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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2016, RV/7102694/2015

Haftung, Ermessen, Verjährung, Hemmung; ist über einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides als Vorfrage über die Haftung zu entscheiden?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Kaubek & Partner Wirtschaftstreuhand/Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , vertreten durch J, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit des Amtsvertreters durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung zu Recht erkannt:  

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 65.546,59 (statt bisher 66.771,89) eingeschränkt:

Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 25.843,94
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.000,00
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.686,77
Umsatzsteuer 12/08 in Höhe von € 617,46
Umsatzsteuer 02/09 in Höhe von € 701,77
Umsatzsteuer 03/09 in Höhe von € 1.274,35
Umsatzsteuer 05/09 in Höhe von € 3.757,47
Umsatzsteuer 06/09 in Höhe von € 1.085,44
Umsatzsteuer 08-11/2009 in Höhe von € 3.663,80
Lohnsteuer 2007 in Höhe von € 2.403,65
Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 3.145,65
Körperschaftsteuer 04-06/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von € 439,00
Dienstgeberbeitrag 2007 in Höhe von € 4.184,05
Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von € 143,99
Zuschlag zum DB 2007 in Höhe von € 390,51
Zuschlag zum DB 2008 in Höhe von € 10,55
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 105,55
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85
Säumniszuschlag 1 2004 in Höhe von € 520,00
Säumniszuschlag 1 2005 in Höhe von € 80,00
Säumniszuschlag 1 2007 in Höhe von € 83,68
Säumniszuschlag 1 2008 in Höhe von € 213,74
Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06
Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87
Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 9 und 80 BAO für nachstehende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma XY GmbH in Höhe von € 66.771,89 zur Haftung herangezogen.

Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 25.843,94
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.000,00
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.686,77
Umsatzsteuer 12/08 in Höhe von € 617,46
Umsatzsteuer 02/09 in Höhe von € 701,77
Umsatzsteuer 03/09 in Höhe von € 1.274,35
Umsatzsteuer 05/09 in Höhe von € 3.757,47
Umsatzsteuer 06/09 in Höhe von € 1.085,44
Umsatzsteuer 08-11/2009 in Höhe von € 3.663,80
Lohnsteuer 2007 in Höhe von € 2.403,65
Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 3.145,65
Körperschaftsteuer 04-06/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von €  439,00
Dienstgeberbeitrag 2007 in Höhe von € 4.184,05
Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von € 143,99
Dienstgeberbeitrag 04/09 in Höhe von € 67,50
Dienstgeberbeitrag 05/09 in Höhe von € 67,50
Dienstgeberbeitrag 06/09 in Höhe von € 112,50
Dienstgeberbeitrag 07/09 in Höhe von € 67,50
Dienstgeberbeitrag 08/09 in Höhe von € 67,50
Dienstgeberbeitrag 09/09 in Höhe von € 67,50
Dienstgeberbeitrag 10/09 in Höhe von € 67,50
Dienstgeberbeitrag 11/09 in Höhe von € 112,50
Dienstgeberbeitrag 12/09 in Höhe von € 67,50
Zuschlag zum DB 2007 in Höhe von € 390,51
Zuschlag zum DB 2008 in Höhe von € 10,55
Zuschlag zum DB 04/09 in Höhe von € 6,15
Zuschlag zum DB 05/09 in Höhe von € 6,15
Zuschlag zum DB 06/09 in Höhe von € 10,25
Zuschlag zum DB 07/09 in Höhe von € 6,15
Zuschlag zum DB 08/09 in Höhe von € 6,15
Zuschlag zum DB 09/09 in Höhe von € 6,15
Zuschlag zum DB 10/09 in Höhe von € 6,15
Zuschlag zum DB 11/09 in Höhe von € 10,25
Zuschlag zum DB 12/09 in Höhe von € 6,15
Verspätungszuschlag 05/09 in Höhe von € 464,25
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 105,55
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85
Säumniszuschlag1 2004 in Höhe von € 520,00
Säumniszuschlag1 2005 in Höhe von € 80,00
Säumniszuschlag1 2007 in Höhe von € 83,68
Säumniszuschlag 1 2008 in Höhe von € 213,74
Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06
Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87
Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die genannten Abgabenschuldigkeiten bei der GmbH als uneinbringlich anzusehen seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Konkurs über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes G vom Datum1 nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei.

Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung würden die Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könne.

Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden.

Laut Firmenbuchauszug sei der Bf. im Zeitraum von Datum2 bis Konkurseröffnung ( Datum3 ) als Vertreter der GmbH bestellt gewesen. Aufgrund seiner Funktion als geschäftsführender Vertreter der GmbH sei ihm im genannten Zeitraum die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft oblegen, insbesondere sei er verpflichtet gewesen, für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers nachzuweisen, weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen dürfe.

Reichen die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, habe der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden werden. Die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger beziehe sich auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits. Der Vertreter dürfe hiebei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Gelinge der Nachweis der Gleichbehandlung nicht, so könne die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden. Deutliche Anhaltspunkte für das gänzliche Fehlen von liquiden Mittel zu den Fälligkeitstagen ergäben sich laut Aktenlage keine.

Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe für die Lohnsteuer. Betreffend die Lohnsteuer sei die abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung schon gemäß § 78 Abs. 3 Einkommensteuergesetz gegeben. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so habe er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. In solchen Fällen dürften Löhne somit nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und seien sie anteilig zu kürzen. Die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer sei zur Gänze zu entrichten.

Vom Bf. sei vorgebracht worden, dass die Geschäfte der GmbH im Jahr 2007 nicht von ihm geführt worden seien, da er sich, wie auch in den Jahren davor und danach, mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. Die Geschäfte seien von Frau C. , Herrn K. und Herrn E. geführt worden. Frau C. sei im Zeitraum von Datum4 bis Konkurseröffnung ( Datum3 ) gemeinsam mit dem Bf. als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Seien mehrere potentiell Haftende vorhanden, richte sich die abgabenrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Im gegenständlichen Fall werde eine Kompetenzaufteilung der Geschäftsführer weder behauptet noch ins Treffen geführt.

Den Ausführungen des Bf. sei zu entnehmen, dass die Herrn K und E im Jahr 2007 die Geschäfte gemeinsam geführt hätten und dafür auch entsprechend entlohnt worden seien. Herr K sei überdies Alleinzeichnungsberechtigter beim Geschäftsbankkonto sowie Alleinverfügungsberechtigter über die Gelder der GmbH gewesen. Herr K und Herr E hätten die Tageslosung gemacht, das Kassabuch geführt und dann die Unterlagen an den Steuerberater S. weitergegeben. Dieser wäre in weiterer Folge mit der Erstellung der monatlichen UVA‘s betraut gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass als abgabenrechtliche Pflichtverletzung auch die Verletzung von Auswahl- und Kontrollpflichten in Betracht komme. Nehme der Vertreter die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern übertrage diese an Dritte, so habe der Vertreter die Tätigkeit der mit den Steuerangelegenheiten betrauten Personen in zumindest solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen blieben. Die Entgegennahme der Zusicherung der beauftragten Personen, sie hätten sich auftragsgemäß verhalten, reiche nicht aus. Sehe sich ein Vertreter an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch dritte Personen behindert, habe er im Rechtsweg die Möglichkeit die unbeschränkte Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder die Funktion zurückzulegen. Eine abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung liege auch vor, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre, bzw. er eine solche Beschränkung, die die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machte, in Kauf nehme. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine Haftung bei einem Rücktritt nach zwei bis drei Monaten.

Da der Nachweis, dass der Bf. ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, nicht erbracht worden sei, habe die Haftung gegen den Bf. geltend gemacht werden können.

Bemerkt werde, dass die im Konkurs der GmbH ausgeschüttete Verteilungsquote bei der Ermittlung des Haftungsbetrages berücksichtigt worden sei. Weiters werde festgehalten, dass betreffend der mit Bescheid vom festgesetzten Umsatzsteuer für 08-12/2009 in Höhe von € 4.579,77 der Monat Dezember 2009 bei der Ermittlung des Haftungsbetrages außer Ansatz gelassen worden sei, da die Fälligkeit der Umsatzsteuer 12/2009 nach Konkurseröffnung liege.

*****

In der gegen diesen Haftungsbescheid eingebrachten Beschwerde vom brachte der Bf. vor, dass mit dem angefochtenen Haftungsbescheid eine Haftung hinsichtlich Abgabenschuldigkeiten in der Pauschalsumme von EUR 66.771,89 geltend gemacht worden sei. Dieser Betrag entspreche nicht der Summierung der beigelegten und mit gleicher Eingabe bekämpften Bescheide über die Abgabenansprüche. Warum der Bf. als einer von mehreren Geschäftsführern zur Haftung herangezogen worden sei, obwohl die Behörde festgestellt habe, dass er für die Finanzamtsverrechnung nicht zuständig gewesen sei, sei von der Abgabenbehörde nicht begründet worden. Ebenso sei in keiner Weise auf die Verrechnung nach dem aufgehobenen Insolvenzverfahren eingegangen worden.

Die Bescheidbegründung sei mangelhaft und es ergehe folglich der Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Bescheidbegründung, sowie zur Vorlage eines Abrechnungsbescheides.

Es werde hiermit der Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Beschwerdebegründung gestellt. Erst nach Vorliegen der beantragten fehlenden Bescheidbegründung und des Abrechnungsbescheides könne über die Richtigkeit des beeinspruchten Bescheides befunden werden.

Die Einhebung der Abgabe hänge unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung der Berufung ab, es werde gleichzeitig der Antrag gestellt den Haftungsbetrag in voller Höhe bis zu einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung auszusetzen. Im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung seien Aussetzungszinsen nicht festzusetzen.

Mit gleicher Aktenzahl sei Frau C. ' als Haftungspflichtige herangezogen worden. Hierüber sei das Rechtsmittel der Berufung fristgerecht eingebracht worden. Diesem Verfahren werde seitens des Bf. beigetreten.

Es ergehe der Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Falls die Causa zur Entscheidung an die zweite Instanz vorgelegt werde, werde eine mündliche Senatsverhandlung beantragt.

****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass d er Haftungsbescheid über einen Betrag von € 66.771,89 erlassen worden sei. In der Beilage zum Haftungsbescheid sei dieser Betrag nach Zeiträumen Abgabenart und Beträgen eindeutig aufgegliedert worden.

Sofern den haftungsgegenständlichen Abgaben Abgabenbescheide zugrunde lägen, seien diese Bescheide dem Haftungsbescheid angefügt worden. Für jene Abgaben, denen kein Bescheid zugrunde liege (selbst berechnete und dem Finanzamt gemeldete Abgaben) sei kein Bescheid beigelegt worden, da diesbezüglich eben kein Bescheid erlassen worden sei. Diesbezüglich sei auch festzustellen, dass kein Bescheid zu erlassen gewesen sei, zumal nicht dargetan worden sei, warum sich die seinerzeitige Selbstberechnung jetzt nicht mehr als richtig erweise.

Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung würden die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. In der Begründung des Haftungsbescheides sei die schuldhafte Pflichtverletzung klar dargelegt worden. Zur Behauptung, dass die Behörde festgestellt habe, dass der Bf. für die Finanzamtsverrechnung nicht zuständig gewesen sei, sei festzustellen, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche. In der Begründung zum Haftungsbescheid sei lediglich die Meinung des Bf. ausgeführt worden und nicht jene des Finanzamtes.

Hinsichtlich des Einwandes, dass das Finanzamt in keiner Weise auf die Verrechnung nach dem aufgehobenen Insolvenzverfahren eingegangen sei, werde auf den letzten Absatz der Begründung des Haftungsbescheides hingewiesen. Es werde dort angeführt, dass die ausgeschüttete Verteilungsquote bei der Ermittlung des Haftungsbetrages berücksichtigt worden sei.

Diesbezüglich werde ergänzt, dass die dem Finanzamt zugekommene Verteilungsquote von € 156,06 am dem Abgabenkonto der XY GmbH gutgeschrieben worden und der Haftungsbetrag um diesen Betrag gekürzt worden sei.

Aus den aufgezeigten Gründen liege sohin keine mangelhafte Bescheidbegründung vor. Die Bescheidbegründung sei ausreichend, eine weitere Fristverlängerung nicht erforderlich, da aus Sicht des Finanzamtes das Beschwerdeverfahren entscheidungsreif sei.

Der vom Bf. mit Schreiben vom beantragte Abrechnungsbescheid sei erlassen worden. Diesbezüglich werde jedoch darauf hingewiesen, dass Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides nicht Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens und sohin auch nicht auf dem Weg einer Vorfragenbeurteilung zu hinterfragen seien.

Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

****

Mit Schreiben vom brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte jene Abgabenbescheide an, die dem Haftungsbescheid beigelegt waren:

Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Abgabenforderung von EUR 26.000,00
Umsatzsteuerbescheid 2004 mit einer Abgabenforderung von EUR 4.000,00
Umsatzsteuerbescheid 2007 mit einer Abgabenforderung von EUR 10.686,77
Körperschaftsteuerbescheid 2007 mit einer Abgabenforderung von EUR 3.145,65
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 EUR 105,44

Bescheid 2009 über Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens
a) Pfändungsgebühr EUR 19,51
b) Auslagenersätze EUR 0,55
c) Summe EUR 20,06

Bescheid 2009 über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens

a) Pfändungsgebühr EUR 445,51
b) Auslagenersätze EUR 5,85
c) Summe EUR 451,36

Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen

a) USt 2003 EUR 520,00
b) USt 2004 EUR 80,00
c) USt 2007 EUR 213,74
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der UST 05/2009 EUR 116,06

Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen
a) USt 2003 EUR 260,00
b) USt 2007 EUR 106,87

Bescheid über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen

a) USt 2003 EUR 260,00
b) USt 2007 EUR 106,87

Haftungsbescheid Lohnsteuer 2007 EUR 2.403,65

Bescheid über die Festsetzung DB 2007 EUR 4.184,05

Bescheid über die Festsetzung DZ 2007 EUR 390,51

Bescheid über die Festsetzung DB 2008 EUR 143,99

Bescheid über die Festsetzung DZ 2008 EUR 10,55

Bescheid über die Festsetzung UST 08-12/2009 EUR 4.579,77

Vorauszahlungsbescheid KÖSt 2005 EUR 1.750,00

Bescheid 2007 vom , mit dem Hinweis „Ihre Berufung vom gegen den KÖSTBescheid 2007 vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Weiters führte der Bf. wörtlich aus:

„Hiergegen wurde mittels Bescheidbeschwerde vom binnen offener Frist gegen die erstmalige Heranziehung nur Haftung und gegen den Bescheid über den Haftungsanspruch Beschwerde ergriffen; Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelnde Kausalität, Verjährung, Rechtsirrtum und Rechtswidrigkeit‚ Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie jeglicher erdenkbarer Rechtsgrund geltend gemacht, und nachdem die Bescheidbegründung scheinbar mangelhaft, entgegen geltenden Rechtsbestimmungen erlassen wurde, wurde auch gleichzeitig der Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gestellt.

Im gleichen Zuge erfolgte der Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Beschwerdebegründung. Erst nach Vorliegen der beantragten fehlenden Bescheidbegründung und des beantragten Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO könne über die Richtigkeit des beeinspruchten Bescheides befunden werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Der begehrte Abrechnungsbescheid wurde am erlassen.

Die Behörde hat verkannt, dass Rechtswidrigkeiten wegen Eintritts der Bemessungsverjährung gesetzt wurden und ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassen wurde, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat.

Schon aus diesem Grunde wäre der befochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

3.1 Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes:

Gegen Beschwerden (Anm: gemeint offenbar Bescheide) , die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte gem. § 243 BAO zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb einer Monats nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag § 264 BAO).

3.2. Zur Legitimation zur Einbringung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer ist durch den Haftungsbescheid des Finanzamts: Neunkirchen Wr. Neustadt vom und die Beschwerdevorentscheidung vom , beide zur gleichen Zahl 33 - xxx/xxxx, in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Die Bescheidbeschwerde wurde gem. § 249 (1) BAO bei der Abgabenbehörde eingebracht, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, Grazerstraße 95, 2700 Wiener Neustadt, stellte an den bevollmächtigten Vertreter die Beschwerdevorentscheidung vom am zu.

Der vorliegende Vorlageantrag ist daher rechtzeitig.

Beschwerdepunkt:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Abgabenvorschreibungen, insbes. in ihrem (Anm: gemeint wohl seinem) Recht auf „Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides“ verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.

Der abweisende Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Aufhebung begehrt.

-Beschwerdegründe

5 . 1 . Rechtswidrigkeit des Inhalts

Gleich vorweg wird ausgeführt‚ dass diese Beschwerdevorentscheidung allein aus den Gründen der vorsätzlichen Missachtung des zwingenden Gebotes der vorherigen Gewährung des Parteiengehörs und wegen Entscheidung in offenen Verlängerungsfristen rechtswidrig ist, weswegen im dortigen Interesse zur Vermeidung von Weiterungen der Antrag auf umgehende Nichtigerklärung dieses Bescheides gestellt wird.

Mit Bescheidbeschwerde vom wurde schriftlicher Antrag gem. § 245 BAO auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise „fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a)‚ als auch ein Antrag auf Fristverlängerung gem. § 245 (3) BAO gestellt. Durch diese Anträge wurde der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

In Kenntnis der Hemmung der Beschwerdefristen nach § 245 (2 und 3) BAO hat die Abgabenbehörde widerrechtlich und ohne Gewährung von Parteiengehör und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Parteienrechte, die als Gegenstand dieses Vorlageantrages vorliegende Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs. 2 u. 3 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.

Das Institut des § 245 (2 und 3) BAO bezweckt die endgültige Klarstellung des Inhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch Anträge vom solcherart zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sei und er sich also weiteres Verbringen als Teil der Rechtsmittelschrift, nach Maßgabe der Erledigung ihres Ergänzungsauftrages vorbehält.

Der Vortrag weiterer Beschwerdeinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Beschwerdefrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. das Erkenntnis des 94/0133).

Da dies die Abgabenbehörde 1. Instanz offensichtlich missachtet hat, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung des angefochten Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden — für den Beschwerdewerber günstigeren — Bescheid hätte kommen können.

5.2.1. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und wesentliche Verfahrensmängel

a) Bemessungs- und Einhebungsverjährung

Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den nicht rechtskräftigen Haftungsbescheid zu Abgabenkontonummer 33- xxx/xxxx und nahm den Beschwerdeführer mit einem Betrag in der Höhe von EUR 65.771,89 in Haftung. Es wurde hiermit erstmals am

von Seiten der Abgabenbehörde eine Abgabe festgesetzt.

Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (§ 224 Abs. 3 BAO).

Das Recht eine Abgabe festzusetzen beträgt gem § 207 (2) BAO bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 208 BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Rechtswidrig hat die Behörde einen Haftungsbescheid nach Eintritt der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO) erlassen. Die ersatzlose Aufhebung wird beantragt, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. bis 0475; bis 0121).

In Zahlen ausgesprochen betrifft dies die widerrechtliche Vorschreibung für die Jahre und Abgabenarten (lt. Beilage zum Haftungsbescheid):

2003 U EUR 25.843,94
2004 U EUR 4.000,00
2007 U EUR 10.556,77
12/08 U EUR 617,45
2007 L EUR 2.403,65
2007 K EUR 3.145,65
2007 DB EUR 4.184,05
2008 DB EUR 143,99
2007 DZ EUR 390,51
2008 DZ EUR 10,55
2007 ZI EUR 105,55
2004 SZ1 EUR 520,00
2005 SZ1 EUR 80,00
2007 SZ1 EUR 83,68
2004 SZ1EUR 213,74
2008 SZ2 EUR 260,00
2008 SZ 2 EUR 106,87
2004 SZ3 EUR 260,00
2008 SZ3 EUR 106,87

c) keine Bekanntgabe das Abgabenanspruches

Die Bekanntgabe das Abgabenanspruches an den Beschwerdeführer erfolgte nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift der Abgabenbescheide. Weder beim Haftungsbescheid noch beim den befochtenen Bescheid abweisenden Bescheid wurden die zugrundeliegenden Abgabenbescheide vorgelegt

Es betrifft dies (analog der Beilage zum Haftungsbescheid)

Jahresumsatzsteuerbescheid 2003 über EUR 25.843,94

Umsatzsteuerbescheid 12/08 über EUR 617,46

Umsatzsteuerbescheid 02/09 über EUR 701,77

Umsatzsteuerbescheid 03/09 über EUR 1.274,35

Umsatzsteuerbescheid 05/09 über EUR 3.757,47

Umsatzsteuerbescheid 06/09 über EUR 1.085,44

Bescheid über USt 08-11/2009 über EUR 3.663,90

Bescheid über KöSt 04-06/2009 über EUR 437,00

Bescheid über KöSt 07-09/2009 über EUR 437,00

Bescheid über KöSt 10-12/2009 über EUR 439,00

Bescheid über DB 04/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 05/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 06/09 über EUR 112,50

Bescheid über DB 07/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 08/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 09/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 10/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 11/09 über EUR 112,50

Bescheid über DB 12/09 über EUR 67,50

Bescheid über DZ 04/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 05/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 06/09 über EUR 10,25

Bescheid über DZ 07/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 08/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 09/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 10/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 11/09 über EUR 10,25

Bescheid über DZ 12/09 über EUR 6,15

Bescheid über Z 05/09 über EUR 464,25

Bescheid über Säumniszuschlag 1 2004 über EUR 520,00

Bescheid über Säumniszuschlag 1 2005 über EUR 80,00

Bescheid über Säumniszuschlag 1 2007 über EUR 83,68

Bescheid über Säumniszuschlag 1 2008 über EUR 213,74

Bescheid über Säumniszuschlag 2 2004 über EUR 260,00

Bescheid über Säumniszuschlag 2 2008 über EUR 106,87

Bescheid über Säumniszuschlag 3 2004 über EUR 260,00

Bescheid über Säumniszuschlag 3 über EUR 106,87

Es wird beantragt die obangeführten‚ hinsichtlich mit Bescheid festgesetzten Abgaben, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu stornieren und auf Null zu stellen.

Dies deshalb‚ weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt wurden.

d) Vorfrage im Haftungsverfahren:

Dem Haftungsbescheid vom gehen die dem Haftungsbescheid beigelegten Abgabenbescheide voran:

Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Abgabenforderung von EUR 26.000,00
Umsatzsteuerbescheid 2004 mit einer Abgabenforderung von EUR 4.000,00
Umsatzsteuerbescheid 2007 mit einer Abgabenforderung von EUR 10.686,77
Körperschaftsteuerbescheid 2007 mit einer Abgabenforderung von EUR 3.145,65
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 EUR 105,44

Bescheid 2009 über Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens
a) Pfändungsgebühr EUR 19,51
b) Auslagenersätze EUR 0,55
c) Summe EUR 20,06

Bescheid 2009 über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens

a) Pfändungsgebühr EUR 445,51
b) Auslagenersätze EUR 5,85
c) Summe EUR 451,36

Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen

a) USt 2003 EUR 520,00
b) USt 2004 EUR 80,00
c) USt 2007 EUR 213,74
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der USt 05/2009 EUR 116,06

Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen
a) USt 2003 EUR 260,00
b) USt 2007 EUR 106,87

Bescheid über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen

a) USt 2003 EUR 260,00
b) USt 2007 EUR 106,87

Haftungsbescheid Lohnsteuer 2007 EUR 2.403,65

Bescheid über die Festsetzung DB 2007 EUR 4.184,05

Bescheid über die Festsetzung DZ 2007 EUR 390,51

Bescheid über die Festsetzung DB 2008 EUR 143,99

Bescheid über die Festsetzung DZ 2008 EUR 10,55

Bescheid über die Festsetzung UST 08-12/2009 EUR 4.579,77

Vorauszahlungsbescheid KÖSt 2005 EUR 1.750,00

Bescheid 2007 vom , mit dem Hinweis „Ihre Berufung vom gegen den KÖSTBescheid 2007 vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.“

Die Behörde ist an diese ua. (Anm. gemeint wohl o.a.) Abgabenbescheide gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Abgabenbescheide zu halten. Der dem Haftenden durch § 248 BAO eingeräumte Rechtszug gegen die Abgabenbescheide wurde durch die Beschwerde über die Abgabenansprüche vom wahrgenommen. Ob sich ein Abgabenanspruch aus diesem parallel zu führenden Verfahren ergibt, wird als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beurteilen sein.

a) Nichtbescheid

(Nicht-)Bescheid 2007 vom , mit dem Hinweis „Ihre Berufung vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.“

Der Konkursantrag der XY GmbH wurde am , nach Räumung des Geschäftslokales gestellt. Ab diesem  Zeitpunkt war diese Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig‚ als auch von ihr erteilte Steuervollmachten nicht mehr rechtsgültig. Mangels Handlungsfähigkeit und mangels Zustelladresse ( XY GmbH war ab keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZuStG mehr) nur mehr Dr. H. ‚ - ‚ welcher die Masseabwicklung einleitete und durchführte‚ für die XY GmbH handlungsfähig. Die Abgabenbehörde, in Kenntnis des Konkursverfahrens, erließ am „Nichtbescheide“ und richtete diese an die XY GmbH. Diese „Nichtbescheide“ sind weder der XY GmbH respektive ihrem Vertreter Dr. H. , noch dem vom Gericht eingesetzten Masseverwalter MV zugegangen.

Dieses als Bescheid vom bezeichnete Dokument stellt einen nichtigen Verwaltungsakt (Nichtbescheid) dar und als solcher entfaltet er keine Rechtswirkung.

Da der in der Bescheidbegründung angegebene Nichtbescheid keine taugliche Grundlage für die Ausstellung des unzulässigen Haftungsbescheides vom darstellt, wird der Antrag gestellt, diesen selbst aufzuheben.

Der Haftungsbescheid vom leitet sich von dem „Nichtbescheid vom ab. Der Spruch des Haftungsbescheides vom ist aufzuheben. Denn der Spruch dieses Bescheides hätte anders lauten müssen oder dieser Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, wäre  bei seiner Erlassung der Nichtbescheid vom bereits abgeändert oder aufgehoben gewesen.

f) keine Haftungsinanspruchnahme für DB und DZ

Ebenso wird zu beurteilen sein, ob die in den Monaten 09 bis 12/2009 geforderten Beträge für DB und DZ, nicht ebenso wie es bei der Lohnsteuer geschah, auf Null gestellt werden müssen. Dies deshalb weil eine Haftungsinanspruchnahme nicht in Betracht. kommen kann, da diese DB und DZ, ebenso wie die Lohnsteuer dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds von der Konkursmasse erstatteten Zahlungen betraf.

Bescheid über DB 09/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 10/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 11/09 über EUR 112,50

Bescheid über DB 12/09 über EUR 67,50

Bescheid über DZ 09/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 10/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 11/09 über EUR 10,25

Bescheid über DZ 12/09 über EUR 6,15

g) Nichtverwirkung eines Haftungstatbestandes

Wie auch in der Beschwerdeschrift vom angeführt steht fest‚ dass die Behörde mit Bescheid von AZl 33 xxx/xxxx amtlich beglaubigte und verkündete, dass die Geschäfte der XY. GmbH nicht vom Beschwerdeführer geführt worden seien, dies da dieser sich wie in den Jahren davor und danach, mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. Die Geschäfte seien von Frau C. , K. und Herrn E. geführt worden. Die Herren K und E führten die Geschäfte gemeinsam und wurden dafür entsprechend entlohnt. Herr K war Alleinverfügungsberechtigter beim Geschäftskonto sowie Alleinverfügungsberechtigter über die Gelder der XY GmbH gewesen. Herr K und Herr E machten die Tageslosung, führten das Kassabuch und erledigten die Finanzamtserklärungen (USt etc.).

