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ASoK 1, Jänner 2019, Seite 38

Abfertigung bei „Inanspruchnahme“ einer Pension – Bindung des Dienstgebers an einen mit der Pensionsversicherungsanstalt abgeschlossenen Vergleich

1. § 23a AngG enthält – als Ausnahmebestimmung zu § 23 Abs 7 AngG – den Abfertigungsanspruch bei Arbeitnehmerkündigung (unter anderem) wegen Pensionsantritts. § 23a Abs 1 Z 2 AngG verlangt hierfür, dass das Dienstverhältnis „wegen Inanspruchnahme“ einer Pension (im Sinne von lit a oder lit b der Z 2) durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.

2. Der Begriff „Inanspruchnahme“ ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer ein ihm im Gesetz eingeräumtes Recht auf Gewährung der Pension geltend macht, wofür eine entsprechende Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt und die gehörige Fortsetzung des vom Sozialversicherungsträger über diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens notwendig ist. Dass eine positive Erledigung in diesem Sinn nur bei Ergehen eines positiven Pensionsbescheides oder eines den Pensionsanspruch bestätigenden sozialgerichtlichen Urteils vorliegen soll, nicht aber im – hier gegebenen – Fall, dass das sozialgerichtliche Verfahren mit einem inhaltsgleichen Vergleich endete, ist zu verneinen. Die bescheidmäßige Erledigung des Pensionsverfahrens ist für den Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber gar nicht zwingende Voraussetzung. Eine solche Bindung widerspräche auch der gesetzgeberis...

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