Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2016, RV/5200058/2013

Entstehung der Alkoholsteuer im Zusammenhang mit der Verlegung des Standortes des Verwendungsbetriebes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Be­schwer­de­sachen X-Apotheke., Adr, ver­tre­ten durch V., Rechts­an­wälte, Adr1, gegen die Be­schei­de des Zoll­am­tes Linz Wels, Zahl xxxxxx/xxxx/2012, Zahl xxxxxx/xxxx/01/2012 und Zahl xxxxxx/xxxx/02/2012, jeweils vom , betreffend Alkoholsteuer,

zu Recht erkannt: 

1. Die angefochtenen Bescheide vom , Zahl xxxxxx/xxxx/01/2012 und Zahl xxxxxx/xxxx/02/2012, werden aufgehoben.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid, Zahl xxxxxx/xxxx/2012, wird als un­be­grün­de t abgewiesen.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bun­des-Ver­fas­sungs­gesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid gemäß § 201 Abs. 1 BAO vom , Zahl xxxxxx/xxxx/2012, setzte das Zollamt Linz Wels gegenüber der Be­schwer­deführerin nach § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG Alkoholsteuer in Höhe von € 180,50 fest, weil 18,05 Liter Alkohol vom Ver­wen­dungs­betrieb weg­ge­bracht worden seien.

Mit den Bescheiden, Zlen. xxxxxx/xxxx/01/2012 und xxxxxx/xxxx/02/2012, gleichen Datums, setzte das Zollamt nach § 8 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlkStG außerdem Alkoholsteuer in Höhe von jeweils € 149,00 fest, weil hinsichtlich der Alko­hol­lie­fe­run­gen vom und vom über je 14,9 Liter wäh­rend der Beförderung eine Unregelmäßigkeit aufgetreten sei.

Die Beschwerdeführerin habe am mittels E-Mail die Übersiedlung des Betriebes von der Adresse "A." in die "B." mitgeteilt. Anlässlich der am durchgeführten Betriebsbegehung sei festgestellt worden, dass der Betrieb bereits seit 26. Sep­tember 2010 an der neuen Adresse geführt werde und 18,05 Liter Alkohol vom alten Stand­ort über­nommen worden sind. Am und am seien Alko­hol­lieferungen in den Betrieb aufgenommen worden, obwohl hier­für noch keine Be­willi­gung erteilt worden sei. Durch die Wegbringung des Alkohols  aus dem Betrieb mit dem Standort A. sei die Steuerschuld gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG entstanden. Für die zwei Anlieferungen von je 14,90 Liter Alkohol sei die Steuerschuld gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlkStG entstanden.

Eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 AlkStG betreffend die Änderung der in den ein­ge­reichten Beschreibungen bzw. im Befundprotokoll vom angegebenen Ver­hältnissen sei nicht binnen der gesetzlich festgelegten Frist erfolgt. Es sei auch keine Anmeldung des Alkohols gemäß § 10 Abs. 3 AlkStG erfolgt.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin gegen alle drei Bescheide das Rechts­mittel der Berufung.

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die mit dem Betrieb einer Apo­theke erteilte Bewilligung (Freischein) gemäß § 11 Alko­hol­steuer­ge­setz zur steuerfreien Verwendung von Alkohol, so zuletzt mit Be­scheid vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2009, außer Acht ge­las­sen worden sei. Die Behörde gehe unrichtig davon aus, dass der mit den Be­schei­den vom bzw. ausgesprochene Wi­der­ruf und das Erlöschen des Frei­scheines mit Rückwirkung auf den 26. Sep­tem­ber 2010 bzw. den aus­ge­sprochen werden ha­be können. Eine solche Rechts­fol­ge sei nach § 25 Abs. 3 AlkStG (auf welchen § 16 Abs. 1 erster Satz ausdrücklich verweise) ausdrücklich aus­ge­schlossen.

