Weiterfahrt und Verfügung des Sohnes über das Kfz der verstorbenen Mutter, ohne dies polizeilich umzumelden.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R im Beisein der Schriftführerin SF in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde,
a) vom , Zl. MA 67-PA-1111 (Tat , 12:21 Uhr)
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
b) vom , Zl. MA 67-PA-2222 (Tat , 10:27 Uhr)
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
c) vom , Zl. MA 67-PA-3333 (Tat , 10:15 Uhr)
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
d) vom , Zl. MA 67-PA-4444 (Tat , 09:40 Uhr)
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
e) vom , Zl. MA 67-PA-5555 (Tat , 10:22 Uhr)
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
f) vom , Zl. MA 67-PA-6666 (Tat , 15:03 Uhr)
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
g) vom , Zl. MA 67-PA-7777 (Tat , 18:02 Uhr)
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung
a) vom , Zl. MA 67-PA-1111 (Tat , 12:21 Uhr)
b) vom , Zl. MA 67-PA-2222 (Tat , 10:27 Uhr)
c) vom , Zl. MA 67-PA-3333 (Tat , 10:15 Uhr)
d) vom , Zl. MA 67-PA-4444 (Tat , 09:40 Uhr)
e) vom , Zl. MA 67-PA-5555 (Tat , 10:22 Uhr)
f) vom , Zl. MA 67-PA-6666 (Tat , 15:03 Uhr)
g) vom , Zl. MA 67-PA-7777 (Tat , 18:02 Uhr)
als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 45,60 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) pro o.a. Straferkenntnis (a bis g) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
a) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-1111
(Tat , 12:21 Uhr):
Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-1111, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 12:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hannoverg. geg. 17 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 228 € (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen, da das Fahrzeug seiner bereits vor 2 Jahren verstorbenen Mutter M gehörte und das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter vom Stiefvater St, wohnhaft in Düsseldorf, gelenkt und abgestellt worden sei.
Im Oktober 2015 wollte der Stiefvater das Leasingfahrzeug übernehmen, was aber nicht möglich gewesen sei, weshalb er dann persönlich das Fahrzeug an die Firma BMW zurückgegeben habe.
Der Stiefvater komme im Schnitt jede zweite Woche nach Wien, die genaue Wohnanschrift des Stiefvaters habe er verloren.
Nachdem eine Wohnortermittlung beim Einwohnermeldeamt in Düsseldorf gescheitert ist, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom den Bf. binnen zwei Wochen zur Rechtfertigung auf (Glaubhaftmachung des Wienaufenthaltes zum Beanstandungszeitpunkt und Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse von Herrn St1).
Da aber der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat und somit den Wienaufenthalt des Stiefvaters nicht glaubhaft machte, erging am das Straferkenntnis, wonach der Bf. schuldig sei, am um 12:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hannoverg. geg. 17 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 228 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 22,80 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 250,80 €.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. ausführt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren sei und nicht wisse, wer nach dem Tod seiner Mutter der Besitzer des Fahrzeuges gewesen sei (vermutlich der Stiefvater).
b) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-2222
(Tat , 10:27 Uhr):
Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-2222, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 10:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittaplatz geg. 10 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 228 € (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen, da das Fahrzeug seiner bereits vor 2 Jahren verstorbenen Mutter M gehörte und das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter vom Stiefvater St, wohnhaft in Düsseldorf, gelenkt und abgestellt worden sei.
Im Oktober 2015 wollte der Stiefvater das Leasingfahrzeug übernehmen, was aber nicht möglich gewesen sei, weshalb er dann persönlich das Fahrzeug an die Firma BMW zurückgegeben habe.
Der Stiefvater komme im Schnitt jede zweite Woche nach Wien, die genaue Wohnanschrift des Stiefvaters habe er verloren.
Nachdem eine Wohnortermittlung beim Einwohnermeldeamt in Düsseldorf gescheitert ist, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom den Bf. binnen zwei Wochen zur Rechtfertigung auf (Glaubhaftmachung des Wienaufenthaltes des Stiefvaters zum Beanstandungszeitpunkt und Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse von Herrn St1).
