Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.08.2016, RV/6100133/2016

Strittig ist die Frage, ob Österreich für die Gewährung der Familienleistungen (FB) auch für Monate zuständig ist, in denen der Beschwerdeführer (Bf.) seine Beschäftigung in Österreich erst Mitte des Monats begonnen hat

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100133/2016-RS1
Kurzfristige Zeiten zwischen einer Beschäftigung (beim selben Arbeitgeber), ohne dass der Bf. eine andere Erwerbstätigkeit ausübt, führen nicht zu einem jeweiligen Wechsel zwischen den zuständigen Mitgliedstaaten (siehe dazu ua RV/0531-W/13 vom ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache F.M. , vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2013, Jänner 2014 und März 2014  zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als die Familienbeihilfe für die Monate Jänner und März 2014 gewährt wird.
Die Beschwerde für den Monat Oktober 2013 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt

1.Verfahrensverlauf

Der Bf ist tschechischer Staatsbürger und bezieht für seinen minderjährigen Sohn die Familienbeihilfe (FB). Er lebt mit seiner Gattin und seinem Sohn F., in Tschechien. Die Gattin des Bf ist in Tschechien nicht erwerbstätig.

Der Bf ist seit in Österreich unselbständig beschäftigt.

Am stellte der Bf den Antrag auf Zuerkennung der FB/Differenzzahlung für Sohn F. für die Monate Oktober bis Dezember 2013 und Jänner bis Dezember 2014.

Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung hatte der Bf im Streitzeitraum folgende Beschäftigungszeiten in Österreich:
21.10 bis , bis und bis
Dem Antrag beigelegt war das Bestätigungsschreiben E 411 der tschechischen Behörde, wonach Tschechien ab der nicht vorrangige Staat für die Gewährung der Familienleistungen ist und daher ab diesem Zeitpunkt keine Familienleistungen an den Bf bzw seine Gattin geleistet hat.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2013, Jänner 2014 und März 2014 mit der Begründung ab, dass er in diesen Monaten zum Monatsersten in Österreich nicht beschäftigt war.

Am erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Gattin des Bf in den Monaten Oktober 2013, Jänner und März 2014 in Tschechien keine Tätigkeit ausübte und daher Österreich als Beschäftigungsstaat  primär für die Auszahlung der FB zuständig gewesen wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte dazu aus, dass der Bf in den Zeiträumen bis , von bis und von bis , von bis und von bis keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt hätte und daher in diesem Zeitraum nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen und daher Tschechien für die Monate Oktober 2013, Jänner und März 2014 für die Gewährung der FB zuständig gewesen wäre.

Der Bf stellte daraufhin unter Hinweis auf den Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig beantragte er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat. Der Antrag wurde zurückgezogen (Schriftsatz vom ).

Die Behörde legte die Beschwerde am dem BFG zur Entscheidung vor.

2.entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Aufgrund des abgeführten Verwaltungsverfahrens, des Akteninhaltes und der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zur Grunde gelegt.Der Bf ist tschechischer Staatsbürger. Er lebt mit seiner Gattin und seinem Sohn F., in Tschechien. Die Gattin des Bf ist in Tschechien nicht erwerbstätig. Der Bf war vom bis , vom bis und vom bis in Österreich nicht selbständig erwerbstätig. Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung übte der Bf bis , vom bis und von bis keine Beschäftigung in Österreich aus.

Mit dem Bestätigungsformular E 411, datiert vom , erklärte Tschechien, ab nicht der vorrangige Staat für die Gewährung der Familienleistungen zu sein. Für den Monat Oktober 2013 wird dies nicht bestätigt.

Der Bf hat im Streitzeitraum und darüber ausschließlich in Österreich gearbeitet.


Der Bf beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.
Der Antrag wurde zurückgezogen.

II.Rechtsausführungen

Nach § 2 Abs 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs 2 leg cit hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 4 Abs 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben.
In § 4 Abs 2 FLAG 1967 ist vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs 1 und § 5 Abs 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beilhilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Nach Abs 3 leg cit wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
§ 4 Abs 6 FLAG 1967 normiert, dass die Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.

Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Im Beschwerdefall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr sind die Verordnungen (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Folge als VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet, und (EG) Nr. 987/2009 vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004, die beide ab in Kraft traten, anzuwenden. Diese haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnungen gehen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts").

Artikel 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:
Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

Die Verordnung gilt nach ihrem Art. 2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Die Verordnung gilt nach ihrem Artikel 3 lit j auch für Familienleistungen.

Nach Art 4 der Verordnung haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Artikel 11 Abs 1 und Abs 3 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:
(1) Personen, für diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) Jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser VO, nach denen ihr Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstatten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i)) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii)) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Die zuständige Verwaltungskommission fasste zur Auslegung des Artikels 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 den Beschluss Nr. F1 vom (2010/C 106/04). Dieser lautet:

Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst", wenn sie erworben wurden
a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch
b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder
ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder
iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.

Bezüglich Beschäftigungsverhältnisse, die nicht ein volles Monat dauern wird auf Art. 59 der Verordnung 987/2009 verwiesen:
Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonates die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung der Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monates gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monates fort (Art. 59, Abs 1).
Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaates oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen (Art. 59 Abs 2 DVO).

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB ist gemäß § 10 Abs 2 und 4 FLAG der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach-und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Bf sowie auf die Ergebnisse der von der Behörde bzw vom BFG durchgeführten Ermittlungen.

IV.Erwägungen

Der Bf ist Tscheche und lebt mit seiner Frau und seinem Kind in Tschechien. Seine Frau ist nicht berufstätig (Formular E 401)
Der Bf war vom bis , vom bis und vom bis in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Mit dem Formular E 411 bestätigt Tschechien ab nicht der vorrangige Staat für die Gewährung der Familienleistungen zu sein.
Die VO 883/2004 und die DVO 987/2009 traten am in Kraft und sind daher für den gegenständlichen Fall anwendbar. Der Bf fällt als EU-Staatsbürger unter den persönlichen Geltungsbereich der VO 883/2004.
Nach Art. 11 Abs 1 der VO 883/2004 gelten die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist entsprechend dem Grundsatz des Art. 11 Abs 3 lit a der VO der Staat, in dem die Person abhängig beschäftigt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Es kommt daher Art. 68 Buchstabe b zur Anwendung. Demnach ist Österreich als Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig.
Dieser Sachverhalt ist soweit unstrittig.

Strittig ist im gegenständlichen Fall aber, ob Österreich für die Gewährung der Familienleistungen auch für die Monate Oktober 2013 bzw. Jänner und März 2014 zuständig ist, in denen der Bf seine Beschäftigung in Österreich erst während des Monates begonnen hat und somit zum Monatsersten nicht in Österreich beschäftigt war.
Die DVO 987/2009 enthält in Art. 59 Regelungen für jene Fälle in denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen während eines Monates ändern: Danach hat gemäß Art. 59 der DVO im Fall eines Zuständigkeitswechsels während eines Kalendermonates der zu Beginn dieses Kalendermonates zuständige Staat die Familienleistungen bis zum Monatsende zu erbringen.

