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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2016, RV/7300061/2011

Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG; Rechtsfrage; Beneficium cohaesionis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen den belangten Verband Bf, AdresseBf, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 28a, 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm §§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des FA Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des belangten Verbandes am folgendes Erkenntnis gefällt:

Der Beschwerde der Bf (belangter Verband = die Bf) wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf Umsatzsteuer 1-12/2008 in Höhe von € 1.960,66 aufgehoben und insoweit das gegen die Bf wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung ge mäß §§ 28a, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm §§ 2 Abs. 1 VbVG anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Der Strafausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses wird, bei zum Teil aufrecht bleibendem Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 28a, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm §§ 2 Abs. 1 VbVG von Umsatzsteuer 1-8/2009, und zwar in Höhe von € 2.900,00, dahingehend abgeändert, dass die gegen die Bf gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu verhängende Verbandsgeldbuße auf € 900,00 herabgesetzt wird.

II.) Gemäß § 185 FinStrG hat die Bf die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Strafverfahrens in Höhe von € 90,00 zu ersetzen.

III.) Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde der Beschuldigten wird gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG, zweiter Satz, die Entscheidung der Finanzstrafbehörde im Verfahren gegen E als Geschäftsführer der Firma Bf, StrafNr.: 016/001 im Schuldspruch und im Ausspruch betreffend die Geldstrafe dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:

E ist schuldig, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführer der Firma Bf Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-8/2009 in Höhe von € 2900,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe € 1.000,00 verhängt. Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 100,00 zu ersetzen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Baden Mödling als Finanstrafbehörde vom  wurde der belangte Verband nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in deren Abwesenheit folgt schuldig erkannt , durch ihren Entscheidungsträger E im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2008 in Höhe von € 1.960,66 und 1-8/2009 in Höhe von € 11.944,58 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben.

Über die Bf wurde gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe € 4.000,00 verhängt und ihr g emäß § 185 FinStrG die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 400,00 auferlegt.

Nach den Entscheidungsgründen der Finanzstrafbehörde stehe auf Grund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und den Strafakt nachfolgender Sachverhalt fest:

Mit Niederschrift vom sei eine Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 2005 bis 8/2009 abgeschlossen und dabei festgestellt worden, dass für den Zeitraum 1/2008 bis 8/2009 ein betrieblich genutzter VW Sharan TDI von der Leasinggesellschaft angekauft und in weiterer Folge an Frau G (Gattin des Geschäftsführers) verkauft worden sei, wobei der Verkaufserlös nicht in den steuerpflichtigen Umsätzen enthalten gewesen war. Weiters seien der Erlös i.Z.m der FH in Höhe von € 5.000,00 und die Einnahmen aus dem EU-Projekt „B“ nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden, wodurch es zu Nachforderungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2008 und 1-8/2009 gekommen sei. Diese Feststellungen dienten als Grundlage der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.

Mit Verfügung vom (in der Verfügung sei irrtümlich ein falsches Datum, nämlich angeführt) sei die Bf zu einer Geldbuße in Höhe von € 4.000,00 verurteilt worden, wogegen rechtzeitig Einspruch erhoben worden sei. Trotz ordnungsgemäßer Ladung, Übernahme ausgewiesen, sei zur mündlichen Verhandlung am  niemand erschienen, sodass die Finanzstrafbehörde keinen Anlass gesehen habe, von den Feststellungen abzuweichen. Sowohl die objektive Tatseite als auch die subjektive Tatseite seien sohin nicht bestritten worden und erwiesen.

Bei der Strafbemessung sah die Finanzstrafbehörde als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand an.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende fristgerecht am eingebrachte und nach einem Mängelbehebungsauftrag mit Eingabe vom ergänzte Beschwerde des belangten Verbandes mit folgender Begründung:

In den Entscheidungsgründen werde angeführt, dass Erlöse aus dem EU Projekt B nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden seien. Die Erlöse aus dem EU Projekt B seien Erlöse im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft - L - dazu seien zwischen der EU und einzelnen Projektträgern Verträge über Pilotprojekte (zB Entwicklung neuer Ausbildungslehrgänge, Lehrinhalte, Lernmaterialien, Trainingsmethoden) oder Multiplikatorprojekte (zur Verbreitung von Ergebnissen und Produkten früherer Projekte) abgeschlossen worden. Die Projektträger sollten damit zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden. Die Zuschüsse der EU an die Projektträger seien daher nicht steuerbar (vgl. UStR 2000 Rz 32).