Die Behörde hat es unterlassen, da mehrere Haftungspflichtige in Betracht kommen, ihre Ermessenentscheidung, wer von ihnen – allenfalls auch in welchem Ausmaß -- in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen  (; , AW 96/17/0316) und hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aufgrund der Tatsache, dass ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassen wurde, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, liegt eine Rechtswidrigkeit vor, die nur durch die ersatzlose Aufhebung des befochtenen Beecheides behoben werden kann.

h) kein Haftungstatbestand, keine schuldhafte Pflichtverletzung

Es wurde dem RA Dr. H. der Auftrag nur Einleitung eines Insolvenzverfahrens erteilt, nachdem festgestellt wurde, dass die XY GmbH über keine liquiden Mittel verfügte. Die Mittel reichten nicht aus die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, sodass der Vertreter dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend sich grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtete. Die Abgabenschulden wurden nicht schlechter behandelt als die übrigen Schulden. Die Abgabenbehörde erhielt nachweislich aus dem Konkursverfahren die gleiche Quote wie alle anderen Gläubiger zugewiesen und ausbezahlt.

Hingegen ist es iSd Rechtsprechung gesetzeswidrig den Abgabengläubiger besser als die übrigen Gläubiger zu behandeln.

Der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger ist hiermit erbracht und die Abgabenbehörde kann zu Recht von keiner schuldhaften Pflichtverletzung und keiner Kausalität für die Uneinbringlichkeit ausgehen.

i.) Ermessensübung:

Die Behörde hat es unterlassen, nicht nur das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen, und hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (, AW 96/17/0316).

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdewerber erachtet sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt.

Im Rechtsmittelverfahren ist der Haftungsbescheid allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hierfür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren.

Bei dieser Überprüfung wird die Behörde feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Erlassung Rechtswidrigkeit wegen Eintritts von Bemessungs- und Einhebungsverjährung, sachlicher Unzuständigkeit der Behörde, mangelnder Vorlage von bereits bescheidmäßig festgesetzten Abgabenvorschreibungen, nichtiger Abgabenbescheide, offener Vorfragen und wegen Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber einer Person, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, vorlag. Eine ersatzlose Aufhebung hat zu erfolgen, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.

Aus den angeführten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das BFG den Antrag

1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und

2. in eventu auf Berichtigung nach § 293b BAO (Eventualanträge sind zulässig. Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos, z.B. ; ) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der den Bemessungs- und Einhebungsverjährung unterliegenden Beträge (analog Seite 7).“

***

Mit Schreiben des wurde der Bf. aufgefordert, eine zusammenfassende Stellungnahme mit allen Einwänden gegen den Haftungsbescheid bis einzureichen.

***

Er hat jedoch bereits mit Eingabe vom nachstehende Stellungnahme eingebracht:

„Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt hat die eingangs angeführte Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor- und dieser Vorlage eine Sachverhaltsdarstellung beigelegt.

Es wird mit diesem Schriftsatz Stellung zu der Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes bezogen und summierend. resp. ergänzend zur Bescheidbeschwerde vom und dem Vorlageantrag vom die Rechtswidrigkeit des Inhalts des aufzuhebenden Bescheides vorgebracht, weil der Spruch des Bescheides gegen Gesetze, gegen Verordnungen und gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt. Der betreffende Haftungstatbestand liegt nicht vor und die Ermessensübung ist nicht gegeben bzw. unrichtig entscheidungsrelevante Tatsachen und Beweismittel wurden nicht berücksichtigt. Ermittlungen wurden unterlassen und durch die Übernahme aktenwldrlger Umstände wurde der Haftungsbescheid rechtswidrig. Erlassung desselben innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist. Infolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor. welches im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist, weil der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wurde, dass die Abgaben schon bescheidmäßlg festgesetzt wurden. Hemmung ist eingetreten und dem Bf. wurde die Möglichkeit genommen die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift durchzuführen.

Im Zuge dieser Stellungnahme wird auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen und bewiesen werden, dass keine Haftung des Bf. für die Abgabenschuld der Fa. XY GmbH besteht. Die Rechtswidrigkeit des befochtenen Bescheides wird aufgezeigt und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit ihren rechtswidrigen Schritten offengelegt.

Der Senat möge nach - Prüfung des Sachverhaltes, der rechtlichen Begründung und sämtlicher zitierten Rechtsentscheidungen des Höchstgerichtes - Beratung und Abstimmung und der Beurteilung der Vorfragen, über die maßgebenden Sach— und Rechtsfragen kassatorisch entscheiden und/oder mit Beschluss die Beschwerde durch uno actu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, da Ermittlungen nach § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders Iautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheidertellung hätte unterbleiben können.

Dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung wäre zu entsprechen.

II. FALSCHE SACHVERHALTSDARSTELLUNG DURCH DAS FINANZAMT

Vorlagebericht des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom :

„Zum Einwand der Missachtung des zwingenden Gebotes der vorherigen Gewährung des Parteiengehörs und wegen Entscheidung in offenen Verlängerungsfrlsten wird festgestellt, dass der Haftungsbescheid ausreichend begründet wurde. Aus der Sicht der Abgabenbehörde war sohin eine weitere Fristverlängerung nicht erforderlich und die Beschwerde entscheidungsreif.“

RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE EINTRITTS DER HEMMUNG

FAKT:

: ANTRAG auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung

: ANTRAG auf Fristverlängerung

ANTRAG AUF MITTEILUNG DER DEM BESCHEID GANZ ODER TEILW. FEHLENDEN BEGRÜNDUNG

In Kenntnis der Hemmung der Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 2 hat die Abgabenbehörde widerrechtlich und ohne Gewährung von Parteiengehör und Gelegenheit zur Wahrung der Parteienrechte den als Gegenstand der Beschwerde vorliegenden Bescheid erlassen.

Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung wird gemäß § 245 Abs. 2 BAO der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs. 4 leg. cit. mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Zustellung erfolgte bis zum heutigen Tage noch nicht!

Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1.

Das Institut des § 245 Abs. 2 bezweckt die endgültige Klarstellung des lnhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für das Rechtsmittel. Der Bf. hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch mehrfachen Antrag solcherart zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sei und er sich also weiteres Verbringen als Teil der Rechtsmittelschrift nach Maßgabe der Erledigung seines Ergänzungsantrages vorbehält. Der Vortrag weiterer Beschwerdeinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Beschwerdefrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift i.S.d. ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Dem Bf. wäre erst nach Kenntnis der Erledigung des Antrages auf Ergänzung der Bescheidbegründung und Aushändigung des begehrten Abrechnungsbescheides nach § 216 eine verantwortungsvolle Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in den Fällen des § 245 Abs. 2, möglich gewesen.

ANTRAG AUF FRISTVERLÄNGERUNG

Durch die Anträge auf Fristverlängerung wurde gemäß § 245 Abs 3 BAO der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes begann mit dem Tag der Einbringung des Antrages und hätte mit dem Tag. an dem die Entscheidung über den Antrag dem ASt zugestellt worden wäre, geendet.

Eine Entscheidung (Zurückweisung resp. Abweisung) zu diesem Antrag auf Fristverlängerung erging von der Behörde nicht.

ANTRAG AUF MITTEILUNG DES NOCH NICHT ZUR KENNTNIS GEBRACHTEN ABGABENANSPRUCHES

Der Bf. beantragte die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches. Es gilt daher § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß (§ 248 zweiter Satz).

Dieser Antrag hemmte die Beschwerdefrist vom Tage der Einbringung des Antrages bis zu dem Tag, an dem die Mitteilung über die fehlende Begründung des Anspruches zugestellt wird. Die Hemmung betrifft sowohl die Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid als auch jene für die Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch (vgl. Stoll, JBl 1982,9).

RECHTSWlDRIGKEIT INFOLGE NICHTAUSEINANDERSETZUNG MIT DER BEWEISWÜRDIGUNGSREGEL UND INFOLGE ANTIZIPATIVER BEWEISWÜRDIGUNG:

Das Steuergesetz wurde nicht richtig ausgelegt (vgl. , , 93/13/0196; , 97/14/0134), die Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte erfolgte nicht. Es erfolgte eine typisierte Betrachtungsweise in dem Sinn, dass unter Hinwegsetzung über die tatsächlichen Gegebenheiten des ggstdl. Falles ein typischer Sachverhalt unterstellt und ein typisches (somit fingiertes) Geschehen der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Dies ist weder aus § 21 ableitbar noch nach Art. 18 B-VG vereinbar (vgl. z.B. Gassner, Interpretationen, 64 ff).

Die Behörde unterliegt der Beweislast und hat unzulässiger Weise ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen (vgl. ; , 2011/17/0308).

Der Sachverhalt wurde nicht genügend erhoben und es erfolgten keine schlüssigen Erwägungen. die den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.

„Die Meinung des BF, dass durch den Haftungsbescheid vom von Seiten der Abgabenbehörde erstmals eine Abgabe festgesetzt wurde, kann nicht gefolgt werden, die Einwände hinsichtlich Bemessungs- und Einhebungsverjährung…“

FAKT:

Der Bf. beschwerte sich hierüber, dass die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides vom unzulässiger Weise erfolgte; somit nach Eintritt der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabe (siehe PKT 5.2.1 a) auf Seite 7 des Vorlageantrages vom .

RECHTSWIDRlGKEIT INFOLGE EINHEBUNGSVERJÄHRUNG

Durch Haftungsbescheid vom wurde der Bf. zur persönlichen Haftung herangezogen. Die Erlassung dieses Haftungsbescheides war eine Einhebungsmaßnahme und ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 233) zulässig (; , 99/16/0036; , 2010/16/0014, , 2009/15/0157).

Demnach verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden ist.

CONCLUSIO:

Erstmalige Einhebungsmaßnahme durch Haftungsbescheid vom

Fünfjahresfrist

1 . Jahr -

2. Jahr -

3. Jahr -

4. Jahr -

5. Jahr -

Fazit: Sämtliche Forderungen des Finanzamtes vor dem sind verjährt!

Die Abgabenschuld, deren Einhebung wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung unzulässig geworden ist, ist aus der Gebarung herauszunehmen!

Der Haftungsbescheid wirkt konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird.

Der Haftungsbescheid wurde erst nach Inanspruchnahme der Erstschuldnerin erlassen!

UNZULÄSSIGE EHLASSUNG DES HAFTUNGSBESCHEIDES

a) Die Erlassung des Haftungsbescheides wäre nur Innerhalb der fünfjährigen EINHEBUNGSVERJÄHRUNGSFRIST des § 238 zulässig gewesen.

b) Die Einhebung der Abgabe ist der Erstschuldnerin gegenüber gem. § 212a ausgesetzt worden. Das Finanzamt hat es verabsäumt eine Verfügung über den Ablauf auszustellen.

Aus diesen Gründen war, der Rechtsprechung des VwGH entsprechend, die Erlassung des Haftungsbescheides vom 25. O2. 2014 unzulässig.

SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDE:

Die sachliche Unzuständigkeit des den Haftungsbescheid erlassenden Finanzamtes ist dadurch gegeben. dass aufgrund der eingetretenen Verjährung kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.

„Der Abgabenanspruch wurde im Haftungsbescheid bekannt gegeben.“

RECHTSWIDRIGKEIT DES SPRUCHES DES HAFTUNGSBESCHEIDES VOM

Der Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe ().

Die Abgabenbehörde ist der Verpflichtung der Behörde, dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (; , 2000/16/0227) nicht nachgekommen. Eine solche Bekanntmachung hätte durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes erfolgen müssen. Nachdem dies unterblieben ist, wurde der Haftungsbescheid vom rechtswidrig (, vgl auch Stoll, JBl 1982 9).

Der zur Haftung Herangezogene wurde nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass folgende Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind.

Es betrifft dies die unter PKT 5.2.1 c) auf Seite 9 des Vorlageantrages aufgelisteten Positionen.

Infolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist ().

„Bei der Umsatzsteuer 2003 widerspricht sich dieser Einwand, zumal auf Seite 2 des Vorlageantrages der Erhalt der Bescheidkopie sogar bestätigt wurde.“

(Seite 2 des Vorlageantrages): Dem Haftungsbescheid vom wurden nachfolgende Bescheidkopien beigelegt:

Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Abgabenforderung von EUR 26. 000. 00

In der Beilage zum Haftungsbescheid vom zu StNr. xxx/xxxx wurde ein Bescheid über die Abgabenart U im Zeitraum 2003 zu einem Betrag in EUR 25.843,94 ausgeworfen.

Richtig: Es erfolgte keine Vorlage eines U-Bescheides mit einer ausgewiesenen Forderung in der Höhe von EUR 25.543,94.

„Betreffend der mit Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegebenen Umsatzsteuer 12/2008, 2/09. 3/09, 5/09, 6/09 sind die Bemessungsgrundlagen von den eingereichten Voranmeldungen übernommen worden.“

Hiermit bestätigt das Finanzamt Indirekt, dass keine Bescheide aus— und dem Bf. zugestellt wurden.

Nach ständiger Rspr. des VwGH sind bei Selbstbemessungsabgaben Bescheide bei Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen (; , 95/16/0238; , 2000/15/0148), das hierauf gerichtete Anbringen des Bf. unterliegt der Entscheidungspflicht, welcher die Behörde nicht nachgekommen ist.

Wurde bei Selbstbemessungsabgaben noch kein Bescheid gem. § 201 BAO (bzw. bei USt-Vorauszahlungen gem. § 21 Abs. 3 UStG) oder gem. § 202 BAO (zB auf § 82 EStG gestützter Lohnsteuerhaftungsbescheid) erlassen, so ist daher ein Bescheid über den betreffenden Abgabenanspruch zu erlassen ().

