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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2016, RV/7104898/2015

Kein Familienbeihilfeanspruch subsidiär Schutzberechtigter während Nichterwerbstätigkeit infolge Arbeitsunfähigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104898/2015-RS5
Hier: 1. Ein Anspruch auf Verfahrenshilfe kann sich aber aus Art. 47 GRC in dessen Anwendungsbereich ergeben. 2. Mangels Antrags auf Verfahrenshilfe stellte sich die Frage eines Normprüfungsantrags beim VfGH nicht.
RV/7104898/2015-RS6
Es ergibt sich aus § 269 Abs. 1 erster Satz BAO, dass auch das Verwaltungsgericht zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür verpflichtet ist (vgl. auch Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 85 Anm 6, oder Ritz, BAO5 § 85 Rz 19). Der Entscheidung , wonach ein Bescheid, der über ein nicht unterschriebenes Anbringen abspricht, ohne dass ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt wurde, von der unzuständigen Behörde erlassen wurde und deshalb vom Verwaltungsgericht aufzuheben sei, wird nicht gefolgt. Die dort zitierte Judikatur des VwGH betrifft das nach dem VwGG zu führende Verfahren vor dem VwGH und nicht das nach der BAO zu führen gewesene Verfahren vor der Abgabenbehörde II. Instanz oder nunmehr zu führende Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
RV/7104898/2015-RS7
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist auch auf Gerichtsverfahren in Bezug auf Familienleistungen anzuwenden.
RV/7104898/2015-RS8
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesteht zu Art. 14 EMRK den Vertragsstaaten bei der Verfolgung wirtschaftlicher oder sozialer Ziele einen besonders weiten Spielraum hinsichtlich der Frage zu, inwieweit sie differenzierende Rechtsfolgen an Unterschiede bei im Übrigen gleich gelagerten Situationen knüpfen (vgl. Thienel, Rechtsprechung des EGMR 2014 (Teil III) ÖJZ 2016/3). Eine Verletzung von Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK i. s. d. Rechtsprechung des EGMR zu Familienleistungen durch § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist für das Bundesfinanzgericht vorerst nicht ersichtlich.
RV/7104898/2015-RS9
Der Gleichheitssatz gebietet weder dass allen Fremden, d. h. allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, schlechthin unter denselben Voraussetzungen wie Unionsbürgern Familienbeihilfe zu leisten ist, noch dass allen Fremden unabhängig davon, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage sie sich in Österreich aufhalten, zu denselben Voraussetzungen unterschiedslos Familienbeihilfe zu gewähren ist.
RV/7104898/2015-RS10
Das Bundesfinanzgericht hat auch bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m. w. N.).
Folgerechtssätze
RV/7104898/2015-RS1
wie RV/7104906/2014-RS2
Das Unionsrecht verlangt nicht die Gleichbehandlung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten.
RV/7104898/2015-RS2
wie RV/7104906/2014-RS3
Ein Bescheid muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.
RV/7104898/2015-RS3
wie RV/7104906/2014-RS4
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind Familienleistungen. Sie stehen unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit zu. Sie sind weder Sozialleistungen noch Leistungen, die auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.
RV/7104898/2015-RS4
wie RV/7104906/2014-RS5
Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die Finanzierbarkeit des österreichischen Sozialsystems bei subsidiär Schutzberechtigten Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu Familienleistungen vorsieht, handelt er damit innerhalb seines verfassungs- und unionsrechtlich vorgesehenen Gestaltungsspielraumes.
RV/7104898/2015-RS5
wie VH/7100005/2015-RS1
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen (vgl. ; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Bislan S*****, *****Adresse_2*****, vormals *****Adresse_1*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom ,  womit der Antrag vom für den im August 2001 geborenen Mansur "S*****a" (richtig: S*****), die im Oktober 2002 geborene Tasmin S*****a, die im Juli 2005 geborene Seda S*****a und die im August 2011 geborene Samiya S*****a, "ab Apr. 2015" abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 4*****, nach der am und am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführer Christina Seper und Andrea Morawec sowie (nur am ) in Anwesenheit des Beschwerdeführers, (nur am ) einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers, von Mag. Leyla-Sima Farahmandnia für den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie von Amtsdirektorin Brigitte Grandits für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Familienname des Kindes Mansur richtig S***** zu lauten hat.

II. Der Antrag, "dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzutragen", wird gemäß § 313 BAO abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge

Am Finanzamt langten am undatierte und nicht unterfertigte Formulare Beih 1 ein, wonach der Beschwerdeführer (Bf) Bislan S***** russischer Staatsbürger sei, keinen Beruf ausübe und gemeinsam mit seiner Gattin Marita S*****a, ebenfalls russische Staatsbürgerin und Hausfrau, in *****Adresse_1***** wohne. Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 wurde nicht abgegeben. Der Bf sei subisidiär schutzberechtigt, er, seine Ehegattin und seine Kinder Mansur, Tasmin sowie Seda seien am nach Österreich eingereist.

Beantragt werde Familienbeihilfe für den im August 2001 geborenen Mansur S*****, die im Oktober 2002 geborene Tasmin S*****a, die im Juli 2005 geborene Seda S*****a und die im August 2011 geborene Samiya S*****a, alle russische Staatsbürger. Die Kinder wohnten ständig beim Bf, in den Feldern "Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten?" ist jeweils "nein" angekreuzt. Seda besuche die Volksschule, Mansur die Mittelschule und Tasmin das Bundesrealgymnasium.

Beigefügt waren in Kopie die Heiratsurkunde samt Übersetzung, Geburtsurkunden samt Übersetzung, Meldebestätigungen, Schulbesuchsbestätigungen, eine Kindergartenbesuchsbestätigung für Samiya, Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 für Bislan, Marita, Mansur, Tasmin, Seda und Samiya S***** bzw. S*****a, ausgestellt am mit dem Vermerk "Zur Gültigkeit siehe EKIS", Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom , wonach gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 Bislan, Marita, Mansur, Tasmin, Seda und Samiya S***** bzw. S*****a, die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum verlängert werde, ein Gutachten der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Diagnosestraße, vom , wonach beim Bf auf Grund einer vorliegenden orthopädischen Schmerzsymptomatik, ausgeprägtem Tinnitus und Schwindelgefühl Arbeits- und Kursfähigkeit nicht gegeben sei; der Bf könne keine Tätigkeiten ausüben.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom für den im August 2001 geborenen Mansur "S*****a" (richtig wohl: S*****), die im Oktober 2002 geborene Tasmin S*****a, die im Juli 2005 geborene Seda S*****a und die im August 2011 geborene Samiya S*****a, für den Zeitraum "ab Apr. 2015" ab und begründete dies wie folgt:

Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wird nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben und beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , in welcher dieser unter anderem ausführte:

2. Sachverhalt und Gang des Verwaltungsverfahrens

2.1. Ich reiste am gemeinsam mit meiner Ehefrau Marita S*****a, geboren am ...12.1978 und meinen drei minderjährigen Kindern Tasmin S*****a, geboren am ...10.2002, Seda S*****a, geboren am ...07.2005, sowie Mansur S*****, geboren am ...08.2001, nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom , zugestellt am , wurden unsere Anträge bezüglich des Flüchtlingsstatus abgewiesen (Spruchpunkt I), uns jedoch der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II).

Beweis:

Akt des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zur AZ: 09 0*****-BAW;

Beglaubigt übersetzte Geburtsurkunden meiner Kinder (Beilage ./A);

PV.

2.2. Am ...08.2011 wurde meine jüngste Tochter, Samiya S*****a geboren und stellte meine Frau, als gesetzliche Vertreterin, am im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG einen schriftlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom , zugestellt am , wurde meiner Tochter ebenfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.

Am beantragte ich Familienbeihilfe für meine vier Kinder.

Beweis:

Geburtsurkunde von Samiya S*****a (Beilage ./B);

PV.

2.3. Ich bin aufgrund diagnostizierter orthopädischer Schmerzsymptomatik, ausgeprägtem Tinnitus und Schwindelgefühl derzeit nicht arbeitsfähig und beziehe Mindestsicherung sowie eine Unterstützung durch die Caritas.

Beweis:

Ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit vom (Beilage ./C);

PV.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

Durch den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Wien vom 06 .05.2015, zur Vers.Nr.: 4***** (keine GZ angeführt), bin ich in meinem subjektiven Recht auf Erhalt der Familienbeihilfe verletzt worden und daher gemäß Artikel 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG beschwerdelegitimiert.

4. Der Bescheid 1. Instanz wird seinem gesamten Umfang nach wegen

- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und

- Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

angefochten.

