Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2016, RV/1100554/2015

Einwendungen der Verfassungswidrigkeit und der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit betreffend die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2016/13/0012. Mit VwGH-Beschluss Zl. EU 2017/0008 v. dem EuGH vorgelegt. Beim EuGH zur Zl. C-625/17 anhängig. Erledigt durch . Zurückweisung mit Beschluss vom , Ro 2016/13/0012.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1100554/2015-RS1
Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind laut Rechtsprechung des VfGH verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit der Gesetzgeber die Banken, die eine besondere Rolle in der Finanzkrise des Jahres 2008 gespielt haben, durch diese Abgaben an der Finanzierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen beteiligen will, ist darin keine verfassungsrechtlich aufzugreifende Unsachlichkeit zu erblicken.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der Adr,

vertreten durch RA DDr. Hans René Laurer, Salesianergasse 1b/3/11, 1030 Wien,

betreffend die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gem. § 201 BAO für das Jahr 2014 (Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend die Stabilitätsabgabe bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung im Wesentlichen vor:

Sie begehre, in beiden angefochtenen Bescheiden die Abgabe mit "Null" festzusetzen, was zu einer Rückzahlung von 12,354.329,90 € führen müsse.

Die Beschwerdeführerin sei ein Kreditinstitut iSd § 1 Abs. 1 BWG. Auf Grundlage des StabABgG sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab zur Bezahlung der sogenannten Stabilitätsabgabe in erhöhtem Ausmaß verpflichtet worden.

Nach der Rechtslage aufgrund des Stammgesetzes sei die Bilanzsumme der Beschwerdeführerin, soweit sie über dem Freibetrag von einer Milliarde € lag, mit einer Abgabe von 0,55 von Tausend belastet. Hinzugetreten sei mit der Novelle BGBl. I 2012/22 noch der Sonderbeitrag gemäß § 7a leg. cit. Er mache entsprechend der Novelle BGBl. I 2014/13 für das Kalenderjahr 2014 pro Quartal im Durchschnitt 50% bei nach oben weisenden Sätzen aus. Im Kalenderjahr 2013 habe er noch einheitlich 25% zu jeder Quartalsfälligkeit betragen.

Die eigentliche Abgabe sei mit der Novelle BGBl. 2014/13 auf 0,9 vT erhöht worden. Derivate, die nach dem Stammgesetz eine erheblich geringere Abgabenschuld nach sich zögen, gebe es im Hause der Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerdeführerin unterhalte im Kanton St. Gallen eine Zweigstelle. Sie verfüge über eine große Anzahl von Kunden mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU. Deren Einlagen hätten selbstverständlich eine Entsprechung in der Summe der Aktiven, sohin in der Bilanzsumme. Die Bilanzsumme werde dadurch wesentlich erhöht. Die zeige sich auch in der Abfuhr der EU-Quellensteuer.

Für das Jahr 2013 habe sich aus dem in Rede stehenden Titel ein auf die Einlagen dieses Kundenkreises zu beziehender Abfuhrbetrag von 20,8% der Einlagen (Passiven) errechnet. Einlagen der Kundschaft der Zweigstelle St. Gallen seien dabei außer Betracht gelassen worden. Im Jahr 2014 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten. Auf längere Sicht werde mit einer verminderten Wettbewerbsfähigkeit gerade bei diesem Kundenkreis zu rechnen sein.

ad. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (§ 2 StabAbgG):

Art. 49 und 56 AEUV verbürgten für Gemeinschaftsunternehmen, also auch für die Beschwerdeführerin, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.

Gemeinschaftsrechtswidrig sei, dass gleichartige Vorgänge auf dem Bankensektor unterschiedlich behandelt würden: Errichte nämlich eine Bank, anders als die Beschwerdeführerin, ein Kreditinstitut außerhalb Österreichs, jedoch in der EU, das als Tochter des österreichischen Stammbetriebes voll der österreichischen Aufsicht unterliege, so führten die entsprechenden Geschäfte zu keiner Abgabe von der Bemessungsgrundlage Bilanzsumme (Anm.: Kreditinstitute errichten Auslandsniederlassungen in der Rechtsform selbständiger juristischer Personen).

Die Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit außerhalb Österreichs, aber innerhalb der EU das Einlagengeschäft betreibe, müsse sich eine solche Einbeziehung dieser Geschäfte in die Bemessungsgrundlage gefallen lassen (Anm.: Kreditinstitute betreiben Auslandsniederlassungen in der Rechtsform unselbständiger Europafilialen oder dgl.).

Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat Finanzdienstleistungen erbrächten und einen anderen Staat im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in ihren Geschäftsbereich einbezögen, müssten - so die Verantwortung der Beschwerdeführerin - entsprechend dem Gleichheitssatz mit einem solchen Unternehmen verglichen werden, das durch eigene juristische Personen, die konzernzugehörig sind, derartige Geschäfte betreibe. Die Beschwerdeführerin verwies hiezu auf das .

Die Diskriminierung, die darin bestehe, bestimmte Unternehmen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe stärker zu belasten als solche, die einer derartigen Gruppe nicht angehörten, sei gemeinschaftsrechtswidrig.

Eine Ungleichbehandlung hätte durch Abstellen auf die konsolidierte Bilanzsumme - mit Anrechnung allfälliger, von Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu bezahlender, gleichartiger Abgaben, ohne weiteres vermieden werden können.

Zudem widerspräche das StabAbgG dem Art 107 AEUV. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG habe nämlich einen Beihilfencharakter. Staatliche Beihilfen seien gemäß Art 107 AEUV verboten, wenn durch sie eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälsche. Dem stünden selektive Steuerbegünstigungen gleich. Ob es sich dabei um eine bloß vorübergehende Maßnahme handle, oder ob eine Billigung durch die Kommission möglich wäre, sei dabei unerheblich.

Im Streitfall lägen in zwei Konstellationen Beihilfen vor:

Zum einen in der Nichteinbeziehung der von § 93 BWG geschützten Einlagen (Kundenforderungen) in die Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Z 1 SatbAbgG),

zum anderen in der Nichteinbeziehung der sich aus Konsolidierungen ergebenden Bemessungsgrundlagenteile (§ 2 Abs. 1 und 2 StabAbgG).

Diese Maßnahmen führten zu einer Einschränkung der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit.

Zu erwähnen sei weiters die Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Z 1 StabAbgG. Durch diese Norm würden nämlich Kreditinstitute, deren Bilanzsumme den Betrag von bloß einer Milliarde € erreiche, oder diesen Betrag nicht erreiche, von der Abgabe befreit. Daraus ergebe sich im Zusammenspiel mit § 93 BWG eine massive, wettbewerbsverzerrende Beihilfe. Durch sie werde der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Wettbewerbsverzerrungen auf dem Bankensektor wirkten sich nämlich über die Finanzierung von Handel und Produktion notwendigerweise auf die Warenströme aus. Kreditinstitute, die eine geringere Belastung nach dem Stabilitätsabgabegesetz zu tragen hätten, könnten diesen Kostenvorteil durch günstigere Konditionen an ihre Kunden weitergeben.

