Beschwerdeverhandlung seitens des Beschuldigten geäußerten Standpunkt anschließen, dass durch die verspätete Erklärung und Abfuhr von Abgaben eigentlich „nichts passiert“ sei und im Hinblick auf Säumniszuschläge und Stundungszinsen kein Nachteil für den Fiskus entstanden sei. Die nicht rechtzeitige Einreichung von Abgabenerklärungen bzw. die Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben und die daraus resultierende rechtswidrige Zwangskreditierung stellt keineswegs nur eine Verletzung von Formalbestimmungen dar. Der Gesetzgeber hat den Abgabe- bzw. Abfuhrpflichtigen die Verpflichtung zur Berechnung und Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstberechnungsabgaben auferlegt. Die entsprechenden Regelungen dienen unter anderem dazu, die zeitnahe Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben sicherzustellen, welchen grundlegende Bedeutung für das gesamte Steueraufkommen zukommt. Dies wurde vom Gesetzgeber durch die Einführung der „Mindestgeldstrafe“ durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 FinStrG im Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, unterstrichen, mit welcher er einer gelegentlich aufgetretenen "Bagatellisierung" der Finanzkriminalität entgegenwirken wollte (). In den Erläuternden Bemerkungen, 451 Blg XXII. GP, wurde dazu ausgeführt, dass die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen (sohin auch in Fällen der §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 li.t a FinStrG) ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens nicht unterschreiten dürfen, um den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen zu führen. Ein Unterschreiten ist nur aus besonderen Gründen zulässig, wie bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen. Die Verletzung der entsprechenden abgabenrechtlichen Bestimmungen ist daher mit entsprechenden Sanktionen zu ahnden.

Den Strafmilderungsgründen der Unbescholtenheit, der vollständigen Schadensgutmachung und des zumindest hinsichtlich des objektiven Tatseite erfolgten Geständnisses – in subjektiver Seite hat der Beschuldigte den Schuldvorwurf als ein einer Verletzung von Überwachungspflichten nahekommendes Verhalten relativiert – stehen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen mehrjährigen Zeitraum gegenüber.

Zu den in der mündlichen Verhandlung dargestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zu bemerken, dass es Sache der Einkommensverwendung des Beschuldigten ist, wenn er Schulden eines Dritten – im vorliegenden Falle solche des belangten Verbandes – bedient. Der Beschwerdesenat verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten insgesamt angespannt ist. Dem steht bei der Strafzumessung jedoch die oben dargestellte zielgerichtete Vorgangsweise hinsichtlich mehrerer Hinterziehungen von Umsatzsteuer und der damit verbundene Schuldvorwurf gegenüber. In Abwägung dieser Umstände bleibt für eine Herabsetzung der vom Spruchsenat mit 12,39% des Strafrahmens, somit nur unwesentlich über der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG ausgemessenen Geldstrafe kein Raum, zumal spezialpräventive – der Beschuldigte ist nach wie vor als Geschäftsführer des belangten Verbandes tätig – wie auch generalpräventive Gründe gegen eine Reduktion der Strafe stehen. Auch die Tatsache, dass das Handeln des Beschuldigten auf einen „nur“ vorübergehenden Abgabenausfall gerichtet war, kann hier zu keiner Reduktion der ohnedies bereits am Rande der Mindestgeldstrafe ausgemessenen Sanktion führen.

Die vom Spruchsenat mit € 8.000,00 ausgemessene Geldstrafe erweist sich demnach als zutreffend und erfährt keine Änderung.

Aus den dargestellten Gründen war auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe der Höhe nach zu bestätigen.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes des FinStrG, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Daraus folgt auch, dass ein Unterschreiten der 10%-Regel im Sinne der § 23 Abs. 4 FinStrG für die Höhe des Bußgeldbetrages nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig ist.

Da die über den belangten Verband ausgesprochene Geldbuße vom Spruchsenat unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Gegebenheiten mit lediglich 6,2% des Strafrahmens und damit weit unter der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG ausgemessen wurde, kommt – unter Berücksichtigung der oben dargestellten Strafzumessungsgründe – eine Herabsetzung dieser Geldbuße schon unter general- und spezialpräventiven Aspekten nicht in Betracht, allein schon um den Eindruck zu vermeiden, dass die dem belangten Verband vorgeworfenen Straftaten bagatellisiert würden.

Die vom Spruchsenat durchgeführte Festsetzung der Verfahrenskosten resultierte aus der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab. Auch hatte die Frage der Richtigkeit der Höhe der Strafbemessung und der Bemessung der Verbandsgeldbuße im Einzelfall (Ermessensentscheidung) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Strafzumessung
Geldstrafe
Geldbuße
Mindestgeldstrafe
Schuldvorwurf
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3300002.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at