Da aber der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat und somit den Wienaufenthalt des Stiefvaters nicht glaubhaft machte, erging am das Straferkenntnis, wonach der Bf. schuldig sei, am um 10:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittaplatz geg. 10 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Gratisparkschein Nr. 336185ZF mit den Entwertungen 9:30 Uhr, befunden hätte und die Parkzeit somit überschritten worden sei.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 228 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 22,80 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 250,80 €.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. ausführt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren sei und nicht wisse, wer nach dem Tod seiner Mutter der Besitzer des Fahrzeuges gewesen sei (vermutlich der Stiefvater).
c) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-3333
(Tat , 10:15 Uhr):
Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-3333, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 10:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 228 € (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen, da das Fahrzeug seiner bereits vor 2 Jahren verstorbenen Mutter M gehörte und das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter vom Stiefvater St, wohnhaft in Düsseldorf, gelenkt und abgestellt worden sei.
Im Oktober 2015 wollte der Stiefvater das Leasingfahrzeug übernehmen, was aber nicht möglich gewesen sei, weshalb er dann persönlich das Fahrzeug an die Firma BMW zurückgegeben habe.
Der Stiefvater komme im Schnitt jede zweite Woche nach Wien, die genaue Wohnanschrift des Stiefvaters habe er verloren.
Nachdem eine Wohnortermittlung beim Einwohnermeldeamt in Düsseldorf gescheitert ist, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom den Bf. binnen zwei Wochen zur Rechtfertigung auf (Glaubhaftmachung des Wienaufenthaltes des Stiefvaters zum Beanstandungszeitpunkt und Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse von Herrn St1).
Da aber der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat und somit den Wienaufenthalt des Stiefvaters nicht glaubhaft machte, erging am das Straferkenntnis, wonach der Bf. schuldig sei, am um 10:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Gratis-Parkschein Nr. 336184ZF insofern unrichtig entwertet worden sei, als er die Entwertungen 10:30 Uhr getragen habe.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 228 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 22,80 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 250,80 €.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. ausführt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren sei und nicht wisse, wer nach dem Tod seiner Mutter der Besitzer des Fahrzeuges gewesen sei (vermutlich der Stiefvater).
d) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-4444
(Tat , 09:40 Uhr):
Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-4444, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 09:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 228 € (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen, da das Fahrzeug seiner bereits vor 2 Jahren verstorbenen Mutter M gehörte und das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter vom Stiefvater St, wohnhaft in Düsseldorf, gelenkt und abgestellt worden sei.
Im Oktober 2015 wollte der Stiefvater das Leasingfahrzeug übernehmen, was aber nicht möglich gewesen sei, weshalb er dann persönlich das Fahrzeug an die Firma BMW zurückgegeben habe.
Der Stiefvater komme im Schnitt jede zweite Woche nach Wien, die genaue Wohnanschrift des Stiefvaters habe er verloren.
Nachdem eine Wohnortermittlung beim Einwohnermeldeamt in Düsseldorf gescheitert ist, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom den Bf. binnen zwei Wochen zur Rechtfertigung auf (Glaubhaftmachung des Wienaufenthaltes des Stiefvaters zum Beanstandungszeitpunkt und Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse von Herrn St1).
Da aber der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat und somit den Wienaufenthalt des Stiefvaters nicht glaubhaft machte, erging am das Straferkenntnis, wonach der Bf. schuldig sei, am um 09:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 336184ZF insofern unrichtig entwertet worden sei, als er die Entwertungen 10:30 Uhr getragen habe.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 228 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 22,80 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 250,80 €.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. ausführt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren sei und nicht wisse, wer nach dem Tod seiner Mutter der Besitzer des Fahrzeuges gewesen sei (vermutlich der Stiefvater).
e) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-5555
(Tat , 10:22 Uhr):
Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-5555, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 10:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittag. 3, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 228 € (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen, da das Fahrzeug seiner bereits vor 2 Jahren verstorbenen Mutter M gehörte und das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter vom Stiefvater St, wohnhaft in Düsseldorf, gelenkt und abgestellt worden sei.
