Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung - mangelnder Nachweis
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, gegen die Bescheide des FA, StNr, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2012 und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird teilweise stattgegeben:
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.358,34 |
Sonderausgaben | |
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung | - 730,00 |
Kirchbeitrag | - 150,00 |
Außergewöhliche Belastungen | |
Freibetrag wegen eigener Behinderung | - 294,00 |
nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung | - 1.040,00 |
Einkommen | 20.144,34 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 3.337,68 |
Verkehrsabsetzbetrag | - 291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | - 54,00 |
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 177,75 |
Einkommensteuer | 3.170,43 |
anrechenbare Lohnsteuer | - 3.466,74 |
festgesetzte Einkommensteuer gerundet (Gutschrift) | - 296,00 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2012 wird stattgegeben. Die Einkommensteuervorauszahlung 2012 wird mit 0,00 € festgesetzt.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird teilweise stattgegeben:
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 24.696,44 |
Sonderausgaben | |
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung | - 730,00 |
Kirchbeitrag | - 180,00 |
Außergewöhliche Belastungen | |
Freibetrag wegen eigener Behinderung | - 294,00 |
nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung | - 332,45 |
Einkommen | 23.159,99 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 4.438,40 |
Verkehrsabsetzbetrag | - 291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | - 54,00 |
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 199,13 |
Einkommensteuer | 4.292,53 |
anrechenbare Lohnsteuer | - 3.945,22 |
festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) | 347,00 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2013 wird teilweise stattgegeben. Die Einkommensteuervorauszahlung 2013 wird mit 378,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Bisheriger Verwaltungsablauf:
Bf, der Beschwerdeführer, ist pensionierter Magistratsbeamter und übte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine geringfügige Tätigkeit als Abrechnungstechniker aus, weshalb ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt.
Einkommensteuer 2010:
Da der Beschwerdeführer das übermittelte Formular zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 nicht ausgefüllt an das Finanzamt retournierte, wurde die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wurden dabei nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 Rechtsmittel eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Aufwendungen für das 24 m² große Arbeitszimmer, das zur Ausübung der Tätigkeit bei der Firma F1 notwendig sei, nicht berücksichtigt worden seien. Die dafür anteiligen Kosten für Miete, Beheizung, Strom, Telefon, Internet und Computernutzung würden 2.691,50 € betragen. Aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Zahlungsschwierigkeiten der Firma F1, welche in weiterer Folge zum Konkurs der Firma geführt hätten, habe der Beschwerdeführer seit 2009 bis Dezember 2010 keinen Lohn mehr erhalten. Die bis dato unbeglichenen Forderungen (Löhne, Sonderzahlungen) würden ca. 10.700,-- € betragen. Die Berechnung der Einkommensteuer sei daher zu Unrecht erfolgt. Folgende Aufwendungen seien zu berücksichtigen: erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben, erhöhte außergewöhnliche Belastungen, Pensionistenabsetzbetrag, Behinderung über 60 %, Pendlerpauschale, Kirchenbeitrag, Alleinerhalterabsetzbetrag wegen Sachwalterschaft, erhöhte Sonderausgaben wegen Sachwalterschaft und Erwerbsminderung von Kind ( BG), erhöhte Kosten von 300,-- €/Monat für die Wohnung Adresse2 für Herrn Kind ( BG).
Berechnung des Kostenanteiles Arbeitszimmer:
Gesamtnutzfläche der Wohnung: 130 m²
Arbeitszimmer 24 m²
Anteil Arbeitszimmer 18,46 %
Miete 750,-- 1664,40 (richtig: 1.661,40)
Strom und Beheizung 2.500,-- 461,50
Telefon und Internet 480,-- 88,60
Summe 2691,50 (richtig: 2.211,50)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel gegen den Bescheid vom als unbegründet ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung und Gewährung von Fristverlängerungen die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht hätte. Daher könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Im Vorlageantrag vom wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Behandlungs- und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt nicht berücksichtigt worden wären. Tatsächlich handle es sich bei diesen Krankheitskosten um Heilmittel- und Behandlungskosten, die direkt mit der 60%igen Erwerbsminderung in Zusammenhang stehen würden.
Einkommensteuervorauszahlungen 2012:
Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 und Folgejahre mit 437,00 € festgesetzt und begründend ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2010 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 würde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 401,21 € um 9,00 % erhöht.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht. Die Begründung war gleichlautend wie jene der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil trotz mehrmaliger Aufforderung und Gewährung von Fristverlängerungen die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien.
Im Vorlageantrag vom wurde das Vorbringen des Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2010 wiederholt.
