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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2016, RV/7102526/2015

KESt-Abzug bei vergessener Beauftragung im Sinne des § 27 Abs.6 EStG 1988

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102526/2015-RS1
Wird die Beauftragung der depotübertragenden Stelle im Sinne des § 27 Abs. 6 EStG 1988 vergessen, kann die abgezogene KESt nicht im Wege der Veranlagung zurückgeholt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom legte der Beschwerdeführer (Bf.) diverse Belege über Kapitalerträge vor.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde darauf hingewiesen, dass diese Kapitalerträge endbesteuert seien.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. folgendes vor:

Er habe sein Wertpapierdepot von der B auf die D übertragen. Im Zuge dessen habe er vergessen, auf dem Antrag zur Durchführung dieses Übertrags die Offenlegung dieser Transaktion zu erlauben. Daher sei von der B auf den fiktiven, jedoch nicht realisierten Kursgewinn Kapitalertragsteuer abgeführt worden. Die Wertpapiere seien noch immer auf dem übertragenen Depot und daher begehre er die Berücksichtigung der Rückerstattung ebendieser  Kapitalertragsteuer lt. Aufstellungen und Lohnsteuerausgleich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Geltendmachung von Kapitalertragsteuer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung, die im Zuge der Übertragung eines Wertpapierdepots des Bf. von einer depotführenden Stelle (kurz: übertragende Bank, hier: B) an eine andere von der übertragenden Bank abgeführt wurde

Dazu ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen, die der Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die übertragende Bank zu Grunde liegen:

§ 27 EStG 1988:

Abs. 1: Einkünfte aus Kapital­vermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapital­vermögen (Abs 3) und aus Derivaten (Abs 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören.

Abs. 3: Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veraüßerung......

Abs. 6: Als Veraüßerung im Sinne des Abs. 3 gelten auch

Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot.

In folgenden Fällen liegt jedoch gem. Zif. 1 lit.a u.a. keine Veräußerung vor:

- Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.

- Bei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuer­pflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuer­pflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungs­kosten mitzuteilen.

Daraus ist folgender Umkehrschluss zu ziehen :

Wenn der Steuer­pflichtige die übertragende depotführende Stelle nicht beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungs­kosten mitzuteilen, gilt die Entnahme aus dem Depot als Veräußerung und von einem allfälligen Kursgewinn ist der Abzug der Kapitalertragsteuer vorzunehmen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es hinsichtlich der Unterlassung dieser Beauftragung durch den Depotinhaber auf ein Verschulden ankommt oder etwa die abzugsverpflichtete Bank zu prüfen hätte, warum der Depotinhaber  keinen Auftrag erteilt hat.

Übertragungen auf ein Depot desselben Steuer­pflichtigen sollen systematisch dann vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen sein, wenn auch zukünftig eine durchgehende Besteuerung im Abzugsweg gewährleistet ist.

Da – anders als beim Depotübertrag – bei einem Wechsel der depotführenden Stelle die Besteuerungskontinuität nicht automatisch gewährleistet ist, kommt die Ausnahme von der Besteuerung nur dann zum Tragen, wenn der Depotinhaber die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungs­kosten mitzuteilen. Die Weitergabe der für den Kapitalertrag­steuerabzug relevanten Daten ermöglicht der übernehmenden depotführenden Stelle, zukünftig den Kapitalertrag­steuerabzug korrekt durchzuführen.

Die Beauftragung der übertragenden depotführenden Stelle stellt zugleich eine Entbindung vom Bankgeheimnis im Sinne des § 38 Abs 2 Z 5 BWG dar und muss schriftlich erfolgen.

Darüber hinaus ist es auch notwendig, dass die übertragende depotführende Stelle auftragsgemäß die Daten auch tatsächlich mitteilt und dass die mitgeteilten Daten inhaltlich richtig sind. Selbst bei auftragswidriger Unterlassung der Datenweitergabe oder bei Mitteilung falscher Daten sind die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 27 Abs 6 Z 1 lit. a zweiter TS EStG 1988 nicht erfüllt, womit die Depotübertragung einen steuer­pflichtigen Vorgang darstellt. (Die übertragende depotführende Stelle ist jedoch in diesem Fall gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 zur Haftung heranzuziehen. )

Umso mehr muss dies daher gelten, wenn gar kein Auftrag erteilt wird.

Da Zweck der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs. 1 bzw . dessen Ausnahmebestimmung im Abs.6 EStG 1988 ist, den Informationsaustausch bezüglich der Anschaffungskosten der Wertpapiere zwischen der übertragenden und der übernehmenden depotführenden Stelle zwecks durchgehender korrekter Besteuerung sicherzustellen,  kann ein „vergessener Auftrag“ bzw. nicht erteilter Auftrag, mit der Folge, dass eben diese Anschaffungskosten nicht weitergegeben werden, nicht im Zuge der Veranlagung saniert werden.

Durch die Entnahme des Wertpapierdepots ohne Auftrag an die depotübertragende Bank die Anschaffungskosten der depotübernehmenden Bank mitzuteilen gilt diese Entnahme als Veräußerung i.S. des § 27 Abs. 6 EStG 1988 und erfolgte der Kapitalertragsteuerabzug zu Recht.

Der Bf. kann sich die letztlich dem Grund und der Höhe nach zu Recht abgezogene Kapitalertragsteuer nicht im Wege der Veranlagung „zurückholen“.

Anders läge der Fall soll eine zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer im Wege der Veranlagung angerechnet werden (siehe folgendes Beispiel aus "Jakom", Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2015, Rz 58 zu § 93)

A verkauft seine um 100 angeschafften, auf einem Depot verwahrten Aktien privat an B um 120. Der private Verkauf stellt einen stpfl Vorgang dar, der mangels Abwicklung durch eine depotführende Stelle nicht dem KESt-Abzug unterliegt. Besteuert wird – in der VA – der Unterschieds­betrag zw Veräußerungserlös und AK, somit 20. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag veranlasst A die Übertragung der Wertpapiere auf das Depot von B, was ebenfalls einen stpfl Vorgang nach § 27 Abs 6 Z 1 lit a darstellt. Der gemeine Wert der Wertpapiere beträgt inzwischen 140. Die depotführende Stelle nimmt den KESt-Abzug ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 40 (GW 140 – AK 100) vor. Aufgrund des vorangegangenen stpfl Verkaufs ist nur die zwischenzeitl eingetretene Wertsteigerung von 20 steuerl relevant. In der VA wird sodann der überhöhte KESt-Betrag auf die aus dem privaten Verkauf entstehende StSchuld angerechnet, womit es zu keiner Nachzahlung kommt.  

Es  war daher spruchgemäß zu entscheiden.                 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Übertragung von Wertpapieren eines Steuerpflichtigen auf ein Wertpapierdepot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen depotführenden Stelle keine Kapitalertragsteuer anfällt, eindeutig aus der gesetzlichen Bestimmung des § 27 Abs. 6 EStG 1988 ableitbar ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
KeSt-Abzug
Wertpapierdepot
Entnahme
Auftrag an die depotübertragende Stelle
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102526.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at