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ASoK 8, August 2022, Seite 310

Noch nicht unter das Konkurrenzverbot des § 7 AngG fallende Vorbereitungshandlungen

1. Als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist es nach § 27 Z 3 AngG (unter anderem) anzusehen, wenn ein Angestellter ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht. Diese beiden Entlassungstatbestände sichern das Konkurrenzverbot des § 7 AngG. Nach ständiger Rechtsprechung fallen vorbereitende interne Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit nicht unter das Konkurrenzverbot.

2. Wenn der Arbeitnehmer gemeinsam mit einem ehemaligen Kollegen bereits vor dem Ende seines im März 2019 über Initiative des Arbeitgebers einvernehmlich per aufgelösten Dienstverhältnisses eine GmbH als Konkurrenzunternehmen im Bereich der Schankanlagentechnik gründete, es aber bis Jänner 2020 kein marktreifes Produkt mit technischen Details und Preiskalkulationen gab, so konnten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer auf einer Gastronomiemesse im November 2019 bestenfalls allgemein über eine künftige Zusammenarbeit mit möglichen Kunden sprechen. Die fallweise Verteilung von Visitenkarten der neuen GmbH auf der Messe führt z...

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