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ASoK 1, Jänner 2019, Seite 39

Kündigungsfrühwarnsystem: Beabsichtigte einvernehmliche Auflösung

1. Gemäß § 45a Abs 1 Z 2 AMFG haben Arbeitgeber die nach dem Standort des Betriebs zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse von mindestens 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aufzulösen. Gemäß § 45a Abs 2 Satz 1 AMFG ist die Anzeige gemäß Abs 1 mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Gemäß § 45a Abs 5 Z 1 AMFG sind Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 45a Abs 1 AMFG bezwecken, rechtsunwirksam, wenn sie vor Einlangen der in Abs 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS ausgesprochen werden.

2. Die Verständigungspflicht wird nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs 1 AMFG schon dann ausgelöst, wenn ein Arbeitgeber beabsichtigt, eine den jeweiligen Schwellenwert überschreitende Anzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen aufzulösen. Damit soll dem Zweck des Frühwarnsystems entsprechend erreicht werden, bereits vor Freisetzung einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Zahl von Arbeitskräften Beratungen durchführen zu können (§ 45a Abs 6 S. 40 AMFG), eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Bet...

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