Nach nunmehriger .Judikatur () ist in solchen Fällen über den Abgabenanspruch (seine Höhe) im Haftungsverfahren abzusprechen.

„Der Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung 08-11/2009 lag dem Haftungsbescheid bei“

Es lag dem Haftungsbescheid kein Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung 08-11/2009 bei!

Das Finanzamt meint wahrscheinlich den Bescheid über die Festsetzung UST 08-12/2009 in der Höhe von EUR 4.579. 77. Dieser Bescheid idH von EUR 4 579. 77 ist jedoch in ggstdl. Causa nicht relevant, da in der Beilage zum Haftungsbescheid vom dieser nicht angeführt wurde und somit nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

„Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2008 erging am mit Null, der Jahresumsatzsteuerbescheid 2009 erging am ebenfalls mit Null.“

UST 2008: Wie kann es geschehen, dass das Finanzamt für 08-11/2008 € 3.663,80 fordert, einen Bescheid über € 4.579,77 vorlegt und nunmehr bekannt gibt, dass die Forderungen für 2008 mit NULL anzusetzen sind.

Ein durch und durch fehlerhaftes Ermittlungsverfahren wird konstatiert!

Weder der Jahresumsatzsteuerbescheid 2008, noch der Jahresumsatzsteuerbescheid 2009 wurden dem zur Haftung Herangezogenen vorgelegt! Auch wurden diese Bescheide nicht der Primärschuldnerin zugestellt und sind somit „Nichtbescheide“!

„Der Bescheid betreffend der angeführten Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-12/2009 lag dem Haftungsbescheid bei (Vorauszahlungsbescheid 2005 vom ).“

Richtig: Es lag dem Haftungsbescheid kein Bescheid über KÖST-Vorauszahlung 4-12/2009 bei. Der angeführte Vorauszahlungsbescheid vom betraf einen ausgewiesenen Betrag von € 1.750,00 und wurde in der Beilage zum Haftungsbescheid vom nicht angeführt und ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens.

„Der Jahreskörperschaftsbescheid 2009 erging am

Supra: Dieser angeführte Jahreskörperschaftssteuerbescheid 2009 vom erging weder an die Primärschuldnerin, noch an den zur Haftung Herangezogenen und ist somit nichtig!

„Die angeführten Abgaben an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgerberbeitrag für die Zeiträume 4/09 bis 12/09 wurden als Selbstbemessungsabgaben bekannt gegeben.“

RECHTSWIDRIGER ABGABENANSPRUCH

Es wurde vorgebracht. dass die Selbstbemessungsabgaben von 04-12/2009 für DB, DZ falsch berechnet und eine Feststellung nach § 201 BAO beantragt wurde.

Nach ständiger Rspr. des VwGH sind bei Selbstbemessungsabgaben Bescheide” bei Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen”; das hierauf gerichtete Anbringen des Bf. unterliegt der Entscheidungspflicht, welcher die Behörde nicht nachgekommen ist.

Wurde bei Selbstbemessungsabgaben noch kein Bescheid gem. § 201 BAO (bzw. bei USt-Vorauszahlungen gem. § 21 Abs. 3 UStG) oder gem. § 202 BAO (zB auf § 82 EStG gestützter Lohnsteuerhaftungsbescheid) erlassen. so ist daher ein Bescheid über den betreffenden Abgabenanspruch zu erlassen (, 81/14/0118).

Nach nunmehriger Judikatur () ist in solchen Fällen über den Abgabenanspruch (seine Höhe) im Haftungsverfahren abzusprechen.

Ausführung zu den in obangeführten Punkten festgestellten Nichtbescheiden:

„Wird die Haftung, was nur ausnahmsweise zulässig ist, vor der Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend gemacht, existiert daher kein gegen den Eigenschuldner (Primärschuldnerin)  gerichteter Abgabenbescheid. so ist nach Ellinger (in Bauer –FS, 40; glA RAE, Rz 1218) mit dem Haftungsbescheid eine Ausfertigung eines an den Eigenschuldner gerichteten — ihm nicht bekanntgegebenen — Abgabenbescheides zuzustellen." Dieser Verpflichtung ist die Abgabenbehörde nicht nachgekommen. Auch hat sie zu keiner Zeit offen gelegt, ob ein diesbezüglicher Bescheid ergangen ist.

Folgerichtig wurde, nach Inanspruchnahme der Haftung, da der Bf. nicht von der Existenz eines solchen Bescheides über den Abgabenanspruch in Kenntnis gesetzt wurde, in der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid die Höhe des Abgabenanspruches angefochten.

Wie in § 6 Z 6 Iit b EStG vorgesehen ist, wäre aufgrund des Antrages über die entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid abzusprechen, die Steuerschuld aber noch nicht festzusetzen gewesen. Die Abgabenbehörde versäumte es den nötigen Lohnsteuerhaftungsbescheid dem Bf. zuzustellen.

Dementsprechend gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer, die Ausnahmen vom GleichbehandIungsgrundsatz. Nach § 78 Abs. 3 EStG hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigerem Betrag zu berechnen und einzubehalten.

Es wurden vor Insolvenzeintritt keine Löhne bezahlt; somit wären die in der Beilage zum Haftungsbescheid vom angeführte DB + DZ für den Zeitraum 04-12/09 nicht zu verrechnen gewesen.

Der Inhalt des Haftungsbescheides ist rechtswidrig, weil der Spruch des Bescheides rechtswidrig Ist und gegen Gesetz, gegen Verordnungen und gegen Gemeinschaftsrecht der EU verstößt.

„Hinsichtlich der weiteren angeführten Abgaben an Verspätungszuschlag 5/09 und Säumniszuschläge 2004 bis 2008 liegen bereits Festsetzungen vor.“

Der Verspätungszuschlag Z 05/09 idH von € 464.25 und die Säumniszuschläge 2004 bis 2008 wurden dem Bf. nicht zur Kenntnis gebracht (siehe Vorlageantrag vom , Pkt 5.2.1c), Seite 10).

Infolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist ().

„..Einwandes über den angeblichen „Nichtbescheid 2007“ vom ist festzuhalten, dass der Bescheid an ... Steuerberater ‚zugestellt wurde.“

Das Finanzamt bestätigt hiermit, dass ein „Nichtbescheid“ erging. Bereits mit Eröffnung des Konkursverfahrens im Dezember 2009 war der-Steuerberater kein ZustelIungsbevollmächtigter mehr. Es erfolgte keine Zustellung an den Masseverwalter.

„..behauptete Tatsachen, dass Lohnsteuer für den Zeitraum 2009 auf Null gestellt wurde. Es wurde vielmehr die Lohnabgaben 9-12/2009 durch Selbstberechnung mit Null bekannt gegeben. Ebenso wurden die einzelnen Abgaben an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 9-12/2009 laut Aufstellung unter Punkt e) (Seite 11) durch Selbstberechnung bekannt gegeben.“

Lohnsteuer 2009 ist nicht relevant und es besteht keine Forderung des FA.

DB + DZ (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) wurden aus dem Insolvenzfonds beglichen. Eine zusätzliche Forderung des Finanzamtes ist unzulässig!

„Hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 08-12/2009 vom ) ist hinzuweisen, dass der Bescheid dem vom Gericht bestellten Masseverwalter zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.“

Umsatzsteuerfestsetzung 08-12/2009 idH von € 4.579,77. Jetzt doch auf einmal an Masseverwalter und nicht der-Steuerberater ?

Es ergibt sich dadurch ein weiterer Beweis erheblicher Mängel des Ermittlungsverfahrens.

„Hinsichtlich...Säumniszuschläge 2004-2008 ist hinzuweisen, dass die entsprechenden Bescheide..dem Haftungsbescheid beigelegt wurden.“

Siehe bezughabende Auflistung im Vorlageantrag vom . PKT 2. Seite 3.

„Zum Einwand, die Ermessensentscheidung wegen mehrerer Haftungspflichtige im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen, wird festgestellt, dass wie bereits im Haftungsbescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer laut Firmenbuch im Zeitraum vom bis als Vertreter der Firma XY GmbH bestellt war und ihm sohin die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.“

Mit Eröffnung des Konkursverfahrens im Dezember 2009 war der zur Haftung Herangezogene kein Vertreter der XY GmbH.

RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN MANGELNDER BESCHEIDBEGRÜNDUNG

Die Begründung erfolgte nicht in jener Weise, dass der Denkprozess‚ der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag fand, nachvollziehbar ist (vgl. Erk. ; , 2008/13/0145; , 2007/13/0148; , 2009/15/0163). Ein zentrales Begründungselement. welches den Sachverhalt anführt und den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. Erk. ; , 2009/13/0021; , 2007/15/0229; , 2007/15/0226), fehlt zur Gänze. Die Beurteilung von Vorfragen erfolgte in der Begründung nicht. Es besteht keine Darstellung der rechtlichen Beurteilung. nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlichen Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (vgl. Erk. ; , 2005/15/0089; , 2004/13/0092; , 2007/15/0226). Es erfolgte keine Ermessensentscheidung, die die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt hätte ().

Solche Entscheidungen wären insoweit zu begründen gewesen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert (; , 2010/16/0118; , 2001/14/0083). Dies wäre nötig gewesen um vor Willkür zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit zu kontrollieren.

Der Begründungsmangel hindert den Bf. an der Verfolgung seiner Rechte (; , 2004/15/0130; , 2010/15/0144), da er nicht nachvollziehbar und kontrollierbar ist. Eine vollständige und richtige Bescheidbegründung wäre für den effizienten Rechtsschutz des Bf. von grundlegender Bedeutung gewesen. Es kann nicht sein, dass der Abgabenpflichtige rätseln muss. warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird.

Wie es bereits der UFS ( zu § 289 BAO) entschieden hatte, hält die Aufhebungsbestimmung auch für den Fall fehlender Bescheidbegründung:

„Fehlt die Bescheidbegründung, ist der als entscheidungsrelevant beurteilte Sachverhalt nicht feststellbar und ist nicht nachvollziehbar, welche Ermittlungen das bescheiderlassende Finanzamt durchgeführt hat, um zur Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung zu gelangen. Fehlt die Bescheidegründung, ist nicht auszuschließen, dass Ermittlungen zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können oder dass eine Bescheiderlassung unterblieben wäre; Eine fehlende Bescheidbegründung ist deshalb ein Aufhebungsgrund iSd § 289 Abs.1 BAO“.

„Dem Einwand, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann nicht gefolgt werden, zumal bisher kein Nachweis über die Gleichbehandlung der Gläubiger erbracht wurde. Mit dem Hinweis, dass im Konkursverfahren die gleiche Quote zugewiesen wurde, vermag der Beschwerdeführer dabei nichts gewinnen.“

KEINE SCHULDHAFTE PFLICHTVERLETZUNG

Für die Haftung ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (, 91/13/0038; , 96/14/0076).

Die XY GmbH hat wegen Liquiditätsproblemen aus eigenem Konkursantrag an das LG ~ gestellt.

Es stand fest, dass keine Iiquiden Mittel zur Verfügung standen!

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht, weil ihm überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung standen (; , 99/15/0249).

Ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung unbeachtlich (; , 94/17/0420; , 2207/17/0124, AW 2007/17/0034).

Der Vertreter verfügte, wenn auch nicht über ausreichende Mittel und hat bei der Entrichtung der Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt als die übrigen Schulden. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass der Vertreter die Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen müsse (; , 98/17/0038; , 99/14/0278).

Dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend wurden alle Schulden der XY GmbH im gleichen Verhältnis befriedigt. Die Abgabenbehörde erhielt die gleiche Quote wie all die anderen Gläubiger und gab hierüber dem Insolvenzgericht ihre schriftliche Zustimmung ab und verzichtete auf weitere Forderungen!

Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurden keine gesetzt.

Auch durch die Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten erfolgte keine Verletzung der Pflichten des Vertreters, sodass es auch hierbei zu keiner Haftung kommen könnte. Die geschäftsführende Gesellschafterin und der gewerberechtliche Geschäftsführer wurden in solchen Abständen überwacht, sodass abgabenrechtliche Zahlungsverpflichtungen nicht verborgen blieben. Auch wurde der mit der Verfassung der Abgabenerklärungen beauftragte Wirtschaftstreuhänder regelmäßig aufgesucht (dies schon deshalb, weil derselbe Wirtschaftstreuhänder mehrere Gesellschaften des Bf. seit über 10 Jahren bestens betreute und umfangreiche Besprechungen erforderlich waren).

Es besteht keine Kausalität zwischen vorgehaltener Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.

Die vorgehaltene Pflichtverletzung führte nicht zur Uneinbringlichkeit. Nachdem die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter uneinbringlich geworden wäre, besteht keine Haftung iSd ständigen Rspr. des VwGH.

„Aufgrund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständiichen Abgaben mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsführers keine Aussage gemacht wurde, bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der Inanspruchnahme des Bf….”

RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN ÜBERNAHME AKTENWIDRIGER UMSTÄNDE

Faktum: Mit Bescheid — Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , Seite 2, dritter Absatz, begründete das Finanzamt Ihre Maßnahme, dass die Einbringung der Abgabe(n) gefährdet ist, „weil..vermögenslos sind, Unterhaltspflicht für..bestehen.

Es wurden aktenwidrige Umstände angeführt. Die Abgabenbehörde hat es in Kauf genommen, eine absichtlich falsche Sachverhaltsdarstellung an das BFG zu richten.