Die Abwicklung von Forschungsprojekten im Rahmen von EU-Aktionsprogrammen erfolge vielfach in Form von Partnerschaften, wobei gegenüber der EU ein Mitglied bzw. Partner die Koordination und Abwicklung ("Projektführerschaft") übernehme. Der "Projektführer“, der die EU-Förderungen empfange, sei ua. für die Verteilung und Weiterleitung der Fördermittel verantwortlich. Die Tätigkeiten im Rahmen der "Projektführerschaft" stellten für sich allein betrachtet - mangels Einnahmenerzielung - keine unternehmerische Tätigkeit dar. In der Weiterreichung der Mittel durch den Projektführer an die einzelnen Projektpartner sei - sofern im Vertrag mit der EU (= "Agreement") die einzelnen Projektpartner und die ihnen obliegenden Aufgabenbereiche bereits konkret angeführt sind - kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Leistung dieses Partners und den weitergereichten Mitteln zu sehen; diese dienten vielmehr der Förderung des Projektpartners im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es lägen somit echte, nicht steuerbare Zuschüsse vor. Somit sei der Entscheidungsgrund Eu Projekt „B“ zur Festsetzung der Geldbuße falsch und die Geldbuße in der Höhe von € 4000,00 aufzuheben.

Das KMU-lnitiativprogramm Innovationsscheck (im Zusammenhang mit der FH) sei ein Förderprogramm für Klein- und Mittelunternehmen in Österreich mit dem Ziel, den Einstieg in eine kontinuierliche Forschungs- und Innovationstätigkeit zu ermöglichen. Die F wickle dieses Programm im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) ab. Der Innovationsscheck sei vergleichbar zu einem Gutschein. Bei Erhalt des Gutschein sei die Leistung noch nicht exakt bestimmt, da erst zum späteren Bezug von Forschungseinrichtung definiert werde, und liege mit dem Erhalt des Gutscheines noch kein steuerbarer Umsatz vor. Ein derartiger Gutschein (Wertscheck) sei als bloßes Zahlungsmittel zu beurteilen. Somit sei der Entscheidungsgrund  Innovationsscheck zur Festsetzung der Geldbuße falsch und die Geldbuße in der Höhe von € 4.000,00 aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die vom Bf eingebrachte Beschwerde ist daher vom Bundesfinanzgericht zu erledigen.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

§ 3 Abs. 2 VbVG: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 161 Abs. 1 Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ein Unternehmer bzw. der die steuerlichen Angelegenheiten eines Unternehmers wahrnehmende Geschäftsführer/Entscheidungsträger hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen ist. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.

Zum objektiven Tatbild der angeschuldeten Finanzvergehen ist festzuhalten, dass die Umsatzsteuerzahllasten auf den Feststellungen der Umsatzsteuernachschau beim belangten Verband laut Bericht vom  zu ABNr. 122076/09 basieren.

Laut Tz 1 dieses Berichtes wurden die Umsatzsteuern für den Zeitraum 1-12/2008 und 1-8/2009 von der Betriebsprüfung aufgrund der vorgelegten Excel-Tabellen und Unterlagen festgesetzt, zumal keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt wurde. Weiters wurde ein betrieblich genutzter VW Sharan TDI von der Leasinggesellschaft angekauft und in weiterer Folge an die Gattin des Geschäftsführers verkauft, wobei der von der Betriebsprüfung ermittelte Verkaufserlös von € 17.400 brutto nicht in den steuerpflichtigen Umsätzen enthalten gewesen war. Weiters ergab die Prüfung, dass der Erlös i.Z.m der FH in Höhe von € 5.000,00 und die Einnahmen aus dem EU-Projekt "B" nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden, sodass es in der Folge zu Nachforderungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2008 und 1-8/2009 gekommen ist.

Den unter Tz 1 des Prüfberichtes angeführten Feststellungen entsprechend erfolgten die Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1-12/2008 in Höhe von € 1.960,66 (zuvor vorläufig in Höhe von € 2.159,29) und 1-8/2009 in Höhe von € 11.944,58 durch die Abgabenbehörde.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte der Entscheidungsträger in dem strafrelevanten Zeitraum als verantwortlicher Geschäftsführer des Verbandes für vollständige Grundaufzeichnungen, ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einreichung inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in korrekter Höhe Sorge zu tragen.

Wer als Unternehmer tätig wird, hat laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht im Stande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist nämlich angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen (vgl. ).

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist der Verband für eine Straftat verantwortlich, wenn entweder die Tat zu seinen Gunsten begangen wurde oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Im gegenständlichen Fall traf den belangten Verband die Pflicht zur Abgabe von ordnungsgemäßen, richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen (§ 21 UStG). Diese Pflicht wurde zweifelsfrei verletzt.

