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BV-Kassenbeitrag für Dienstverhältnisse mit Auslandsbezug
Art 1 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 (ASRÄG 2014), BGBl I 2014/94; Nr 154 ff des Fragen-Antworten-Katalogs, Fragen Nr 153 bis 163 (Stand: ).
Die betriebliche Mitarbeitervorsorge stellt keine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr 883/2004 dar und fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Koordinierungsvorschriften. Die BV-Kassenpflicht richtet sich daher danach, ob auf einen Arbeitsvertrag nach der Rom I-VO bzw dem EVÜ grundsätzlich – ungeachtet einer allfällig davon abweichenden Rechtswahl – österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist. Durch die Wahl des anzuwendenden Arbeitsrechts kann daher weder zur noch aus der Anwendbarkeit des BMSVG optiert werden, weil dieses einer vertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich ist. Die Geltung des BMSVG ist somit auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, auf die das österreichische Arbeitsrecht als gesetzliches Arbeitsvertragsstatut Anwendung findet, weil sich der gewöhnliche Arbeitsort im Inland befindet.
Im Zuge des ASRÄG 2014 wurde auch klargestellt, dass Beiträge nach dem BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG nicht vom Entgeltbegriff im Sinne der §§ 7a und 7b AVRAG erfasst sind.