„Stellungnahme: ..., dass seitens des Finanzamtes monatelang versucht wurde, eine vergleichsweise Lösung zu treffen.“

Siehe nachfolgendes eMail vom , 10:20 von J. @bmf.gv.at,

gerichtet an den steuerlichen Vertreter:

St.Nr. xxx/xxxx XY GmbH

Haftung € 66.771,89 bleibt

Noch zu bezahlen:

St.Nr. 111/1111 AB € 515,54 (Aussetzungszinsen)

Bitte teilen Sie mir bis mit, ob Hr. AB ..damit..einverstanden.

Obangeführtes ist das einzige eMail, das dem Bf. zugegangen ist. Von einer vergleichsweisen Lösung kann eindeutig nicht gesprochen werden. Das FA hat keine Lösung angeboten. Stattdessen forderte es den Gesamtbetrag lt. Haftungsbescheid vom zuzüglich Aussetzungszinsen ein!

RECHTLICHE BEGRÜNDUNG:

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf. zur Haftung herangezogen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Haftung () zählte er nicht zum Kreise der Haftungspflichtigen. Die Abgabenbehörde hatte von dieser Tatsache Kenntnis.

Ohne ein konkretes Verschulden aufzuzeigen, verwendete die Abgabenbehörde eine typisierte Begründungfloskel, die besagte, es musste die Haftung gegen Sie geltend gemacht werden, da der Nachweis, dass Sie ohne ihr Verschulden gehindert waren, für die Entrichtung der Abgabe zu sorgen. Eine nähere Begründung über amtswegige Ermittlungen, Feststellung einer Verpflichtung oder eines Verschuldens, der Ermessensübung etc. erfolgte nicht. Es kann wahrhaft behauptet werden, dass dem Bescheid ganz oder teilweise eine Begründung fehlt und dieser für den Abgabe- und Haftungspflichtigen nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Die angeführten Haftungsbeträge wurden nicht durch Vorlage von Abgabenbescheiden unterlegt.

Genauso verhält es sich mit der Beschwerdevorentscheidung vom . Es gab nur eine typisierte Begründung aber keine Hinweise über die durchgeführten Erhebungen und Ermittlungen, Ermessensübung, Berücksichtigung entscheidungs-relevanter Tatsachen und Beweismittel, Auslegung von Rechtsvorschriften, Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen resp. über eine schuldhafte, abgabenrechtliche Pflichtverletzung.

Ob dem Verfahren ein Abgabenbescheid zugrunde liegt, oder ob überhaupt ein Abgabenanspruch gegeben ist, wurde nicht erwähnt. Diese Vorfragen wären als Vorfragen im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung zuständigen Organ zu entscheiden gewesen.

Aus all den erwähnten Gründen und wegen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist der Bf. genötigt Grundrechtsschutz, sowohl nach nationalem Verfassungsrecht, als auch nach dem der EMRK geltend zu machen.

RECHTSWIDRIGKEIT DES SPRUCHES DES HAFTUNGSBESCHEIDES VOM :

Der Spruch des Heftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe ().

Die Abgabenbehörde ist der Verpflichtung der Behörde, dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen () und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches, nicht nachgekommen. Eine solche Bekanntmachung hätte durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes erfolgen müssen. Nachdem dies unterblieben ist, wurde der Haftungsbescheid vom rechtswidrig ().

Der zur Haftung Herangezogene wurde nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass folgende Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt werden sind.

AUFLISTUNG auf Seiten 9 und 11 zu PKT 5.2.1 c) des Vorlageantrages vom :

Infolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist ().

Der Inhalt des Haftungsbescheides ist rechtswidrig, weil der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist und gegen Gesetz, gegen Verordnungen und gegen Gemeinschaftsrecht der EU verstößt.

RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTVORLIEGEN DES BETREFFENDEN HAFTUNGSTATBESTANDES

INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DURCH NICHTBERÜCKSICHTIGUNG ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHER TATSACHEN UND BEWEISMITTEL:

Das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme in der geforderten Höhe ist nicht richtig und falsch berechnet. Diesen Beträgen gingen Abgabenbescheide voran, an die sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung nicht gebunden hatte. Im Zuge der Selbstberechnung wurde fälschlicherweise Lohnsteuer, DB, DZ erklärt, obwohl keine Zahlungen an die Dienstnehmer erfolgten. Nach Feststellung durch das Konkursgericht wurden die Zahlungen aus dem Insolvenzfonds getätigt. Die Verrechnung von Lohnsteuer DB, DZ. resp. deren Geltendmachung als Haftungsforderung erfolgte unrechtens.

Mit (Zustellung der Inanspruchnahme des Haftenden) gehörte der Bf. nicht zum Bestand der Vertreter nach §§ 80-83.

Die Tatsache, dass nicht der Bf. sondern Fr. C. u.a. Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, hierüber bereits mit Entscheid des Bundesfinanzgerichtes abgeurteilt wurde, fand im Spruch keine Berücksichtigung.

RECHTSWIDRIGKEIT DER BEGRÜNDUNG DES HAFTUNGSBESCHEIDES RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTBEGRÜNDUNG ÜBER DAS VORLIEGEN VON HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN:

Es erfolgte keine Begründung über das Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen. Eine Prüfung des Firmenbuches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfolgte nicht, denn nur dadurch wäre ersichtlich gewesen, dass der Bf. nicht zum Personenkreis der Haftungspflichtigen zu zählen wäre.

Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist wäre als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden gewesen.

RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN-NICHTBEGRÜNDUNG DER ERMESSENSÜBUNG

Es erfolgte keine, wie auch immer geartete Ermessensübung/-entscheidung/-begründung!

Die Begründung (§ 93 Abs 3 lit. a BAO) von Haftungsbescheiden hat nicht nur das Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung zu begründen , AW 96/17/0316.

RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTBEGRÜNDUNG EINER SCHULDHAFTEN ABGABENRECHTLICHEN PFLICHTVERLETZUNG

Die Schuldenfrage nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts konnte nicht festgestellt werden und wurde folglich in der Bescheidbegründung auch nicht erwähnt.

Es wurde kein Kausalzusammenhang zwischen der subjektiv vorwerfbaren Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben festgestellt.

Der Verschuldensgrad, mit dem die Pflichtverletzung angeblich begangen werden sei, wurde nicht angeführt.

RECHTSWIDRIGHEIT INFOLGE NICHTAUSEINANDERSETZUNG MIT DEN GESTELLTEN ANTRÄGEN

RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTABHANDLUNG DER VORFRAGEN ALS RECHTSFRAGEN IM HAFTUNGSVERFAHREN

Die Beantwortung der Vorfragen bildet ein unentbehrliches Tatbestandselement, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Fall (). Bei dieser Vorfrage handelt es sich um eine Frage die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (; , 2004/15/0153, 2005/15/0005).

Unbestritten iSd geltenden Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist (und dessen Höhe), die Vorfrage im Haftungsverfahren (; , 2008/15/0085; , 2009/16/0109; , 2009/16/0075).

Die Frage ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die VwGH Erkenntnisse vorn , 2004/13/0142, und vom , 2005/13/0094, jeweils mwN).

Das zuständige Organ im Haftungsverfahren hätte als Vortrage im Haftungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gehabt, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch besteht. Dies wurde von der Abgabenbehörde bis dato noch nicht abgehandelt und bedarf der geforderten Mitteilung der fehlenden Begründung.

Seitens des Bf. wurde mehrmals vorgebracht und das Ermittlungsverfahren gerügt und nochmals darauf hingewiesen, dass der Bf bei erstmaliger Geltendmachung des Haftungsanspruches weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Primärschuldnerin war.

Eine Begründung der Finanzverwaltung, warum eine Haftung - obwohl der Bf. mehrfach schriftlich der Abgabenbehörde mitteilte, wegen seiner Auslandsaufenthalte nicht für die Abgabenverwaltung verantwortlich zu sein, ausgesprochen wurde erging, trotz Aufforderung. nicht. Eine dem Bescheid fehlende Begründung wurde konstatiert und deren Mitteilung gefordert, welche jedoch bis zum heutigen Tage unterblieb.

Dieser Tatbestand wurde als Vorfrage geltend gemacht.

Haftender in Angelegenheit der Abgabenschuldnerin wären demnach gewesen:

Frau C. und andere.

Warum die Abgabenbehörde nicht im Rahmen ihrer Ermessensübung diese Haftenden vorrangig in Anspruch genommen habe, obwohl hierüber bereits vom BFG entschieden wurde, wäre als „Vorfrage" abzuhandeln gewesen.

Das rechtskräftige Bestehen einer Abgabenschuld der Primärschuldnerin ist nicht manifestiert und bewiesen und wurde als „Vorfrage im Haftungsverfahren“ dargestellt.

RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN MISSACHTUNG DER BEHÖRDLICHEN ERMITTLUNGSPFLICHT:

Nach § 115 Abs. 1 wären die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln gewesen. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz).

Folglich wäre es unzulässig, jene Umstände zu erforschen, die für die Abgabenerhebung keinerlei Relevanz hat. Im Abgabenverfahren gilt nicht die Parteienmaxime; daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht allein deshalb zugrunde legen, weil sie von der Partei außer Streit gestellt wurden. In Abgabenerklärungen behauptete Sachverhalte dürfen somit den Bescheiden dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie objektiv (materiell) unzutreffend sind. Somit geschehen mittels falschen Selbstbemessungsabgaben L, DB, DZ und USt.

Die amtswegige Ermittlungspflicht wäre möglich, zulässig, zumutbar und nötig gewesen.

Die Behörde wäre zur Verwertung ihres zugänglichen Aktenmaterials nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet gewesen ; , 92/17/0126; , 200/17/0172; , 2009/16/0228). So hätte die Abgabenbehörde die Berufung vom gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2007 bearbeiten müssen und nicht als gegenstandslos nach Konkurseröffnung der Primärschuldnerin erklären dürfen.

Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, diese bescheidmäßige Feststellung im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides einzuarbeiten.

Nach Rechtsprechung des VwGH kann aus § 293b keinesfalls abgeleitet werden, es würden keine Verfahrensvorschriften verletzt, wenn das Finanzamt ohne Prüfung der Tat- und Rechtsfrage Bescheide erlässt. Nach Stoll (BAO, 2031) ist der „Mangel der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bis zu einem gewissen Grad allen Bescheiden, die im Soforteingabeverfahren ergehen, eigen, weil es in ihrem Wesen liegt, dass sie ohne Berücksichtigung der aus dem Amtswegigkeitsprinzip erfließenden Ermittlungsgrundsätze (Gebot der Erforschung und Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse über die Abgabenerklärung hinaus; Ergänzungsauftrag-‚ Bedenkenvorhaltsverfahren) ergehen, daher per-se an Verfahrensrechtsverletzungen leiden.“

Der Abgabenbehörde war es bewusst, dass sie die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, trägt.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung nach § 278 ist durch die bewiesene Unterlassung von Ermittlungen erfüllt.

Die Abgabenbehörde hat die diesbezügliche abgabenrechtliche Ermittlungspflicht verletzt. Der Abgabenbehörde war nach der Aktenlage (mehrere vom FA durchgeführte Exekutionen im Jahre 2009) bekannt, dass mangels liquider Mittel eine Abgabenentrichtung zur Gänze oder anteilig nicht möglich war. Schon alleine aus diesem Grunde trifft den Bf. keine Haftung.

Auch wenn die Abgabenbehörde betont, nicht die Behörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung Herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel, sollte die Haftung nicht als Sanktion für Verletzungen der Mitwirkungspflicht dienen. Die Haftung setzt vielmehr insbesondere die schuldhafte Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus, welche im vorliegenden Falle nicht gegeben ist.

Es liegt im Ermessen () des BFG, ob es die unterlassenen Ermittlungen selbst durchführt oder der Regelung der Aufhebung unter Zurückverweisung folgt. Diese Ermessensübung ist zu begründen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der VwGH (, 2002/20/0315) zur Ermessensübung darauf hin weist, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster lnstanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht ( RV/0496-G/08).

RECHTSWIDRIGHEIT WEGEN MISSACHTUNG DES PARTEIENGEHÖRS

Der Grundsatz des Parteiengehörs (des Rechts auf Gehör) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (, 0276; , 95/13/0032, 95/16/0033) eines geordneten Verfahrens (; , 2004/17/0086) und dient auch der Verwaltungsökonomie.

Das Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen, sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu zu geben. Das Parteiengehör ist auch zu den offenkundig zu behandelnden Tatsachen zu gewähren ().

Das Recht auf Parteiengehör schließt den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist ein ). Daher ist der Partei eine ausreichende Frist zur Einholung fachlichen Rates einzuräumen und es ihr auch zuzubilligen Fristverlängerungsanträge zu stellen.

Parteiengehör ist in förmlicher Weise durch Übersendung von Ablichtungen von Aktenteilen oder Akteneinsicht zu gewähren.

Es kann nicht akzeptiert werden, dass die Abgabenbehörde eine beantragte Akteneinsicht durch eilige Ausstellung einer Beschwerdevorentscheidung verhindert. (Mit Bescheidbeschwerde vom wurde die Fristverlängerung damit begründet, dass erst nach Vorliegen der fehlenden Bescheidbegründung und des Abrechnungsbescheides über die Richtigkeit des beeinspruchten Bescheides befunden werden kann.) Der geforderte Abrechnungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung wurden gleichzeitig ausgestellt und dem Bf. die Gelegenheit genommen hierüber zu befinden. Nicht nur dies, das FA entschied hierüber binnen offener Beschwerdefrist nach Stellung eines Fristverlängerungsantrages.

Diese „wesentliche Verletzung des Parteiengehörs stellt einen Verfahrensmangel dar.

Bei der Vermeidung hätte ein anders Iautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können ().

Die mangelnde Akteneinsichtnahme hätte (wurde jedoch nicht) im Beschwerdeverfahren saniert werden können, jedoch die Nichtvorlage von Bescheiden (wie mehrfach zitiert und aufgelistet) ist nicht sanierbar.

