Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2022, Seite 312

Keine Verpflichtung des Bundes, für die nach § 17 Abs 1a PTSG den Unternehmen Österreichische Post AG, Österreichische Postbus AG und A1 Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten eine betriebliche Pensionszusage durch Abschluss eines Kollektivvertrages zu erteilen

1. Die Frage nach der Reichweite des § 22a Abs 5 Z 1 GehG kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil bereits zu § 78a VBG ausführlich dargelegt wurde, dass ein Kollektivvertrag nur durch eine freie Willensübereinstimmung der jeweiligen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt und ein Kontrahierungszwang dem Wesen des Kollektivvertrages und der Kollektivvertragsautonomie widerspricht. Wenn hier argumentiert wird, dass dies hier aufgrund der gesetzlichen Selbstbindung des Bundes nicht zum Tragen kommen könne, wird übergangen, dass eine Pflicht zum Kollektivvertragsabschluss nicht nur den Bund, sondern auch den Österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten) träfe und daher nicht nur von einer Selbstbindung des Bundes ausgegangen werden kann.

2. Zusammenfassend bietet § 22a GehG keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Bundes, seiner auch gegenüber den nach § 17a PTSG dienstzugeteilten Beamten bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage durch Abschluss des vom Kläger begehrten Kollektivvertrages nachzukommen. – (§ 22a GehG)

(

Daten werden geladen...