Aufgrund des rechtlich beachtlichen Vorliegens eines Freischeines sei weder das „Weg­bringen“ eines Bestandes von 18,05 Liter bei Aufrechterhalten eines un­ver­än­der­ten Apothekenbetriebes am neuen Standort „B.“, noch die Lie­fe­rungen von je 14,9 Liter Alkohol per und un­gedeckt bzw. steuerbar.

Es habe folglich auch nicht gegen die Verpflichtung das Entstehen einer Steuerschuld beim Zollamt schriftlich anzumelden verstoßen werden können.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass in den Bestimmunen des Alkohol­steuer­ge­setzes in keinem Zusammenhang vorkomme, dass eine Veränderung bzw. bloße Ver­le­gung der Betriebsstätte zum Widerruf oder Erlöschen des Alkoholfreischeines füh­ren müsse. Auch wenn von einer Anzeigepflicht nach § 15 AlkStG auszugehen sei, sehe das Gesetz bei einer Verletzung derselben trotzdem nicht die Sanktion des Wider­rufs oder des Erlöschens des Freischeines vor.

Das Zollamt wies die Berufungen mit den Berufungsvorentscheidungen vom 6. Sep­tember 2012, Zlen. 520000/03648/2012, 520000/03648/01/2012 und 520000/03648/02/2012, jeweils als unbegründet ab.

Begründend führte das Zollamt unter Verweis auf die Berufungsentscheidung des GZ. ZRV/0031-Z2L/12, aus, dass der Freischein gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AlkStG bereits erloschen gewesen sei. Zudem sei auf die Berufungs­ent­scheidung vom , GZ. ZRV/0145-Z1W/03, zu ver­weisen, der zu­folge sich eine Freischeinbewilligung nur auf den im Bescheid genannten Unter­neh­mens­standort beziehe und eine allfällige Standortverlegung desselben Unter­nehmens von der Bewilligung nicht umfasst sei.

In diesem Sinne auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), der zufolge eine erteilte Bewilligung einen räumlich getrennten Filialbetrieb oder eine Filialapotheke nicht mit umfasse.

Daraus könne abgeleitet werden, dass der tatsächliche Ort der Verwendung des Alkohols im Bescheid genau mit Anschrift und Standort festgelegt sein müsse.

Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sei der Alkohol zu versteuern gewesen und es hätte eine Steueranmeldung erfolgen müssen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Be­schwer­de (nunmehr Vorlageantrag).

Ergänzend bringt die Beschwerdeführerin darin vor, dass sich der Er­lö­schens­tat­bestand des § 25 Abs. 1 Z 3 AlkStG auf die "Einstellung des Betriebes auf Dauer" beziehe. Der Betrieb der X-Apotheke sei aber nicht eingestellt son­dern bloß die Betriebsstätte verlegt worden. Die Definition von (Gewerbe-)Betrieb und Betriebsstätte iSd BAO lasse nicht erkennen, dass dem Standort im Sinne der durch eine Postanschrift de­fi­nierten Baulichkeit eine solche Bedeutung zukäme, dass die steuerliche Quali­fikation als Betrieb mit der Verlegung der Betriebsstätte an einen an­deren Standort (in derselben politischen Gemeinde) "erlöschen" würde, in concreto man subsumieren müsse, dass der Betrieb "auf Dauer ein­ge­stellt" werde.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei vielmehr von einem unveränderten Auf­recht­blei­ben des Betriebes im steuerrechtlichen Sinn auszugehen.

Im Ergebnis sei der nach § 25 Abs. 1 Z 3 AlkStG an den Betrieb gebundene Freischein vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2009, trotz Verlegung der Betriebsstätte von der A. in die B. unverändert aufrecht bzw. nicht erloschen und die Wegbringung des Alkoholbestandes im Zuge der Verlegung und die beiden Neulieferungen vom und vom durch diesen gedeckt.