Im Oktober 2015 wollte der Stiefvater das Leasingfahrzeug übernehmen, was aber nicht möglich gewesen sei, weshalb er dann persönlich das Fahrzeug an die Firma BMW zurückgegeben habe.
Der Stiefvater komme im Schnitt jede zweite Woche nach Wien, die genaue Wohnanschrift des Stiefvaters habe er verloren.
Nachdem eine Wohnortermittlung beim Einwohnermeldeamt in Düsseldorf gescheitert ist, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom den Bf. binnen zwei Wochen zur Rechtfertigung auf (Glaubhaftmachung des Wienaufenthaltes des Stiefvaters zum Beanstandungszeitpunkt und Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse von Herrn St1).
Da aber der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat und somit den Wienaufenthalt des Stiefvaters nicht glaubhaft machte, erging am das Straferkenntnis, wonach der Bf. schuldig sei, am um 10:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittag. 3, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Gratis-Parkscheine 1) Nr. 725760TF und 2) Nr. 725738TF insofern unrichtig entwertet worden seien, als sie die Entwertungen ad 1) 18:15 Uhr und ad 2) 20:30 Uhr getragen haben.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 228 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 22,80 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 250,80 €.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. ausführt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren sei und nicht wisse, wer nach dem Tod seiner Mutter der Besitzer des Fahrzeuges gewesen sei (vermutlich der Stiefvater).
f) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-6666
(Tat , 15:03 Uhr):
Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-6666, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 15:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Being. geg. 23, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 228 € (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen, da das Fahrzeug seiner bereits vor 2 Jahren verstorbenen Mutter M gehörte und das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter vom Stiefvater St, wohnhaft in Düsseldorf, gelenkt und abgestellt worden sei.
Im Oktober 2015 wollte der Stiefvater das Leasingfahrzeug übernehmen, was aber nicht möglich gewesen sei, weshalb er dann persönlich das Fahrzeug an die Firma BMW zurückgegeben habe.
Der Stiefvater komme im Schnitt jede zweite Woche nach Wien, die genaue Wohnanschrift des Stiefvaters habe er verloren.
Nachdem eine Wohnortermittlung beim Einwohnermeldeamt in Düsseldorf gescheitert ist, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom den Bf. binnen zwei Wochen zur Rechtfertigung auf (Glaubhaftmachung des Wienaufenthaltes des Stiefvaters zum Beanstandungszeitpunkt und Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse von Herrn St1).
Da aber der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat und somit den Wienaufenthalt des Stiefvaters nicht glaubhaft machte, erging am das Straferkenntnis, wonach der Bf. schuldig sei, am um 15:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Being. geg. 23, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Gratis-Parkschein Nr. 725736TF mit den Entwertungen 14:45 Uhr befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 228 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 22,80 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 250,80 €.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. ausführt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren sei und nicht wisse, wer nach dem Tod seiner Mutter der Besitzer des Fahrzeuges gewesen sei (vermutlich der Stiefvater).
g) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-7777
(Tat , 18:02 Uhr):
Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-7777, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 18:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 228 € (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen, da das Fahrzeug seiner bereits vor 2 Jahren verstorbenen Mutter M gehörte und er nicht wisse, wer am das Fahrzeug gelenkt und abgestellt habe.
Im Oktober 2015 habe er seinen in Düsseldorf wohnhaften Stiefvater aufgefordert, das Fahrzeug der Firma BMW zurückzubringen.
Die Rücknahmebestätigung habe der Bf. bereits als Nachweis vorgelegt.
Nachdem eine Wohnortermittlung der belangten Behörde beim Einwohnermeldeamt in Düsseldorf gescheitert ist, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom den Bf. binnen zwei Wochen zur Rechtfertigung auf (Glaubhaftmachung des Wienaufenthaltes des Stiefvaters zum Beanstandungszeitpunkt und Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse von Herrn St1).
