Suchen Kontrast Hilfe
OGH 03.12.1974, 3Ob203/74

OGH 03.12.1974, 3Ob203/74

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0037055
Die Rügepflicht des § 196 ZPO bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen (hier Unterlassung der Parteienvernehmung durch Berufungsgericht bei Verletzung der Voraussetzungen des § 380 Abs 2 ZPO).
Norm
RS0020346
Die Gebrauchsüberlassung einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen ein bestimmtes Entgelt stellt in der Regel ein Bestandverhältnis dar.
Normen
RS0040738
Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach § 380 Abs 2 ZPO zulässig.
Norm
RS0040654
Voraussetzung für den Eintritt dieser Säumnisfolge ist, daß die Partei nach Fassung eines Beweisbeschlusses auf Parteienvernehmung einer mit ZPO - Form 44 unter Bekanntgabe des Beweisthemas erfolgten Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hat. Eine vor Fassung eines Beweisbeschlusses ergangene vorbereitende Ladung zur Parteienvernehmung genügt daher für den Eintritt der Säumnisfolgen des § 380 Abs 2 ZPO im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift des § 381 ZPO nicht.
Normen
RS0014337
Bei Vorliegen eines vertragslosen Zustandes kommt trotz entgeltlicher Benützung einer wohnung oder eines Geschäftsraumes für die Dauer eines gewährten Räumungsaufschubes eine Mietvertrag nicht zustande. Das geleistete Entgelt ist nur eine Benützungsentschädigung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037055
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-73503