Auch nach den apothekenrechtlichen Bestimmungen sei von einem identen und unverändert aufrecht gebliebenen Betrieb auszugehen und von der Apothekenkonzession gedeckt.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom betont das Höchstgericht, dass Zweck der "einschränkenden Auslegung der erteilten Bewilligung" die Kontrolle der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Kontrolle der abgegebenen Mengen sei; wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, bezog sich diese Entscheidung auf einen Filialbetrieb der Apotheke, sohin auf einen "zweiten" Standort. Im vorliegenden Fall sei aber neben dem ursprünglichen Betriebsstandort kein zweiter Apothekenstandort, welcher parallel betrieben werden sollte, geschaffen worden, sondern der bestehende Betrieb unverändert (in der Natur um ca. 100 Meter) in ein anderes Geschäftslokal verlegt worden. Die Kontrolle der zollrechtlichen Vorschriften sei in der Folge für die Behörde weder verunmöglicht noch erschwert worden; dies insbesondere zumal der neue Standort nicht bloß aufgrund der vorhandenen Hinweise "Wir sind übersiedelt", sondern aufgrund der nahen örtlichen Lage mit freien Auge wahrgenommen werden habe können.

Auch das Alkoholbuch sei nach der Standortverlegung unverändert fortgeschrieben worden, das heißt dass kein die allfälligen Kontrollen der Zollbehörde beeinträchtigender "Bruch" in den Aufzeichnungen vorlag.

Die Beschwerdeführerin sei allenfalls nach § 15 AlkStG verpflichtet gewesen, die Standortverlegung als Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse der Zollbehörde anzuzeigen, was zutreffend nicht bzw. verspätet erfolgt sei.

Wenn die Zollbehörde von der Anwendbarkeit des § 15 AlkStG (Anzeigepflicht) bei einer Standortverlegung ausgehe, so stehe dies im Widerspruch zum nunmehrigen Bescheidinhalt, wonach der erteilte Freischein in Folge der Standortverlegung erloschen sei.

Weiters sehe § 15 AlkStG im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht keine Sanktion, insbesondere nicht die Sanktion eines Erlöschens des erteilten Freischeins vor. Die Beschwerdeführerin könne daher wegen der Formalwidrigkeit (Anzeigenpflichtverletzung nach § 15 AlkStG) nicht mit dem Erlöschen des Freischeins vom konfrontiert und mit einer Steuerfestsetzung belastet werden.

Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Zu­sam­men­hang mit der ursprünglichen Erteilung des Freischeins ein von der Zollbehörde ge­staltetes "Merkblatt für Alkoholverwendungsbetriebe" aus­ge­folgt worden sei, in welchem zu den Rechtsauffassungen in den an­ge­fochtenen Bescheiden konträre Belehrungen gegeben worden seien. Die in Punkt 10 erwähnte Anzeigepflicht enthalte keinen Hinweis auf die in den an­gefochtenen Bescheiden angenommene Sanktion. Keiner der in Punkt 12 und Punkt 14 angeführten Gründe für das Erlöschen des Freischeines entspreche der gegenständlichen Standortverlegung und nach Punkt 15 wäre der steuerbare Tatbestand des "Wegbringens" auch dann nicht ge­ge­ben, wenn der Alkohol in einen anderen Ver­wen­dungs­betrieb auf­ge­nom­men werde. Bei der am neuen Standort betriebenen Apotheke handle es sich un­bestreitbar um den begünstigten Verwendungsbetrieb.

Auch hinsichtlich der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG sei beim vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar, worin die Unregelmäßigkeit iSd § 46 Abs. 1 AlkStG liegen solle.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin einer Apotheke, welche ihren Standort bis in Adr2, A., hatte. Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2009, (Erneuerung der Bewilligung aus dem Jahr 2005) wurde ihr vom Zollamt die steuerfreie Verwendung von Alkohol bewilligt (Freischein). Als Ort der Verwendung wurde die oben angeführte Adresse angeführt. In der Anlage 1 zur Bewilligung wurde unter Punkt 1 die Auflage erteilt, dass die Lagerung, Verwendung und der Verbrauch des Alkohols entsprechend den Feststellungen im Befundprotokoll und entsprechend den diesem zugrundeliegenden Beschreibungen zu erfolgen habe.