Da aber der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat und somit den Wienaufenthalt des Stiefvaters nicht glaubhaft machte, erging am das Straferkenntnis, wonach der Bf. schuldig sei, am um 18:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Gratis-Parkschein Nr. 725747TF mit den Entwertungen 14:15 Uhr befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 228 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 22,80 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 250,80 €.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. ausführt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren sei und nicht wisse, wer nach dem Tod seiner Mutter der Besitzer des Fahrzeuges gewesen sei (vermutlich der Stiefvater).
Mit Bericht vom (beim BFG eingelangt am ) legte der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor.
Die Ladung vom zur mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 1 VwGVG konnte dem Bf. am nicht zugestellt werden, weshalb diese beim Postamt 1025 Wien zur Abholung hinterlegt wurde.
Da aber der Bf. die Ladung innerhalb der Abholfrist nicht behoben hat, wurde diese vom Postamt dem Bundesfinanzgericht am retourniert.
Die mündliche Verhandlung sowie die Verkündung des Erkenntnisses fand am ohne Anwesenheit des Bf. und der belangten Behörde statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten.
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bf. stellte das mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen XY
a) am um 12:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hannoverg. geg. 17,
b) am um 10:27 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittaplatz. geg. 10,
c) am um 10:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24,
d) am um 09:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24,
e) am um 10:22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittag. 3,
f) am um 15:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Being. geg. 23,
g) am um 18:02 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlg. 24,
ab, ohne das Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Zulassungsbesitzer dieses Kfz war a) Frau M3, serb. Staatsbürgerin, wohnhaft zu den o.a. Beanstandungszeitpunkten bis in W2 und
b) Frau A), serb. Staatsbürgerin, wohnhaft in W20.
Nach niederschriftlicher Aussage des Bf. vom hat er somit nach dem Tod seiner Mutter bis zur Rückgabe an die Leasinggesellschaft, wie ein Zulassungsbesitzer über das Kfz verfügt und dieses ab auch selbst gefahren.
Die späteren Behauptungen des Bf., dass nicht er, sondern sein in Deutschland wohnender Stiefvater St1 (geb. Datum 1931) das o.a. Kfz zu den o.a. Tatzeitpunkten vorschriftswidrig abgestellt hat, konnte im Strafverfahren seitens der belangten Behörde nicht erhoben werden und mangels der bei Auslandssachverhalten gebotenen erhöhten Mitwirkungspflicht des Bf. von diesem trotz Vorhalt nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
Nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes war der Bf. der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kfz und hat dieses in den oben unter a bis g angegebenen Kurzparkzonen abgestellt, ohne die Parkometerabgabe entrichtet zu haben.
Hinsichtlich des Bf. sind 21 noch nicht getilgte Vorstrafen beim Magistrat der Stadt Wien vorgemerkt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage.
Das Abstellen des Kfz an den unter a bis g angeführten Tatorten ohne Entrichtung der fälligen Parkometerabgabe ist unstrittig.
Der Bf. verfügte nach dem Tod seiner Mutter wie ein Zulassungsbesitzer über das Kfz, da er über Kfz-Papiere und Kfz-Schlüssel verfügte, diese auch seiner Behauptung nach weitergegeben hätte und letztlich persönlich der Leasingfirma retournierte.
In der Erstaussage vom bestreitet der Bf. nicht das Kfz ab gefahren zu haben.
In den späteren Aussagen des Bf. vom und behauptet er nun, dass nicht er, sondern sein Stiefvater Herr St1 das Kfz gelenkt und an den o.a. Tatorten abgestellt hat.
Eine genaue Wohnanschrift seines, wie er in seinen Aussagen behauptet vierzehntäglich in Wien verweilenden Stiefvaters konnte der Bf. allerdings nicht angeben.
Mit diesen bloßen Behauptungen allein, die durch keine näheren Angaben zum Tathergang erläutert werden, vermag der Bf. nicht glaubwürdig darzutun, dass er nicht selbst das Fahrzeug gelenkt und an den o.a. Tatorten abgestellt hat.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gem. § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gem. § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.
