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§ 2f Abs 1 AVRAG verpflichtet (nur) zur Übermittlung formell vollständiger Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung (beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht) schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht. – (§ 2f Abs 1 AVRAG)
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