Die Bf bringt in ihrem Rechtsmittel unter Hinweis auf Rz 32 der UStR 2000 im Wesentlichen vor, dass die Zuschüsse der EU an die Projektträger nicht steuerbar wären und die Tätigkeiten im Rahmen der "Projektführerschaft" für sich allein betrachtet - mangels Einnahmenerzielung - keine unternehmerische Tätigkeit darstellten, sodass somit echte, nicht steuerbare Zuschüsse vorlägen. Desweiteren sei der KMU-lnitiativprogramm Innovationsscheck einem Gutschein vergleichbar, bei dessen Erhalt die Leistung noch nicht exakt bestimmt sei, da erst zum späteren Bezug von Forschungseinrichtungen definiert und daher mit dem Erhalt des Gutscheines noch kein steuerbarer Umsatz vorliege.

Im Erlass des BMF, BMF-010219/0247-VI/4/2010, gültig ab  zum Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog heißt es auszugsweise:

"... Nach den UStR 2000 Rz 32 sind die im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der EU - "L" - gewährten EU-Zuschüsse an die Projektträger nicht steuerbar. Gilt diese Beurteilung nur für die unmittelbaren Zuschüsse an die koordinierenden Projektträger oder auch für die an die einzelnen Projektpartner weitergeleiteten Zuschussteilbeträge?

Ist der gemeinnützige Forschungsverein hinsichtlich des beschriebenen Forschungsprojektes unternehmerisch tätig?

Bei Zahlungen im Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten muss im Einzelfall anhand der Vereinbarung, der Vergaberichtlinien, usw. geprüft werden, ob ein direkter Leistungsaustausch, Entgelt von dritter Seite oder eine echte Subvention vorliegt (vgl. UStR 2000 Rz 29). Förderungen der EU zu Forschungsvorhaben können echte Subventionen darstellen und sind als solche nicht steuerbar (vgl. UStR 2000 Rz 31).

Im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft - L - werden zwischen der EU und einzelnen Projektträgern Verträge über Pilotprojekte (zB Entwicklung neuer Ausbildungslehrgänge, Lehrinhalte, Lernmaterialien, Trainingsmethoden) oder Multiplikatorprojekte (zur Verbreitung von Ergebnissen und Produkten früherer Projekte) abgeschlossen. Die Projektträger sollen damit zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden. Die Zuschüsse der EU an die Projektträger sind daher nicht steuerbar (vgl. UStR 2000 Rz 32).

Die Abwicklung von Forschungsprojekten im Rahmen von EU-Aktionsprogrammen erfolgt vielfach in Form von Partnerschaften, wobei gegenüber der EU ein Mitglied bzw. Partner die Koordination und Abwicklung ("Projektführerschaft") übernimmt. Der "Projektführer", der die EU-Förderungen empfängt, ist ua. für die Verteilung und Weiterleitung der Fördermittel verantwortlich. Die Tätigkeiten im Rahmen der "Projektführerschaft" stellen für sich allein betrachtet - mangels Einnahmenerzielung - keine unternehmerische Tätigkeit dar. In der Weiterreichung der Mittel durch den Projektführer an die einzelnen Projektpartner ist - sofern im Vertrag mit der EU (= "Agreement") die einzelnen Projektpartner und die ihnen obliegenden Aufgabenbereiche bereits konkret angeführt sind - kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Leistung dieses Partners und den weitergereichten Mitteln zu sehen; diese dienen vielmehr der Förderung des Projektpartners im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es liegen somit echte, nicht steuerbare Zuschüsse vor.

Da im gegenständlichen Fall die gesamten Projektkosten durch echte Zuschüsse und Spendengelder abgedeckt werden, liegt hinsichtlich dieses Projektes keine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit vor. Damit ist der Vorsteuerabzug mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 ausgeschlossen.

Bedient sich ein Projektpartner zur Erstellung seines Teilprojektes Dritter (= "Subvergabe" von Teilleistungen), liegt jedenfalls ein Leistungsaustausch vor und sind die dafür getätigten Zahlungen nicht als echte Zuschüsse zu qualifizieren, auch wenn sie aus den erhaltenen EU-Zuschüssen finanziert werden......"

Der "Salzburger Steuerdialog" enthält auch Ausführungen betreffend den Umsatzsteuerbereich "Gutschein oder Anzahlung", insbesondere dass nach den UStR 2000 Rz 4 die Veräußerung von Gutscheinen, die zu einem späteren Bezug von nicht konkret genannten Lieferungen oder sonstigen Leistungen berechtigen, keinen steuerbaren Vorgang darstellt. Gemäß §19 Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Satz UStG liegt eine steuerbare Anzahlung vor, wenn das Entgelt oder ein Teilbetrag vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird. Wesentlich für die Unterscheidung von Gutschein und Anzahlung ist die Konkretisierung der Leistung. Nach UStR 2000 Rz 2607 liegt bei Gutscheinen, deren Leistung konkret bestimmt und lediglich der Zeitpunkt der in Anspruchnahme unbestimmt ist, eine Anzahlung vor. Im Falle einer Anzahlung muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Art, der Inhalt und Umfang der Leistung feststehen. Jedoch ist es nicht erforderlich, den genauen Leistungszeitpunkt bekannt zu geben. Des Weiteren ist der Umsatz steuerbar, auch wenn der Käufer den Gutschein an eine andere Person weitergibt ().