5. Beschwerdegründe

5.1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Bezüglich der Familienbeihilfe bestimmt § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG):

„§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 200 5), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rech tmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden."

5.1.1. Nach dieser Bestimmung erhalten bereits alle Fremde (daher Nicht-Österreicher) Familienbeihilfe, wenn sie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel nachweisen können, entweder aufgrund eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG), oder durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Demgegenüber haben jedoch subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 3 Abs 4 FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und (un)selbständig erwerbstätig sind. Die Gewährung von Familienbeihilfe wird daher bei subsidiär Schutzberechtigen nicht bereits bei rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich zuerkannt, sondern sie müssen darüber hinaus noch eine Erwerbstätigkeit vorweisen. Dies stellt eine und sachliche und damit nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von subsidiär Schutzberechtigten dar und verletzt mein Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden.

So haben selbst jene Fremde, denen subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wurde, jedoch ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 AsylG erteilt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, ohne dass es dabei auf deren Erwerbstätigkeit ankommt.

5.1.2. Derzeit bin ich aufgrund meiner körperlichen und gesundheitlichen Verfassung nicht arbeitsfähig. Ich befinde mich jedoch rechtmäßig in Österreich, da mir meine Aufenthaltskarte gemäß § 8 AsylG jedes Mal - zuletzt mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom - verlängert wurde. Da ich über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge, muss auch mir die Familienbeihilfe zustehen.

Die belangte Behörde hat diese Überlegungen völlig außen vor gelassen und in Form eines standardisierten Musterbescheids meinen Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen. Es hätte jedoch erkennen müssen, dass es der Entscheidung eine verfassungswidrige Norm, nämlich § 3 Abs. 4 FLAG, zu Grund legte, die gegen mein Recht auf Gleichbehandlung aufgrund des BVG gegen alle Formen der rassischen Diskriminierung, verstößt.

Ich wurde dadurch in meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt, da der abweisende Bescheid der belangten Behörde betreffend des Anspruchs auf Familienbeihilfe unter Anwendung einer verfassungswidrigen Norm erlassen wurde.

Beweis:

Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom (Beilage ./D);

wie bisher;

PV.

5.1.3. Zudem ist die Bestimmung des § 3 Abs.4 FLAG auch unionsrechtswidrig. Der UNHCR hat diesbezüglich bereits angeführt:

„Wenngleich Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Österreich einen unterschiedlichen Rechtsstatus haben, teilen sie doch das gleiche Schicksal: Sie waren gezwungen, ihre Heimat aus Furcht um Leib und Leben zu verlassen, und können dorthin nicht zurückkehren. Sie brauchen eine neue Heimat und müssen und sollen sich in Österreich eine neue Existenz aufbauen. Sie haben Schutz in ihrem Zufluchtsland Österreich erhalten und dürfen sich hier legal aufhalten. Sie stehen vor großen Herausforderungen, und eine rasche Integration ist auch für sie oft von großer Bedeutung, da die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt haben, dass subsidiär Schutzberechtigte in der Regel ebenso lange Schutz benötigen wie Flüchtlinge.

(...)

Dennoch werden subsidiär Schutzberechtigte - trotz der Wiederaufnahme in das Familienlastenausgleichsgesetz - im FLAG nach wie vor anders behandelt als Flüchtlinge, was auch im Lichte des Nicht-Diskriminierungs-Grundsatzes fragwürdig erscheint.

(...)

Diese Einschränkung ist überdies vor dem Hintergrund einschlägiger europarechtlicher Regelungen bedenklich. So sieht die im April 2004 verabschiedete so genannte ,Statusrichtlinie' (ABl. L 304/20 vom ), die bis in innerstaatliches Recht umzusetzen war, in Artikel 28 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf „Kernleistungen" zu beschränken; Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft sind allerdings ausgeschlossen, da diese explizit vom Begriff der Kemleistungen als mitumfasst festgelegt sind. Dies geht eindeutig aus Erwägungsgrund Nr. 34 der Präambel dieser Richtlinie hervor, der somit in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie diesbezüglich eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen verlangt."'

(http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/4_oesterreich/4_ 2_asylpositionen/4_2_3_positionen_2006-2010/FR_AUS_Positionen_2010-FLAGNovelle_092007.pdf, letzter Zugriff: )

Die belangte Behörde hat demnach auch unionsrechtliche Bestimmungen außen vor gelassen und trotz dem massiven Widerspruch der anzuwendenden Norm zu der RL 2011/95/EU, sog. „Statusrichtlinie", den nun abweisenden Bescheid auf diese verfassungswidrige und unionsrechtswidrige Bestimmung gestützt. Wie in der Stellungnahme des UNHCR veranschaulicht wird, müssen subsidiär Schutzberechtigte Flüchtlingen weitgehend gleichgestellt werden und Sozialhilfeleistungen gewährt werden, die insbesondere eine finanzielle Unterstützung bei u.a. Krankheit und Elternschaft umfasst.

Familienbeihilfe fällt daher jedenfalls unter jene Sozialhilfeleistungen die nach Artikel 28 der sog. „Statusrichtlinie" auch subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden muss. Einen Anspruch auf Familienbeihilfe an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen, wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit widerspricht den unionsrechtlichen Normen als auch dem BVG gegen alle Formen der rassischen Diskriminierung.

Die belangte Behörde hat dem abweisenden Bescheid eine sowohl verfassungswidrige, als auch unionswidrige Bestimmung zu Grunde gelegt, sodass diese jedenfalls aufzuheben ist.

Beweis:

wie bisher;

PV.

5.1.4. Anregung eines Antrags auf Gesetzesprüfung sowie Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens

Aus den bereits dargelegten Gründen hat das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 89 Abs. 3 B-VG einen Antrag auf Überprüfung des § 3 Abs. 4 F LAG auf dessen Verfassungswidrigkeit zu beantragen sowie ein Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens anzuregen, ob § 3 Abs. 4 FLAG den Bestimmungen der Richtlinie RL 2011/95/EU entspricht.

5.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Der Bescheid 1. Instanz weist keine nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 50 iVm § 58 Abs. 2 AVG auf. Gemäß § 60 AVG müssen in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Begründung sind - voneinander getrennt - die ermittelten Tatsachen festzuhalten, die Gründe, die zu ihrer Annahme geführt haben, anzugeben (Beweiswürdigung) und die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung).

Bei dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde handelt es sich lediglich um einen standardisierten Musterbescheid, der keine individuellen Ausführungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der festgestellten Tatsachen oder eine schlüssige Begründung enthält. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mangelhaft.

6. Es werden daher die

Anträge

gestellt, dieser Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und mir Familienbeihilfe für meinen vier Kinder für den Zeitraum ab April 2015 zu gewähren.

Die angeführten Beilagen ./A bis ./D waren beigefügt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen:

Für Zeiträume ab besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch an Personen, denen Asyl zwar nicht gewährt oder wieder aberkannt wurde, gegen die jedoch keine Abschiebungsmaßnahmen ergriffen werden und denen daher eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wird, wenn

  • der Antrag stellende subsidiär Schutzberechtigte unselbständige oder selbständig erwerbstätig ist UND

  • vom Antragsteller keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird.

Da Sie im strittigen Zeitraum ab April 2015 keiner Tätigkeit nachgehen, musste Ihr Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen werden.

Für das Finanzamt ist einzig die geltende Rechtslage von Belang, das Finanzamt ist nicht befugt, denkmögliche Unzulänglichkeiten der Gesetzgebung zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.

Ihre Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom stellte der Bf "Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG":

Ich habe am gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10, Vers.Nr.: 4***** Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerde hat das Finanzamt Wien 4/5/10 mit Beschwerdevorentscheidung vom meinem bevollmächtigten Vertreter, zugestellt am , dahingehend erledigt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Aus diesem Grund stelle ich binnen offener Frist den Antrag,

1. meine Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10 vom , Vers.Nr.: 4*****, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

2. dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzutragen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem zum Sachverhalt und zur Rechtsansicht der belangten Behörde äußerst kursorisch aus:

Sachverhalt:

subsidiär schutzberechtigt, jedoch weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig

Beweismittel:

Akt

Stellungnahme:

auch Arbeitsunfähigkeit setzt § 3(4) nicht außer Kraft

Mündliche Verhandlung vom

Dem Bf wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am vom Gericht aufgetragen, dem Gericht entweder eine Verzichtserklärung der Ehegattin gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 hinsichtlich sämtlicher von ihm gestellter Anträge auf Familienbeihilfe vorzulegen oder den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a Abs. 1 erster Satz FLAG 1967 den Haushalt überwiegend führt.

Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf wurde in der mündlichen Verhandlung am über Befragen durch das Gericht erklärt, eine Verzichtserklärung der Ehegattin gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 hinsichtlich sämtlicher des vom Bf gestellter Anträge auf Familienbeihilfe nicht vorlegen zu können. Es werde beantragt, die Bestätigung nachreichen zu können. Der Bf war bei der Tagsatzung am anwesend.

Die Verhandlung wurde hierauf auf den zwecks Vorlage einer Verzichtserklärung der Ehegattin gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 vertagt.

Mündliche Verhandlung vom

Zur mündlichen Verhandlung am erschien der Bf, der von dem Termin durch die Verhandlung vom Kenntnis hatte, nicht, war allerdings weiterhin rechtsfreundlich vertreten.

Die rechtsfreundliche Vertretung legte in der Verhandlung Ausdrucke der am beim Finanzamt eingereichten Formulare Beih 1 für jedes Kind jeweils mit Unterschrift des Bf als Antragsteller und jeweils mit der unterschriebenen Erklärung der Ehegattin Marita S*****a, auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe zu verzichten, vor.

Die Vertreterin des Finanzamts nahm dies zur Kenntnis.

Der Richter hielt den Parteien vor, dass mangels gegenteiliger Ausführungen des Finanzamts die vom Bf gegebene Sachverhaltsdarstellung, die durch Urkundenbeweise belegt wurde, vom Gericht als zutreffend erachtet wird, sodass die beantragte Parteienvernehmung sowie die Beschaffung weiterer Beweismittel hierzu entfallen könne und legte den festzustellenden Sachverhalt wie unten unter "Sachverhalt" ausgeführt dar.

Die Parteienvertreter erhoben gegen diese Feststellungen keinen Einwand.

Die rechtsfreundliche Vertretung ersuchte dennoch um Vertagung, da der Bf nicht erschienen und in der Beschwerde "PV" beantragt worden sei. Über Vorhalt, dass unter "Parteienvernehmung" ("PV") beide Parteien, also auch die Amtspartei zu verstehen sei, erklärte die rechtsfreundliche Vertreterin, dass nur die Einvernahme des Bf beantragt werde. Der Bf. sei etwa zu fragen, ob Ehegattin oder Bf zu ihrer Situation einvernommen worden seien oder ob der Bescheid des Finanzamts ein Musterbescheid gewesen sei.

Mit mündlich verkündetem Beschluss wurde dem Antrag auf Vertagung nicht stattgegeben, da das Gericht - wie ausgeführt - den vom Bf selbst vorgetragenen Sachverhalt als erwiesen erachte und Mängel des behördlichen Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden könnten. 

Die rechtsfreundliche Vertretung des Bf führte in weiterer Folge inhaltlich aus wie in der Beschwerde.

Die Vertreterin des Finanzamts hielt zusammengefasst dem entgegen, dass bei subsidiär Schutzberechtigten der Asylantrag abgewiesen worden sei und subsidiär Schutzberechtigte im Gegensatz zu anderen nur ein befristetes Aufenthaltsrecht hätten. Auch der OGH hätte zu einer vergleichbaren Regelung keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gehabt (, ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123916).

Einer der Unterschiede sei, dass subsidiär Schutzberechtigte der Grundversorgung unterlägen, während Asylberechtigte nach der Asylgewährung aus der Grundversorgung fielen. Der Gesetzgeber habe hier einen großen Gestaltungsspielraum, wie etwa vom VfGH () ausgeführt.

Schließlich sei die Familienbeihilfe eine Transferleistung und keine Leistung der Sozialhilfe. Hier könne - wie auch nach früherer Rechtslage in Bezug auf Fremde - an das Vorliegen von Erwerbseinkünften angeknüpft werden.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Bf verwies demgegenüber zusammengefasst darauf, dass subsidiär Schutzberechtigte dieselben Lebensverhältnisse wie Asylberechtigte hätten. In der Praxis sei der Aufenthalt auf Dauer angelegt, mit einer Abschiebung sei in aller Regel nicht zu rechnen, was auch das bisherige Verfahren des Bf zeige.

Der Bf habe unstrittiger Weise den Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Bf könne nach sechs Jahren einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen; drei Kinder gingen in Wien zur Schule.

Was die Grundversorgung anlange, beziehe die Familie des Bf Mindestsicherung wie auch anerkannte Asylberechtigte. Es könne nicht sein, dass dann bei der Familienbeihilfe zwischen diesen beiden Gruppen differenziert werde.

Wenn sich die Argumentation der belangten Behörde auf die Befristung des Aufenthaltes stützt, dann hätte konsequenter Weise der Gesetzgeber daran anknüpfen müssen, tatsächlich habe er aber unsachlich bei der Beschäftigung angesetzt.

Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Die belangte Behörde beantragte abschließend, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung entscheiden.

Seitens des Bf wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung abschließend wie in der Beschwerde ausgeführt beantragt.

Die Verhandlung schloss mit der Verkündung des Erkenntnisses samt den wesentlichsten Entscheidungsgründen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf Bislan S***** ist ebenso wie seine Ehegattin Marita S*****a und seine Kinder, der im August 2001 geborenen Mansur S*****, die im Oktober 2002 geborene Tasmin S*****a, die im Juli 2005 geborene Seda S*****a und die im August 2011 geborene Samiya S*****a, russischer Staatsbürger.

Der Bf reiste am mit seiner Gattin und den Kindern Mansur, Tasmin und Seda nach Österreich ein; der Bf und seine Familienangehörigen beantragten Asyl. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 1997 am , zugestellt am , bzw. (Samiya) am , zugestellt am , abgewiesen, allerdings jeweils gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Derzeit bestehen für den Bf und seine Familienangehörigen bis befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Weder der Bf noch seine Ehegattin waren im Beschwerdezeitraum (April 2015 und Mai  2015) berufstätig. Die Ehegattin ist Hausfrau, der Bf ist derzeit gesundheitlich infolge einer vorliegenden orthopädischen Schmerzsymptomatik sowie ausgeprägtem Tinnitus und Schwindelgefühl nicht in der Lage zu arbeiten oder an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitsmarktverwaltung teilzunehmen. Die Kinder leben in Wien im Haushalt der Familie, die älteren Kinder gehen in Wien zur Schule.

Der Bf erhielt im Beschwerdezeitraum keine Grundversorgung. Er bezog Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung (1.348 € für gesamte aus sechs Personen bestehende Familie) sowie eine Unterstützung durch die Caritas.

Beweiswürdigung

Weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung oder der Vorlagebericht enthalten eine gesetzeskonforme Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Dieser lässt sich erst durch den Akteninhalt und die Darstellung in der Beschwerde entnehmen.

Das Gericht folgt dem durch entsprechende Beweismittel erwiesenen Vorbringen des Bf. Das Finanzamt hat zum Sachverhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht. Eine Parteienvernehmung (PV) hierzu ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO nicht erforderlich, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden bzw. - "Musterbescheid" - rechtlich im Ergebnis unerheblich sind. Das Gericht hat gemäß § 2a BAO i. V. m. § 167 Abs. 2 BAO  unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Bindung an bestimmte Beweismittel ist der BAO - wie auch den anderen Verfahrensordnungen - fremd.

Das Bundesfinanzgericht hat auch bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m. w. N.). Eine Verzögerung des Verfahrens durch Anberaumung einer weiteren Tagsatzung zur Vernehmung des Bf zu außer Streit stehenden Tatsachen stünde diesen Grundsätzen entgegen.

In der mündlichen Verhandlung vom wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung präzisiert, dass mit "PV" nur die Vernehmung des Bf und nicht auch jene der Amtspartei beantragt wurde, da sich der Begriff "Parteienvernehmung" grundsätzlich auf beide Parteien erstreckt (vgl. zu § 371 ZPO , EvBl 1975/223 S 493, u. v. a. m.) und der Beweisantrag in der Beschwerde nicht etwa mit "PV Beschwerdeführer" eingeschränkt wurde.

Es ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig, dass weder der Bf noch seine Ehegattin vom Finanzamt vernommen wurden, daher ist hierüber nicht durch Vernehmung des Bf Beweis aufzunehmen.

Darüber "ob der Bescheid des Finanzamts ein Musterbescheid" gewesen sei, kann der Bf schwerlich Auskunft geben; die Befragung der Amtspartei, die dies wissen könnte, wurde ausdrücklich nicht beantragt. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme ist jedoch entbehrlich, da auch im Fall eines "Musterbescheids" die Mangelhaftigkeit des behördlichen Bescheids (siehe unten) im Beschwerdeverfahren saniert werden kann.

