Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2016, RV/5101656/2014

Beurteilung einer Beschwerde als wenig erfolgversprechend

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101656/2014-RS1
Eine Aussetzung ist nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Der VwGH führte im Erkenntnis vom , 2000/16/0383 aus, dass eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (ebenso ).
RV/5101656/2014-RS2
Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. ). Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein ().

Entscheidungstext

 GZ. RV/5101656/2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Gerhard Peither, Sandgasse 16, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom zu Steuernummer xxx betreffend Aussetzung § 212a BAO in der Sitzung am   zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Bei einer Außenprüfung der belangten Behörde wurden bei der Beschwerdeführerin (Bf.) Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und die Kammerumlage für den Zeitraum 2008 bis 2010 geprüft. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom geht hervor, dass im Rahmen der Prüfung Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend der Umsatzsteuer 2008 - 2010 (Tz 2,4) und betreffend der Körperschaftsteuer 2008 - 2010 (Tz 1, 2 ,3 ,4) erforderlich machen. Die Wiederaufnahme erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.

Dazu ist den Beilagen zum Betriebsprüfungsbericht vom Folgendes zu entnehmen:

- Tz 1 Rechts- und Beratungskosten – Kto 7610

Es wurden Kosten angeführt, welche in keinem Zusammenhang mit der Bf. stünden und daher keine Betriebsausgaben darstellen. Es ergebe sich eine Gewinnerhöhung laut Betriebsprüfung (BP) iHv 6.174,00 EUR (vA laut BP 6.174,00 EUR).

- Tz 2 Einsatz – Kto 5160 und Kto 5320

Aufgrund von Kontrollmaterial sei der Wareneinkauf überprüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass rund 40% des getätigten Wareneinkaufs bisher nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien. Daraus ergebe sich eine Gewinnminderung laut BP iHv 34.389,26 EUR (VSt laut BP: 6.877,85 EUR).

- Tz 3 Fremdleistungen – Kto 5510

Auf dem Fremdleistungskonto seien unter anderem Aufwendungen für Dienstleistungen der tschechischen Firma „A. s.r.o.“ verbucht worden. Seitens der BP wurde festgestellt, dass das Rechnungslayout mit der österreichischen Firma „A. GmbH“ ident sei. Weiters sei im Rahmen der Niederschrift vom mit Herrn B. (Bruder der Gesellschafter-Geschäftsführerin Mag. C.) Folgendes festgehalten worden: Der Inhalt der gestellten Rechnungen betreffe pauschale Regiestunden (Dienstleistungsrechnungen). Schriftliche Aufzeichnungen/Aufträge dazu gebe es nicht. Die pauschalen Beträge seien anhand von Stundenmitschriften (Schmierzettel) errechnet worden – vorgelegt werden könnten diese jedoch nicht, da sie nicht mehr vorhanden seien. Die Zahlungen der Dienstleistungen sei in bar erfolgt und seien laut Angabe von ihm auf das Firmenkonto (Bank) der tschechischen Firma einbezahlt worden. Die tschechische Firma sei gegründet worden, um eine eigene Firma zu besitzen und im tschechischen Raum Fuß zu fassen. Dienstnehmer seien laut Angabe keine beschäftigt.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens kam hervor, dass Fremdleistungen nie auf das Konto der Bank einbezahlt wurden. Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde seitens Herrn B. angegeben, dass das Bargeld für den Wareneinkauf für die tschechische Firma verwendet worden sei. Nachweise in Form von Belegen konnten bis dato keine erbracht werden. Laut Ansicht der BP handle es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine der Gesellschaft nahestehende Person. Es gibt keinerlei Aufzeichnungen (Fremdvergleich). Daraus ergebe sich laut BP eine Gewinnerhöhung im Jahr 2010 iHv 85.800,00 (vA laut BP 85.800,00) und im Jahr 2011 iHv 34.500,00 (vA laut BP 34.500,00).

- Tz 4 Erlöse – Verdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung

Die Gesellschafter-Geschäftsführerin (100%) der A. GmbH sei Frau Mag. C.. Aus der Befragung gehe hervor, dass das Unternehmen jedoch von Herrn B. geführt werde. Herr B. hätte angegeben, dass er aufgrund eines offenen Konkursverfahrens keine Firma eröffnen konnte. Herr B. handle als faktischer Geschäftsführer oder auch „De-facto-Geschäftsführer“.

Im Rahmen der Erlösüberprüfung seien die Subleistungen kontrolliert worden. Seitens der BP seien einige Leistungsempfänger kontaktiert und Rechnungen angefordert worden, mit dem Ergebnis, dass Rechnungen im Namen der GmbH ausgestellt wurden, jedoch die Bankverbindungen nicht mit den Bankkonten der Bilanz übereinstimmten.

