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Die gerichtliche Inhaltskontrolle abweichender kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine
Eine Analyse
Mit ist § 1159 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 in Kraft getreten. Mit der Neuregelung dieser Bestimmung wurden die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. § 1159 ABGB ist nunmehr im Wesentlichen gleichlautend mit § 20 AngG. Gemäß § 1159 ABGB gelten daher nunmehr für Arbeiter grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte nach dem AngG.
1. Rechtssetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien zur Normierung abweichender Kündigungsfristen und -termine in Saisonbranchen
Abweichend von dieser Grundregel erlaubt § 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB allerdings, dass durch Kollektivverträge für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden können. Der Gesetzgeber hat den Kollektivvertragsparteien damit im Rahmen der genannten Zulassungsnorm eine sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht beschränkte Rechtssetzungsbefugnis eingeräumt. Die in § 1159 ABGB festgelegten Kündigungsfristen und -termine sind somit in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranchen), kollektivvertragsdispositiv und können – abweichend vom relativ zwingenden Gesetzesrecht – auch zulasten der Arbeitnehmer durch eine...