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Ein bereits laufender Geschäftsbetrieb eines Arbeitgebers ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Rot‑Weiß‑Rot-Karte für eine Schlüsselarbeitskraft
Das Handelsunternehmen, das die Antragstellerin zu beschäftigten beabsichtigte, wurde im September 2019, sohin erst zwei Monate vor Antragstellung, als GmbH gegründet. Im Jänner 2020 erwarb das Unternehmen die Gewerbeberechtigung, hatte aber zum für den VwGH zur Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG) noch keine Geschäftstätigkeit entfaltet und verfügte darüber hinaus auch über kein Geschäftslokal oder eine Website.
Nach Ansicht des VwGH ist es Sache des beschäftigenden Unternehmens, das Anforderungsprofil (den Bedarf) hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten Tätigkeiten festzulegen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde (bzw das BVwG) an das angegebene Anforderungsprofil gebunden. Weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich hierbei die Voraussetzung, dass der vorgesehene Arbeitsplatz bereits mit einer anderen Arbeitskraft besetzt gewesen sein musste; vielmehr kann dieser Arbeitsplatz im Betrieb auch neu geschaffen werden. Es ist auch kein bereits laufender Geschäftsbetrieb erforderlich. Die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte könnte unter diesem Aspekt nur dann versagt w...