Die Beschwerdeführerin regte daher an, ein Vorabentscheidungsersuchen an den europäischen Gerichtshof zu stellen.

ad. Verfassungswidrigkeit:

Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin Verfassungswidrigkeit aus dem Grunde der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie auf Grundlage ihres Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend.

Die Beschwerdeführerin räumte ein, der VfGH habe mit Erkenntnis vom die Stammfassung des StabAbg offenbar nicht für verfassungswidrig gehalten, da eine bereits erhobene Beschwerde ohne ein Verfahren gem. Art. 140 B-VG abgewiesen worden war. Dieses Erkenntnis habe aber keine Bedeutung für ein Gesetzesprüfungsverfahren. Es werde angeregt, ein solches gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG anzustrengen. Es bestehe insofern keine Bindung wie etwa nach einer rechtskräftigen Entscheidung. Eine solche läge allenfalls dann vor, wenn der VfGH einen Prüfungsantrag gem. Art. 140 B-VG abgewiesen hätte. Es wären aber auch die im ersten Antrag geltend gemachten Bedenken neuerlich Antragsgründe.

Grundsätzlich bezögen sich die nunmehr vorgetragenen Bedenken auf ein durch vier Novellen, insbesondere die Novelle BGBl. I 2014/13 , geändertes Gesetz, das nie Prüfungsgegenstand eines Verfahrens gem. Art. 140 B-VG gewesen sei.

Im Speziellen traf die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung etwa Ausführungen betreffend ihre spezielle Finanzierungsstruktur mittels Pfandbriefdeckung. Das Wesen der Pfandbriefdeckung bestehe vereinfacht gesagt darin, dass Pfandbriefe nur in dem Umfang ausgegeben werden dürften, wie die Beschwerdeführerin selbst in besonderer Weise gesicherte Hypothekardarlehen ausgeben dürfe. Die Pfanddarlehen bzw. die dafür bestellten Hypotheken bildeten eine besondere Deckungsmasse, sodass die Pfandbriefinhaber einen bevorzugten Deckungsanspruch aus dieser Masse hätten und nicht - wie bei Fällen einer Insolvenz - auf die allgemeine Masse gewiesen seien.

Verfassungswidrig seien folgende Bestimmungen des StabAbgG:

  • § 1 Satz 1StabAbgG, § 2 Abs 2 Satz 2 und Z 1 StabAbgG

  • In § 3 StabAbgG die Worte "einer Milliarde Euro überschreiten und"

  • § 2 Abs. 1, allenfalls bloß in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 je das Wort "unkonsolidierte Bilanzsumme", eventualiter das Wort "unkonsolidierte" oder der Wortteil "un-" des Wortes "unkonsolidierte".

Durch diese Bestimmungen werde die Beschwerdeführerin in gleichheitswidriger Weise verpflichtet, Abgaben zu leisten und zwar ein Viertel der Jahressteuer am und am (§ 7 Abs. 2 StabAbgG), wobei der Sonderbeitrag zunächst von einem niedrigeren Satz ausgehe.

Der Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz beziehe sich nicht bloß auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen, somit auch auf die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in Österreich habe. Der Gleichheitssatz erfordere für eine besondere Norm, die bestimmte juristische Personen einer Sondersteuer unterziehe, eine besondere Rechtfertigung.

Die Stabilitätsabgabe sei nur Kreditinstituten auferlegt worden und verwirkliche damit schon an sich eine Durchbrechung des Gleichheitsgebotes. Sie sei nach den Erläuterungen zum Stammgesetz eingeführt worden, um Budgetmittel in Höhe von 500 Mio Euro zu gewinnen. Die Erhöhung von 0,55 vT auf 0,9 vT solle nur den Entfall der Derivate als Besteuerungsgrundlage egalisieren. Der Bankensektor habe - so die Erläuterungen - besondere Kosten für den Staatshaushalt verursacht, der Konkurs einer Bank begründe durch die Folgewirkungen ein hohes budgetäres Risiko. Dies gelte insbesondere für Banken, die eine bestimmte Größe überschritten und somit für die heimische, aber auch für die europäische Volkswirtschaft als systemrelevante Bankinstitute bezeichnet werden könnten.

Die vom VfGH vertretene Linie, dass gewisse Banken eine Gefahr darstellten, weil sie zu groß seien um ihr Scheitern staatlicherseits in Kauf zu nehmen, sei widersprüchlich. Auch kleinere Banken, für die der Grundsatz "small enough to fail" gelte, wären, wie andere Unternehmen mit anderen Geschäftszweigen, etwa Versicherungsunternehmen in den Zweigen der Lebens- und Krankenversicherung - gefährlich und es sei widersprüchlich, sie nicht mit der Abgabe zu belasten.

Die Beschwerdeführerin wies auf die Bestimmungen des FinStaG, BGBl. I 2008/136 hin, das dem Bund die Möglichkeit einräumte, Rekapitalisierungsmaßnahmen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen zu ergreifen. Nur wenige Banken, nämlich die mit den höchsten Bilanzsummen, hätten nach den Normen des § 2 Abs. 1 Z 3 bis 6 FinStaG die Hilfe des Bundes in Anspruch genommen. § 2 Abs. 2 FinStaG sehe die Verstaatlichung von Kreditinstituten und Versicherungen vor, wovon der Bund Gebrauch gemacht habe.

Die Beschwerdeführerin betonte, keinesfalls als systemrelevantes Institut für die Volkswirtschaft Österreichs oder gar Europas angesehen werden zu können. Dies könne durch die Bilanzzahlen dokumentiert werden. 2011 habe die Bilanzsumme 13,472 Mrd. Euro umfasst, 2012 seien es 13,663 Mrd. Euro gewesen, 2013 sei eine Summe von 13,646 Mrd. Euro erreicht worden. Das bedeute den 10. Rang unter den österreichischen Kreditinstituten. Nicht ungewöhnlich sei eine fünfzehn- bis zwanzigmal höhere Bilanzsumme bei Großinstituten.

Eine Kapitalisierungshilfe sei nur bei drei oder vier Großbanken erfolgt, zwei Kreditinstitute seien verstaatlicht worden. Dh, es seien nur Großinstitute von solchen Maßnahmen betroffen gewesen bzw. hätten nur solche von diesen Maßnahmen profitiert. Die große Menge der Kreditinstitute habe damit nichts zu tun. Weder habe sie Anlass geboten, noch sei sie bereit gewesen, die extrem teure Finanzierungshilfe durch den Bund in Anspruch zu nehmen.

Die in Diskussion stehenden Maßnahmen seien die Folge einer zu risikobejahenden Geschäftspolitik systemrelevanter Großbanken, die sich überwiegend nicht auf dem Inlandsmarkt, sondern auf den Märkten der CEE-Staaten abgespielt habe. Dort hätten diese Großbanken auch konsolidierungspflichtige Töchter.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die FMA bei ordnungsgemäßer Tätigkeit schon viel früher die Möglichkeit gehabt hätte, nach § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen. Diesfalls wäre ein Einschreiten des Bundes entbehrlich gewesen.

