Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb., vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 und Umsatzsteuer 1999
I. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 wird Folge gegeben.
Dieser Bescheid wird aufgehoben.
II. beschlossen:
Der Umsatzsteuerbescheid 1999 vom scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wird daher gemäß § 261 Abs 2 BAO iVm § 278 Abs 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
III. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Eigentümer mehrerer Wohnungen, die Vermietungszwecken dienen.
In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Bf ua einen Vorsteuerabzug in Höhe von ATS 460.000,-- aus einer Rechnung der ARGE „ P.-Gasse “ für die Sanierung von vier Wohnungen geltend.
Mit vorläufigem Bescheid (§ 200 Abs 1 BAO) vom setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für 1999 erklärungsgemäß fest.
Mit Bescheid vom nahm das FA das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 1999 gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder auf. Am gleichen Tag erließ das FA einen neuen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 1999, in dem die Vorsteuer aus der Rechnung der ARGE „P.-Gasse“ nicht mehr berücksichtigt wurde.
In der gesondert übermittelten Bescheidbegründung führte das Finanzamt u.a. zur Frage der Verjährung aus, der Umsatzsteuerbescheid für 1999 sei gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen. Grundlage für die Vorläufigkeit sei die Ungewissheit in Bezug auf die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung " C-Weg " gewesen. Diese Einkunftsquelle sei 1991 angeschafft worden. Im Jahr 1999 habe es noch immer Zweifel an der Anerkennung der Vermietung "C-Weg" als Einkunftsquelle gegeben und sei das Erreichen eines Gesamtüberschusses weiterhin nicht gesichert. Da die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt sei, zu laufen beginne, sei noch keine Verjährung eingetreten.
Zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung der ARGE "P.-Gasse" wurde in der Bescheidbegründung (auch zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom vier Eigentumswohnungen in der "P.-Gasse" erworben. Am habe er einen Bauauftrag für die Sanierung dieser Wohnungen mit der ARGE "P.-Gasse“ und der XY Bau GmbH unterzeichnet. Bereits am sei die Abrechnung des Bauauftrags durch die ARGE "P.-Gasse" erfolgt. Mit Übernahmeprotokoll vom seien die Wohnungen übernommen worden. Aus den Mietverträgen gehe hervor, dass drei der vier Wohnungen bereits vor der Unterzeichnung des Bauauftrags (von den Wohnungsverkäufern) vermietet worden seien. Der Beschwerdeführer habe - was auch der aufgezeigte Zeitablauf bestätige - fertig sanierte Wohnungen zu einem fix vereinbarten Preis erworben. Der nachträglich unterzeichnete Bauauftrag sei steuerlich irrelevant. Dem Bf komme keine Bauherreneigenschaft zu. Er habe keine Möglichkeit gehabt, auf die Sanierungsmaßnahmen Einfluss zu nehmen. Daher könne er auch nicht Empfänger der Bauleistungen der ARGE "P.-Gasse" sein. Vielmehr habe er eine einheitliche steuerfreie Grundstückslieferung vom grundbücherlichen Eigentümer erhalten.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bf uA vor, die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerbescheids 1999 im Jahr 2007 sei unzulässig, da die Verjährungsfrist bereits Ende 2005 (Verjährungsfrist: 5 Jahre; Verlängerung der Verjährungsfrist durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheids 1999 am um ein Jahr) abgelaufen sei. Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom enthalte keine Begründung für die Annahme einer Ungewissheit. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1999 aus mehreren Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sodass für ihn nicht nachvollziehbar sei, in welchem Vermietungsobjekt die Unsicherheit angenommen werde. Werde in einem vorläufigen Bescheid die Ungewissheit nicht begründet, könne begrifflich in diesem Jahr keine Ungewissheit vorliegen, sodass sich der Verjährungsbeginn nach § 208 Abs 1 lit a BAO richten müsse.
Zum Umsatzsteuerbescheid 1999 brachte der Bf vor, das FA habe ihm mit Schreiben vom mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der ARGE "P.-Gasse" nicht anzuerkennen und sei er dem Ersuchen um Stellungnahme mit Schreiben vom nachgekommen. Er hätte die vier Wohnungen nicht erworben, wäre ihm nicht der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten zugestanden. Das FA übersehe die Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht von Grundstücksumsätzen. Die gewählte Konstruktion sei nicht auf einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug ausgerichtet. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, dass die ARGE "P.-Gasse" die Rechnung an ihn storniere und die Sanierungskosten den beiden Wohnungsverkäufern in Rechnung stelle, sodass diese den Vorsteuerabzug geltend machen und dem Bf die Umsatzsteuer in Rechnung stellen könnten. Das FA lasse außer Acht, dass in die Lieferungen zwei unterschiedliche Unternehmer auf Basis zweier unterschiedlicher zivilrechtlich gültiger Verträge eingebunden seien. Es habe daher keine unzulässige Aufspaltung einer Lieferung in zwei Teilleistungen stattgefunden. Aus- bzw Umbauten an einer Liegenschaft seien umsatzsteuerrechtlich als ein eigenständiger lieferfähiger Gegenstand zu qualifizieren. Auch wenn diese zivilrechtlich als unselbständige Bestandteile des Gebäudes untrennbar mit dem Grundstück verbunden seien, müssten sie nicht dessen umsatzsteuerrechtliches Schicksal teilen. Die Annahme einer einheitlichen Leistung stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH und des EuGH. Die Bauherreneigenschaft sei für die Frage des Vorsteuerabzugs nicht maßgeblich. Vereinbarungen über die Verrechnung der Baukosten an einen späteren Abnehmer und nicht an den Liegenschaftseigentümer seien bei Bauten auf fremdem Grund gängige Praxis. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch setze nicht voraus, dass bereits bei Herstellung des später übertragenen Gegenstands ein Auftrag des (späteren) Leistungsempfängers vorliege.
