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ASoK 8, August 2022, Seite 310

Wegunfall in der Mittagspause

1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG für einen Wegunfall Versicherungsschutz gewährt werden soll, sind folgende: Der Weg muss in der Arbeitszeit bzw während der Dauer einer Arbeitspause zurückgelegt worden sein, er muss der Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse (lebensnotwendiger Bedürfnisse) gedient haben und das Ziel des Weges (bzw im Falle des Rückwegs: der Ausgangspunkt) muss entweder die Wohnung der versicherten Person oder aber ein in der Nähe der Arbeitsstätte gelegener Ort sein.

2. Geschützt ist daher nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ausnahmsweise ein privater Weg, der (in der Regel) in einer Arbeitspause zurückgelegt wird und dadurch eine betriebliche „Färbung“ erhält, dass er beschäftigungsbedingt vom Arbeitsplatz angetreten werden muss. § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ist eine abschließende Regelung, die nicht analogiefähig ist: Der geforderte Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn im konkreten Fall alle im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

S. 311 3. Da das Gesetz auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht ein Versicherungsschutz nicht nur dann, wenn das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird. Es wird d...

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