Einkommensteuer 2011:
Da der Beschwerdeführer das übermittelte Formular zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 nicht ausgefüllt an das Finanzamt retournierte, wurde die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wurden dabei nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 Rechtsmittel eingebracht. Die Begründung ist gleichlautend wie die Begründung des Rechtsmittels gegen den Einkommensteuerbescheid 2010, mit dem Unterschied, dass die Summe der geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer rechnerisch richtig mit 2.211,50 € angegeben wurden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Begehren teilweise Rechnung getragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den im Rahmen einer Erhebung durch die Finanzpolizei angefertigten Fotos hervorgehe, dass der Arbeitsbereich des Zimmers maximal eine Fläche von rund 5 m² umfasse, weshalb die Feststellung getroffen werden könne, dass lediglich der weitaus geringere Teil des 24 m² großen Raumes für berufliche Zwecke verwendet werde. Von einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung könne damit nicht gesprochen werden. Die betriebliche bzw. berufliche Verwendung müsse ein Ausmaß erreichen, das – nach der Verkehrsauffassung – das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes unbedingt notwendig erscheinen lasse. Auf das geringfügige Dienstverhältnis mit 23 Stunden pro Monat bzw. rund fünf Stunden wöchentlich treffe dies nicht zu. Eine gelegentliche berufliche Nutzung reiche nicht aus. Die – überdies in unrichtiger Höhe ermittelten – Aufwendungen für dieses Zimmer würden somit keine Werbungskosten darstellen. Der Behinderungsgrad werde aufgrund des Gutachtens des Bundessozialamtes von 50 % auf 60 % erhöht. Erhöhte Werbungskosten und erhöhte Sonderausgaben würden mangels Nachweis nicht berücksichtigt. In Zusammenhang mit dem Pensionistenabsetzbetrag wurde der § 33 Abs. 6 EStG 1988 zitiert und darauf hingewiesen, dass aufgrund der geringfügigen Beschäftigung der Arbeitnehmerabsetzbetrag zustehe und daher der Pensionistenabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen sei. Pendlerpauschale, Kirchenbeitrag, Alleinerhalterabsetzbetrag, erhöhte Sonderausgaben und Wohnungskosten wegen Sachwalterschaft könnten mangels Nachweis bzw. aus rechtlichen Gründen nicht anerkannt werden.
Im Vorlageantrag vom wurde ergänzend vorgebracht, dass das Arbeitszimmer zur Gänze für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers verwendet werde und sich nicht in seinem eigenen privaten Wohnungsverband im Obergeschoß befinde, sondern in der Wohnungseinheit ( Kind Adresse2) im Erdgeschoß. Es würden sich auch keine privat genutzten Gegenstände im Arbeitszimmer befinden. Für die Tätigkeit als Bautechniker werde nämlich auch die gesamte restliche Fläche des Arbeitszimmers über 5 m² hinaus für das Mobiliar, wie Besprechungstisch, Ablagen und die Büroschränke zur Gänze dienstlich benötigt und auch so genutzt. Das TV-Gerät sei als Fernseher defekt (dies sei bereits der Finanzpolizei vorgezeigt worden) und werde lediglich öfter als zusätzlicher Vergrößerungsmonitor für den Computer zur Darstellung großer CAD-Pläne verwendet. Die private Wohnungseinheit des Beschwerdeführers befinde sich im Obergeschoß und sei mit 130 m² ausreichend groß, um dort alle privaten Bedürfnisse zu befriedigen. Der Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer bis heute kein Büro zur Verfügung gestellt. Auch wenn man eine Erwerbsminderung habe und mit über 50 Jahren zum alten Eisen zähle, sei es unmenschlich, dass vom Finanzamt ein solches Arbeitszimmer nicht anerkannt werde, obwohl kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Einkommensteuer sei falsch berechnet worden und es werde in nachstehenden Punkten eine Korrektur beantragt:
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Kosten für Arbeitszimmer | € 2.211,50 |
Land NÖ – Wohnbauförderung Rückzahlung | € 436,05 |
Land NÖ – Wohnbauförderung Rückzahlung | € 180,00 |
Bausparkasse Rückzahlung 4 x 734,49 | € 2.937,96 |
Pendlerpauschale (Arbeitszimmer Dienstgeber, Baustellenkontrollen 20,2 km 113,00 x 12) | € 1.356,00 |
Behinderung über 60 % | |
Kirchenbeitrag | € 180,00 |
Gruppenversicherung 2011 DN- und DG Beitrag jährlich | € 1.900,00 |
Erhöhte Belastungen wegen Sachwalterschaft und Erwerbsminderung von Kind (BG) | |
Erhöhter Kostenaufwand von 300,00 €/Monat für die Wohnung (105 m² x ca. 3,00 €/m²) in Adresse2 für Herrn Kind 300,00 x 12 | € 3.600,00 |
Sachwalterkosten: Da die Sachwalterschaft nicht mehr besteht, wurden die Unterlagen vom Gericht bis dato nicht ausgehändigt |
Einkommensteuervorauszahlung 2013:
Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2013 und Folgejahre mit 869,00 € festgesetzt und begründend ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2011 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 würde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 798,00 € um 9,00 % erhöht.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht. Die Begründung war gleichlautend wie jene der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, wobei zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass Zahnkronen in Höhe von 2.800,00 € sowie Hochwasserschäden (Brunnenverschmutzung + Keller 2013) zu berücksichtigen seien.