Am wurde die Apotheke in die B. verlegt. Ein (rechtzeitiger) Antrag auf Bewilligung (Freischein) für den neuen Standort wurde nicht gestellt. Es erfolgte auch keine Verständigung des Zollamtes über die Verlegung des Apothekenstandortes.

Der im Zeitpunkt der Übersiedlung vorhandene unversteuerte Alkohol von 18,05 Liter wurde vom bewilligten Verwendungsort in die Betriebsräume am neuen Standort verbracht.

Am und am wurden jeweils 14,9 Liter Alkohol von der A-GmbH an die Beschwerdeführerin mit Standort B. abgegeben.

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem vorgelegten Akt des Zollamtes.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz) - AlkStG, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 151/2009, lauten:

"§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer)"

§ 4. (1) Erzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden

1. zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser- Mischungen,

2. ...

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:

1. die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,

2. ...

3. die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb

...

9. eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

§ 9. (1) Steuerschuldner ist oder sind

1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Alkohol weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Alkohol weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war,

...

3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 der Inhaber des Verwendungsbetriebes

...

7. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 9 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 41) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, das die Entnahme unrechtmäßig war,

...

§ 10. (3) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallenden Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten

„§ 11. (1) Wer Alkohol zu einem im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).“

„(2) Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.“

„(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.“

„(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Be­schrei­bung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Ver­wen­dung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Über­prü­fung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber auf­zu­nehmen­den Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin an­ge­ge­benen Verhältnisse nicht eingetreten sind.“

„ “

"§ 12. (1) Im Freischein sind anzugeben:

1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);

2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

3. der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;

4. der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;

5. wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss."

V. Rechtliche Erwägungen:

Die Bewilligung (Freischein) nach § 11 AlkStG stellt eine Betriebsbewilligung dar, welche eine Umschreibung der Örtlichkeit, aber auch der Betriebsweisen und der Einrichtungen umfasst (vgl. Abs. 4 "... eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb..."). Das bedeutet, dass die für den Standort "A." erteilte Bewilligung den neuen Standort in der "B." nicht mitumfasst (vgl. ).

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das zitierte Erkenntnis wegen der unterschiedlichen Ausgangslage (im Verfahren vor dem VwGH handelte es sich um eine neben dem Stammhaus betriebene Filiale, während im konkreten Fall lediglich die Örtlichkeit des bewilligten Betriebes verändert worden ist) nicht anwendbar sei, kann nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof darin weiters ausführt, handelt es sich bei der Erteilung der Bewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, der Antragsinhalt (mit seinen Beilagen, unter anderem der Betriebsbeschreibung) daher den - zulässigen - Gegenstand des Bewilligungsbescheides konstituiert und somit für den Bewilligungsumfang maßgebend ist.

In der der Beschwerdeführerin erteilten Betriebsbewilligung vom ist als Ort der Verwendung der Standort "A." festgelegt. Der Standort "B." ist als Ort der Verwendung nicht genannt und beschrieben und daher auch vom Bewilligungsumfang nicht erfasst.

Der Zweck der Kontrolle der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften gebietet eine einschränkende Auslegung der erteilten Bewilligung. Aus diesen Erwägungen (Schwierigkeit der Kontrolle der abgegebenen Menge an einem nicht von der Bewilligung umfassten Standort) kommt es daher nicht darauf an, dass die verbrauchten Mengen letztlich auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben und somit (insoweit) bestimmungsgemäß verwendet wurden; die durch das "Wegbringen" entstandene Steuerschuld wird durch die allenfalls bestimmungsgemäße Abgabe nicht wieder zum Erlöschen gebracht (vgl. ebenso )

Für die im Zuge der Verlegung der Betriebsstätte aus dem Verwendungsbetrieb am Standort A. weggebrachten 18,05 Liter Alkohol ist daher die Alkoholsteuer in Höhe von € 180,50 nach § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG entstanden.