Unter den angeforderten Rechnungen seien auch Rechnungen dabei gewesen, deren Aussteller eine gewisse „F. GmbH“ gewesen ist. Die Rechnungsadresse und das Layout seien ident mit der D. GmbH. Bei einigen dieser Rechnungen sei auch die UID-Nummer der A. GmbH angegeben worden. Laut Angabe von Herrn B. hätte die „D.“ ursprünglich „F.“ heißen sollen, er konnte jedoch nicht erklären, wie diese Rechnungen zustande gekommen sind. Seitens der BP werde angemerkt, dass die „D.“ im Mai 2007 gegründet worden sei und bis ins Jahr 2012 von der nicht existenten „F.“ Rechnungen gestellt wurden. Es seien AR der fiktiven „F. Fliesenverlegungs GmbH“ unter missbräuchlicher Verwendung der UID der A. GmbH ausgestellt worden.

Des weiteren hätte sich unter den Rechnungen eine Rechnung ausgestellt von der „A. GmbH“ mit einer tschechischen Adresse und CZ-UID sowie die Daten eines österreichischen Bankkontos (Bank BLZ KtoNr 111) befunden. Die tschechische Adresse sei ident mit der der „A. s.r.o“. Es seien Erkundigungen über diese tschechische Firma eingezogen worden mit dem Fazit, dass diese im tschechischen Firmenbuch eingetragen und der alleinige Gesellschafter dieser Firma Herr B. sei. Laut Auskunft von Herrn B. sei bisher noch keine Bilanz für diese Firma erstellt worden. Daraus folgerte die BP, dass die Gründung einer tschechischen s.r.o mit österreichischem Bankkonto erfolgt sei, um die Schwarzumsätze der österreichischen GmbH „auszugliedern“.

Von der BP wurden die Bankkonten (Bank1, Bank2 und Bank3) angefordert. Die Auszüge seien lückenlos übermittelt worden. Die Zahlungseingänge auf diesen Konten seien bis dato, obwohl der Rechnungssteller die D. GmbH sei, NICHT erklärt worden. Es handle sich um „Schwarzumsätze“. Zu den gestellten Rechnungen sei zu sagen, dass es kein einheitliches Abrechnungsschema (unterschiedliche Rechnungsstellung) der Teil- bzw Schlussrechnungen gebe (zB Vermerk „Zahlbar abzüglich 3% Skonto und 1 Teilrechnung“).

- Tz 5 Kapitalertragsteuer

Da die BP nicht feststellen konnte, dass die Erlöse für die Schwarzumsätze noch in der GmbH vorhanden seien, sei davon auszugehen, dass sie an die einzige Gesellschafterin ausgeschüttet wurden, was den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 KStG erfüllt.

Am langte die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 – 2011, die Körperschaftsteuerbescheide 2008 – 2011, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 07/2012, den Haftungsbescheid für 2008-2011 die Kapitalertragsteuer betreffend, die Säumniszuschlagsbescheide betreffend KESt 2008-2011, USt 2008, 2009, 2010 und USt 07/2012, die Anspruchszinsenbescheide betreffend USt 2008, 2009, 2010 und 2011, die Anspruchszinsenbescheide betreffend KÖSt 2008, 2009, 2010 und 2011 bei der belangten Behörde ein. Die Berufung richtete sich gegen die Benennung der im Spruch genannter Bescheide angeführten Adressaten sowie gegen die festgesetzte Höhe der Bemessungsgrundlagen und die daraus resultierenden Abgaben und Nebenansprüche. Es wurde beantragt, die Festsetzung der Abgaben und Nebenansprüche im Sinne der später folgenden Begründung vorzunehmen.

Daraufhin erging am ein Mängelbehebungsauftrag. Die Beschwerde vom weise durch Fehlen von Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 BAO Mängel auf. Es fehle die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung.