Mit Bescherdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Einkommensteuervorauszahlung mit 849,00 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorauszahlung entsprechend der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2011 angepasst worden sei.
Im Vorlageantrag vom wurde das Vorbringen des Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2011 wiederholt.
Mit den Schriftsätzen vom wurden die Beschwerdesachen betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2012 und 2013 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Am wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet:
„Sehr geehrter Herr Bf,
vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Sie haben daher aus eigenem Antrieb konkret, nachvollziehbar und glaubhaft den Sachverhalt darzutun, auf den Sie Steuerbegünstigungen stützen möchten. In diesem Sinne werden Sie eingeladen, folgende Fragen schriftlich zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen. Als Frist wird der vorgemerkt, dann wird nach Aktenlage entschieden.
1. Sonderausgaben:
Für das Veranlagungsjahr 2010 wurde bislang die Berücksichtigung von Sonderausgaben zahlenmäßig nicht beantragt. Bitte geben Sie bekannt, welche Sonderausgaben in welcher Höhe berücksichtigt werden sollen und weisen Sie diese belegmäßig nach!
Für das Veranlagungsjahr 2011 wurde die Berücksichtigung folgender Sonderausgaben beantragt:
Land NÖ Wohnbauförderung Rückzahlung 436,05 €
Land NÖ Wohnbauförderung Rückzahlung 180,00 €
Bausparkasse Rückzahlung 4 x 734,49 2.937,96 €
Kirchenbeitrag 180,00 €
Gruppenversicherung 1900,00 €
Es mögen sämtliche Zahlungsbestätigungen vorgelegt werden!
2. außergewöhnliche Belastung: Die Ermittlungen der Abgabenbehörde beim Bundessozialamt haben ergeben, dass Ihnen der Pauschbetrag für eine Behinderung im Ausmaß von 60 % zusteht.
Darüber hinaus wurde von Ihnen für das Jahr 2010 lediglich eine Rechnung von Dr. Arzt1 über den Betrag von 177,96 € vorgelegt. Abgesehen davon, dass Sie nicht bekannt gegeben haben, welchen Ersatz die gesetzliche Krankenversicherung hiefür geleistet hat, liegt der Betrag jedenfalls unter dem zumutbaren Selbstbehalt.
Für das Jahr 2011 wurden zwei Rechnungen vorgelegt: Arzt2 vom , 36,00 €; Arzt3 vom , 296,45 €. Abgesehen davon, dass Sie nicht bekannt gegeben haben, welchen Ersatz die gesetzliche Krankenversicherung hiefür geleistet hat, liegt der Betrag jedenfalls unter dem zumutbaren Selbstbehalt. Sollte die Behandlung von Arzt3 mit Ihrer Erwerbsminderung in Zusammenhang stehen, wäre diesbezüglich eine Bestätigung von Arzt3 vorzulegen sowie eine Bestätigung der gesetzlichen Krankenkasse, welcher Ersatz geleistet wurde oder allenfalls, dass kein Ersatz geleistet wurde.
3. Pensionistenabsetzbetrag: Für Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen tritt an die Stelle des Verkehrs- und des Arbeitnehmerabsetzbetrages der Pensionistenabsetzbetrag. Die Anspruchsberechtigung für den Arbeitnehmer- und für den Verkehrsabsetzbetrag schließt somit den Pensionistenabsetzbetrag aus.
Da gegenständlich bei der Steuerermittlung der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt werden, ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages dem Gesetzeswortlaut nach nicht gegeben.
4. Pendlerpauschale: Das Pendlerpauschale kann unter bestimmten Voraussetzungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt werden. Nach Ihren eigenen Angaben wird Ihnen vom Dienstgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Welche Fahrten sollen mit dem Pendlerpauschale abgegolten werden?
Im Rahmen des Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2011 vom machen Sie unter dem Titel Pendlerpauschale den Betrag von 1.356,00 € geltend. Dies würde bedeuten, dass zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen 40 und 60 km liegen. Wollten Sie unter diesem Titel die Aufwendungen für Fahrten zu Baustellen geltend machen, ist es notwendig, dass Sie eine Aufstellung vorlegen, aus der folgende Punkte hervorgehen: Datum, Uhrzeit von Abfahrt und Ankunft, Anzahl der zurückgelegten Kilometer, Adresse, Zweck der Fahrt. Weiters ist eine Bestätigung des Arbeitgebers anzuschließen, dass es sich um eine Dienstreise handelt und dafür kein Ersatz seitens des Arbeitgebers geleistet wurde.