§ 25 Abs. 1 und 2 StVO 1960 lauten:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Gem. § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gem. § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In der sehr knapp gehaltenen Beschwerde gegen die Straferkenntnisse bringt der Bf. vor, dass nicht er sondern seine bereits verstorbene Mutter Besitzer des Kfz gewesen sei und dass vermutlich sein Stiefvater der „Benützer“ gewesen sei.
Damit ist die Beschwerde zwar gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG begründet, aber diese Begründung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Aufgrund mehrerer Parkvergehen des Bf. hat die belangte Behörde am erhoben, dass die Zulassungsbesitzerin M5 des Kfz bereits seit verstorben war und seitdem ihr – im gemeinsamen Haushalt lebender Sohn B – mit oder ohne Kenntnis der Zweit-Zulassungsbesitzerin C über das Kfz seiner Mutter wie ein Zulassungsbesitzer verfügte.
Dies ergibt sich einerseits aus eigenen Aussagen des Bf. (siehe Niederschrift vom und andererseits aus den Aussagen des Bf. vom 20. Jänner und , wonach ausschließlich er (eine andere verantwortliche Person wurde im gesamten gegenständlichen Strafverfahren nicht namhaft gemacht) über Kfz-Papiere und Kfz-Schlüssel verfügte, da sonst z.B. die Rückgabe des Kfz bei der Leasingfirma am nicht möglich gewesen wäre.
Der belangten Behörde ist somit nicht entgegen zu treten, wenn sie aufgrund des o.a. Sachverhaltes geschlossen hat, dass der Bf. auch der Lenker des Kfz war und das Kfz zu den o.a. Tatzeiten an den o.a. Tatorten abgestellt hat.
Dass die Strafvergehen nicht ihm, sondern lt. Bf. „vermutlich“ dem Stiefvater – von dem er nicht einmal die genaue Anschrift wissen will – zuzuschreiben sind, tritt über eine bloße (Schutz-)Behauptung nicht hinaus, da der Bf. trotz Aufforderung seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bis dato nicht nachgekommen ist.
Darüber, wer somit tatsächlich – wenn nicht der Bf. selbst – der Lenker gewesen sein soll, hüllt sich die Beschwerde in Schweigen.
Damit wird aber eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nicht aufgezeigt.
Es reicht somit nicht, dass ein Beschwerdeführer bloß allgemein behauptet, ein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet anzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Hat der Beschwerdeführer einen allfälligen anderen Lenker nicht nachprüfbar bekannt gegeben, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie ein Zulassungsbesitzer über das gegenständliche Kfz verfügen konnte und das Fahrzeug zum o.a. Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung von Behörden, die daraus, dass der Beschuldigte zwar eine Person namhaft gemacht hat aber nicht konkret angab, wo der eigene Stiefvater genau wohnhaft gewesen ist, den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht zu beanstanden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wäre es nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass die Zulassungsbesitzerin M5 auf Grund ihres hohen Alters von 86 Jahren ihr Kfz bereits zu Lebzeiten dem Bf. zur Nutzung überlassen hat. Da aber auch der Stiefvater des Bf. zum Tatzeitpunkt bereits 83 Jahre alt war, erscheint es aufgrund des hohen Alters fraglich, ob dieser tatsächlich noch mit dem Kfz selbst zum Tatzeitpunkt gefahren ist. Nachweise wurden aber hierzu vom Bf. bis dato trotz Aufforderung vom nicht vorgelegt.
Es müsse vom Zulassungsbesitzer oder demjenigen, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. ; ; [zu Parkometerabgabe]; ).
Das Verhalten des Bf. ist sichtlich darauf gerichtet, das Verfahren in die Länge zu ziehen: Der Einspruch gegen die Strafverfügung enthält keine weitere Begründung, zur Rechtfertigung hat der Bf. bloß angegeben, er habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, vielmehr habe nach dem Tod seiner Mutter der in Düsseldorf (genaue Adresse war dem Bf. nicht erinnerlich) lebende 83 jährige Stiefvater das Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten gelenkt und abgestellt.
Dies widerspricht aber der Erstaussage des Bf. vom wonach der Bf. nach dem Tod seiner Mutter am das Kfz ab selbst gelenkt hat.