Der Bund habe sich daher die beiden Verstaatlichungen und den (vorübergehenden) Liquiditätsabfluss als Folge von Fehlern seiner Organe (FMA) selbst zuzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise die potentiellen Leistungserfordernisse des Bundes herbeigeführt und von solchen Leistungen nicht profitiert. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung, alle Kreditinstitute, insbesondere solche mittlerer Größe - wie die Beschwerdeführerin es sei - mit einer Sonderabgabe zu belegen.

Die nunmehr für das Jahr 2014 erhöhte Stabilitätsabgabe samt Sonderbeitrag werde zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich einen geringeren Gewinn ausweisen können werde. Aufgrund aufsichtsrechtlich gebotenen Eigenmittelerhöhung könnte sie aber einen möglichst hohen Gewinn gut gebrauchen.

Soweit auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom auf die Sonderrechtslage für Kreditinstitute Bezug genommen habe, sei zu sagen, dass diese an die Kreditinstitute höhere Anforderungen stelle als andere Unternehmen sie zu gewärtigen hätten. Der dadurch hervorgerufene Administrativaufwand bedeute etwa beachtliche Zusatzkosten. Auch gebe es sehr weitgehende Aufsichtsbefugnisse (Art. 6 StGG). Eine Rechtfertigung für eine Sonderbelastung könne daraus nicht abgeleitet werden.

Gleichheitswidrig sei auch - insbesondere im Hinblick auf das FinStaG - die in § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG normierte Ausnahme. Bemessungsgrundlage sei im Allgemeinen die Bilanzsumme. Jedoch seien unsachlicherweise die die in § 93 BWG genannten Verpflichtungen von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Zum Kreis der geschützten Forderungen gehörten jedoch nicht die Forderungen der Kunden aus Pfandbriefen.

Die Beschwerdeführerin traf nähere Ausführungen zu den in § 93 BWG genannten Ausnahmen. Durch die Herausnahme der unter § 93 BWG fallenden Einlagen werde die Wettbewerbsneutralität untergraben. International seien andere Lösungen mit erheblich geringeren Sätzen gefunden worden.

Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin dar, dass jedenfalls eine Herausrechnung der Pfandbriefe aus der Bilanzsumme erfolgen müsste. Anders als die mittlerweile von der Besteuerung befreiten Derivate - dies begünstige risikoreiche Geschäfte - sei die Besteuerung des risikoarmen Pfandbriefgeschäftes sogar auf das Doppelte erhöht worden.

Die gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG seien in besonderem Maß mit Bundeshaftungen ausgestattet gewesen und würden nun, durch die mit dem Stabilitätsabgabegesetz vorgesehene Nichtbelastung mit der Abgabe infolge Ausscheidens aus der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 1 Z 1 StabAbgG ein weiteres Mal vom Gesetzgeber gefördert. Dies obwohl die unter a) bis f) aufgezählten (S. 20 der Beschwerdeschrift) Punkte (auf sie wird verwiesen) dagegen sprächen.

Unter Punkt f) führt die Beschwerdeführerin etwa an, dass die durch § 3 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG von der Abgabe befreiten, den dezentralen Sektoren zugehörigen Kreditinstitute bei Schwierigkeiten des jeweiligen Spitzeninstitutes mit größter Wahrscheinlichkeit selbst Bundeshilfe in Anspruch nehmen müssten, was durch politische Entscheidungen gewährleistet wäre.

Die Forderungen aus Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, die niemals Anlass für Bundeshaftungen waren, würden jedoch in die Bemessungsgrundlage einbezogen, sohin voll der Abgabe unterworfen. Ebenso sei es bei Bankschuldverschreibungen.

Es liege insofern Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit vor, weil Ungleiches in der Weise ungleich behandelt werde, dass die für die Stabilitätsabgabe ursächlichen Elemente aus der Abgabepflicht, dh, der Bemessungsgrundlage, ausgenommen würden, jedoch die Elemente, die das Bundesvermögen durch Haftungsübernahmen nicht belastet hätten, gänzlich der Stabilitätsabgabe unterworfen würden.

Besonders gravierend sei, dass die Hauptkonkurrenten der Beschwerdeführerin, nämlich die Spar- und Raiffeisenkassen, mit Hilfe des § 93 BWG und des § 2 Abs. 2 z 1 StabAbgG häufig unter die 1 Mrd.-Grenze des § 3 StabAbgG fielen. Sie würden insofern durch die gleichheitswidrigen Ausnahmen von der Abgabe gar nicht berührt.

Die Abgabenschuld mit Fälligkeit ziehe als Berechnungsgrundlage die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 2010 heran (§ 7b Abs. 2 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 SatbAbgG). Dies sei gleichheitswidrig, weil willkürlich an eine inzwischen überholte Situation angeknüpft wurde.

Die Beschwerdeführerin betreibe eine Zweigstelle in St. Gallen in der Schweiz. Andere Kreditinstitute berieben ihre Auslandsaktivitäten durch konsolidierungspflichtige Töchter. Gerade diese Töchter hätten dazu geführt, dass systemrelevante Institute überhaupt die finanzielle Hilfe des Bundes in Anspruch nehmen mussten. Die Beschwerdeführerin werde insofern unsachlich benachteiligt, als hinsichtlich der in den Zweigstellen aufgebrachten Mittel nicht die konsolidierte Bilanzsumme als Besteuerungsgrundlage herangezogen werde, sondern die unkonsolidierte. Unsachlich sei, dass gerade die Anlässe für die Liquiditätsanspannung des Bundes, die Auslandstöchter, nicht in die für die Besteuerung ausschlaggebende Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien.

Die Beschwerdeführerin sei insofern unsachlicherweise höher belastet. Sie werde für ihren Filialbetrieb mit Lasten belegt, obwohl sie keinerlei finanzielle Lasten für den Bund verursacht habe. Sie trage 80% der in Vorarlberg abgeführten StabAbg, obwohl ihr Marktwert nur 25% ausmache. Zum Beweis wurde auf eine Liste der Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 bis 2013 der 10 größten österreichischen Kreditinstitute verwiesen.

Die hauptsächlich im CEE- Raum expandierenden Großbanken entrichteten durch die Gruppenbesteuerungsregelung des KöStG überwiegend kein KöSt, die Auslandstöchter zahlten im jeweiligen Sitzstaat Steuern.

Dafür, dass nach einer Kürzung gemäß § 2 Abs. 2 StabAbgG auf unter eine Mrd. keine Abgabe zu leisten sei, fehle jede Begründung. Auch hierin liege eine unsachliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Insgesamt verstießen die Bestimmungen des StabAbgG gegen Art. 2 StGG (Art. 7 B-VG) sowie gegen Art. 5 StGG. Eine Pflicht zur Abfuhr im Wege der Selbstbemessung oder der Festsetzung greife daher in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein.