Diese Ausführungen bedeuten für den gegenständlichen Fall

Für den Monat Oktober 2013 gilt folgendes
Der Familienwohnsitz des Bf im Anspruchszeitraum war in der Tschechien gelegen. Anspruch auf Bezug der Familienleistungen in Tschechien ist durch den Wohnort der Kinder begründet Der Bf nahm mit seine nichtselbständige Beschäftigung in Österreich auf.
Mit dem Formular E 411 bestätigen die tschechischen Behörden, dass Tschechien ab November 2013 nicht mehr der vorrangige Staat für die Gewährung der Familienleistungen wäre. Für den Monat Oktober 2013 wird dies nicht bestätigt.
Es ist somit davon auszugehen, dass auf Grund des Familienwohnsitzes des Bf in Tschechien ein Anspruch des Bf auf Gewährung von Familienleistungen in Tschechien zu Beginn des Monates Oktober  vorlag. 
Der Bf unterläge daher bis 20.10. den Rechtsvorschriften Tschechiens und ab den Rechtsvorschriften Österreichs. In diesem Fall, nämlich wenn sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonates die Rechtsvorschriften und damit die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleitungen ändern, bestimmt Art. 59 der DVO 987/2009, dass der Mitgliedstaat, der zu Beginn des Monates zuständig war, die Leistungen bis zum Ende dieses Monates weiterhin erbringt. Daher ist Tschechien im Monat Oktober 2013 der für die Gewährung von Familienleistungen an den Bf ausschließlich zuständige Mitgliedstaat.
Für den Monat Oktober 2013 hat der Bf daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für die Monate Jänner und März 2014 (Beschäftigungsbeginn des Bf in Österreich 20.1. bzw 10.3.) gilt folgendes:

Der Bf nahm mit seine unselbständige Beschäftigung in Österreich auf. Der Bf hat im Streitzeitraum und darüber hinaus ausschließlich in Österreich gearbeitet.

Die tschechischen Behörden haben mit dem Formular E 411 Österreich darüber informiert, dass mit November 2013 der Bf in Tschechien keinen Anspruch auf Familienleistungen mehr hätte, weil für die Auszahlung der Familienleitungen die Tschechische Republik nicht mehr (als Wohnsitzstaat) der primäre Staat wäre.

Das Finanzamt vermeint nun, dass zu Beginn der Monate Jänner und März 2014 Tschechien als Familienwohnsitz für die Zahlung der Familienleistungen zuständig gewesen wäre, da die unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich erst nach dem jeweiligen Monatsersten aufgenommen worden wäre, nämlich am bzw. , und beruft sich dabei auf Art. 59 DVO Nr. 987/2009.

Nach Ansicht des BFG liegt in den Monaten Jänner und März 2014 kein Anwendungsfall der Änderung der Rechtsvorschriften während eines Kalendermonates vor. Grundsätzlich sollen die Betroffenen nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. (Siehe und C 612/10 Waldemar Hudzinski und Jaroslaw Wawrzyniak). Dies ist entsprechend dem Grundsatz des Art. 11 Abs 3 lit a der VO der Staat, in dem die Person abhängig beschäftigt ist.
Dergestalt führen in Konstellationen wie im Beschwerdefall kurzfristige Zeiten zwischen einer nichtselbständigen Beschäftigung, ohne dass der Bf eine andere Erwerbstätigkeit ausübt, nicht zu einem jeweiligen Wechsel zwischen den zuständigen Mitgliedstaaten (siehe dazu ua RV/0531-W/13 vom ).
In diesem Zusammenhang darf auch auf die Entscheidung des VwGH, 2012/16/0066 vom , verwiesen werden, der darin folgende Kernaussage trifft:
…Umso mehr muss der Mitgliedstaat der „gewöhnlichen“ selbständigen Erwerbstätigkeit zuständig bleiben, wenn nicht in einem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sondern für einen kurzen Zeitraum gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorliegt“…..
Im gegenständlichen Beschwerdefall sind diese Voraussetzungen angesichts eines Zeitraumes von wenigen Tagen bzw. 3 Wochen zwischen der Beschäftigungszeiten erfüllt. Von der Beendigung der Berufstätigkeit kann  angesichts der Tatsache, dass der Bf ausschließlich  in Österreich und immer beim selben Arbeitgeber gearbeitet hat, nicht gesprochen werden.
Damit gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass der Bf in den Monaten Jänner und März 2014 nach Art. 11 Abs 3 Buchstabe a) der Verordnung 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag.
 

Der Beschwerde war teilweise stattzugeben.

V.Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor (siehe dazu Zl. 2012/16/0066, RV/0531-W/13 vom ).

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Schlagworte
Familienleistungen
Wohnsitzstaat
Beschäftigungsstaat
Monatserste
Familienbeihilfe
Mitgliedstaat
nichtselbständige Arbeit
Verweise
VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100133.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at