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ASoK 1, Jänner 2019, Seite 39

§ 2f Abs 1 AVRAG verpflichtet (nur) zur Übermittlung formell vollständiger Lohnabrechnung

Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung (beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht) schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht. – (§ 2f Abs 1 AVRAG)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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