Rechtsgrundlagen

Nationales Recht

Verfahrensrecht

§ 85 BAO lautet:

3. ABSCHNITT.

Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

A. Anbringen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 269 BAO lautet:

14. Ermittlungen

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 270 BAO lautet:

15. Kein Neuerungsverbot

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

Familienbeihilfe

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist:

Abschnitt I

Familienbeihilfe

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

„§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.“

„(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.“

„(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.“

„(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.“

„(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.“

Kinderabsetzbetrag

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung BGBl. I Nr. 96/2010 normiert in ihrem Artikel 2:

Artikel 2

Grundsätze

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten. Dies hat im Rahmen von Rechtsansprüchen zu erfolgen, soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist.

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist, sollen die Leistungen daher wie bisher vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.

(4) Bei den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung handelt es sich um bundesweit zu gewährleistende Mindeststandards. Die Erbringung weitergehender Leistungen oder die Einräumung günstigerer Bedingungen bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Das derzeit bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau darf durch die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Regelungen nicht verschlechtert werden.

Der Leistungsumfang wird in Artikel 3 dieser Vereinbarung wie folgt umschrieben;:

Artikel 3

Erfasste Bedarfsbereiche

(1) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(3) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die BezieherInnen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

Artikel 4 dieser Vereinbarung lautet:

Artikel 4

Personenkreis

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Abs. 3 für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Art. 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken.

(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Abs. 1 dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen.

(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls

1. österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen;

2. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;

3. EU-/EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt–Familienangehörige“;

5. Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.

(4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere bei nichterwerbstätigen EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) bleiben unberührt.

Unionsrecht

Grundrechtecharta

Art. 18 GRC lautet:

Artikel 18

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom und des Pro­tokolls vom über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.

Art. 20 GRC lautet:

Artikel 20

Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 21 GRC lautet:

Artikel 21

Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der eth­nischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Art. 47 GRC lautet:

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Statusrichtlinie

Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", ersetzt die RL 2004/83/EG) ist Zweck dieser Richtlinie, "Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen."

Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU zufolge ist "Flüchtling" ein Drittstaatsangehöriger, "der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will...", während eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen bezeichnet, "der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden ... zu erleiden..." (Art. 2 Buchstabe f RL 2011/95/EU). Eine "Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde" ist gemäß Art. 2 Buchstabe b RL 2011/95/EU "eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Buchstabe e oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Buchstabe g zuerkannt wurde".

Die RL 2011/95/EU sieht vor, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, Zugang zur Beschäftigung (Art. 26 RL 2011/95/EU), Zugang zu Bildung (Art. 27 RL 2011/95/EU), Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen (Art. 28 RL 2011/95/EU), notwendige Sozialhilfe (Art. 29 RL 2011/95/EU) sowie Zugang zu medizinischer Versorgung (Art. 30 RL 2011/95/EU) und weitere Rechte haben.

Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", ersetzt die RL 2004/83/EG) lautet (ebenso Art. 28 RL 2004/83/EG):

Sozialhilfeleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.

(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

Ein Recht auf Zugang zu Familienleistungen normiert die Statusrichtlinie aber nicht.

Sozialsystemekoordinationsrichtlinie 

Art. 2, Art. 3 und Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:

„Artikel 2“

„Persönlicher Geltungsbereich“

„(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.“

„(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.“

„Artikel 3“

„Sachlicher Geltungsbereich“

„(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:“

„a) Leistungen bei Krankheit;“

„b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;“

„c) Leistungen bei Invalidität;“

„d) Leistungen bei Alter;“

„e) Leistungen an Hinterbliebene;“

„f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;“

„g) Sterbegeld;“

„h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;“

„i) Vorruhestandsleistungen;“

„j) Familienleistungen.“

„(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.“

„(3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.“

„(4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.“

„(5) Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar.“

„Artikel 70“

„Allgemeine Vorschrift“

„(1) Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.“

„(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" die Leistungen,“

„a) die dazu bestimmt sind:“

„i) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,“

„oder“

„ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist,“

„und“

„b) deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;“

„und“

„c) die in Anhang X aufgeführt sind.“

„(3) Artikel 7 und die anderen Kapitel dieses Titels gelten nicht für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leistungen.“

„(4) Die in Absatz 2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.“

Europäische Menschenrechtskonvention

Art. 6 Abs. 1 EMRK lautet:

Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Nach Art. 8 EMRK hat jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Art. 14 EMRK legt fest, dass der Genuß der in EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten ist, "die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist."

Beschwerdevorbringen

Der Bf sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin,

  • dass der angefochten Bescheid mangelhaft sei, da es sich lediglich um einen standardisierten Musterbescheid, der keine individuellen Ausführungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der festgestellten Tatsachen oder eine schlüssige Begründung enthalte, handle;

  • dass § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auch nach Ansicht des UNHCR unionsrechtlich bedenklich sei, Familienbeihilfe falle nach Meinung des Bf unter jene Sozialhilfeleistungen, die nach Art. 28 der Statusrichtlinie auch subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden müsse; schließlich

  • dass die Gewährung von Familienbeihilfe bei subsidiär Schutzberechtigen im Gegensatz zu anderen aufenthaltsberechtigten Fremden an eine Erwerbstätigkeit geknüpft ist, was eine "sachliche und damit nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von subsidiär Schutzberechtigten" darstelle und das Recht des Bf auf Gleichbehandlung unter Fremden verletze, § 3 Abs. 4 FLAG 1967 sei verfassungswidrig, da die Bestimmung eine Form der rassischen Diskriminierung darstelle.

Keine weitere Vertagung der Verhandlung

Bereits die Verhandlung am musste vertagt werden, da wesentliche Unterlagen nicht beigebracht wurden.

Die Abwesenheit des Bf stand der Verhandlung am nicht entgegen, zumal der Bf während der Verhandlung anwaltlich vertreten war.

Die Beweisaufnahme durch Einvernahme des Bf konnte, wie bei der Beweiswürdigung ausgeführt, gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 BAO infolge einerseits als richtig erkannter Tatsachen, andererseits auf Grund Unerheblichkeit entfallen.

Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids

Es trifft zu, dass aus dem angefochtenen Bescheid ebenso wie aus der Beschwerdevorentscheidung nicht eindeutig hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (vgl. , ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101531.2014).

Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (bzw. bei Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten behördlichen wie einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. ).

Selbst wenn bei der Erlassung von Bescheiden im Familienbeihilfeverfahren oftmals im Hinblick auf die Arbeitsbelastung der Finanzämter eine detaillierte Bescheidbegründung nicht vorgenommen wird, wäre eine derartige Bescheidbegründung spätestens mit der Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen. Aus der knappen rechtlichen Begründung lässt sich lediglich erahnen, welchen Sachverhalt das Finanzamt möglicherweise für verwirklicht hält.

Allerdings steht - siehe die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - mittlerweile fest, von welchem Sachverhalt auszugehen ist und aus welchen Gründen nach Ansicht des Finanzamtes Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu gewähren sind.

Dies ist insbesondere auf das im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde präzise erstattete und durch Beweismittel untermauerte Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Bf zurückzuführen. Allfällige vorgelegene Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens sind durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich , LVwG-AV-521/001-2014, ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.521.001.2014; ).

Begründungsmängel, die dem angefochtenen Bescheid anhaften, können durch eine Begründung der Berufungsentscheidung bzw. nunmehr des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts saniert werden (vgl. etwa zum UFS und zur FLD ; ; u. v. a. m.). Dies ist mit dieser Entscheidung geschehen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt (mittlerweile) ein (wirksames)Anbringen zugrunde

Das Finanzamt hat dem angefochtenen Bescheid die am eingereichten undatierten und nicht unterfertigten Formulare Beih 1 zugrunde gelegt.

Ein Mängelbehebungsverfahren wurde vom Finanzamt nicht durchgeführt.

Vom Bf unterfertigte Formulare wurden erst nach (formloser) Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am vorgelegt.

Damit ist der den Anbringen anhaftende Mangel wirksam saniert; der angefochtene Bescheid spricht damit nunmehr über ein wirksam gestelltes Anbringen ab.

Es ergibt sich aus § 269 Abs. 1 erster Satz BAO, dass auch das Verwaltungsgericht zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür verpflichtet ist (vgl. auch Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 85 Anm 6, oder Ritz, BAO5 § 85 Rz 19).