Der Hinweis auf das mit der ursprünglichen Bewilligung ausgefolgte Merkblatt geht ins Leere.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die vom Zollamt ins Treffen geführten An­zeige­ver­pflich­tung nach § 15 AlkStG Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuer­schuld nicht we­gen Verletzung der Anzeigepflicht, sondern wegen des Wegbringens aus dem Ver­wendungs­be­trieb entstanden ist. Im Übrigen hätte sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall rechtzeitig um die Erteilung einer Bewilligung für den neuen Stand­ort kümmern müssen. Die Anzeige hätte demnach ohnehin nur die Mitteilung über die Auf­lassung des bewilligten Standortes in der A. umfassen können.

Im gegenständlichen Fall kann auch dahingestellt bleiben, wann die für den Standort A. erteilte Bewilligung erloschen ist bzw. widerrufen wurde. Maßgebend ist, wie bereits ausgeführt, die Wegbringung des Alkohols von der bewilligten Betriebsstätte in der A. zu der vom Zollamt nicht als Verwendungsbetrieb bewilligten Betriebsstätte in der B..

Mit dem Hinweis auf die apothekenrechtlichen Bestimmungen, wonach von einem identen bzw. unverändert aufrecht gebliebenen Betrieb auszugehen sei, ist für die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts gewonnen. Es kommt auf die "Betriebsbewilligung" des Zollamtes an, die in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung in ihrer Anlage 1 unmissverständlich anführt, wo die Lagerung, Verwendung und der Verbrauch des Alkohols erfolgen darf, nämlich in den Räumlichkeiten die Inhalt des Befundprotokolls und der entsprechenden Beschreibungen sind.

Mit dem Vorbringen, dass der Bezug des Alkohols nach der Verlegung der Be­triebs­stätte in die B. nicht unter § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG zu subsumieren sei, ist die Be­schwer­de­führerin hingegen im Recht.

§ 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG erfasst das Entstehen der Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr durch eine Un­re­gelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

§ 38 Abs. 1 Z 2 AlkStG sieht die Beförderung eines Erzeugnisses in Form von Alkohol in aus einem Steuerlager in einen Verwendungsbetrieb unter Steueraussetzung vor. Die Alkohollieferungen vom und vom erfolgten jedoch nicht zu einem Verwendungsbetrieb. Für den Betriebsstandort in der B. lag wie oben ausgeführt kein gültiger Freischein vor. Deshalb ist der Alkohol auch nicht unter Steueraussetzung befördert worden. Es liegt daher keine Unregelmäßigkeit während der Beförderung unter Steueraussetzung vor, auf­grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungs­ge­mäß be­endet werden hätte können.

Die Alkoholsteuer ist daher durch die Wegbringung aus einem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG entstanden. Für einen solchen Fall ist Steuerschuldner nach § 9 Abs. 1 AlkStG aber der Inhaber des Steuerlagers aus dem der Alkohol weggebracht worden ist. Der Inhaber des Steuerlagers hätte sich vom Vorhandensein eines gültigen Frei­schei­nes überzeugen müssen (§ 14 AlkStG).

Die Beschwerdeführerin kommt als Steuer­schuldnerin somit nicht in Betracht (vgl. ) Die betreffenden Bescheide waren daher wegen Rechts­wi­drig­keit ihres Inhaltes aufzuheben

VI. Unzulässigkeit einer Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. We­der weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Ver­wal­tungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Ver­waltungsgerichtshofes. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 11 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200058.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at