5. Alleinerhalterabetzbetrag:
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 lautet:
Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Als Kinder gelten lt. § 106 EStG:
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Aus der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise dafür, dass Ihnen der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
6. Erhöhte Belastungen wegen Sachwalterschaft und Erwerbsminderung von Kind, erhöhter Kostenaufwand von 3.600,00 € für die Wohnung von Herrn Kind, Sachwalterkosten:
Waren Sie Sachwalter von Herrn Kind? Welche Kosten fielen in diesem Zusammenhang an? Wie hoch waren sie? Nachweise mögen vorgelegt werden! Inwiefern sind höhere Kosen für die Wohnung angefallen?
7. Arbeitszimmer:
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist (vgl. Hofstätter/ Reichel, EStG 1988 III, Tz 6.1 zu § 20). Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. ). Ein Arbeitszimmer liegt daher stets dann im Wohnungsverband, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt (vgl. ), selbst wenn das Arbeitszimmer ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her erreicht werden kann (; ).
Der Wohnungsverband erstreckt sich auf die wirtschaftliche Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt daher im Wohnungverband, wenn es sich in derselben Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet.
Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze liegt ihr Arbeitszimmer im Wohnungsverband.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten nur anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet wird (vgl. hiezu beispielsweise die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 6381/F, und vom , Zl. 92/13/0177). Eine private Nutzung eines Arbeitszimmers ist nur dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (vgl. hiezu beispielsweise die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/14/0019, vom , Zl. 91/13/0115, und vom , Zl. 90/14/0229). Für die Beantwortung der Frage, ob ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, ist nach der hiefür maßgebenden Verkehrsauffassung die Art und das Ausmaß des durch die Einkünfteerzielung zu erwartenden administrativen Arbeitsanfalles, der üblicherweise in einem Büroraum bewältigt wird, entscheidend (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0086). Bloß gelegentliche berufliche Studien oder Besprechungen in einem als Herrenzimmer eingerichteten Raum in einer Privatwohnung ermöglichen es jedenfalls nicht, das betreffende Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung auszuscheiden (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0042, und das dort zitierte Vorerkenntnis).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung besteht bei dem im Beschwerdefall festgestellten Sachverhalt weder eine Notwendigkeit für ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer noch auch ist dieser Raum nach Art eines Arbeitszimmers eingerichtet. Infolgedessen ist es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt hat, zumal nicht angenommen wird, dass Sie regelmäßig Besprechungen in dem Raum abhalten.
Denkbar ist, den Bereich des Raumes, in dem der Schreibtisch steht, als Arbeitsbereich anzuerkennen. Diesbezüglich ist jedoch ein Nachweis der Kosten notwendig:
Miete: An wen wird die Miete bezahlt? Der Mietvertrag möge zur Einsicht vorgelegt werden!
Reinigungskosten: An wen werden diese Kosten bezahlt?
Die von Ihnen vorgelegten Belege für Restmüll, Energiekosten, Netzkosten, Abgaben, Zuschläge und Förderbeiträge betreffen jeweils die Adresse Adresse2. Wie groß ist die Wohneinheit, für die diese Kosten anfallen? Gibt es für die Anschrift Adresse1 eigene Abrechnungen? Wenn ja, mögen diese zur Einsicht vorgelegt werden?
8. Einkommen: Offensichtlich vertreten Sie die Ansicht, dass der von der Firma F1 übermittelte Lohnzettel, der steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 919,06 € ausweist, nicht richtig sei und Sie tatsächlich im Jahr 2010 von der Firma F1 kein Einkommen erhalten haben. Diesbezüglich wäre eine Bestätigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers vorzulegen!“
Einem Fristverlängerungsansuchen des Beschwerdeführers vom wurde Rechnung getragen und die Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom bis erstreckt.
Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer für die Jahre 2010 und 2011 folgende Sonderausgaben bekannt:
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2010 | |
Land NÖ Wohnbauförderung Rückzahlung | € 371,92 |
Land NÖ Wohnbauförderung Rückzahlung | € 130,67 |
Bausparkasse Rückzahlung Bauspardarlehen | € 2.937,96 |
Kuraufenthalt | € 1.040,00 |
Kirchenbeitrag | € 150,-- |
Gruppenversicherung | € 2.032,80 |
2011 | |
Land NÖ Wohnbauförderung Rückzahlung | € 436,05 |
Land NÖ Wohnbauförderung Rückzahlung | € 872,10 |
Land NÖ Wohnbauförderung Summe | € 1.401,00 |
Bausparkasse Rückzahlung Bauspardarlehen | € 2.937,96 |
Kirchenbeitrag | € 180,00 |
Gruppenversicherung | € 2.088,80 |
Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung wurde bekannt gegeben, dass im Jahr 2010 an Dr. Arzt1 € 177,96 und im Jahr 2011 an Arzt2 € 36,00 sowie an Arzt3 € 296,45 entrichtet und von der Gebietskrankenkasse kein Ersatz bezahlt worden sei. Beim Pensionistenabsetzbetrag wurde vermerkt, dass eine Ergänzung folgen würde. In Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale wurde ausgeführt, dass für Fahrten zu notwendigen Erledigungen, Vorbereitungen und Besprechungen in der Firma mindestens dreimal pro Woche bzw. 11 x im Monat das große Pendlerpauschale (1.356,00 € pro Jahr) beantragt werde. In Zusammenhang mit dem Alleinerhalterabsetzbetrag und der erhöhten Belastungen wegen Sachwalterschaft würden Ergänzungen folgen. In Zusammenhang mit den Kosten für das Arbeitszimmer wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt und die Berücksichtigung des Betrages von 2.211,50 € beantragt und eine weitere Ergänzung in Aussicht gestellt. Zu Punkt 8 (Einkommen) des Ergänzungsersuchens vom wurde wiederholend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich bis Dezember 2010 für die Firma F1 gearbeitet habe, für diesen Zeitraum jedoch an ihn keine Löhne ausbezahlt worden seien. Seine letzten Leistungen für die Firma F1 seien beim Bauvorhaben „ D K GmbH“ gewesen. Herr D müsste bestätigen können, dass der Beschwerdeführer dort mit der Bauabwicklung und Abrechnung beschäftigt gewesen sei. Im Zuge des Konkursverfahrens habe er sich an die Arbeiterkammer gewandt, doch sei dies wegen schlechter Erfolgsaussichten nicht weiter verfolgt worden. Auch diesbezüglich wurde eine Ergänzung angekündigt und Fristverlängerung bis beantragt. Dem Schreiben angefügt wurden Zahlungsbelege hinsichtlich der Sonderausgaben, eine Kostenaufstellung betreffend Arbeitszimmer sowie Bestätigungen betreffend Arbeitszimmer.
Der Ladung zu einem Erörterungstermin am konnte der Beschwerdeführer urlaubsbedingt nicht Folge leisten. Der Ladung zu einem Erörterungstermin am kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Bis zum (Datum der gegenständlichen Entscheidung) langten keine weiteren Ergänzungen des Beschwerdeführers bei Gericht ein.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Sonderausgaben:
Im Veranlagungsjahr 2010 hat der Beschwerdeführer Rückzahlungen an Wohnbauförderung im Ausmaß von 502,59 €, Rückzahlungen an Bauspardarlehen im Ausmaß von 2.937,96 € sowie den Kirchbeitrag in Höhe von 150,00 € geleistet. In Zusammenhang mit der Gruppenversicherung beträgt die finanzielle Belastung für den Beschwerdeführer 1.732,80 €, da aus der vorgelegten Bestätigung hervorgeht, dass der (ehemalige) Arbeitgeber einen Anteil von 300,-- € übernommen hat.
Im Veranlagungsjahr 2011 hat der Beschwerdeführer Rückzahlungen an Wohnbauförderung im Ausmaß von 1.308,15 €, Rückzahlungen an Bauspardarlehen im Ausmaß von 2.937,96 € sowie den Kirchbeitrag in Höhe von 180,00 € geleistet. In Zusammenhang mit der Gruppenversicherung beträgt die finanzielle Belastung für den Beschwerdeführer 1.788,80 €, da aus der vorgelegten Bestätigung hervorgeht, dass der (ehemalige) Arbeitgeber einen Anteil von 300,-- € übernommen hat.
2.2. außergewöhnliche Belastung:
Die Erwerbsminderung des Beschwerdeführers beträgt 60 %. Es wurden folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt: schwere somatoforme Schmerzstörung, Cervicolumbalsyndrom, Hemispasmus facialis, Polyarthrosen.
Im Jahr 2010 fiel für den Beschwerdeführer laut Rechnung von Dr. Arzt1 der Betrag von 177,96 € für eine zahnärztliche Leistung an. Von der Gebietskrankenkasse wurde kein Ersatz geleistet. Für einen Kuraufenthalt betrug der vom Beschwerdeführer getragene Selbstbehalt 1.040,-- €.
Für das Jahr 2011 wurden zwei Rechnungen vorgelegt: Von Arzt2 wurde mit Rechnung vom der Betrag von 36,00 € für eine Sonographie des Unterbauches vorgeschrieben. Arzt3 stellte am den Betrag von 296,45 € für mehrere Ordinationen, Blutabnahme, manuelle Massagen, Stromanwendungen etc. in Rechnung. Von der Gebietskrankenkasse wurde kein Ersatz geleistet.