Am langte per Telefax die Ergänzung der Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde richte sich gegen die Höhe der festgesetzten Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlagen die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 betreffend sowie die Umsatzsteuer 07/2012. Es wurde beantragt die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 sowie die Umsatzsteuer 07/2012 mit EUR 0,00 festzusetzen. Die gegenständliche Beschwerde wurde wie folgt begründet: Aus den Erhebungen des Finanzamtes und den darüber aufgenommenen Niederschriften und dem Bericht vom gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung gehe hervor, dass Herr B. das Unternehmen allein geführt habe. Tatsache ist, dass Herr B. gleich einem Eigentümer im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO gehandelt habe. Sämtliche mit dem Betrieb erzielten Umsätze und Betriebsergebnisse seien ausschließlich auf sein Handeln zurückzuführen. Er habe auch über die finanziellen Geschicke und die Verwendung der finanziellen Mittel wie ein Eigentümer verfügt. Außerdem habe er über alle Vermögensgegenstände, welche mit dem Betrieb im Zusammenhang zu bringen sind, verfügt. Es sei daher im Sinne des § 21 Abs. 1 BAO nicht die äußere Erscheinungsform sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Seit Bestehen des Unternehmens seien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung niemals Vermögen und vermögenswerte Vorteile zuzurechnen. De facto war Herr B. von Anfang an der Eigentümer des Unternehmens. Ihm seien sämtliche Sachverhalte, die den Tatbestand einer Besteuerung erfüllen, zuzurechnen. Eine Inanspruchnahme der Gesellschaft m.b.H. aus dem Sicherstellungsauftrag vom erscheine im Lichte der obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt. Auch die seitens der Betriebsprüfung festgestellte Ausschüttung an die einzige Gesellschafterin der GmbH habe nie stattgefunden. Es werde um vollinhaltliche Stattgabe des Berufungsbegehrens ersucht.

Gleichzeitig langte am ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Bf. beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr ein. Die Bf. beantragte die Aussetzung der Einhebung (gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung) für einen Abgabenbetrag von insgesamt EUR 1.150.460,--, welcher sich aus Abgabennachforderungen aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 ergeben hätte.

Aufschlüsselung der Abgabennachforderungen laut Antrag:


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Abgabenart
Zeitraum
Lt. Bescheid
Lt. Berufung
Differenz
Umsatzsteuer
2008
57.554,91
0,00
57.554,91
Körperschaftsteuer
2008
39.700,34
0,00
39.700,34
Kapitalertragsteuer
2008
91.836,56
0,00
91.836,56
Säumniszuschlag
2008
1.836,73
0,00
1.836,73
Anspruchszinsen
2008
2.988,68
0,00
2.988,68
Umsatzsteuer
2009
51.845,55
0,00
51.845,55
Körperschaftsteuer
2009
69.808,73
0,00
69.808,73
Kapitalertragsteuer
2009
115.638,33
0,00
115.638,33
Säumniszuschlag
2009
3.463,87
0,00
3.463,87
Anspruchszinsen
2009
3.599,06
0,00
3.599,06
Umsatzsteuer
2010
61.495,62
0,00
61.495,62
Körperschaftsteuer
2010
83.858,00
0,00
83.858,00
Kapitalertragsteuer
2010
134.180,74
0,00
134.180,74
Säumniszuschlag
2010
3.720,52
0,00
3.720,52
Anspruchszinsen
2010
2.239,93
0,00
2.239,93
Umsatzsteuer
2011
105.133,87
0,00
105.133,87
Körperschaftsteuer
2011
98.585,00
0,00
98.585,00
Kapitalertragsteuer
2011
186.377,25
0,00
186.377,25
Säumniszuschlag
2011
4.957,46
0,00
4.957,46
Anspruchszinsen
2011
140,98
0,00
140,98
Umsatzsteuer
07/2012
30.880,26
0,00
30.880,26
Säumniszuschlag
2012
617,61
0,00
617,61
Auszusetzender Betrag
1.150.460,00

Die Bf. führte aus, sie habe Rechtsmittel gegen folgende Bescheide eingebracht:

• Umsatzsteuerbescheid 2008, 2009, 2010 und 2011;
• Körperschaftsteuerbescheid 2008, 2009, 2010 und 2011;
• Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 07/2012;
• Haftungsbescheid für 2008 – 2011 betreffend die Kapitalsteuer;
• Säumniszuschlagsbescheide betreffend KESt 2008 – 2011, USt 2008, 2009, 2010 und
USt 07/2012;
• Anspruchszinsenbescheide betreffend USt 2008, 2009, 2010 und 2011;
• Anspruchszinsenbescheide betreffend KÖSt 2008, 2009, 2010 und 2011;
• allfällig gesondert ergangene Begründungen zu den angefochtenen Bescheide;
• allfällige Betriebsprüfungsberichte auf die sich die angefochtenen Bescheide beziehen;
• Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom
• Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom .

Es werde daher ersucht einen Betrag von EUR 1.150.460,00 der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zuzuführen.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom die Bewilligung der Einhebungsaussetzung gemäß § 212a BAO ab und begründete dies damit, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die eingebrachte Berufung vom nicht zielführend begründet sei, daher wenig erfolgsversprechend erscheine und zudem eine Gefährdung der Einbringung durch das Verhalten der Geschäftsführerin inklusive der offensichtlichen Verschleppungsabsicht des Verfahrens bestünde.

Dagegen erhob die Bf. rechtzeitig am per Telefax Beschwerde und führte darin aus, dass in der Berufung auf den die Bescheide begründenden Sachverhalt dergestalt eingegangen worden sei, dass versucht wurde klarzustellen, was der Abgabenbehörde bereits durch Erhebungen, Einvernehmen und darüber aufgenommene Niederschriften bekannt gewesen sei, nämlich der wahre wirtschaftliche Hintergrund. Die Bf. würde nicht mit Verschleppungsabsicht handeln, sondern erwarte von der belangten Behörde eine Überprüfung der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wies die Beschwerde unter Bezugnahme der Berufungsausführungen der Bf. als unbegründet ab. Einerseits könne den Bestimmungen der §§ 21 ff BAO nicht entnommen werden, dass Tätigkeiten eines Angestellten hinter dem Rücken einer Geschäftsführung als Eigengeschäft zu qualifizieren seien, andererseits begründe das Verhalten des Angestellten B. den Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG.

Am stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Handelsgericht Wien eröffnete am das Konkursverfahren über die Bf. (AZ xxx). Mit Beschluss vom wurde der Konkurs wird mangels Kostendeckung aufgehoben.

Mit Anbringen vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Rechtslage

§ 212a Abs. 1 und 2 BAO lauten:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist."

Erwägungen

Die Aussetzung der Einhebung dient der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden (vgl. ). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Aussetzung von beschwerdeverfangenen Abgaben, wobei nicht nur eine Beschwerde gegen den (abgeleiteten) Abgabenbescheid an sich, sondern auch eine Beschwerde gegen einen dem (abgeleiteten) Abgabenbescheid vorgeschalteten Feststellungsbescheid genügt (vgl. ). Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht dieser Rechtsanspruch auf Bewilligung eines auf Aussetzung der Einhebung gerichteten Antrags. Eine Aussetzung ist nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Der VwGH führte im Erkenntnis vom , 2000/16/0383 aus, dass eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (ebenso ).

Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. ). Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein ().

Die gegenständliche Beschwerde vom richtete sich gegen die Benennung der im Spruch genannter Bescheide angeführten Adressaten. Die Begründung der Beschwerde vom ist der Entscheidung, ob Erfolgsaussichten der Beschwerde im vorliegenden Fall gegeben sind, zugrunde zu legen. Darin führte die Bf. aus, dass Herr B. das Unternehmen allein geführt habe und er de facto von Anfang an der Eigentümer des Unternehmens gewesen sei. Ihm seien sämtliche Sachverhalte, die den Tatbestand einer Besteuerung erfüllen, zuzurechnen.

Faktische Geschäftsführer sind Personen, die de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtliche Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw. verletzen oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden. Tatsächlich Einfluss nimmt, wer über die finanziellen Mittel des Unternehmens disponiert, also aufgrund seiner tatsächlichen Machtausübung im Unternehmen faktischer Geschäftsführer ist, ohne formell zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nehmende Person ist kein Vertreter des Abgabepflichtigen. Sie ist daher nicht als Folge der Einflussnahme dazu befugt, die dem Abgabepflichtigen zustehenden Rechte wahrzunehmen (vgl. ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 55 zu § 9a BAO). Tatsache ist, dass die Bf. als GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und damit Träger von Rechten und Pflichten sein konnte. Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (). Nach den unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung ist nicht Herr B., sondern die Bf. nach außen in Erscheinung getreten. Herr B. war bloß faktischer Geschäftsführer.

Damit steht die Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzungen auf Grund der Betriebsprüfung mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung von Einkünften in Widerspruch, zumal sie davon ausgeht, nicht der Bf. sondern dem faktische Geschäftsführer seien die Einkünfte und Umsätze zuzurechnen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als wenig erfolgversprechend. Weitere Punkte wurden in der Beschwerde vom bzw. in der Beschwerdergänzung vom nicht vorgebracht.

Ist daher bereits nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Aussetzung der Einhebung auch nach einer weiteren Alternative des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ebenfalls nicht zu bewilligen ist, erübrigt sich, da es sich bei § 212a Abs. 2 lit. a BAO um eine zwingend anzuwendende Norm handelt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als nicht rechtswidrig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auf Grund der Zurücknahme des diesbezüglichen Antrages abzusehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101656.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at