Die Beschwerdeführerin beantragte:

Die Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Anm.: der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde später zurückgenommen),

die Unterbrechung des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht und die Herantragung nachstehender Fragen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV, wörtlich:

a) Widerspricht eine Regelung, die eine Abgabe von der Bilanzsumme der Kreditinstitute vorsieht,

aa) wenn ein in Österreich seinen Sitz aufweisendes Kreditinstitut Bankgeschäfte ohne Errichtung einer Zweigstelle oder eines Tochterinstituts, das trotz seines Sitzes in der EU, aber außerhalb Österreichs wegen der Kreditinstitutsgruppenzugehörigkeit gemäß der RL/2013/36/EU von den österreichischen Behörden zu beaufsichtigen wäre, mit Geschäften mit Kunden in der übrigen Union zur Abgabe (im Wege der Bilanzsumme) herangezogen wird,

bb) wenn gleichzeitig dies bei einem der Kreditinstitute als Gruppenspitze fungierenden Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das ebensolche Geschäfte über ein gruppenzugehöriges, in der EU seinen Sitz aufweisendes Kreditinstitut, dessen Bilanz wegen seiner Gruppenzugehörigkeit mit der Bilanz des als Gruppenspitze fungierenden Kreditinstituts zu konsolidieren ist, in Bezug auf solche Geschäfte nicht der Fall ist,

der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV?

b) Stellen die in Frage a) dargestellten Regeln eine vom AEUV verbotene Beihilfe iS der Art. 107 ff AEUV dar?

c) Stellt die Ausnahme von einer nach der Bilanzsumme von Kreditinstituten bemessenen Abgabe in der Weise, dass Kreditinstitute, die eine Bilanzsumme von 1 Mrd. Euro nicht erreichen, zur Abgabenleistung entgegen allen anderen Kreditinstituten nicht heranzuziehen sind, eine verbotene Beihilfe iSd Art. 107 AEUV dar?

d) Stellt die Freistellung von Publikumsgeldern in Form geschützter Anlagen iSd § 93 BWG von der Abgabenlast bei gleichzeitiger Abgabepflicht von Publikumsgeldern in Form von Pfandbriefen als Teil der Bilanzsumme eine verbotene Beihilfe iSd Art. 107 AEUV dar?

Weiters stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, die nachstehend genannten Bestimmungen des StabAbgG BGBl. I 2010/111 idF 2012/22, 2013/184, 2014/13 und 40 als verfassungswidrig aufzuheben (Begründungen oben bzw. im Beschwerdetext), wörtlich:

a) § 1 Satz 1,

b) in eventu zu lit. a) § 2 Abs. 2 Z 1,

c) in eventu zu lit. a) § 2 Abs. 1 zur Gänze

d) in eventu zu lit. a) in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und 3, je die Worte "unkonsolidierte Bilanzsumme",

e) in eventu zu lit. a) und hilfsweise zu lit. d) in § 2 Abs. 1, 2 und 3, je den Wortteil "un-" im Wort "unkonsolidierte",

f) in eventu zu lit. a) in § 3 Z 1 die Worte "einer Miliarde Euro überschreiten und".

Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge nach Aufhebung der angeführten Normen des StabAbgG den angefochtenen Bescheid iS der Bemessung der jeweiligen Abgabenschuld mit "Null" abändern, bzw. diesen aufheben und der Finanzverwaltung die Forsetzung des Verfahrens auftragen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Den in Beschwerde gezogenen Bescheiden liegen nachstehende gesetzliche Bestimmungen zugrunde:

Steuergegenstand

§ 1. (BGBl. I Nr. 111/2010)

Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Bemessungsgrundlage der Abgabe

§ 2. (BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 184/2013)

(1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:


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1.
gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;
2.
gezeichnetes Kapital und Rücklagen;
3.
Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;
4.
Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf; dies umfasst auch Verbindlichkeiten von Kreditinstituten aus Anleiheemissionen, deren Gegenwert solchen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt wurde und diese Transaktion Teil des Restrukturierungsplanes ist;
5.
Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konto;
6.
Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.

(3) Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Abs. 5 fallen, ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(4) Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen des Jahresabschlusses als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist jener Jahresabschluss maßgebend, der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Endet in einem Kalenderjahr kein Geschäftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist Abs. 1 letzter Satz entsprechend der Anzahl der vorhandenen Kalendervierteljahre sinngemäß anzuwenden.

(5) Ist im Zeitraum zwischen dem nach Abs. 1 maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übergegangen, erfolgt eine Erfassung dieses Vermögens beim Rechtsnachfolger. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Vermögen zum Abzug zu bringen.

(6) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage.

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3. (BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 13/2014)

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,


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1.
die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
0,09%,
2.
die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
0,11%.

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 6. (BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 40/2014)

(1) Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Abweichend davon entsteht die Abgabenschuld bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes mit der Eintragung des Kreditinstitutes im Firmenbuch.

(3) Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.

(4) Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar ist.

Erhebung der Abgabe

§ 7. (BGBl. I Nr. 111/2010)

(1) Jedes Kreditinstitut im Sinne des § 1 hat bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe abzugeben. Dies hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) Die Stabilitätsabgabe ist vom Kreditinstitut selbst zu berechnen und vierteljährlich jeweils bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu gleichen Teilen zu entrichten (Fälligkeitstage). Soweit sich aus der Abgabenerklärung und dem Betrag, der den vierteljährlichen Zahlungen zu Grunde gelegt wird, ein Unterschiedsbetrag ergibt, mindert oder erhöht dieser die Zahlung am 31. Oktober entsprechend.

(3) Bei Neugründung eines Kreditinstitutes nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ist die Stabilitätsabgabe dieses Kalenderjahres erstmals zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Die Abgabenerklärung für dieses Kalenderjahr ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.

Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe

§ 7a. (BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 13/2014)

(1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
50% des jeweils am bzw. am zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2;
b)
25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.
c)
25% des am , 55% des jeweils am und am , sowie 60% des am zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2.
d)
45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.
Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds "Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG" eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den "Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG" und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.

Sondersituation 2014:

§ 7b. (BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 13/2014)

(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit . Der zum zu entrichtende Betrag gemäß § 7 Abs. 2 stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.

(2) Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014.
2.
Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß §§ 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.
3.
Die errechnete Steuer gemäß Z 1 ist mit der errechneten Steuer gemäß Z 2 zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.

Rechtliche Würdigung

ad. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit:

Gemäß § 290 BAO idF BGBl. I 2013/14 kann das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union herantragen.

Nach Artikel 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Die Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung der Verträge umfasst das gesamte primäre Unionsrecht. Handlungen der Organe iSd Art. 267 AEUV sind Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen. Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts erläutert der Gerichtshof, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift anzuwenden ist ((Ritz, BAO5 , § 290, Tz 6, 7).

Im Streitfall sieht die Beschwerdeführerin Anlass für eine Vorabentscheidung insofern, als sie in den oben aufgezeigten Punkten die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß Art. Art. 49 und 54 AEUV als nicht gewährleistet erachtet und das Vorliegen von Beihilfen, die gemäß Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, als gegeben erkennt.

Zu diesen Punkten hat das BFG bereits mit Erkenntnis vom , RV/3101067/2014, Stellung genommen und wird hinsichtlich der lit. a) mit Unterpunkten aa) und bb) sowie b) und c) des von der Beschwerdeführerin formulierten Antrages (siehe oben) darauf verwiesen:

"Der in der Beschwerde ….angezogene Verstoß des StabAbgG gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot sowie eine daraus resultierende verschleierte Diskriminierung ist vom Bundesfinanzgericht nicht feststellbar. Mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind nach Art. 107 Abs. 1 AEUV wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Freibetrag iSd § 3 Z 1 StabAbgG von einer Milliarde Euro steht jedem unter das StabAbG fallenden Steuerpflichtigen zu, unabhängig von der Größe des Kreditinstitutes mindert er die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe und bevorzugt daher kleine Kreditinstitute nicht. Ebensowenig erschließt sich dem Bundesfinanzgericht aus dem Freibetrag eine Handelsbeeinträchtigung zwischen Mitgliedstaaten, einem Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer verbotenen Beihilfe iSd Art. 107 Abs. 1 AEUV. Der in der Beschwerde behauptete, aus der verbotenen Beihilfe resultierende Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 49 und 54 AEUV durch verschleierte Diskriminierung kann demzufolge auch nicht vorliegen.

Kein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot ergibt sich aus dem Nichteinbeziehen der Bilanzsummen von ausländischen Tochtergesellschaften, die als juristisch selbständige Rechtsträger agieren, in die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe. Unabhängig von der Größe steht es jedem Kreditinstitut frei, das Auslandsgeschäft über juristisch selbständige Tochtergesellschaften zu gestalten. Eine den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigende (verbotene) Begünstigung von Großbanken wird darin nicht erblickt."

Hiezu wurde etwa auch im Erkenntnis des , ausgeführt:

"….kommt doch der Republik Österreich der ausschließliche rechtspolitische Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers zu, die gewählten Kriterien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe vorzugeben. …..Eine Stabilitätsabgabe haben die Kreditinstitute zu leisten, wenn sie über eine Konzession nach dem BWG verfügen bzw. (iSd BWG berechtigte) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute sind. Dies ist bei Auslandsniederlassungen österreichischer Kreditinstitute in der Rechtsform selbständiger juristischer Personen nicht der Fall. Dem österreichischen Gesetzgeber kommt kein Besteuerungsrecht betreffend ausländische (selbständige) Kreditinstitute zu, sodass dieser weder befugt wäre noch sich hiezu verpflichtet sehen müsste, deren Vermögensausweise und Jahresabschlüsse in die Berechnung der Bilanzsummen von österreichischen Mutter- oder Schwestergesellschaften einzubeziehen."

Hinsichtlich lit. d) des von der Beschwerdeführerin formulierten Antrages zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (siehe oben) ist auszuführen:

Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom , RV/3101141/2014, auch auf den Einwand Bezug genommen, die laut StabAbgG statuierte Bemessungsgrundlage, die bestimmte Komponenten aus der Bemessungsgrundlage ausnehme, andere aber, die in gleicher Weise eine Ausnahme rechtfertigen würden, in vollem Umfang in die Berechnung der Abgabe einfließen lassen, sei unsachlich. Das BFG ist zu dem Schluss gelangt, dass es auch in diesem Fall in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, die Kriterien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe vorzugeben.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich im Streitfall den zitierten Ausführungen an, die keine Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht in den streitrelevanten Punkten zu erblicken vermögen.

Von einem Antrag auf Vorabentscheidung gemäß § 290 BAO wird daher Abstand genommen.

Im gemeinschaftsrechtlichen Kontext ist übrigens auf die Berichte hinzuweisen, die Österreich gegenüber der Europäischen Kommission regelmäßig zu erstellen hatte. So ist in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienstellen, Länderbericht Österreich 2016 (Brüssel, ), unter der Überschrift "Die Unterstützungsmaßnahmen für den Bankensektor hatten erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen" (www.ec.europa.eu/europe2020) etwa zu lesen:

..."Die Maßnahmen wurden durchgeführt, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten und Banken, deren Geschäftsmodell nicht tragfähig war, zu sanieren und abzuwickeln. Außerdem wurden bei den Nettokosten die Einnahmen aus der Bankenabgabe nicht berücksichtigt, die 2011 eingeführt wurde, damit auch der Finanzsektor für einen Teil der den öffentlichen Finanzen aufgezwungenen Verluste aufkommt. Die Bankenabgabe, die ursprünglich als befristete Maßnahme gedacht war, wird weiterhin erhoben...."

In "Europa 2020", Österreichisches Reformprogramm 2011, April 2011 (www.bmf.gv.at/wirtschaftspolitik) findet sich bereits der Passus:

"Die Finanzmarktstabilität wird in Österreich insbesondere durch folgende Maßnahmen und Schritte verfestigt: ....Mit der Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe), die mit in Kraft getreten ist, soll das Finanzsystem an den Kosten der Krise beteiligt werden. Durch Berücksichtigung des Risikos bei der Steuerbemessung wird auch ein Anreiz für risikobewussteres Agieren gegeben....."

Im Weiteren hat die Europäische Kommission den österreichischen Bankensektor von November 2015 bis Frühjahr 2016 einer Tiefenanalyse unterzogen und ist zu dem Schluss gelangt, dass Stabilität innerhalb dieses Sektors vorliegt. Die Kommission sei durch die Verringerung der Risikopositionen der Banken, die Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitaldecke und Risikominderung zur Stärkung der Kreditvergabefähigkeit der Banken sowie die erzielten Fortschritte bei der Umstrukturierung der Finanzeinrichtungen in ihrer positiven Bewertung bestärkt worden (www.portal.bmf.gv.at/startseite/finanzressort/fao-archiv/Stabilitaet_Bankensektor).

Es darf insofern davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der in Österreich gesetzten Maßnahmen auf europäischer Ebene Konsens besteht, da andernfalls die Berichte nicht unwidersprochen geblieben wären bzw. die Untersuchungen kein billigendes Ergebnis gezeitigt hätten.

Soweit der steuerliche Vertreter - ohne aber hiezu weitere Unterlagen einzureichen - die Richterin des BFG in einem Telefonat darauf hingewiesen hat, die Europäischen Kommission habe zwischenzeitlich das polnische Bankensteuergesetz , das Kleinbanken befreie, für rechtswidrig erklärt, ist zu bemerken, dass ein so unsubstantiiertes Vorbringen nicht geeignet ist, Rückschlüsse auf das österreichischen StabAbgG zuzulassen.

ad. Verfassungswidrigkeit:

Nach Art. 135 Abs. 4 B-VG ist auf Verwaltungsgerichte Art. 89 B-VG sinngemäß anzuwenden. Bestehen für das Bundesfinanzgericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es daher aufgrund Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob solche Bedenken bestehen ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normzusammenhang in Betracht zu ziehen sind und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist. Bestehen nach dieser Prüfung keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm, so gibt es auch keine Veranlassung für eine Antragstellung im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG ().