2.3. Pensionistenabsetzbetrag:
Bei der Steuerermittlung des Beschwerdeführers werden der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt, nicht jedoch der Pensionistenabsetzbetrag.
2.4. Pendlerpauschale:
Seitens der Firma F1 und der Firma F2 wurde wortgleich bestätigt: „Der berufliche Mittelpunkt zur Leistungserbringung der oben angeführten Tätigkeiten für das Dienstverhältnis des Herrn Bf war daher im Arbeitszimmer der Liegenschaft Adresse1/1, Ortsname notwendig.“
2.5. Alleinerhalterabsetzbetrag:
Der Beschwerdeführer lebt allein in seinem Haushalt, ohne Kinder und nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner.
2.6. Sachwalterschaft:
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 3.600,-- € (100 m² Wohnfläche mal 3,-- € pro m² mal 12 Monate) geltend.
2.7. Arbeitszimmer:
Der Beschwerdeführer benutzt einen Schreibtisch, der in einem in seinem Wohnungsverband gelegenen Zimmer steht, zur Erzielung von nichtselbständigen Einkünften. Abgesehen von dem Schreibtisch ist das Zimmer mit Regalen, auf denen sich Ziergegenstände und Blumen befinden, eine Schuhregal, einer eckigen Sitzbank mit Zierkissen, Sessel und Tisch sowie einer Kommode, welche ebenfalls mit einer Zierdecke und Ziergegenständen dekoriert ist, möbliert. In einer Ecke steht der Verpackungskarton eines Staubroboters. Das Zimmer ist 24 m² groß.
2.8. Einkommen:
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2010 laut der vorliegenden Lohnzettel lohnsteuerpflichtige Einkünfte des Magistrats Steyr in Höhe von brutto 27.331,96 € und von F1 in Höhe von 1.072,24 €.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2011 laut der vorliegenden Lohnzettel lohnsteuerpflichtige Einkünfte des Magistrats Steyr in Höhe von brutto 27.663,95 € und von der F2 GmbH in Höhe von 3.457,76 €.
2.9. Einkommensteuervorauszahlungen:
Die Einkommensteuervorauszahlung 2012 basiert auf dem Einkommensteuerbescheid 2010, die Einkommensteuervorauszahlung 2013 auf dem Einkommensteuerbescheid 2011. Die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 wurden bekämpft und die Einkommensteuer nach unten korrigiert (vgl. Spruch der gegenständlichen Entscheidung). Für das Jahr 2010 ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuergutschrift von 296,00 €, für das Jahr 2011 ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer von 347,00 €.
3. Rechtliche Grundlagen:
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 normiert: Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 normiert: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
In § 18 Abs. 1 Z 1 bis 7 EStG 1988 sind die Sonderausgaben geregelt.
§ 18 Abs. 3 Z 2 erster Satz EStG 1988 lautet:
Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich.
§§ 34 und 35 EStG 1988 enthalten die Regelungen für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, ein Freibetrag iSd Abs. 3 zu. Gemäß Absatz 3 leg.cit. wird der Freibetrag jährlich gewährt und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 % bis 64 % 294 €.
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 normiert: Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
-der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG 1988 normiert:
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Satz 3 leg. cit. definiert den Begriff Alleinerziehende: Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
§ 106 EStG 1988 normiert:
(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
§ 45 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
4. Rechtliche Erwägungen:
Vorweg sei auf Folgendes verwiesen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Abgabenpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind. Es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen.
4.1. Sonderausgaben:
Für das Veranlagungsjahr 2010 wurden Sonderausgaben in Zusammenhang mit Wohnraumschaffung/-sanierung in Höhe von 3.440,55 € nachgewiesen, die gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 3 EStG 1988 steuerliche Berücksichtigung finden. Gemäß Ziffer 5 leg.cit. wird der Kirchenbeitrag in Höhe von 150,00 € berücksichtigt. Was die Krankenzusatzversicherung anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass als Sonderausgaben grundsätzlich nur jene Beträge berücksichtigt werden können, welche der Abgabenpflichtige tatsächlich im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu bezahlen hatte. Für die Gruppenversicherung bezahlte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 1.732,80 €. Der Anteil von 300,-- €, den der ehemalige Arbeitgeber trug, stellt beim Beschwerdeführer keine Ausgabe dar.
Für das Veranlagungsjahr 2011 wurden Sonderausgaben in Zusammenhang mit Wohnraumschaffung/-sanierung in Höhe von 4.246,11€ nachgewiesen, die gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 3 EStG 1988 steuerliche Berücksichtigung finden. Gemäß Ziffer 5 leg.cit. wird der Kirchenbeitrag in Höhe von 180,00 € berücksichtigt. Was die Krankenzusatzversicherung anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass als Sonderausgaben grundsätzlich nur jene Beträge berücksichtigt werden können, welche der Abgabenpflichtige tatsächlich im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu bezahlen hatte. Für die Gruppenversicherung bezahlte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 1.788,80 €. Der Anteil von 300,-- €, den der ehemalige Arbeitgeber trug, stellt beim Beschwerdeführer keine Ausgabe dar.
