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Arbeitskräfteüberlassung im sogenannten Payroll-System
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Auch das sogenannte Payroll-System, bei dem der Überlasser sich faktisch auf die Aufgabe einer Verrechnungsstelle beschränkt und der Beschäftiger fast alle Arbeitgeberfunktionen (wie zB die Auswahl der einzustellenden Personen sowie deren Kündigung) übernimmt, kann grundsätzlich Arbeitskräfteüberlassung sein. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Überlasser mit dem Arbeitnehmer ein Vertragsverhältnis schließt und sich dabei im eigenen Namen gegenüber dem Arbeitnehmer zur Entgeltzahlung verpflichtet. In diesem Fall wäre es mit dem Schutzzweck des AÜG nicht vereinbar, dem Arbeitnehmer, der typischerweise überhaupt keinen Einblick in die Vertragsbeziehung zwischen Überlasser und Beschäftiger hat, jeglichen Anspruch gegen den Überlasser als Partner seines schriftlichen Arbeitsvertrages zu versagen.