In seinem Erkenntnis vom , B 886/11 hat der VfGH die Stabilitätsabgabe für Banken nicht als verfassungswidrig erkannt.

Siehe hiezu die Zusammenfassung in Rechtsnews 2012, 12485 vom , die zum Ausdruck bringt:

In den Materialien zum StabABgG ist die Stabilitätsabgabe mit der besonderen Rolle begründet worden, die speziell Banken in der Finanzkrise des Jahres 2008 gespielt habe; zur Bewältigung dieser Krise habe die Republik Österreich umfangreiche, den Staatshaushalt erhebliche belastende Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und andere Maßnahmen ergreifen müssen, die in besonderem Maße den Banken zugute gekommen seien.

Der VfGH betrachtete es daher nicht als unsachlich, dass der Gesetzgeber die Banken durch eine spezielle Abgabe an der Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise beteiligen wollte bzw. das Ziel verfolgte, die Finanzmarktstabilität zu verbessern sowie die finanziellen Mittel für entsprechende künftige Staatsleistungen zu gewinnen.

Der VfGH wies darauf hin, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten und mit vernünftigem Aufwand gar nicht möglich sei, innerhalb des Bankensektors zwischen "guten" und "bösen" Kreditunternehmungen zu unterscheiden. Die Stabilitätsabgabe sei keine Strafe für eine riskante Geschäftsgebarung und auch kein Äquivalent für die "Systemrelevanz" eines Kreditinistituts.

Im Weiteren äußerte der VfGH keine Bedenken gegen die modifizierte Bilanzsumme als Bemessungsgrundlage. Diese bilde die Geschäftstätigkeit der Bank in geeigneter Weise ab und wurde auch in anderen Ländern als Bezugsgröße für einschlägige Bankenabgaben gewählt. Ob die Bilanzsumme um die gesicherten Einlagen vermindert werde, stehe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; wenn er daher auf eine entsprechende Ausnahme für Pfandbriefe verzichtet habe, sei ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

Die progressive Ausgestaltung des Steuertarifs führe zwar zur Steuerbefreiung von Kleinstkreditinstituten (die an der Auslösung der Finanzkrise kaum beteiligt waren ) und belaste große Kreditinstitute überproportional ,dies begründe jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal damit berücksichtigt werde, dass das systemische Risiko von Kreditinstituten idR mit der Größe steigt. Dass die Besteuerung von Derivaten auch nach anderen Gesichtspunkten hätte erfolgen können, beweise nicht die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung.

Die mit dem zitierten Erkenntnis des VfGH angesprochenen Normen waren Art. 7 Abs 1 B-VG, § 93 BankwesenG, §§ 1, 2 und 3 ff StabilitätsabgabeG.

Das Ergebnis lässt sich laut Leitsatz wie folgt zusammenfassen: Keine Bedenken gegen die Regelungen des Stabilitätsabgabegesetzes; keine Unsachlichkeit der Beteiligung der Banken an Finanzierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Finanzkrise; keine Unsachlichkeit der Bemessungsgrundlage durch Anknüpfen an die konsolidierte Bilanzsumme.

Im Streitfall werden als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet die §§ 1, 2 und 3 StabAbgG im oben beschriebenen Umfang (BGBl I Nr. 111/2010 idF 22/2012, 184/2013, 13 und 40/2014).

Die Beschwerdeführerin hat unter Bezugnahme auf die ihr bekannte, vorstehend zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (in der hier vorliegenden Beschwerde) die Einwände geäußert, Gegenstand der höchstgerichtlichen Analyse sei die Stammfassung des StabAbgG (BGBl. I Nr. 111/2010) gewesen, die "offenbar" nicht für verfassungswidrig gehalten worden sei. Der VfGH habe kein Verfahren gemäß Art. 140 B-VG durchgeführt und das genannte Erkenntnis habe für ein Gesetzesprüfungsverfahren, wie es nun angeregt werde, keine Bedeutung.

Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, inwieweit den Aussagen des VfGH im zitierten Erkenntnis hinsichtlich im Streitfall gleichgelagerter Rechtsfragen, wonach den Feststellungen, dass

  • "die behaupteten Verletzungen verfassungsrechtliche gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hätten und

  • das Verfahren auch nicht ergeben habe, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und es im Weiteren

  • ausgeschlossen sei, dass die beschwerdeführende Partei in ihre Rechten wegen Verletzung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden sei",

weshalb die Beschwerde schließlich abzuweisen war,

keine Bedeutung für den gegenständlich zu beurteilenden Fall zukommen sollte (vgl. auch und , RV/3101141/2014).

Zutreffend ist, dass den gegenständlich angefochtenen Bescheiden bzw. als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuften Gesetzesstellen nicht zur Gänze die Stammfassung des StabAbgG zugrundeliegt:

§ 1 StabAbgG für 2014: BGBl. I Nr. 111/2010 (= Stammfassung),

§ 2 StabAbgG für 2014: BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 184/2013,

§ 3 StabAbgG für 2014: BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 13/2014.

Hiezu wird ausgeführt: Mit Erkenntnissen vom , E 1218/2014 und E 1256/2014 hat der VfGH erneut die Verfassungskonformität der (geänderten) Stabilitätsabgabe bestätigt.

Am Beginn seiner rechtlichen Würdigung wies der VfGH auf das schon ergangene Erkenntnis VfSlg. 19.598/2011 (= B 886/11 vom ) hin, das sich bereits mit der Stabilitätsabgabe in ihrer Stammfassung BGBl. I 111/2010 auseinandergesetzt und unter Bezugnahme u. a. auf die Materialien zur Stammfassung (Rv 981 BlgNR 24. GP) festgehalten habe, dass für den Bankensektor "nach wie vor" ein spezifisches rechtliches Regime gelte und er sich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung und Funktionen markant von anderen Sektoren der Volkswirtschaft unterscheide.

Vor dem Hintergrund der bereits getroffenen höchstgerichtlichen Aussagen lägen keine Zweifel des VfGH an der sachlichen Rechtfertigung der getroffenen Regelungen vor, vielmehr seien diese weder zur Zielerreichung untauglich noch führten sie zu sachfremden, willkürlichen Ergebnissen.

Soweit gegenständlich die Verfassungswidrigkeit von § 1 Satz 1 StabAbgGeingewendet wird, ist zu erläutern:

§ 1 StabAbgG steht bis heute unverändert in der Stammfassung in Geltung und war als solcher bereits Gegenstand einer Analyse des VfGH (VfSlg. 19.598/2011 ). Das Höchstgericht ging hiebei von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Sonderstellung des Bankensektors aus, der durch seine Rolle in der Finanzkrise des Jahres 2008 ausschlaggebend für die Einführung der Stabilitätsabgabe gewesen sei. Der Verfassungsgerichtshof erkannte es nicht als unsachlich, dass der Gesetzgeber insoweit den Bankensektor durch eine spezielle Abgabe an der Finanzierung der Krisenkosten beteiligen wollte (siehe bereits oben). Die Stabilitätsabgabe sei kein Äquivalent für die "Systemrelevanz" eines Kreditinstituts. Sie ziele darauf ab, einen Sektor zu belasten, von dem nach jüngsten Erfahrungen qualifizierte Risiken ausgehen (können).