Darüber hinaus wurden keine Nachweise erbracht.
In Zusammenhang mit den geltend gemachten Sonderausgaben wird auf § 18 Abs.3 Z 2 EStG 1988 in der für die Beschwerdejahre geltenden Fassung verwiesen, wonach für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € besteht.
4.2. außergewöhnliche Belastung:
Aus dem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle NÖ, geht hervor, dass die in Zusammenwirkung der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung 60 % beträgt. Es steht daher gemäß § 35 EStG 1988 ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 294,00 € zu.
§ 4 der zu den §§ 34 und 35 ergangenen Verordnung, BGBl 303/1996, sieht vor, dass Aufwendungen für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen. Unter Heilkosten versteht man Kosten für den Arzt, das Spital, ärztlich verordnete Kuren Therapien etc. Die Aufwendungen für einen Kuraufenthalt im Jahr 2010 (Selbstbehalt) in Höhe von 1.040,-- € sind unter den Tatbestand des § 4 der zitierten Verordnung zu subsumieren und finden daher ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt steuerliche Berücksichtigung.
Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 34 EStG 1988 setzt gemäß Abs. 1 leg. cit. voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie den nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ()
Die Zahnbehandlung (177,97 €) im Jahr 2010 steht in keinem Zusammenhang mit der amtlich festgestellten Behinderung und kann nur als Krankheitskosten mit Anwendung des Selbstbehaltes nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG angesehen werden.
Bei den für das Jahr 2011 vorgelegten Arztrechnungen (332,45 €) kann davon ausgegangen werden, dass sie mit der Behinderung des Beschwerdeführers zusammenhängen und daher grundsätzlich gemäß § 4 der zu den §§ 34 und 35 ergangenen Verordnung, BGBl 303/1996, steuerlich ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind.
4.3. Pensionistenabsetzbetrag:
Die Anspruchsberechtigung für den Arbeitnehmer- und für den Verkehrsabsetzbetrag schließt eine Anspruchsberechtigung für den Pensionistenabsetzbetrag aus. Da gegenständlich bei der Steuerermittlung der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt werden, ist die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages dem Gesetzeswortlaut nach ausgeschlossen.
4.4. Pendlerpauschale:
Trotz diesbezüglicher Aufforderung (vgl. ho Schreiben vom ) wurde vom Beschwerdeführer kein Nachweis erbracht, dass er Anspruch auf Zuerkennung des Pendlerpauschales hat. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, wie weit Wohnung und Arbeitsstätte entfernt sind, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist, wie oft die Strecke monatlich zurückgelegt wurde etc. Mangels diesbezüglicher Nachweise ist die Berücksichtigung des Pendlerpauschales aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
4.5. Alleinerzieherabsetzbetrag:
Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen würde. In den beschwerdegegenständlichen Jahren lebte kein Kind im Sinne des § 106 EStG im Haushalt des Beschwerdeführers.
4.6. Sachwalterschaft:
Trotz diesbezüglicher Aufforderung (vgl. ho Schreiben vom ) wurde nicht dargelegt, ob noch eine Sachwalterschaft besteht und welche Kosten in diesem Zusammenhang angefallen sind. Dem Beschwerdeführer ist mehr als ein halbes Jahr seit der entsprechenden Aufforderung des Gerichtes zur Verfügung gestanden, um entsprechende Unterlagen des Pflegschaftsgerichtes vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist seiner Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, sodass eine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine (angebliche) Sachwalterschaft als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist.