Der Entscheidung , ECLI:AT:BFG:2015:RV.3200003.2015, wonach ein Bescheid, der über ein nicht unterschriebenes Anbringen abspricht, ohne dass vor Erlassung des (Erst)Bescheides ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt wurde, von der unzuständigen Behörde erlassen wurde und deshalb vom Verwaltungsgericht aufzuheben sei, wird nicht gefolgt. Die dort zitierte Judikatur des VwGH betrifft das nach dem VwGG zu führende Verfahren vor dem VwGH und nicht das nach der BAO zu führen gewesene Verfahren vor der Abgabenbehörde II. Instanz oder nunmehr zu führende Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Mängelbehebungen gemäß § 85 Abs. 2 BAO im Rechtsmittelverfahren nachholbar. Unzuständig wäre die Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht (LVwG, BVwG oder BFG) nur dann, wenn es eine Sachentscheidung trifft, ohne zuvor eine notwendige Mängelbehebung durchgeführt zu haben. Diese Unzuständigkeit gründet auf § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG. Eine solche Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen (vgl. , m. w. N.: "Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , 89/13/0190, vom , 85/13/0108, und vom , 148/76, VwSlg 5078 F/1977). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 581), liegt beispielsweise vor, wenn die Berufung keinen Berufungsantrag oder keine Begründung enthält.").

"Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Entscheidet die Behörde, wenn die Voraussetzungen für eine Mängelbehebung vorliegen, ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, etwa in Form der Abweisung wegen Unvollständigkeit, belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen, so ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt und zufolge § 279 BAO wie die Abgabenbehörde erster Instanz auch verpflichtet, die Mängelbehebung im Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO aufzutragen" (vgl. ). An die Stelle der Abgabenbehörde erster Instanz ist nunmehr die Abgabenbehörde, an die Stelle der Abgabenbehörde zweiter Instanz das Verwaltungsgericht getreten.

Das Finanzamt, das einen Abweisungsbescheid erlassen hat, ohne zuvor wegen Fehlens der Unterschrift im zugrunde liegenden Anbringen ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt zu haben (eine Ausnahme vom Erfordernis der Unterschrift gemäß § 86a Abs. 1 BAO lag nicht vor), war für die Bescheiderlassung nicht unzuständig, sondern die Entscheidung war inhaltlich rechtswidrig.

Eine Sanierung dieser Rechtswidrigkeit noch im Beschwerdeverfahren ist möglich und auch tatsächlich erfolgt.

Verzicht der haushaltsführenden Ehegattin

Zufolge § 2a Abs. 1 FLAG 1967 bestünde schon deswegen kein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe, da die vier Kinder dem gemeinsamen Haushalt der Eltern angehören und nach der genannten Bestimmung der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor geht, wobei das Gesetz die Vermutung aufstellt, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 des Elternteils, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles, also der Gattin zugunsten des Bf, wurde gegenüber dem Finanzamt nicht abgegeben. Der Bf hat auch nicht behauptet und unter Beweis gestellt, selbst den Haushalt zu führen.

Erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden wirksame Verzichtserklärungen der Ehegattin abgegeben, sodass einem allfälligen Anspruch des Bf nicht mehr ein primärer Anspruch seiner Ehegattin entgegensteht.

Erfordernis der Erwerbstätigkeit bei subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind, wobei Anspruch auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, besteht.

Der Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs. 4 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 168/2006 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP), führt zu der Regelung aus:

„Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden.“

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 168/2006 wurde überhaupt erst ein Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Familienbeihilfe geschaffen, da § 3 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 100/2005 (anders als § 3 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2004 und der Vorgängerregelungen betreffend mindestens dreimonatige unselbständige Erwerbstätigkeit) einen derartigen Anspruch gar nicht vorsah.

Der Gesetzgeber wollte, so die Materialien, allerdings die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Wenn die subsidiär Schutzberechtigte "durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.

Das Fehlen einer Erwerbstätigkeit steht bei subsidiär Schutzberechtigten daher nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 einem Familienbeihilfenanspruch entgegen (vgl auch Aigner/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 3 Rz 275 ff, sowie etwa , ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014; , ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101965.2015 oder , ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100455.2013). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller arbeitssuchend, aber arbeitslos, oder - wie hier - arbeitsunfähig ist.

Unstrittig ging der Bf in den Monaten April und Mai 2015, dem Beschwerdezeitraum, keiner Erwerbstätigkeit nach. Er wäre hierzu auch gesundheitlich nicht in der Lage gewesen.

Der angefochtene Bescheid hat daher in Vollziehung von § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zutreffend einen Anspruch des Bf infolge fehlender Erwerbstätigkeit als subsidiär Schutzberechtigter verneint.

Europäische Menschenrechtskonvention

Vorab ist festzuhalten, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auch auf Gerichtsverfahren in Bezug auf Familienleistungen anzuwenden ist. Hieraus kann sich auch die Verpflichtung ergeben, die Abstandnahme von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV zu begründen (vgl. EGMR , 17120/09, Dhahbi gg. Italien; siehe etwa auch Kristoferitsch/Paefgen, Rechtsprechungsübersicht EGMR, ecolex 2014, 829).

Wenngleich Urteile des EGMR - anders als jene des EuGH - nichts daran ändern, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht anzuwenden haben und einen vertragsverletzenden Staat (nur) eine Ersatzpflicht trifft, ist die Judikatur des EGMR allgemein zur Normauslegung und im gegenständlichen  Fall für die Frage eines allfälligen Normprüfungsantrags des BFG beim VfGH von Bedeutung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesteht zu Art. 14 EMRK den Vertragsstaaten bei der Verfolgung wirtschaftlicher oder sozialer Ziele einen besonders weiten Spielraum hinsichtlich der Frage zu, inwieweit sie differenzierende Rechtsfolgen an Unterschiede bei im Übrigen gleich gelagerten Situationen knüpfen (vgl. Thienel, Rechtsprechung des EGMR 2014 (Teil III) ÖJZ 2016/3). 

Im Fall Okpisz gg. Deutschland (EGMR , 59140/00, Okpisz gg. Deutschland) hat der EGMR ausgesprochen, dass durch die Gewährung von Familienleistungen (hier: Kindergeld nach deutschem Recht) die Staaten unter Beweis stellen können, dass sie das Familienleben im Sinne des Artikels 8 der Konvention achten; Familienleistungen fielen deshalb in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung; Art. 14 EMRK – i. V. m. Art. 8 EMRK – sei anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei eine unterschiedliche Behandlung i. S. v. Art. 14 EMRK diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d. h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. "Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen." (Übersetzung Bundesministerium der Justiz, Berlin, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139298#{"itemid":["001-139298"]}, Original: "The Contracting States enjoy a certain margin of appreciation in assessing whether and to what extent differences in otherwise similar situations justify a different treatment", http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"fulltext":["okpisz"],"languageisocode":["ENG"],"documentcollectionid2":["JUDGMENTS"],"itemid":["001-70767"]}).

Eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern in Bezug auf Familienleistungen in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen oder nicht, stellt eine Verletzung von Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK dar (EGMR , 59140/00, Okpisz gg. Deutschland). Dies ist hier nicht der Fall, da § 3 Abs. 4 FLAG 1967 subsidiär Schutzberechtigten einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen unabhängig von einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 8 oder 9 FLAG 1967 oder nach § 54 AsylG 2005 einräumt, diesen allerdings mit dem Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung einerseits und mit dem Beitrag des subsidiär Schutzberechtigten zum österreichischen Sozialsystem durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit andererseits verknüpft.

Anders als im Fall Dhabi gg. Italien (EGMR , 17120/09, Dhahbi gg. Italien) tragen der Bf und seine Gattin eben nicht mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen und ihren Lohn- oder Einkommensteuerzahlungen infolge Ausübung einer Beschäftigung zur Finanzierung der öffentlichen Leistungen bei, ihr Lebensunterhalt wird im Gegenteil von der öffentlichen Hand und über Spenden im Wege der Caritas bestritten.

Eine Verletzung von Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK i. s. d. Rechtsprechung des EGMR zu Familienleistungen durch § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist für das Bundesfinanzgericht vorerst nicht ersichtlich.

Unionsrecht

Auch das Unionsrecht verlangt nicht, dass dem Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu gewähren ist:

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Es ist festzuhalten, dass die unionsrechtliche Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Vorgängerverordnung: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) mangels eines mitgliedsstaatenübergreifenden Sachverhaltes hier nicht anzuwenden ist.

Statusrichtlinie

Es trifft zu, dass auf den Bf und seine Familie die "Statusrichtline" anzuwenden ist.

Die Rechtsstellung von subsidiär Schutzberechtigten ist unionsrechtlich in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes geregelt ("Statusrichtlinie"). Diese ersetzte die zuvor anzuwendende RL 2004/83/EG.

Unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen und von subsidiär Schutzberechtigten

Die Statusrichtlinie sieht eine unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen und von subsidiär Schutzberechtigten vor.

Dies ist sowohl mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als auch mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar (vgl. , ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014).

Flüchtlinge befinden sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Landes und genießen auch Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention.

Dagegen erfüllt ein subsidär Schutzberechtigter die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht und befindet sich aus einem anderen Grund außerhalb seines Landes, liefe aber bei seiner Rückkehr Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Der subsidiäre Schutzstatus sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen (Erwägungsgrund 33 zur RL 2011/95/EU).

Die RL 2011/95/EU, mit der die RL 2004/83/EG neu gefasst wird, hat zwar in Art. 30 RL 2011/95/EU die Unterschiede zwischen den Rechten der Flüchtlinge und der Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung beseitigt. Im Bereich der Sozialhilfe (Art. 29 RL 2011/95/EU) ist ein solcher Unterschied jedoch nicht beseitigt worden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom in der Rechtssache C-542/13 Mohamed M’Bodj, ECLI:EU:C:2014:2113). "Völlig gescheitert ist die Kommission mit dem Versuch, die Unterschiede zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich der Sozialhilfeleistungen zu beseitigen" (Glaser, Die neue Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) - Ein Überblick über die Änderungen der europarechtlichen Rechtslage, FABL 3/2011-I, 29). 

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Judikatur darauf hingewiesen, dass die Natur der Rechte, die mit dem Status als Flüchtling und mit dem subsidiären Schutzstatus verbunden sind, tatsächlich unterschiedlich ist (vgl. , M. M., ECLI:EU:C:2012:744, Rn. 92).

Das Unionsrecht verlangt daher nicht die Gleichbehandlung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten.

Familienbeihilfe ist keine Leistung der Sozialhilfe

Die Statusrichtlinie sieht neben der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die "notwendige Sozialhilfe" als staatliche Leistung vor, die Flüchtlingen im selben Umfang wie eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats, subsidiär Schutzberechtigten nur hinsichtlich der "Kernleistungen" zusteht.

Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und/oder subsidiär Schutzberechtigten Zugang zu Familienleistungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu gewähren, sieht die Statusrichtlinie hingegen nicht vor (die VO 883/2004 ist, wie ausgeführt, im gegenständlichen Fall nicht anwendbar).

Das österreichische Recht sieht eine Gleichbehandlung von anerkannten Flüchtlingen mit anerkannten subsidiär Schutzberechtigten - ebenso wie etwa mit österreichischen Staatsbürgern und Unionsbürgern - in Bezug auf Sozialhilfeleistungen in Form der "Bedarfsorientierten Mindestsicherung" vor.

Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollen Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, zwar grundsätzlich dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie (Erwägungsgrund 39 zur RL 2011/95/EU), allerdings können innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist (Erwägungsgrund 40 zur RL 2011/95/EU).

Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden (Erwägungsgrund 45 zur RL 2011/95/EU).

Der Begriff der „Sozialhilfe" ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfügt (vgl.  , Chakroun, ECLI:EU:C:2010:117, Rn. 46).

Im Rahmen des Kapitels VII der RL 2004/83/EG  betreffend den „Inhalt des internationalen Schutzes“ bestimmt der Unionsgesetzgeber, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes, gleich ob es sich um den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus handelt, von den Mitgliedstaaten verlangt, dem Betroffenen die gleiche Sozialhilfe und den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Status vornehmen, da es ihnen nach diesen Bestimmungen gestattet ist, die Sozialhilfe für Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf Kernleistungen zu beschränken (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom in der Rechtssache C-542/13, Mohamed M’Bodj, ECLI:EU:C:2014:2113).

"Familienleistungen" sind von Leistungen der "Sozialhilfe" zu unterscheiden (siehe etwa die Darstellung der Rechtsentwicklung der RL 1408/71/EG in den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom in der Rechtssache C-299/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:C:2007:260). So sind Familienleistungen in der Union grundsätzlich "exportierbar", Sozialhilfeleistungen nicht.

Eine Leistung kann nur dann der Sozialhilfe zugerechnet werden, wenn ihre Gewährung von der finanziellen Bedürftigkeit abhängt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom in der Rechtssache C-299/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:C:2007:260 sowie Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom in der Rechtssache C-286/03, Silvia Hosse, ECLI:EU:C:2005:621).

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind Familienleistungen. Sie stehen nach österreichischem Recht unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit zu. Sie sind daher weder Sozialleistungen noch Leistungen, die auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen (vgl. nochmals  (vgl. , ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014).

Wie ausgeführt, sieht die RL 2011/95/EU vor, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, bestimmte, in Art. 26 ff. RL 2011/95/EU näher ausgeführte Rechte wie auf notwendige Sozialhilfe (Art. 29 RL 2011/95/EU) oder Zugang zu
medizinischer Versorgung (Art. 30 RL 2011/95/EU), haben. Ein Recht auf Familienleistungen normiert die Statusrichtlinie weder für Flüchtlinge noch für subsidiär Schutzberechtige. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtige sind auch keineswegs gleich wie Staatsangehörige zu behandeln, die Gleichbehandlung ist nur hinsichtlich der in Art. 26 ff. RL 2011/95/EU näher ausgeführten Rechte (und dort bei Sozialhilfeleistungen eingeschränkt) normiert.

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem vom Finanzamt zitierten , ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00053.08D.0626.000 zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c KBGG i. d. F. BGBl. I Nr. 168/2006 unter anderem ausgeführt:

... 2) Zum Gemeinschaftsrecht:

Hiezu macht die Klägerin in ihren Revisionsausführungen geltend, ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld stütze sich auch auf die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG vom (sog. „Status-RL"), welche in Art 28 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vorsehe. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hätten die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf „Kernleistungen" zu beschränken. Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft seien allerdings ausgeschlossen, da diese ausdrücklich beim Begriff der „Kernleistungen" als mitumfasst festgelegt seien. Diese Interpretation gehe eindeutig aus Erwägungsgrund Nr 34 der Präambel dieser Richtlinie hervor, der somit iVm Art 28 Abs 2 der Richtlinie diesbezüglich eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten mit den eigenen Staatsangehörigen verlange. Da die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG bereits seit abgelaufen sei und Art 28 klare Rechte der Klägerin beinhalte, sei diese Bestimmung unmittelbar anwendbar.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Am hat der Rat die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. „Status-RL") erlassen. Ziel der Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Weiters soll der Inhalt des zu gewährenden Schutzes vereinheitlicht werden. Er umfasst unter anderem den Schutz vor Zurückweisung, Informationsrechte, die Wahrung des Familienverbands, den Aufenthaltstitel, den Zugang zur Beschäftigung und Bildung, die Sozialhilfe, den Zugang zu Wohnraum, zur medizinischen Versorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen. Diese Richtlinie war bis zum  umzusetzen.

Nach Art 28 („Sozialhilfeleistungen") der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Abweichend von dieser allgemeinen Regel des Abs 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Nach Erwägungsgrund Nr 34 der Richtlinie sollten bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.

Die zitierten Bestimmung der „Status-RL" sehen Mindeststandards hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor. Diese Personen haben nach Art 28 Abs 1 der Richtlinie „die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats" zu erhalten. Das Kinderbetreuungsgeld stellt nach seinen Wesensmerkmalen, insbesondere seiner Zweckbestimmung und der Voraussetzungen seiner Gewährung, keine Leistung („Kernleistung") der Sozialhilfe dar. Die Sozialhilfe soll - anders als das Kinderbetreuungsgeld - in der Regel nur dann eingreifen, wenn tatsächlich keine anderen ausreichenden Hilfen vorhanden sind (Subsidiarität), und sie soll den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen (Individualisierung). Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich demgegenüber um eine Sozialleistung, die auch österreichischen Staatsangehörigen nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. Auch bei österreichischen Staatsangehörigen ist daher vom Anspruch auf „notwendige Sozialhilfe" der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht umfasst.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf das Diskriminierungsverbot der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwar auch auf Drittstaatsangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anzuwenden ist. Die Verordnung ist aber nicht auf Situationen anwendbar, in denen - wie im vorliegenden Fall - kein relevantes Element über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl Holzmann-Windhofer, Kinderbetreuungsgeld für EG-Wanderarbeitnehmer, SozSi 2008 16 ff [17] mwN). Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass das Kinderbetreuungsgeld auch im Sinn der Verordnung 1408/71 unbestritten zu den Familienleistungen gemäß Art 4 Abs 1 lit h dieser Verordnung und nicht zu den vom sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Leistungen der Sozialhilfe (Art 4 Abs 4) zählt (vgl , Dodl/Oberhollenzer = WBl 2005/242, 466; , Klöppel = ARD 5861/3/2008). Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gemäß ihrem Art 3 Abs 2 lit c keine Anwendung auf die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte findet, wird auch in den Revisionsausführungen zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen.

Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Klägerin für die Zeit ihres Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezugs vom  bis  weder aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften noch aufgrund des Gemeinschaftsrechts ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zusteht...

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis unter anderem zu Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG ausgeführt:

... Art. 28 der Statusrichtlinie spricht von Sozialhilfeleistungen und von der notwendigen Sozialhilfe (in der englischen Fassung etwa von social welfare und von necessary social assistance; in der französischen Fassung etwa von protection sociale und von l'assistance sociale necessaire). Dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zuzustimmen, dass zur Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffes der notwendigen Sozialhilfe nicht ausschlaggebend ist, ob Leistungen nach der nationalen (österreichischen) Rechtsterminologie als Sozialhilfe bezeichnet werden. Doch auch das Unionsrecht selbst unterscheidet einerseits zwischen der sozialen Sicherheit (im englischen Text social security, im französischen Text securite sociale) etwa in Art. 4 Abs. 1 der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), deren Zweige u.a. die Familienleistungen (englisch: family benefits; französisch: les prestations familiales) betreffen (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71). Dem stellt dieselbe Verordnung in Art. 4 Abs. 4 die Sozialhilfe (englisch: social assistance; französisch: l'assistance sociale) gegenüber, für welche die Verordnung nicht anzuwenden ist. Auch der Europäische Gerichtshof unterschied bei einer Prüfung einer Beihilfe zwischen Zügen der sozialen Sicherheit und Zügen der Sozialhilfe (vgl. das Urteil vom in der Rs. C-265/05, Jose Perez Naranjo, Rn. 35, welches auch im englischen Text zwischen social security und social assistance und im französischen Text zwischen la securite sociale und l'assistance sociale unterscheidet).

Stellt man inhaltlich auf die Leistung der Grundversorgung ab, so umfasst die Grundversorgung nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde .... in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl. I Nr. 80/2004 insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengelds für Personen in organisierten Unterkünften, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen, die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler, die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung. Dieser Umfang wird durch § 5 des NÖ Grundversorgungsgesetzes leistungsempfangenden Personen zugesprochen. Dass der Beschwerdeführer und seine Tochter eine solche dem unionsrechtlichen Begriff der Sozialhilfe entsprechende Grundversorgung erhalten haben, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Demgegenüber stellt die Familienbeihilfe eine Familienleistung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar (vgl. etwa das die österreichische Familienbeihilfe betreffende , Romana Slanina).

Die österreichische Familienbeihilfe stellt eine Transferleistung dar, welche die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall verwirklicht. Sie soll die im Vergleich zu einer nicht unterhaltspflichtigen Person verminderte Leistungsfähigkeit durch entsprechende Verminderung der Steuerlast berücksichtigen, wobei dem Gesetzgeber der rechtspolitische Spielraum eingeräumt ist, dies nicht durch eine unmittelbare Berücksichtigung bei der Einkommensteuerfestsetzung durch einen Absetz- oder Freibetrag umzusetzen, sondern eben durch direkt ausgezahlte Transferleistungen wie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1340/00, VfSlg 16.026). Bei diesem Charakter der Familienbeihilfe kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Familienbeihilfe eine Sozialhilfe auch im unionsrechtlichen Sinn darstellt.

Zu dem mit der Familienbeihilfe insoweit vergleichbaren und ebenfalls eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellenden Kinderbetreuungsgeld (vgl. das (Christine Dodl und Petra Oberhollenzer)) hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom , 10 Ob S 53/08 d, anschaulich dargestellt, dass die Sozialhilfe in der Regel nur dann eingreifen soll, wenn tatsächlich keine anderen ausreichenden Hilfen vorhanden sind (Subsidiarität), und dass sie den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen soll (Individualisierung). Demgegenüber handelt es sich beim Kinderbetreuungsgeld um eine Sozialleistung, die auch österreichischen Staatsangehörigen nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. Der Oberste Gerichtshof hat dies in seinem Urteil vom , 10 Ob S 150/10 x, aufrechterhalten. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr für die Familienbeihilfe, die (ausgenommen die Fälle des sogenannten Eigenanspruches von Vollwaisen und von Personen denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt gewähren - § 6 FLAG iVm § 5 Abs. 1 leg. cit.) anders als das Kinderbetreuungsgeld nicht vom Einkommen der beihilfenberechtigten Person abhängt und ebenfalls keine subsidiäre auf die individuelle Bedürftigkeit des Beihilfenempfängers abstellende staatliche Leistung ist.

Daher hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel im Sinne des (CILFIT), dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinn des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt.

Somit konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar auf die Statusrichtlinie berufen...

Art. 28 Abs. 2 RL 2004/83/EG entspricht Art. 29 Abs. 2 RL 2011/95/EU.

Zu den vom Bf zitierten Ausführungen des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ist festzuhalten, dass die Familienbeihilfe keine Sozialhilfe bei "Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft" i. S. v. Art. 29 Abs. 2 RL 2011/95/EU i. V. m. Erwägungsgrund 45 zur RL 2011/95/EU darstellt. Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie bei "Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft" wird ein Österreich grundsätzlich in gleicher Form Staatsbürgern, anderen Unionsbürgern, anerkannten Flüchtlingen, anerkannten subsidiär Schutzbedürftigen (und weiteren Personen) im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt.

Die Familienbeihilfe soll hingegen nach den Gesetzesmaterialien (RV 549 NR 11. GP) einen Ausgleich der Familienlasten zwischen denjenigen, die diese Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen, und denjenigen, die solche Lasten nicht zu tragen haben, jedoch daraus Nutzen ziehen, dass es andere für sie tun, herbeiführen. Hierbei erfolgt, so die Materialien, eine Gleichstellung aller Familien ohne Rücksicht darauf, aus welcher Art von Einnahmen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die unabhängig von einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit zu zahlende Familienbeihilfe ist, wie oben ausgeführt, keine Sozialhilfeleistung.

Somit kann der Bf aus Art. 29 Abs. 2 RL 2011/95/EU keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ableiten.

Die Rechtslage ist i. S. v. , CILFIT, ECLI:EU:C:1982:335, geklärt (vgl. ). Ein Vorabentscheidungsersuchen durch das BFG ist somit weder nach nationalem Recht, nach Unionsrecht oder nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erforderlich.

Nationales Verfassungsrecht, Grundrechtecharta

Die Beschwerde sieht in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auch eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von subsidiär Schutzberechtigten gegenüber anderen Fremden und dadurch das Recht des Bf auf Gleichbehandlung unter Fremden verletzt.

Kindeswohl

Nach Art. 24 Abs. 2 GRC muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Überlegung sein. Eine Art. 24 Abs. 2 GRC vergleichbare Regelung sieht Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vor. Auch bei der Umsetzung der Statusrichtlinie sollen die Mitglied­staaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Ver­einten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes
vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigen (Erwägungsgrund 18 der RL 2011/95/EU.

Das Bundesfinanzgericht hat bereits entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls § 3 Abs. 4 FLAG 1967 keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken begegnet (, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014).

Gleichheitssatz

Art. 2 Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, Art. 66 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920, Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 und Art. 6 Staatsvertrag von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 1955/152, zufolge sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich.

Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, zufolge ist - wie oben ausgeführt - der Genuss der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten "ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist."

Gemäß Art. I Abs. 1 BVG vom zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr.  390/1973, ist jede Form rassischer Diskriminierung – auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen – verboten. "Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen."

Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. 2010 C 83, 389, normiert die Gleichheit vor dem Gesetz ("Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich"), in Art. 21 Abs . 1 GRC und Art. 23 Abs. 1 GRC sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verankert. § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist ein Teil der nationalen Umsetzung mehrerer Richtlinien der Europäischen Union (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP). Insoweit wird damit Unionsrecht umgesetzt und ergibt sich hieraus die Anwendbarkeit der GRC (vgl. ; Siragusa, ECLI:EU:C:2014:126; , Hernández, ECLI:EU:C:2014:2055), auch des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Der aus diesen Verfassungsnormen abzuleitende Gleichheitsgrundsatz (Gleichheitssatz) bindet sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung. Nach ihm sind nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen erlaubt. An gleiche Tatbestände müssen also gleiche Rechtsfolgen geknüpft sein. Es ist also Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Unterschiede im Faktischen müssen auch zu entsprechenden differenzierten Regelungen führen (vgl. für viele ).

Nach Lehre und Rechtsprechung gilt der Gleichheitssatz auch im Verhältnis der Fremden untereinander (vgl. etwa Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht (2015) Rz 1355 m. w. N.). Art. I Abs. 1 BVG vom zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr.  390/1973, enthält das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (bspw. ).

§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 begegnet nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts vorerst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:

§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 insoweit neu gefasst, als die Wortfolge "oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012" eingefügt wurde. Die Gesetzesmaterialien begründen dies wie folgt (RV 87 BlgNR 25. GP):

Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967):

Nach der geltenden Rechtslage haben Personen nicht österreichischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie über einen Aufenthaltstitel nach § 8 (darunter auch humanitäre Titel) oder § 9  des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen. Auch die Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, benötigen einen dieser Titel.

Auf Grund entsprechender Änderung im Fremdenrecht ab werden alle humanitären Titel nunmehr im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) geregelt und durch das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt. Es handelt sich um die "Aufenthaltsberechtigung", die "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 54 AsylG 2005, welche den bisherigen humanitären Titeln nach § 8 NAG nachgebildet sind und außerhalb eines Asylverfahrens erteilt werden.

Da es sich formal um keine Titel nach § 8 NAG mehr handelt, ist eine legistische Anpassung im § 3 FLAG 1967 durch Anführung der neuen humanitären Titel erforderlich, um die Gewährung der Familienbeihilfe in diesen Fällen weiter zu gewährleisten.

Es handelt sich daher um eine legistische Anpassung, die keine Mehrkosten verursacht.

Der Gleichheitssatz gebietet weder dass allen Fremden, d. h. allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, schlechthin unter denselben Voraussetzungen wie Unionsbürgen Familienbeihilfe zu leisten ist, noch dass allen Fremden unabhängig davon, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage sie sich in Österreich aufhalten, zu denselben Voraussetzungen unterschiedslos Familienbeihilfe zu gewähren ist.

So sind etwa Personen, die internationalen Schutz suchen, während des laufenden Asylverfahrens nicht mit Personen nach Abschluss des Asylverfahrens zu vergleichen, Flüchtlinge i. S. d. Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU nicht mit subsidiär Schutzberechtigten i. S. d. Art. 2 Buchstabe f RL 2011/95/EU.

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat gemäß § 3 AslyG 2005 grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 AsylG 2005 einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Subsidiär Schutzberechtigte sind gerade nicht Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention. Ihr internationaler Schutz ergibt sich nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern aus der Statusrichtlinie und deren Umsetzung in das nationale Recht.

Der in § 3 Abs. 1 FLAG 1967 zitierte § 54 AsylG 2005 sieht die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor. Diese sind nach §§ 55 ff. AsylG 2005 heterogenen Personengruppen zu erteilen. So setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) voraus, dass bestimmte, in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz näher umschriebene Voraussetzungen, wie etwa der Grad der Integration, zu beurteilen sind. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§ 56 AsylG 2005) ist eine Ermessensentscheidung, die unter anderem einen vorherigen mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und ebenfalls auch den Grad der Integration zu berücksichtigen hat. Schließlich ist der für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) in Betracht kommende Personenkreis (Unzulässigkeit der Abschiebung über einen längeren Zeitraum nach § 46a Abs. 1 und 1a FPG, Zeugen- und Opferschutz) nicht mit jenen Personen vergleichbar, denen subsidiärer Schutz zu gewähren ist.

Es kann auf Grund der Beschwerdeausführungen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht gesagt werden, dass es i. S. d. Rechtsprechung des EGMR „keine objektive und angemessene Rechtfertigung" für die Differenzierung zwischen diesen in § 54 AsylG 2005 angeführten Personengruppen und Personen, die subsidiären Schutz erhalten haben, durch den österreichischen Gesetzgeber gibt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem auch von der belangten Behörde zitierten , betreffend Versagung der Familienbeihilfe für Asylwerber während des Asylverfahrens gemäß § 3 FLAG 1967 die Auffassung vertreten, "... dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zukommt ..., dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf ..., dass es daher unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber diesen Anspruch einer Personengruppe vorenthält, der eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist (vgl. dazu die Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004)...".

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts vermag die Beschwerde nicht hinreichend begründet aufzuzeigen, warum der Gesetzgeber den ihm bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen zukommenden großen Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er bei subisdiär Schutzberechtigten die Auszahlung von Familienbeihilfe an eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit knüpft. Subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich für die Dauer ihrer Hilfsbedürftigkeit ohne zeitliche Befristung während des Asylverfahrens Anspruch auf Sozialhilfe in Form der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde und nach Zuerkennung subsidiären Schutzes Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung, sodass zunächst eine staatliche Basisversorgung und eine danach eine darüber hinausgehende Sozialfürsorge - bei der Mindestsicherung im selben Umfang wie bei Staatsangehörigen - sichergestellt ist.

Der Bericht “Subsidiär Schutzberechtigte in Österreich” des UNHCR Österreich, Februar 2015 (http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/wp-content/uploads/2015/03/UNHCR.pdf) enthält zwar unter anderem die Empfehlung, Personen mit subsidiärem Schutz sollten wie schon bisher Flüchtlinge unmittelbar nach der Schutzzuerkennung uneingeschränkten Zugang zu Leistungen wie Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld haben. Auch die Volksanwaltschaft hat angeregt, subsidiär schutzberechtigte Menschen beim Bezug von Familienleistungen generell mit Asylberechtigten gleichzustellen (http://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/erleichterungen-fuer-subsidiaer-schutzberechtigte).

Die Umsetzung dieser Empfehlung, falls er dies für geboten erachtet, obliegt dem Gesetzgeber.

Die Beschwerde zeigt nicht jedoch hinreichend begründet auf, warum der Gesetzgeber von Verfassungs wegen dazu gehalten sein soll. Der Hinweis auf den Gleichheitssatz allein, ohne auf die Unterschiede der rechtlichen Stellung der einzelnen Gruppen von Fremden einzugehen, reicht hierzu nicht aus.

Kein Antrag auf Normenprüfung und kein Vorabentscheidungsersuchen

Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die Finanzierbarkeit des österreichischen Sozialsystems bei subsidiär Schutzberechtigten Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu Familienleistungen vorsieht, handelt er damit im Sinne der vorstehenden Ausführungen innerhalb seines europa-, unions- und verfassungsrechtlich vorgesehenen Gestaltungsspielraumes. Gerade die insbesondere in den letzten Monaten hohe Zahl in Österreich wie in anderen europäischen Staaten internationalen Schutz suchender Personen zeigt, dass der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch die Finanzierbarkeit von staatlichen Transferleistungen im Auge behalten muss.

Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher auf Grundlage der gegenständlichen Beschwerde weder zu einem Normprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG (der vom Bf zitierte Art. 89 Abs. 3 B-VG betrifft die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) an den Verfassungsgerichtshof noch zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst.

Dem Bf bleibt eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG unbenommen.

Abweisung der Beschwerde

Aus den vorgenannten Gründen ist daher die Beschwerde gemäß § 279 BAO abzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt - mit der im Spruch dieser Erkenntnisses angeführten Maßgabe - unverändert.

Kein Kostenersatz

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 313 BAO lautet:

§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Im Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Finanzämter ist ein Kostenersatz an die Parteien ausgeschlossen, diese haben ihre Kosten selbst zu tragen. Der Grundsatz der Kostenselbsttragung (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden und Verwaltungsstrafsachen) findet sich auch im übrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 17 VwGVG i. V. m. § 74 AVG).

Der Antrag, "dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzutragen", ist daher gemäß § 313 BAO abzuweisen.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe, dessen Zulässigkeit sich unbeschadet § 313 BAO aus dem Anwendungsvorrang von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der - siehe oben - für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist -  ergeben könnte, wurde durch den rechtsfreundlich vertretenen Bf nicht gestellt. Die vorbehaltslose Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt wäre im Übrigen einer Prozesserklärung dahin gleichzuhalten, die Verfahrenshilfe nicht in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. , ECLI:AT:VFGH:2014:U2102.2013). Mangels Vorliegens eines Antrags auf Verfahrenshilfe stellt sich auch die Frage eines Normprüfungsantrags in Bezug auf § 313 BAO (siehe  G 7/2015, ECLI:AT:VFGH:2015:G7.2015, zu § 40 VwGVG) beim VfGH nicht.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.

Die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG wird hierdurch nicht berührt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 14 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Art. 18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 RL 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom S. 9
Art. 2 RL 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom S. 9
Art. 29 RL 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom S. 9
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
§ 8 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104898.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at