IV. HAFTUNG

ABGABENSCHULDNER

In gegenständlicher Angelegenheit im Abgabenrecht ist scheinbar die XY GmbH“, Adresse2 etabl. gew.‚ die Primärschuldnerin. Sie trifft vermutlich die primäre Leistungspflicht der Abgabenschuldnerin, mit der ein auf deren Erfüllung gerichteter, noch nicht rechtlich festgesetzter Anspruch des Abgabengläubigers korrespondiert, für deren Erfüllung sie mit ihrem Vermögen einzustehen hätte.

Die Geschäfte führte die geschäftsführende Alleingesellschafterin C. (über deren Haftung wurde bereits mit Entscheidung des BFG abgesprochen) und der gewerberechtllche Geschäftsführer Alexander K bis zur Auflösung der Gesellschaft durch das LG G. im Dezember 2009.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XY GmbH beim LG G. verloren die Vertreter ex lege ihre Handlungsfähigkeit. Da diese fortan nicht mehr in der Lage waren die Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen, trat der Gesetzessystematik folgend, der Insolvenz-(Masse-)verwalter MV. als gesetzlicher Vertreter der Abgabenschuldnerin an deren Stelle. Die Haftung ist auf ihn übergegangen!

 

HAFTENDER

Der Abgabenschuldner kann grundsätzlich nicht zugleich Haftender sein. Anders als im Zivilrecht kennt das Abgabenrecht daher ausschließlich eine akzessorische und (zumindest verfahrensrechtlich) subsidiäre Fremdhaftung. Der Abgabenschuldner schuldet und kann daher nicht haften.

Haftender in Angelegenheit des Abgabenschuldners XY GmbH wären demnach gewesen:

-Der Masseverwalter, als Vertreter der Abgabenschuldnerin, welcher die Geschäfte der Gesellschaft ab 12/2009 führte

FÄLSCHLICH-ANGENOMMENE VERTRETERHAFTUNG

Die im §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften für die Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden ().

Der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme des Haftenden ist durch Zustellung vom des bekämpften Haftungsbescheides an den Bf. manifestiert. Mit (Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden) gehörte der Bf. nicht zum Bestand der Vertreter nach §§ 80-83.

 

HAFTUNGSNORMEN ALS ERMESSENSBESTIMMUNGEN

Haftungsbestimmungen sind Ermessensbestimmungen. Es liegt daher, selbst bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den persönlich Haftenden tatsächlich in Anspruch nimmt. Es wurden keine Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände, getroffen.

Kriterien. die im Rahmen der behördlichen Ermessensübung zu berücksichtigen gewesen wären, sind u.a.

-die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des potentiell Haftenden,

-der Verschuldensgrad‚ mit dem die Pflichtverletzung begangen wurde

-die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages

-der Grundsatz von Treu und Glauben

-allfällige Unbilligkeiten angesichts eines lange verstrichenen Zeitraumes

-allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie Zweckmäßigkeit, Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie

-die vertragliche Gestaltung des Innenverhältnisses zwischen Haftendem und Abgabepflichtigem.

Ebenso liegt es im Ermessen der Abgabebehörde, welchen von mehreren potentiell Haftenden sie zur Haftung heranzieht und in welchem Ausmaß dieser in Anspruch genommen wird.

Es wird nochmals angeführt, dass im befochtenen Haftungsbescheid keine Ermessensentscheidung gemäß § 93 Abs. 3 lit. a der BAO nachvollziehbar begründet wurde.

Eine Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung erging trotz Antragstellung nach § 245 BAO bis zum heutigen Tage nicht.

Dies wäre erforderlich gewesen. um die Nachprüfbarkelt des Ermessensaktes zu gewährleisten und hätte darüber hinaus dem Schutz vor Willkür sowie der rechtsstaatlichen Kontrolle gedient.

HAFTUNGSBESTIMMUNGEN

Die Vertreter haften für die Abgabenschulden nur, wenn sie die ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Vertreterpflichten schuldhaft verletzt und damit einen Abgabenausfall verursacht hätten.

Die Geltendmachung der Haftung setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.

Das rechtskräftige Bestehen einer Abgabenschuld der XY GmbH ist nicht manifestiert und bewiesen und wurde als „Vorfrage im Haftungsverfahren" dargestellt.

Es geht der Entscheidung über die Haftung kein rechtskräftiger Abgabenbescheid voran.

„Nichtbescheide" wurden als Indiz mangelhafter Ermittlungen seitens der Abgabenbehörde rechtswidrig geltend gemacht. Das zuständige Organ im Haftungsverfahren hätte als Vorfrage im Haftungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gehabt, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch besteht. Dies wurde von der Abgabenbehörde bis dato noch nicht abgehandelt.

Der Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung hat freilich nicht nur auf die Haftung dem Grunde nach Einfluss, sondern auch auf deren Höhe. Der Haftende kann betragsgemäß nicht für mehr in Anspruch genommen werden als der Abgabepflichtige.

Die Feststellung über die Höhe der Haftung hätte als Vorfrage im Haftungsverfahren erfolgen sollen. Die Abgabenbehörde ist ihrer behördlichen Entscheidungspflicht bis dato nicht nachgekommen.

Bei der mangelhaften Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid durch die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung entsprechend, eingetretenen Verminderung der Abgabenschuld und damit einer geänderten Sachlage durch entsprechende Anpassung der Höhe der Haftungsschuld nicht Rechnung getragen.

So wurde die vom Insolvenzgericht an das Finanzamt Wr. Neustadt bezahlten Beträge und namhafte Vorsteuerbeträge des Masseverwalters nicht gutgebucht und die Berichtigungen aus Lohnsteuer DZ, DB nicht ausgebucht. Es wurde von der Abgabepflichtigen im Zuge der Selbstberechnung Lohnsteuer, DB und DZ irrtümlich falsch erklärt. In Wirklichkeit wurden den Dienstnehmern keine Löhne bezahlt. Diese wurden verm. aus dem Insolvenzfonds bezahlt. Eine Verrechnung und Vorschreibung von Lohnsteuer DB, DZ erfolgte unrechtens.

VORLAGEANTRAG ZUM EUGH

Das BFG möge die erörterte Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung, durch richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts oder aufgrund Anwendungsvorrangs des EU-Gemeinschaftsrechts lösen.

Sollte das BFG aufgrund seiner Prüfungspflicht von Amts wegen zum Ergebnis kommen, dass das EU-Gemeinschaftsrecht inkl. der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht eine Beantwortung dieser materiellrechtlichen Rechtsfrage nicht ermöglicht, dann möge es den Fall dem EuGH zur Inhaltsbestimmung im sgn. Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorlegen.

V. EU-gemeinschaftsrechtliche Folgen

Das fehlerhafte Handeln der Finanzverwaltung wurde bereits ausführlichst begründet.

Das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht des Bf., dass seine Angelegenheit unparteiisch, gerecht und innerhalb angemessener Zeit behandelt werde, wurde durch die Finanzverwaltung verletzt.

Es wurde dem Bf. die Möglichkeit des Parteiengehörs und eine begonnene Rechtsmitteischrift fertigzustellen - durch Bescheidausstellung innerhalb der Hemmungsfrist - genommen und ihm gegenüber eine für ihn nachteilige Maßnahme getroffen. Die Finanzverwaltung verletzte den Gleichbehandlungsgrundsatz‚ da sie mehr verlangte, als ihr bei gleichmäßiger Behandlung aller Gläubiger zustünde; begründete ihre Entscheidungen nicht, übte keine Ermessensübung, stellte Bescheide aus, welche sie vor dem Bf. verheimlichte und legte eine falsche Sachverhaltsdarstellung dem BFG vor.

Es wurden Rechtswidrigkeiten durch Verletzung von nationalen Verfahrensvorschriften gesetzt. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes verletzte seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten und handelte fahrlässig. Denn ein Beamter muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Es liegt ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab vor, sodass das Verschulden nicht der einzelnen Person, sondern dem Verwaltungsapparat selbst zugerechnet wird. Durch das rechtswidrige, diskriminierende Verhalten kam es zur Ausstellung rechtswidriger Bescheide, die den Bf. zum Geschädigten machten.

Das Finanzamt hat es übersehen - der noch immer gängigen Praxis entsprechend man einfach belastende Steuerbescheide erlassen könne, die immer noch der Möglichkeit der Korrektur unterliegen - dass es nur wegen solcher Korrekturmöglichkeiten kein Recht der Finanzverwaltung auf Erlass rechtswidriger Bescheide gibt. Vielmehr ist jedes Finanzamt von Anfang an dazu verpflichtet, nur rechtmäßige Bescheide zu erlassen.

Die Abgabenbehörde hat bei der Umsetzung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht im nationalen Recht einen gewissen Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Wenn jedoch, wie im gegenständlichen Falle, der Ermessensspielraum erheblich resp. gar auf Null reduziert wurde, ist bereits die bloße Verletzung dieser Richtlinie ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.

Wie in einschlägiger Literatur mehrfach angeprangert, ist durch die Einrichtung des Bundesfinanzgerichtes keine „unparteiische Behandlung des Falles" gewährleistet. Denn dieses ging aus dem UFS - Finanzsenat hervor und besteht fast ausschließlich aus Mitgliedern, deren Arbeitgeber die Abgabenbehörde ist/war. Ein Naheverhältnis zu einer Streitpartei ist gegeben, sodass der Verdacht besteht. dass das Verfahren nicht unparteiisch geführt werde.

Die Feststellung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht iSd gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches möge vom nationalen Gericht erfolgen.

ERÖRTERUNGSTERMIN:

Selbstverständlich ergeht die Zustimmungserklärung seitens des Bf., dass dieser einer Ladung des Berichterstatters an die Parteien analog § 259 Abs. 3 zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreites Folge leisten wird.

VI. CONCLUSIO

Wie bewiesen, liegen Mängel des Verfahrens vor. Rechtsschutzinteressen des Bf. wurden beeinträchtigt und Inhalt und Spruch des Bescheides erwiesen sich als nicht richtig. Dies entsprach nicht dem Gesetz. Es besteht demnach Gewissheit der Rechtswidrigkeit, die nur mit der beantragten Aufhebung behoben werden kann.

Aufgrund mangelhafter Bescheidbegründung und Negierung der Anträge auf Fristverlängerung und Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung war es nicht möglich eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Des Weiteren enthält der Vorlagebericht eine falsche Sachverhaltsdarstellung.

Es liegt inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Klärung des entscheldungsrelevanten Sachverhaltes möge durchgeführt und dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben werden.

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Dieses Schreiben wurde dem Finanzamt zu einer eventuellen Stellungnahme weitergeleitet, worauf dieses jedoch verzichtete.

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Der Vorhalt des blieb unbeantwortet.

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In der Ladung zur mündlichen Senatsverhandung vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht in den Einbringungs- und Haftungsakt möglich und ein Termin mit dem Richter zu vereinbaren sei.

Diesbezüglich erfolgte keine Reaktion seitens des Bf.

Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung ist der Bf. zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes unentschuldigt nicht erschienen.

Es wurde der Beschluss gefasst, die Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchzuführen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Abs. 2: Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Abs. 3: Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Abs. 4: Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Abs. 5: Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Abs. 2: Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

            a)         der Beschwerdeführer, ferner

            b)         jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Abs. 3: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

Gemäß § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat,

            1.         wenn dies beantragt wird

            a)         in der Beschwerde,

            b)         im Vorlageantrag (§ 264),

            c)         in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

            d)         wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder

            2.         wenn dies der Einzelrichter verlangt.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat (u.a.) über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

            1.         wenn es beantragt wird

            a)         in der Beschwerde,

            b)         im Vorlageantrag (§ 264)

Das Bundesfinanzgericht ist demnach infolge des Vorlageantrages berufen nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes und der Bundesabgabenordnung über die Bescheidbeschwerde des Bf. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Senatsverfahren abzusprechen.

Der Bf. bringt im Vorlageantrag vor, dass er Anträge gemäß § 245 Abs. 2 und 3 BAO eingebracht und die Abgabenbehörde trotz dadurch bewirkter Hemmung eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe.

Er übersieht dabei, dass er gleichzeitig mit seinen Anträgen gemäß § 245 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BAO ohnehin eine Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid eingebracht hat, sodass eine Hemmung der Beschwerdefrist gar nicht mehr eintreten konnte.

Der Bf. hatte sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch vor dem Bundesfinanzgericht Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung seiner Beschwerde und hat von dieser Gelegenheit auch ausführlich Gebrauch gemacht, weshalb kein Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs vorliegt.

Die Erlassung eines Abrechnungsbescheides stellt keine Vorfrage im Haftungsverfahren dar.

Dies ergibt sich u.a. aus dem Erkenntnis des , zu einer Haftungsinanspruchnahme:

„Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen zu der Aufstellung über die Buchungen auf dem Abgabenkonto nach der Ausgleichseröffnung nicht ausreichend auseinander gesetzt (aus diesem Vorbringen hätte sich zusammen mit der diesbezüglichen Beilage ergeben, "dass in dem maßgeblichen Zeitraum nicht nur keine Abgabenverbindlichkeiten entstanden sind, sondern ein Saldo zu Gunsten der Gesellschaft bestand"), macht er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einsichtig. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0176).“

Im Übrigen erging der Abrechnungsbescheid am , der diesbezügliche RSb-Brief wurde nachweislich am vom steuerlichen Vertreter übernommen.

Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Dem Bf. wurde in der Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung vom mitgeteilt, dass er in die Akten Einsicht nehmen könne und ein Termin mit dem zuständigen Richter zu vereinbaren wäre.

Der Bf. machte hievon keinen Gebrauch.

Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Zur Beschwerde nach § 248 BAO:

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so sind diese Beschwerden nicht gemäß § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist zunächst nur über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht ().

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. 