4.7. Arbeitszimmer:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten nur anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet wird (vgl. hiezu beispielsweise die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 6381/F, und vom , Zl. 92/13/0177). Eine private Nutzung eines Arbeitszimmers ist nur dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (vgl. hiezu beispielsweise die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/14/0019, vom , Zl. 91/13/0115, und vom , Zl. 90/14/0229). Für die Beantwortung der Frage, ob ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, ist nach der hiefür maßgebenden Verkehrsauffassung die Art und das Ausmaß des durch die Einkünfteerzielung zu erwartenden administrativen Arbeitsanfalles, der üblicherweise in einem Büroraum bewältigt wird, entscheidend (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0086). Bloß gelegentliche berufliche Studien oder Besprechungen in einem als Herrenzimmer eingerichteten Raum in einer Privatwohnung ermöglichen es jedenfalls nicht, das betreffende Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung auszuscheiden (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0042, und das dort zitierte Vorerkenntnis).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung besteht bei dem im Beschwerdefall festgestellten Sachverhalt weder eine Notwendigkeit für ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer noch ist dieser Raum nach Art eines Arbeitszimmers eingerichtet. Infolgedessen ist es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt hat. Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, mit welcher Häufigkeit er das Arbeitszimmer bzw. wann er es mit welchen Personen als Besprechungszimmer genutzt hat. Die nahezu wortgleichen Bestätigungen der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die zum Beweis der Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vorgelegt wurden, entbehren der notwendigen Beweiskraft, zumal die Firma F2 bestätigt, dass ein Arbeitszimmer in Adresse1 notwendig sei, während die Firma Schatzeder davon ausgeht, dass ein Arbeitszimmer in Adresse2 notwendig sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Nachweis erbracht, aus dem hervorgeht, in welchem Ausmaß das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht genutzt wurde. Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nur geringfügig beschäftigt war, das heißt, dass er pro Woche durchschnittlich fünf Stunden seiner nichtselbständigen Tätigkeit nachging, und in dieser Zeit in die Firma fuhr und Baustellen besuchte, verbleibt aus logischen Gründen nur mehr ein so geringes Zeitfenster übrig, dass die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nicht rechtfertigt. Darüber hinaus entspricht die Ausstattung des Raumes nicht einem Arbeitszimmer sondern einem privaten Wohnzimmer. Ein Schuhregal, die Aufbewahrung eines Verpackungskartons sowie zahlreiche Ziergegenstände sprechen (auch) für eine private Nutzung des Raumes.
In Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufwendungen für Miete und Reinigung wurde der Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht, an wen die entsprechenden Beträge bezahlt wurden. Auch in diesem Fall ist der Beschwerdeführer seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen und gelangte das Gericht zur Ansicht, dass es sich dabei um fiktive Kosten handelt, deren steuerliche Berücksichtigung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die vorgelegten Belege für Restmüll, Energiekosten, Netzkosten, Abgaben, Zuschläge und Förderbeiträge betreffen nicht die Adresse, die für das angebliche Arbeitszimmer bekannt gegeben wurden. Trotz Aufforderung wurde nicht dargelegt, wie groß die gesamte Wohneinheit ist, für die diese Kosten angefallen sind bzw. ob es für die Anschrift Adresse1 eigene Abrechnungen gibt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, die ausschließliche bzw. fast ausschließliche berufliche Nutzung des Raumes sowie die Höhe der damit in Zusammenhang stehenden Kosten nicht nachweisen konnte.
4.8. Einkommen:
In Zusammenhang mit der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens moniert der Beschwerdeführer die Höhe des im angefochtenen Bescheid berücksichtigten lohnsteuerpflichtigen Einkommens der Firma F1 mit der Begründung, dass er bis Dezember 2010 dort angestellt gewesen sei, wegen Zahlungsschwierigkeiten jedoch keinen Lohn mehr erhalten habe, übersieht dabei jedoch offensichtlich, dass laut vorliegendem Lohnzettel der Bezugszeitraum ohnehin bereits am endete. Sollte der Beschwerdeführer Arbeitsleistungen erbracht haben, für die er kein Entgelt erhalten habe, kann der nicht ausbezahlte Lohn allenfalls eingeklagt werden. Das gegenständliche Verfahren bietet dafür keine Grundlage.
4.9. Einkommensteuervorauszahlungen:
Gemäß § 45 EStG hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungsbeträge für ein Kalenderjahr ergeben sich auf Grundlage der letzten Jahresveranlagung. Hierbei geht der Gesetzgeber von einem jährlich steigenden Einkommen aus, wobei für das 1. Jahr eine Steigerung von 4%, für alle weiteren Jahre einer Steigerung von 5% angenommen wird.
§ 45 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer auch gegen die Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2012 und 2013 Rechtsmittel eingebracht. Erfolgreich können in der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind nämlich die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides (; -I/05; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 19).
Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wird (Doralt, EStG 11.Lfg, § 45 Tz 14; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 13). Das ist hier der Fall.
Nunmehr ergibt sich für das Jahr 2010 eine Abgabengutschrift von 296,00 €. Der bekämpfte Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2012 ist daher gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 abzuändern, die Einkommensteuervorauszahlung für 2012 beträgt somit 0,00 €.
Für das Jahr 2011 ergibt sich eine Einkommensteuerbelastung von 347,00 €. Der bekämpfte Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2013 ist daher gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 abzuändern und die maßgebliche Einkommensteuerschuld in Höhe von 347,00 € um 9 Prozent zu erhöhen. Die Einkommensteuervorauszahlung für 2013 beträgt somit 378,00 €.
5. Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gegenständlich nicht zulässig, weil sich einerseits die Rechtsfolgen direkt aus dem Gesetz ergeben bzw. andererseits die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt sind.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100772.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at