Der Verfassungsgerichtshof trat der Stellungnahme der Bundesregierung, wonach in der Regelung, dass Steuersubjekte iSd § 1 erster Satz StabAbgG nur Kreditinstitute sind, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werde, nicht entgegen. Die Stabilisierungsmaßnahmen des Staates im Zuge der Finanzkrise seien im Wesentlichen dem Bankensektor zugute gekommen, während Versicherungen staatliche Maßnahmen gar nicht in Anspruch genommen hätten. Anders als bei Banken, deren wechselseitige Abhängigkeiten bei Finanzkrisen einen Dominoeffekt auslösen könnten, gehe ein systemisches Risiko für die Volkswirtschaft von Versicherungen, die das klassische Versicherungsgeschäft betreiben, nicht aus. Versicherungsunternehmen seien auch nicht in dem Ausmaß vernetzt und voneinander abhängig, wie Kreditinstitute. Ihre Risiken würden über Mit- oder Rückversicherungen geteilt.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher gegenständlich keinen Anlass, den Verfassungsgerichtshof neuerlich mit § 1 Satz 1 StabAbgG zu befassen.

Auch den neu vorgebrachten, verfassungsrechtlichen Bedenken, die über das Erkenntnis VfSlg. 19.598/2011 hinausgingen kommt keine Berechtigung zu. Insofern wurde zu § 2 Abs. 1 StabAbgGausgeführt:

Soweit von der beschwerdeführenden Gesellschaft in Kritik gezogen worden sei, dass die Stabilitätsabgabe nach § 2 Abs. 1 StabAbgG für die Jahre 2011 bis 2013 an die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahre anknüpfe, das im Jahr 2010 endete, gebe der VfGH zu bedenken, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Es bleibe vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, dies falle in den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

Nur unter besonderen Umständen setze der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Bedenken. Im gegebenen Fall sei nicht erkennbar, dass vor Einführung der Stabilitätsabgabe mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, eine Rechtslage bestanden habe, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen geradezu angeregt oder gefördert und damit Kreditinstitute zu Geschäftsmodellen veranlasst hätte, die durch die Einführung der Stabilitätsabgabe entwertet würden. Angesichts der mit der Abgabe verfolgten Zielsetzung könne dem Gesetzgeber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er zwecks Vermeidung von Umgehungen für die ab dem Jahr 2011 bestehende Abgabepflicht bis zum Jahr 2013 an die Bilanzsumme des Jahres 2010 anknüpfe.

Vor diesem Hintergrund sei eine Regelung der Bemessungsgrundlage, die durch Rückgriff auf die Bilanzsumme des Jahres 2010 für einen bestimmten Zeitraum - nämlich die Jahre 2011, 2012 und 2013 - wohingegen § 7b Abs. 2 StabAbgG (BGBl I 13/2014) für das Jahr 2014 an die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 StabAbgG für das Geschäftsjahr 2013 und somit nicht mehr an das in § 2 Abs. 1 leg. cit. vorgesehene Jahr 2010 anknüpfe - das Ziel der Sicherung stabiler Einnahmen verfolgt, nicht als unsachlich zu betrachten.

Bereits grundsätzlich ist daher die steuerliche Anknüpfung für 2011 bis 2013 an das Geschäftsjahr 2010 verfassungsrechtlich unbedenklich. Speziell auf den Streitfall bezogen kommt dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Anknüpfung für die bis zum 31.1. zu entrichtende Abgabenschuld 2014 erfolge unzulässigerweise an das Geschäftsjahr 2010 (§ 7b Abs. 2 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 StabAbgG) schon deshalb keine Berechtigung zu, weil - wie oben ausgeführt - nach dem Wortlaut des Gesetzes in diesem Fall nicht an 2010 sondern an 2013 angeknüpft wird.

§ 7b StabAbgG sieht für das erste Quartal 2014 lediglich insofern (aus Billigkeitsgründen) eine Anknüpfung an die alte Rechtslage vor, als auf ein Viertel der Bemessungsgrundlage noch die Steuersätze vor der Gesetzesänderung anzuwenden sind.

In der Normierung des § 7b Abs. 2 StabAbgG (BGBl. I 13/2014) iVm § 2 Abs. 1 (BGBl. I 184/2013) ist daher keine verfassungsrechtlich aufzugreifende Unsachlichkeit zu sehen.

Der VfGh hat auch die Ausführungen in den Materialien zum Stabilitätsabgabegesetz (RV 24 BlgNR 25. GP, 15 f), wonach mit BGBl. I 13/2014 eine Umstellung der Bemessungsgrundlage insofern erfolgen soll, als das Derivatevolumen künftig nicht mehr der Stabilitätsabgabe unterliegt und im Gegenzug dazu - um das Aufkommen aus der Abgabe nicht zu verringern - die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht wird, nicht als bedenklich erachtet (§ 3 Z 1, 2 StabAbgG).

Das Bundesfinanzgericht sieht auch hier keinen Anlass, vom VfGH bereits behandelte Themen neuerlich an ihn heranzutragen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG einwendet, ist auszuführen:

Hiezu hat der VfGH bereits in seinem Erkenntnis B 886/11 vom , die im späteren Erkenntnis E 1218/2014 ua vom aufrechterhaltenen Feststellungen getroffen, dass der Gesetzgeber keinesfalls verpflichtet ist, die Bemessungsgrundlage "Bilanzsumme" nach Risikogesichtspunkten aufzuschlüsseln. Ob die Bilanzsumme um die gesicherten Einlagen vermindert wird, steht daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der hiebei etwa berücksichtigen darf, dass die Einlagensicherung gemäß §§ 93 und 93a BWG in erster Linie vom Sektor selbst zu gewährleisten ist. Wenn der Gesetzgeber daher auf ein Ausnahme für Pfandbriefe verzichtet, ist ihm im Hinblick auf die genannten Erwägungen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

Soweit die Beschwerdeführerin in § 2 Abs. 1, 2 und 3 StabAbgGdie Worte "unkonsolidierte Bilanzsumme" bzw. den Wortteil "un-" im Wort "unkonsolidierte" als verfassungsrechtlich bedenklich einstuft, ist zu bemerken:

Auch hier ist auf beide oben zitierten VfGH-Erkenntnisse zu verweisen, die statuieren bzw. aufrechterhalten, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die "unkonsolidierte" Bilanzsumme heranzuziehen, weil damit berücksichtigt wird, dass das einzelne Kreditinstitut und nicht bloß die Institutsgruppe von den staatlichen Maßnahme profitiert bzw. diese veranlasst hat. Dass andere Argumente für die Heranziehung der konsolidierten Bilanzsumme sprächen, ändert daran nichts.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 3 Z 1 StabAbgG, nämlich, die Worte "einer Milliarde überschreiten" als verfassungswidrig aufzuheben, hat der VfGH in seinem jüngeren Erkenntnis E 1218/2014 ua vom wörtlich ausgeführt:

"Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, die Befreiung von der Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme unter € 1 Mrd. sei sachlich nicht gerechtfertigt und diese Unsachlichkeit werde durch die Novelle BGBl I 13/2014 zusätzlich verstärkt, da im Gegenzug zum Entfall der Besteuerung von Derivaten die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht worden sei, damit sich das aus der Stabilitätsabgabe erzielte Aufkommen nicht verringere, verkennt sie, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Bemessung der Abgabe (nur) an die modifizierte Bilanzsumme anzuknüpfen (vgl. hiezu VfSlg 19.598/2011, wonach eine progressive Ausgestaltung des Steuertarifs, die zu einer Steuerbefreiung von Kleinstkreditinstituten führt und große Kreditinstitute überproportional belastet, verfassungsrechtlich unbedenklich ist)."

Hintergrund ist, dass Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde ("Kleinbanken") im Falle ihrer Insolvenz kein systemisch relevantes Risiko für den Staat darstellen, da eine geordnete Abwicklung unter Mitwirkung der Einlagensicherung jederzeit möglich und ein Ansteckungseffekt für den Finanzmarkt ausgeschlossen ist ().

Zur Erhöhung des Steuersatzes der Stabilitätsabgabe von 0,055% auf 0,9% bzw. von 0,085% auf 0,11% und Umstellung von einer Bemessungsgrundlage, die sich aus Bilanzsumme und Derivatevolumen zusammensetzte auf eine rein auf die Bilanzsumme abstellende Bemessungsgrundlage gemäß §§ 2, 3 StabAbgG idF BGBl. I 13/2014 und Aufhebung der §§ 4 und 5 StabAbgG mit BGBl. I 13/2014, siehe bereits oben.

Auch in diesem Punkt besteht somit nach Rechtsüberzeugung des Bundesfinanzgerichtes keine Veranlassung, den VfGH mit einer schon beantworteten Frage neuerlich zu befassen.

Zur Nichteinbeziehen der Bilanzsummen von ausländischen Tochtergesellschaften, die als juristisch selbständige Rechtsträger agieren, in die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe, wird auf das bereits oben unter "Gemeinschaftsrechtswidrigkeit" Ausgeführte verwiesen.

Die im Erkenntnis des ua angesprochenen Normen waren Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 18 Abs. 1 B-VG, §§ 2, 3, 5 und 7a StabAbgG sowie § 6 F-VG.

Laut Leitsatz ergeben sich keine Bedenken gegen die Bestimmungen über die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe; die Steuerbefreiung kleinerer Kreditinstitute mit geringerer Bilanzsumme wurde nicht als unsachlich erkannt; eine unsachliche Privilegierung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute liegt nicht vor; eine Verletzung des Vertrauensschutzes durch Rückgriff auf die Bilanzsumme des Jahres 2010 für einen bestimmten Zeitraum bei der Bemessungsgrundlage liegt nicht vor; die Erhebung des Sonderbeitrages als ausschließliche Bundesabgabe neben der Stabilitätsabgabe ist finanzverfassungsrechtlich zulässig.

Stöger in ÖBA 2015, 856, Heft 11 v. , fasst nach dem zuletzt genannten Erkenntnis zur Frage der (auch) zukunftsbezogenen Verfassungskonformität der Stabilitätsabgabe zusammen: "Auch wenn die Finanzmärkte noch nicht zur Ruhe gekommen sind: Das vorliegende Erkenntnis bestätigt diese Vermutung jetzt sehr deutlich, die Stabilitätsabgabe wird es noch lange geben können."

Eine Festsetzung der beiden in Streit gezogenen Abgaben mit "Null" kommt nach allem oben Ausgeführten nicht in Betracht.

Im Weiteren ist auszuführen:

Soweit die Beschwerdeführerin als Eventualantrag einen Antrag auf Aufhebung der in Streit stehenden Bescheide gemäß § 299 BAO gestellt hat - dies offenbar im Zusammenhang mit einer aufgrund eines Zustellmangels befürchteten, verspäteten Beschwerdeeinreichung - ist auf diesen nicht weiter einzugehen, zumal die Einbringung der Beschwerden seitens des BFG als rechtzeitig erkannt und mit der vorliegenden Entscheidung auf das Beschwerdebegehren eingegangen wurde (vgl. hiezu den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom und die Beschlüsse des BFG RS/1100005/2016 sowie RS/1100006/2016, beide vom ).

Die seitens der steuerlichen Vertretung neuerlich eingereichten, beim Finanzamt Feldkirch am eingelangten und dem BFG am nachgereichten Beschwerdeausfertigungen, die gegenüber den schon vorliegenden Beschwerden geringfügige Abweichungen aufweisen, wurden im gegenständlichen Verfahren als Beschwerdeergänzungen behandelt.

Die Berechnung des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe im angefochtenen Bescheid entspricht der Höhe nach nicht der gesetzlichen Vorgabe (§ 7a StabAbgG). Es wurde nämlich auf die Berechnungsgrundlage von 8,305.431,87 (= Stabilitätsabgabe 2014) ein durchschnittlicher Prozentsatz von 48,75% angewendet und ein Sonderbeitrag in Höhe von 4.048.898,03 errechnet.

Gemäß § 7a Abs. 1 lit. c StabAbgG beträgt der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe:

  • 25% des am ,

  • 55% des jeweils am und am , sowie

  • 60% des am zu entrichtenden Betrages iSd § 7 Abs. 2 StabAbgG.

Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Auf Basis der abgabenbehördlichen Kontoabfragen über die Buchungen an Stabilitätsabgabe errechnet sich daher der Sonderbeitrag für 2014 wie im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt mit einer Höhe von 4,231.846,89 €.

Die gesetzesgemäße Neuberechnung war erforderlich, weil - wie oben dargestellt - die einzelnen Prozentsätze gemäß § 7a Abs. 1 lit. c StabAbgG auf die an den im Gesetz genannten Terminen zu entrichtenden Beträge jeweils einzeln anzuwenden sind, nicht aber ein Mischsatz von 48,75% auf die Gesamtjahresstabilitätsabgabe, wie es im angefochtenen Bescheid in einer das gesetzeskonforme Ergebnis verfälschenden Weise geschehen ist.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen zur Verfassungskonformität rechtfertigen im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung keine Revision. Soweit Fragen der Gemeinschaftsrechtskonformität angesprochen sind, wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachtet.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 7 Abs. 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 70 Abs. 4 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
Art. 56 ff AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 290 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 7a Abs. 1 lit. c StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Art. 49 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
Art. 56 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
Art. 107 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 93 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 3 Z 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise

Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100554.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at