Im gegenständlichen Rechtsmittel hat die Bf durch ihren Entscheidungsträger ihre Rechtsansicht dargelegt, dass nach den UStR 2000 Rz 32 die Zuschüsse der EU an die Projektträger nicht steuerbar seien und deshalb die Erlöse aus dem EU Projekt B nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Desgleichen sei sie davon ausgegangen, dass mit dem Erhalt des KMU-lnitiativprogramm Innovationsschecks im Zusammenhang mit der FH kein steuerbarer Umsatz vorliege.

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann jedoch die Annahme eines Verschuldens ausschließen (Hinweis: E , 1157/70, 1179/70, E , 83/17/0136, 0141).

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Das Bundesfinanzgericht ist somit beruhend auf dem Umstand, dass in der Beschwerdeschrift glaubhaft dargelegt wurde, dass die Bf bezüglich des EU-Projektes "B" sowie des " KMU-lnitiativprogramm Innovationsschecks" von einer anderen Rechtsansicht ausgegegangen ist, zu dem Schluss gekommen, dass ihr vorsätzliches Vorgehen bei Unterlassung der Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für den obangeführten Zeitraum nicht nachgewiesen werden kann. Fahrlässige Handlungsweise ist bei Vergehen im Voranmeldungsstadium nicht unter Strafe gestellt.

Das Verfahren war demnach diesbezüglich nach §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.

Bei Gesamtbetrachtung des Akteninhaltes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine für das Vorliegen der subjektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG geforderte Wissentlichkeit aus dem vorliegenden Akteninhalt lediglich hinsichtlich des Tatvorwurfs der Nichtaufnahme des Verkaufserlöses des PKWs in den steuerpflichtigen Umsätzen ableiten - diesbezüglich wurden auch in der Rechtsmittelschrift bzw. auch in keinem Stadium des Verfahrens Einwendungen erhoben -, sodass eine entsprechende Anpassung vorzunehmen war.

Gemäß § 161 Abs. 3  FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher keine Beschwerde eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden.

Im gegenständlichen Fall war zugunsten des Geschäftsführers der Bf die Bestimmung des § 161 Abs. 3, 2. Satz FinStrG zur Anwendung zu bringen, wonach dann, wenn sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass eines Rechtsmittels (hier: der Bf) überzeugt, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten (hier: der Geschäftsführer der Bf), welcher kein Rechtsmittel eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so vorzugehen hat, als wäre auch von diesem Beschuldigten ein Rechtsmittel eingebracht worden. Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die finanzstrafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes unzutreffend gewesen ist, ein Umstand, welcher sich nachteilig auf den Ausspruch wegen Schuld und Strafe sowohl betreffend den belangten Verband als auch betreffend den (anderen) Beschuldigten ausgewirkt hat, war eine gleichartige Abänderung auch zu Gunsten des Geschäftsführers vorzunehmen. Im Rahmen der solcherart erforderlich gewordenen Neubemessung der Geldstrafe waren auch die weiteren zu Tage tretenden Aspekte zu bedenken, genauso, als ob das Rechtsmittel des Geschäftsführers in seinen eigenen Angelegenheiten eingebracht worden wäre.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs.1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist.

Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes waren neben dem Milderungsgrund der Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z 4 VbVG) und der bisherigen Unbescholtenheit des Verbandes auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu beachten, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes nach sich gezogen hat, als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Finanzstrafsache bereits seit November 2010 anhängig ist und deshalb zweifelsfrei eine unangemessen lange Dauer des Verfahrens vorliegt, wobei dem Verband daran kein Verschulden trifft. Diese gravierend zu Gunsten des Verbandes ins Kalkül zu ziehenden Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, rechtfertigen eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Ausmaß.

Aufgrund der geänderten Strafbemessungsgründe war eine Reduzierung der Geldbuße auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß gerechtfertigt.

Die Strafzumessungsgründe betreffend den Geschäftsführer E waren analog dem Verband anzuwenden mit dem Unterschied, dass ein Abschlag hinsichtlich des Milderungsgrundes der langen Dauer des Finanzstrafverfahrens nicht zum Tragen gekommen ist. Desgleichen war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung

Die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß §§ 171 Abs. 1,
185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monats nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig
und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto
des Finanzamtes Baden Mödling zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden müsste.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300061.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at