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Zur Berechnung des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute nach StabAbgG für das Jahr 2014
§ 7a Abs 1 iVm § 7b Abs 2 StabAbgG derogieren hinsichtlich der Berechnung des Sonderbeitrages für das Kalenderjahr 2014 der Regelung des § 7 Abs 2 leg cit, da die beiden vorgenannten Gesetzesstellen als lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 7 Abs 2 leg cit zu sehen sind.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist ein Kreditinstitut iSd § 1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wird (Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, StF BGBl I 2010/111).
2014 setzte das Finanzamt den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe gemäß § 7a StabAbgG (im Folgenden kurz „Sonderbeitrag“) für das Jahr 2014 bescheidmäßig fest, indem es auf den unstrittigen Jahresbeitrag 2014 einen Mischsatz von 48,75 % anwandte.
2015 hob die belangte Behörde den oben erwähnten Bescheid gemäß § 299 BAO auf. Begründend führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 7a Abs 1 lit c StabAbgG in der seit gültigen Fassung (BGBl I 2014/13) der Sonderbeitrag 25 % des am , 55 % des jeweils am und am sowie 60 % des am zu entrichtenden Betrages iSd § 7 Abs 2 leg cit betrage. Im Bescheid aus dem Jahr 2014 sei die Berechnung des Sonderbeitrages fälschlicherweise auf Basis eines Mischsatzes von 48,75 % erfolgt. Da diese inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des erwähnten Bescheides nach