Für das Bundesfinanzgericht stellt sich die wahrscheinlichste Version als jene der Erstaussage vom dar, wonach es dem Bf. jederzeit möglich war über das Kfz zu verfügen, da er sowohl die Kfz-Papiere als auch die Kfz-Schlüssel in Verwahrung hatte (Bf. lebte mit seiner Mutter an der selben Wohnadresse), da er sonst nicht persönlich die nachgewiesene und unstrittige Rückgabe des Leasingautos mit den Kfz-Papieren und Kfz-Schlüsseln veranlassen hätte können.
Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die völlig unbestimmte Angabe des Bf. betreffend konkreten Wohnsitz des vom Bf. bloß behaupteten Lenkers zum Anlass zu nehmen, weitere Ermittlungen darüber aufzunehmen, wer denn nach Ansicht des Bf. nun tatsächlich der Lenker gewesen ist. Es wäre Sache des Bf. gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist es nicht erforderlich, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. ; ).
Hier hätte der Bf. spätestens in der Beschwerde konkrete Umstände aufzeigen müssen, warum er, der nach dem Tod seiner Mutter wie ein Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt verfügen konnte, nicht der Lenker gewesen sein soll. An Hand dieser Umstände hätte das Gericht beurteilen können, ob das Vorbringen des Bf. glaubwürdig ist oder weitere diesbezügliche Ermittlungen geboten sind.
Das bloße Leugnen der Tat allein vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Es besteht im gegenständlichen Verfahren für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat (vgl. LVwG Kärnten, , KLVwG-1095/9/2014, ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1095.9.2014).
Die geltend gemachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) zeigen somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der o.a. angefochtenen Straferkenntnisse auf.
Wenn der Bf. tatsächlich das Kfz nicht gelenkt haben sollte, wäre es an ihm gelegen, im gegenständlichen Verfahren konkret und nachprüfbar aufzuzeigen, wer an seiner Stelle Lenker gewesen sein soll.
Öffentliche mündliche Verhandlung:
§ 44 VwGVG lautet:
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Der Bf. wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 1 VwGVG mit Ladung vom unter Einhaltung der gem. Abs. 6 normierten Frist verständigt.
Da die Ladung vom Bf. innerhalb der Hinterlegungsfrist beim Postamt 1025 Wien nicht behoben wurde, hat das Bundesfinanzgericht am beschlossen, die Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchzuführen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Die belangte Behörde hat in den o.a. angefochtenen Straferkenntnissen - wie bereits zuvor in den Strafverfügungen - eine Geldstrafe von jeweils 228 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden).
Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei mehrmaliger fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieses Strafpraxis.
Nach Ansicht des Gerichts ist im gegenständlichen Fall bei 21 Vorstrafen eine Geldstrafe von 228 Euro schuldangemessen.
Hierbei wird dem Umstand, dass der Bf. bislang zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz hat erschwerend Rechnung getragen.
Die vom Bf. der belangten Behörde bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten wurden bei der Strafhöhe bereits berücksichtigt.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 € reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Verfahrenskosten:
Die Kosten für jedes oben unter a bis g angeführte behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit 10% von 228 €, also mit 22,80 € festgesetzt.
Die Kosten für jedes oben unter a bis g angeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, also mit jeweils 45,60 €, festzusetzen.
Vollstreckung:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung:
Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (228 €), des Beitrags zu den Kosten des
verwaltungsbehördlichen Verfahrens (22,80 €) und des Beitrags zu den Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (45,60 €), zusammen somit von jeweils 296,40 €, verpflichtet.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 2.074,80 € (= 296,40 x 7).
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung).
Bei Verwendungszweck wäre die Geschäftszahl des jeweiligen o.a. Straferkenntnisses anzugeben, damit die Zahlungen dem bezughabenden Strafverfahren zugeordnet werden können.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. Ra 2014/03/00146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 9 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Zulassung Parkometer Tod des Zulassungsbesitzers Behauptung mehrere Zulassungsbesitzer |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500828.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at