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Anwendung des DBA-rechtlichen Kassenstaatsprinzips
, BMF-010224/0374-IV/8/2018, BMF-AV 2018/165.
Nach der angeführten Konsultationsvereinbarung ist das Kassenstaatsprinzip des Art 18 Abs 2 DBA-Deutschland auch für solche Zahlungen anzuwenden, die durch den Arbeitgeber erfolgen, diesem aber von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ersetzt und insoweit von diesen Einrichtungen getragen werden.
Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall, die ein österreichisches Unternehmen an ihre in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer gewährt, unterliegen gemäß Art 18 Abs 2 DBA-Deutschland daher in dem Ausmaß der österreichischen Besteuerung, wie sie nach dem EFZG und dem BUAG mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind.