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ASoK 8, August 2022, Seite 311

Erforderliche Begleitung am Arbeitsweg in der „Eingewöhnungsphase“ bewirkt (vorübergehende) Berufsunfähigkeit

1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten noch den mit der Berufstätigkeit selbst verbundenen Anforderungen entspricht, auch dann eingetreten, wenn die versicherte Person nicht mehr imstande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Der Arbeitsweg für die Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach dieser Rechtsprechung nicht dem „privaten“ Lebensbereich zuzuordnen.

2. Ist die Versicherte aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, einen – beliebigen – Arbeitsweg während einer „Eingewöhnungsphase“ am Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses für die Dauer von einigen Tagen allein zu Fuß zurückzulegen, so ist sie in diesem Umfang allein aus medizinischen und damit für die Frage der Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit relevanten Gründen an der Zurücklegung des Arbeitswegs gehindert. Sie ist nicht verpflichtet, während der „Eingewöhnungsphase“ am Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses selbst dafür zu „sorgen“, dass sie am Arbeitsweg begleitet wird. Auch die konkrete familiäre Situa...

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