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das BFG ist demnach nach § 279 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauungen an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und damit auch allfällige Begründungsmängel eines Bescheides durch Begründungsergänzung zu beheben (siehe auch Reeger-Stoll, BAO 5, S 137).

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden ( ), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ( ).

Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin:

Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes G vom Datum3 das Konkursverfahren eröffnet, das nach erfolgter Schlussverteilung am Datum1 aufgehoben wurde. In der Folge wurde die GmbH gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.

Die Konkursquote betrug 0,21%. Der daraus resultierende Betrag für die Abgabenbehörde in Höhe von € 156,06 wurde mit der Umsatzsteuer 2003 verrechnet, die sich somit von € 26.000,00 auf € 25.843,94 verringerte.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht daher in dem die Konkursquote übersteigenden Ausmaß der Außenstände fest.

Stellung als Vertreter:

Zur Vertretung einer GmbH sind die Geschäftsführer befugt (§§ 18 GmbHG).

Unbestrittenermaßen war der Bf. im Zeitraum bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens ( -- ) handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO der Primärschuldnerin und kann daher, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden. Daneben fungierte ab Datum4 Frau BA C. als weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer war der Bf. daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum seiner Geschäftsführung Sorge zu tragen.

Die vom Bf. genannten faktischen Geschäftsführer K. und E. waren Gesellschafter der GmbH und haften als solche nicht gemäß § 9 BAO.

§ 9a BAO sieht zwar eine Haftung für faktische Geschäftsführer vor, jedoch wurde diese Bestimmung erst durch das AbgÄG 2012 eingeführt und ist erst für Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

Die faktische Geschäftsführertätigkeit der genannten Herren betraf einen Zeitraum, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9a BAO liegt, sodass die faktischen Geschäftsführer mangels Vorliegen einer entsprechenden Gesetzesnorm nicht zur Haftung herangezogen werden können.

Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt (). Der Hinweis auf den ab Datum3 bestellten Masseverwalter vermag an der Haftung nichts zu ändern, da der Umstand, dass allenfalls auch dem Masseverwalter eine Pflichtverletzung anzulasten ist, an der Erfüllung des Tatbestandes durch den Bf. nichts ändert.

Einwand der Aussetzung der Einhebung:

Das Vorbringen, die Abgabenschuldigkeiten seien gegenüber der Primärschuldnerin gemäß § 212a BAO ausgesetzt gewesen, konnte anhand des Abgabenkontos nicht verifiziert werden.

Demgemäß hat es Finanzamt auch nicht verabsäumt, einen Ablaufbescheid zu erlassen.

Zum Einwand der Verjährung:

Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen, wobei mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Abs. 2: Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.

Abs. 3: Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

Der Bf. erachtet die Geltendmachung der Haftung schon aus dem Grunde der Verjährung als unzulässig.

Die Haftung ist eine Einhebungsmaßnahme, Festsetzungsverjährung ist nur dann zu prüfen ist, wenn eine Abgabe erstmals mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht wurde.

Mit der Bezugnahme auf § 224 Abs. 3 BAO übersieht der Bf., dass diese Bestimmung auf den Beschwerdefall deshalb unanwendbar ist, weil die Abgabenansprüche verfahrensgegenständlich nicht durch die Erlassung des bekämpften Haftungsbescheides erstmals geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 198 Abs.1 BAO gilt: Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Geltend gemacht wurden die bescheidmäßig festzusetzenden Abgabenansprüche bereits durch die nach § 198 Abs.1 BAO gegenüber der Gesellschaft innerhalb der Frist des § 224 Abs. 3 BAO erlassenen Abgabenbescheide.

Fehl gehen dementsprechend die Beschwerdeausführungen, soweit sie den Eintritt von Bemessungsverjährung darzustellen versuchen, weil die Abgabenbehörde das diesbezüglich in § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung unterliegende Recht vor der Erlassung des nunmehr streitverfangenen Haftungsbescheides ausgeübt hat. Fraglich konnte im Beschwerdefall nur sein, ob der Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides an den Bf. der Eintritt der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO entgegenstand.

Nach der systematischen Anordnung dieser Norm innerhalb des mit "Einhebung der Abgaben" überschriebenen 6. Abschnittes der Bundesabgabenordnung handelt es sich bei der kraft dieser Vorschrift (nur) durch Bescheiderlassung wirksam erfolgten Geltendmachung einer Haftung um eine Maßnahme der Einhebung der Abgaben (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2358, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, TZ 4 zu § 224 BAO und die dort angeführte Judikatur).

Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2003 (Fälligkeitstag ) erging am , der Jahresumsatzsteuerbescheid 2004 (Fälligkeitstag ) am , der Jahresumsatzsteuerbescheid 2007 (Fälligkeitstag ) am .

Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 08-12/2009 erging am .

Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 erging am , die Körperschaftsteuer war am fällig.

Der Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007, fällig am , erging am .

Der Haftungsbescheid für die Lohnsteuer 2007, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum DB 2007, 2008 ergingen am , somit innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des Abgabenanspruches.

Mit diesem Bescheid wurde die Einhebungsverjährung unterbrochen.

Die Bescheide über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen (€ 19,51, € 0,55, € 445,51 und 5,85) ergingen am und (FT. , ).

Der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 83,68 (Fälligkeitstag ) erging am , Die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von 520,00, 80,00 und 213,74 (Fälligkeitstag ) datieren vom , die Bescheide über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen in Höhe von € 260,00 und € 106,87 (Fälligkeitstag ) vom und die Bescheide über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen in Höhe von € 260,00 und € 106,87 () vom .

Mit Ablauf des Jahres 2009 begann gemäß § 238 Abs. 1 BAO hinsichtlich der genannten Abgabenschuldigkeiten die Verjährungsfrist des § 238 BAO zu laufen, bzw. neu zu laufen, der Haftungsbescheid vom wurde daher innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.

Die Umsatzsteuervorauszahlung 12/08, fällig am , wurde von der GmbH in Höhe von € 1.335,65 selbst gemeldet, jedoch (in der Folge) nicht vollständig entrichtet. Die Haftung wurde daher auch hinsichtlich dieser Abgabe innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist geltend gemacht.

Hinsichtlich jener Abgaben, deren Anspruch im Jahr 2009 entstanden ist (z.B U 2-6/09, Lohnabgaben 04-12/09) wurde die Haftung innerhalb der Fünfjahresfrist geltend gemacht, sodass auch hier keine Einhebungsverjährung eingetreten ist.

Offene Abgabenschuldigkeiten und Entrichtungsverpflichtungen:

Selbstberechnungsabgaben:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2008, 2/2009, 3/2009, 5/2009, 6/2009 wurden bei Fälligkeit lediglich gemeldet jedoch nicht, bzw. nur teilweise entrichtet.

Soferne sich der Bf. bezüglich der Umsatzsteuer auf § 201 BAO bezieht, scheint er dabei zu übersehen, dass § 21 UStG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 201 BAO hat und § 21 Abs. 3 zweiter Satz normiert, dass eine Festsetzung des Voranmeldungsbetrages nur solange erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.

Dies gereicht jedoch nicht zum Nachteil des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers, denn geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen - kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. z.B. ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Selbstbemessung die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (), weshalb ein Bescheid nur dann zu erlassen ist, wenn sich die gemeldeten Selbstbemessungsabgaben als unrichtig erweisen. Da die Selbstbemessungsabgaben (siehe oben) gemäß der Meldung verbucht wurden, liegen dazu keine Bescheide vor, die dem Haftungsbescheid hätten beigelegt werden können.

Dass die gemeldete Umsatzsteuer unrichtig sei, wurde lediglich auf Seite 24 der Stellungnahme vom behauptet, ohne dies näher zu konkretisieren und entsprechende Beweise für die Behauptung vorzulegen. Mangels Konkretisierung war von der Richtigkeit der Höhe der gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen auszugehen.

Für den Zeitraum 8-12/2009 wurde eine Umsatzsteuernachschau abgehalten und eine Schätzung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen. Die Gesamtnachforderung betrug € 4.579,77.

Ein auf den Monat 12/2009 entfallender Teilbetrag war jedoch erst am , somit nach Konkurseröffnung fällig. Die Abgabenbehörde hat daher lediglich den rechnerisch anteilig auf den Zeitraum 8-11/2009 entfallenden Anteil des Nachforderungsbetrag, eine konkrete Zuordnung von Geschäftsfällen war mangels Buchhaltungsunterlagen dazu nicht möglich, der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde gelegt.

Anmerkung: Nachdem das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft am -- eröffnet wurde, war der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 08-12/2009 vom an den Masseverwalter zu richten.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Hinsichtlich der Lohnabgaben 2007 und 2008 fand eine Lohnsteuerprüfung statt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom ist zu entnehmen, dass die Nachforderung an Lohnsteuer 2007, den Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den DB 2007 und 2008 Abfuhrdifferenzen zugrunde liegen.

Die Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den DB für die Monate 04/09-12/09 wurden von der GmbH selbst gemeldet, jedoch nicht entrichtet.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 4-6/2009, 7-9/2009 und 10-12/2009 waren im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 45 Abs.2 EStG zu den Fälligkeitstagen (, und ) zu entrichten.

Bescheidmäßig festgesetzte Abgaben:

Den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2003, 2004 und 2007 liegt die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom zu Grunde.

Diesem Bericht ist zu entnehmen:

„Tz. 1 Investionen Pflegeheim

Sachverhalt

Im April 2003 wurde die Firma1 GmbH (kurz: Firma~1 ) gegründet.

Als Geschäftsführer fungierte A.B. , Gesellschafter war die Firma2 GmbH (kurz: Firma~2 ), bei der A.B. Gesellschafter war.

Im Dezember 2003 übertrug die Firma3 (kurz: Firma~3 ) der Firma~1 das Recht, auf der Liegenschaft in Adresse2 ein Pflegeheim zu errichten. In der Firma~3 war wiederum A.B. Geschäftsführer und Gesellschafter. Für die Übertragung des Optionsrechtes verrechnete die Firma~3 am ein Honorar von € 100.000.--+ 20% Mwst.

Die Firma~3 wurde lt. Firmenbuch bereits im Mai 2001 aufgelöst.

Ebenfalls am verrechnete die Firma4 GmbH (kurz Firma~4 ) der Firma~1 für die Vermittlung des Projektes X € 30.000.- + 20% MwSt. Die Firma~4 wurde bereits am im Firmenbuch aufgelöst. Liquidator war A.B. , Gesellschafterin war die Firma~2 . (wiederum A.B. ).

Die Geldmittel zur Begleichung der angeführten Beträge wurden von der Firma~2 als "Aufzahlung auf das Stammkapital" lt. Kassaqittung zur Verfügung gestellt. Sämtliche Auszahlungen an die Rechnungsleger erfolgten in weiterer Folge ebenfalls bar.

Weiters stellte die Firma5 GmbH i.L. (kurz Firma~5 ) am ein Beratungshonorar von € 20.000.- + 20% MwSt in Rechnung. Dieser Betrag wurde am lt. Kassabestätigung beglichen. Die Firma~5 wurde aber bereits am im Firmenbuch aufgelöst. Liquidator war A.B. , Gesellschafterin war die Firma~2 ( A.B. ).

Die Liegenschaft, auf der das Pflegeheim errichtet werden sollte, erwarb A.B. im Mai 2003 als Privatperson von der Stadtgemeinde St. . Die Liegenschaft stand zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits unter Denkmalschutz.

Am verkaufte A.B. das Grundstück in St. , Adr2 .

Am traf die Firma~1 mit A.B. eine Schadenersatzvereinbarung von € 100.000.-, die damit gleichzeitig quittiert wurde. Mit gleichem Datum wurde auch die Rückzahlung der Geldaushilfe an die Firma~2 bestätigt.

Rechtliche Würdigung

Sämtliche oben angeführten Firmen hatten ihren Firmensitz in Adresse3 .

In sämtlichen Firmen war A.B. Geschäftsführer bzw. Liqidator und Gesellschafter.

Sämtliche "Leistungserbringenden" Firmen waren zum Zeitpunkt ihrer Rechnungslegungen lt. Firmenbuch bereits aufgelöst (in Liquidation).

Sämtliche Geldtransaktionen zwischen den involvierten Firmen im Zeitraum 2003 - 2006 erfolgten bar.

Es erscheint im allgemeinen Geschäftsleben und auch dem Finanzamt gänzlich unverständlich, wenn eine Privatperson ( A.B. ) ein Grundstück erwirbt und darauf über eine ihm nahestehende Gesellschaft angeblich ein Pflegeheim errichten will, sich weiteren vier verschieden Gesellschaften, in denen er wiederum die alleinige Entscheidungsgewalt hat, bedienen muss, um einerseits ein Optionsrecht erwerben zu können und andererseits Beratungs- und Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmen muss und auch für die Finanzierung aller dieser Kosten eine Gesellschaft benötigt, wobei dort wiederum die Herkunft der Mittel undurchsichtig erscheint.

Aufgrund oben angeführter Feststellungen stellen nach Ansicht des Finanzamtes sämtliche vorgelegte Rechnungen Scheinrechnungen dar.

Die darin ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge sind beim geprüften Unternehmen daher nicht als Vorsteuern abzugsfähig. Die Provisions- und Beratungsaufwendungen werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Da bereits die Kosten für den Erwerb des Optionsrechtes im Jahre 2003 steuerrechtlich nicht anzuerkennen waren, war auch der Erlös im Jahre 2006 daraus weder umsatz- noch ertragsteuerlich zu erfassen. (...)

Tz 5 Schätzung 2007

Für das Jahr 2007 wurden bisher keine Steuererklärungen vorgelegt, es liegt bereits ein Schätzungsauftrag vor.

Die vorgelegten Aufzeichnungen weisen diverse Mängel auf und entsprechen somit nicht einer ordnungsmäßigen Buchhaltung.

Die Besteuerungsgrundlagen wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Saldenlisten und Umsatzsteuervoranmeldungsdaten im Schätzungswege ermittelt. Im Zeitraum 3-10/2007 wurden weder Umsatzsteuerzahlungen geleistet, noch UVA abgegeben.

Die Veranlagung zur USt und zur KSt erfolgte im Zuge des Nachschauverfahrens.“

Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO zum Bescheid vom . Gemäß der Begründung zu diesem Bescheid erfolgte die Änderung gemäß § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 1/23 zu StNr. 147/5816.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (Säumniszuschläge, Auslagenersätze, Pfändungsgebühren, Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen).

Diese Nebengebühren waren wie folgt fällig und wurden bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Verspätungszuschlag 05/09 in Höhe von € 464,25, fällig am

Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 464,25, fällig am

Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51, fällig am

Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51, fällig am

Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55, fällig am

Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85, fällig am

Säumniszuschlag1 2004 in Höhe von € 520,00, fällig am

Säumniszuschlag1 2005 in Höhe von € 80,00, fällig am

Säumniszuschlag1 2007 in Höhe von € 83,68, fällig am

Säumniszuschlag 12008 in Höhe von € 213,74, fällig am

Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06, fällig am

Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00, fällig am

Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87, fällig am16.10.2009

Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00, fällig am

Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87, fällig am

Einwand: keine Bekanntgabe des Abgabenanspruches:

Mit Erkenntnis vom , 2005/13/0145, hat der VwGH dargetan, dass in dem Fall, dass der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, infolge unvollständiger Information ein nicht sanierbarer Mangel vorliegt. Diesem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Abgabenbescheid wurde nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Haftungspflichtigen erlassen, sodass dieser keine Kenntnis über die erfolgte Bescheiderlassung haben konnte.

Im Gegensatz dazu sind im vorliegenden Fall die Abgabenbescheide - mit Ausnahme des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer 08-12/2009 vom , der allerdings unbestritten dem Haftungsbescheid beigelegt wurde - noch während der handelsrechtlichen Geschäftsführung des Bf. ergangen, weswegen er selbst dafür Sorge zu tragen hatte, dass ihm der Inhalt der rechtswirksam an die Primärschuldnerin ergangenen Bescheide bekannt wird.

Das genannte Erkenntnis des VwGH ist daher verfahrensgegenständlich nicht anzuwenden, da diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Demgemäß war die Beilegung der Abgabenbescheide zum Haftungsbescheid eine Serviceleistung des Finanzamtes. Sollte ein Bescheid nicht angeschlossen gewesen sein, bewirkt dies keinen Mangel.

Auf Seite 2f des Vorlageantrages gesteht der Bf. selbst zu, dass dem Haftungsbescheid die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2003 vom , Umsatzsteuer 2004 vom , Umsatzsteuer 2007 vom , Körperschaftsteuer 2007 vom , Lohnsteuer-Haftungsbescheid für 2007 vom , die Festsetzung des DB und DZ 2007 und 2008, Anspruchszinsen 2007 vom , Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2003, 2004 und 2007 (€ 520,00, € 80,00, € 213,74 und € 116,06 vom , Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87 vom und Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87) vom beigelegt waren.

Nicht beigelegt war dem Haftungsbescheid der Bescheid über die Verhängung eines Verspätungszuschlages 05/09. Nachdem das Finanzamt diesen Bescheid trotz Aufforderung dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt hat, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben, da nicht geprüft werden konnte, ob der Bescheid rechtswirksam ergangen ist.

Zum Einwand, dass ein Umsatzsteuerbescheid 2003 in Höhe von € 25.843,94 nicht beigelegen worden sei, ist festzustellen, dass der Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Nachforderung von € 26.000,00 dem Haftungsbescheid, wie der Bf. auf Seite 2 des Vorlageantrages selbst zugesteht, beigelegt war.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Selbstbemessung die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (), weshalb ein Bescheid nur dann zu erlassen ist, wenn sich die gemeldeten Selbstbemessungsabgaben als unrichtig erweisen. Da die Selbstbemessungsabgaben (siehe oben) gemäß der Meldung verbucht wurden, liegen dazu keine Bescheide vor, die dem Haftungsbescheid hätten beigelegt werden können.

Der Betrag von € 26.000,00 wurde durch teilweise Tilgung (Konkursquote in Höhe von € 156,06) auf € 25.843,94 reduziert. Da eine Haftungsinanspruchnahme nur im Umfang der von der Primärschuldnerin nicht entrichteten Abgaben zu erfolgen hat, hat das Finanzamt den Bf. richtigerweise nur im Ausmaß des aushaftenden Restbetrages zur Haftung herangezogen.

Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 08-12/2009 war, wie der Bf. auf Seite 2 des Vorlageantrages bestätigt, dem Haftungsbescheid beigelegt.

Nicht nachvollzogen werden kann das Vorbringen, dass die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen 2004, 2005 2008 (€ 520,00, € 80,00, € 213,74 und € 116,06 vom , Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87 vom und Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87) vom dem Haftungsbescheid nicht beigelegt gewesen sein sollten, steht dazu doch das Vorbringen auf Seite 10 des Vorlageantrages im Widerspruch zu Seite 3, wo der Erhalt der Bescheide bestätigt wird.

Der Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2007, dessen Erhalt der Bf. auf Seite 3 des Vorlageantrages zugesteht, enthält auch die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von 83,68, woraus folgt, dass der Bf. auch  diesbezüglich in Kenntnis gesetzt wurde.

Einwand Nichtbescheid (Gegenstandsloserklärung der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007)

Der Bf. vermeint, der Bescheid vom sei ein Nichtbescheid, da er nach der Stellung des Konkursantrages an den steuerlichen Vertreter zugestellt wurde.

Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Hierzu sieht § 1024 ABGB vor, dass dann, wenn der Machtgeber in Konkurs verfällt, alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft sind. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben. Aus diesen Bestimmungen, die insoweit keine anderen Rechtsfolgen als der in der Beschwerde zitierte § 26 KO anordnen, folgt grundsätzlich, dass eine Bevollmächtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers ex lege erlischt (vgl. den Zl. 93/09/0331, sowie das Erkenntnis des Zl. 99/09/0112, jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).

Die Vollmacht des damaligen steuerlichen Vertreters war demnach bis zur Konkurseröffnung am -- - dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Konkurseröffnung kommt eben insoweit keine Bedeutung zu - aufrecht, daher ist die Zustellung der Gegenstandsloserklärung an ihn ordnungsgemäß erfolgt.

Ein Zustellmangel liegt nicht vor.

Abgesehen davon ist der Einwand, dass dieser Bescheid nichtordnungsgemäß zugestellt wurde für dieses Verfahren ohne Bedeutung, da die Geltendmachung der Haftung nicht die Rechtskraft des der Haftung zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungsbescheides zur Voraussetzung hat und dem Bf. in jedem Fall (unabhängig davon, ob der Grundlagenbescheid in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht) das Recht auf Einbringung einer Beschwerde gemäß § 248 BAO hat.

Vorbringen: Umsatzsteuerjahresbescheide 2008 und 2009 und der Jahreskörperschaftsteuerbescheid 2009 wurden nicht vorgelegt:

Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens. Es ist damit bedeutungslos, ob diese der Primärschuldnerin zugestellt wurden.

Im Übrigen brachte das Finanzamt mit der Ausführung, dass die Bescheide mit Null ergangen seien, lediglich zum Ausdruck, dass die Veranlagung zu keiner Nachforderung gegenüber den Voranmeldungen führte.

Zum Vorbringen ein Bescheid über KÖSt- Vorauszahlung 4-12/2009 sei nicht beigelegen:

Es gibt keinen Bescheid über Körperschaftsteuervorauszahlungen für einen Zeitraum 4-12/2009.

Der Bf. gesteht zu, dass der Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2005 vom dem Haftungsbescheid angeschlossen war.

Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11 fällig sind. Da in der Folge kein neuer Körperschafsteuervorauszahlungsbescheid ergangen ist, ist der Bescheid vom Grundlage für die Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6, 7-9, 10-12/2009.

Das stellt Basiswissen jedes Geschäftsführers dar, dass vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten sind.  

Schuldhafte Pflichtverletzungen durch den Bf.:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. , , 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (). Dem Vertreter obliegt es, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen.

Der Bf. bringt vor, dass die Geschäfte nicht von ihm, sondern von Frau C. , K. und E geführt worden seien, zumal er sich meist im Ausland aufgehalten habe. Herr K sei Alleinverfügungsberechtigter über das Geschäftskonto und über die Gelder der GmbH gewesen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.

Eine solche Einschränkung lag dadurch vor, dass der Bf. über das Geschäftskonto und über die Gelder der GmbH keine Verfügungsmacht hatte.

Nachdem der Bf. die Beschränkung der Befugnisse offenbar in Kauf genommen hat, liegt darin ein haftungsrelevantes Verschulden vor. Dass sich der Bf. angeblich über längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ist bei diesem Sachverhalt nicht mehr von Relevanz, da er durch die in Kauf genommene Einschränkung der Befugnisse ohnedies daran gehindert war, seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer die Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit selbst zu entrichten oder für deren Entrichtung Sorge zu tragen nachzukommen.

Für die Entrichtung der bis Juni 2007 fällig geworden Abgabenverbindlichkeiten war der Bf. als damals einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer alleine verantwortlich und konnte daher nur er zur Haftung herangezogen werden.

Für die Entrichtung der danach fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten war der Bf. gemeinsam mit Frau C verantwortlich. Er hat jedoch nicht behauptet, dass zwischen ihm und der zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführerin eine Aufteilung der Agenden vereinbart worden wäre. Daher konnten für die offenen Abgabenschuldigkeiten, die nach dem fällig wurden beide handelsrechtlichen Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ( mwN).

Dass die Gesellschaft zu den Fälligkeitzeitpunkten über keinerlei liquide Mittel verfügte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, da die Gesellschaft selbst im Zeitraum 1-7/2009 steuerbare Umsätze im Höhe von € 6.635,66, 6.439,01, € 6.400,00, € 29.129,23, 6.967,22 und € 8.655,16 meldete. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass die den Kunden in Rechnung gestellten Beträge bei dieser Gewerbeart ( ## GmbH) nicht vereinnahmt wurden.

Soferne der Bf. einwendet, dass eine Gleichbehandlung der Gläubiger erfolgt sei, da im Konkursverfahren alle Gläubiger die gleiche Quote erhalten hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären, bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung maßgebend.

Bereits in der Begründung zum Haftungsbescheid wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass sich die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits bezieht.

Weiters wurde der Bf. in der Begründung zum Haftungsbescheid darauf hingewiesen, dass dem Vertreter der Nachweis obliegt, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.

Dieser Haftungsbescheid hat auch Vorhaltswirkung.

Nachdem der Bf. in der Folge trotz Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht angetreten hat, kommt eine quotenmäßige Einschränkung der Haftung nicht in Betracht.

Wie bereits ausgeführt, ist der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom ist zu entnehmen, dass die Nachforderung an Lohnsteuer 2007 auf Abfuhrdifferenzen beruht.

Das Verschulden an der Nichtentrichtung ist offenkundig, zumal der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bei der Lohnsteuer nicht anzuwenden ist, die Abgabe zwar vom Bf. zwar einbehalten,  jedoch nicht vollständig gemeldet und überwiesen wurde.

Keine Haftungsinanspruchnahme für DB und DZ:

Dem Vorbringen, dass die Löhne vor Konkurseröffnung nicht mehr ausbezahlt wurden und somit keine lohnabhängigen Abgaben mehr zu entrichten waren, kann seitens des BFG nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerde wird daher insoweit stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge für DB 04/09-12/09 aufgehoben wird.

Die schuldhafte Pflichtverletzung steht hinsichtlich der übrigen Abgabenschuldigkeiten zweifelsfrei fest. Der Bf. hat somit Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist seinen Erklärungspflichten nicht nachgekommen, hat keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt und Scheinrechnungen in sein Rechenwerk aufgenommen.

Kausalität:

Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall ().

Ermessen:

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit die Bedeutung" öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Die zweite handelsrechtliche Geschäftsführerin wurde ebenfalls mit Haftungsbescheid vom zur Haftung für die im Zeitraum ihrer Geschäftsführung fällig gewordenen offen gebliebenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen, damit wurden die gesetzlichen Möglichkeiten zur Einbringlichmachung der Außenstände ermessenskonform ausgeübt.

Die Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen, woran auch der Hinweis des Bf. auf seine schlechte wirtschaftliche Lage nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er ausführt, dass der bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (VwGH 1 0.9.1998, 96/15/0053), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen konnte () und die vom Haftenden geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (). Auch schließt eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Die Haftung war daher auf nachstehende Verbindlichkeiten einzuschränken:

Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 25.843,94
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.000,00
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.686,77
Umsatzsteuer 12/08 in Höhe von € 617,46
Umsatzsteuer 02/09 in Höhe von € 701,77
Umsatzsteuer 03/09 in Höhe von € 1.274,35
Umsatzsteuer 05/09 in Höhe von € 3.757,47
Umsatzsteuer 06/09 in Höhe von € 1.085,44
Umsatzsteuer 08-11/2009 in Höhe von € 3.663,80
Lohnsteuer 2007 in Höhe von € 2.403,65
Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 3.145,65
Körperschaftsteuer 04-06/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von € 439,00
Dienstgeberbeitrag 2007 in Höhe von € 4.184,05
Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von € 143,99
Zuschlag zum DB 2007 in Höhe von € 390,51
Zuschlag zum DB 2008 in Höhe von € 10,55
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 105,55
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85
Säumniszuschlag 1 2004 in Höhe von € 520,00
Säumniszuschlag 1 2005 in Höhe von € 80,00
Säumniszuschlag 1 2007 in Höhe von € 83,68
Säumniszuschlag 1 2008 in Höhe von € 213,74
Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06
Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87
Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87

Summe: €  65.546,59

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche  Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102694.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at