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ASoK 1, Jänner 2019, Seite 37

Beginn der Urlaubsverjährung bei laufendem Kündigungsanfechtungsverfahren

1. Kündigt der Dienstgeber den Dienstnehmer, ficht dieser die Kündigung nach § 105 ArbVG an und entscheidet das Gericht über die Anfechtungsklage nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, so endet – aufgrund der zumindest vorläufigen Rechtswirksamkeit der Kündigung – das Arbeitsverhältnis. In der Zeit zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem der Anfechtungsklage stattgebenden Urteil bestehen vorweg keine wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten, also aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses auch kein Urlaubsanspruch des Dienstnehmers.

2. Der Urlaubsanspruch verjährt nach der besonderen Regelung des § 4 Abs 5 Satz 1 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist des § 4 Abs 5 UrlG setzt die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs voraus. Im Allgemeinen beginnt die Verjährung nicht früher zu laufen, als der Anspruch entstanden ist.

3. Hier entstand – wenngleich rückwirkend – der Urlaubsanspruch, für den die Arbeitnehmerin eine Ersatzleistung nach § 10 Abs 3 UrlG begehrt, erst mit dem rechtsgestaltenden Urteil. Erst ab diesem Datum wäre der Arbeitnehmerin die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs objektiv möglich gewesen, wäre sie...

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