Mit Bescheid vom setzte der UFS das Berufungsverfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl 2006/13/0133 anhängigen Verfahrens aus. Mit dem Erkenntnis vom hob der VwGH den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid des UFS unter Verweis auf das Erkenntnis vom , 2006/13/0128, VwSlg 8413/F, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Nach der Einbringung ergänzender Schriftsätze durch die Amtspartei und den Bf und nach Durchführung einer Berufungsverhandlung wies der UFS mit Bescheid vom , RV/0827-W/08, miterledigt RV/0828-W/08 die Berufung als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte der UFS zur Verjährung aus, unbestritten sei, dass der Bf die Wohnung "C-Weg" seit 1991 vermiete. Wie der Bf selbst vorgebracht habe, seien in den ersten vier Jahren der Vermietungstätigkeit nur Verluste angefallen. In den Folgejahren seien "kleinere" Einnahmenüberschüsse erzielt worden. Im Jahr 1999 habe sich aus der Vermietung der Wohnung noch kein Gesamtüberschuss ergeben und es sei im Jahr 2001 noch ungewiss gewesen, ob ein solcher nach der Art der Betriebsführung innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu erzielen sein werde. Zwar sei die Vorläufigkeit des Umsatzsteuerbescheids 1999 nicht begründet worden, jedoch bedeute dies nicht, dass keine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs 1 BAO bestanden habe. Der Bf habe den Begründungsmangel nicht bekämpft und sei der Umsatzsteuerbescheid 1999 daher rechtskräftig geworden. Die Erlassung vorläufiger Bescheide komme vor allem dann in Betracht, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant seien. So könne etwa für die Frage, ob Liebhaberei vorliege, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre bedeutsam sein. Da nach der Art der Betätigung (Vermietung einer Eigentumswohnung) das Gelingen der Widerlegung der Annahme des § 1 Abs. 2 LVO (Liebhabereivermutung) noch ungewiss sei, liege ein Grund für die Erlassung vorläufiger Bescheide vor. Die Ungewissheit habe auch im Jahr der Wiederaufnahme noch bestanden und sei es daher gerechtfertigt gewesen, den wieder aufgenommenen Umsatzsteuerbescheid 1999 abermals vorläufig zu erlassen.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs begründete der UFS unter Bezugnahme auf die streitgegenständliche Rechnung (nunmehr) damit, dass dieser die Angabe des Leistungszeitraums gemäß § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 fehle. Anzugeben sei der Zeitraum, über den sich "die sonstige Leistung (hier: Renovierung der Wohnung)" erstrecke. Enthalte eine Urkunde nicht die von § 11 leg cit geforderten Angaben, sei sie nicht als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 anzusehen und berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Es brauche daher nicht mehr geprüft werden, ob der Beschwerdeführer der Empfänger der Bauleistungen gewesen sei.
Mit Erkenntnis vom , 2010/13/0192 hob der VwGH den Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Bezüglich Verjährung führte der VwGH iW aus, soweit in der Beschwerde vorgebracht werde, im Zeitpunkt der Wiederaufnahme und der Erlassung des neuen vorläufigen Umsatzsteuerbescheids 1999 am sei bereits Bemessungsverjährung eingetreten gewesen, könne dem schon aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
„Wird eine Abgabe gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist nach der hg. Rechtsprechung für die Frage, wann die Verjährung beginnt, von der Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheids liegen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2008/15/0328, vom , 2009/15/0178, und vom , 2010/15/0073). Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend davon ausgeht, dass bereits im Jahr 1999 keine Ungewissheit mehr bestanden habe, so ist doch der (erste) vorläufige Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1999 unstrittig in Rechtskraft erwachsen. Daher begann die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid erlassen wurde. Da der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für 1999 am erlassen wurde, begann frühestens mit Ablauf des Jahres 2001 die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt (S. 2 der Beschwerde), wurde er mit Schreiben vom seitens des Finanzamts davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, im vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 1999 die Vorsteuer aus der Rechnung der ARGE "P-Gasse" nicht anzuerkennen. Damit war aber eindeutig eine Verlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gegeben, sodass selbst bei Nichtvorliegen einer Ungewissheit im Jahr 1999 im Jahr 2007 die Bemessungsverjährung noch nicht eingetreten war.“
Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid aber auch insoweit mit einem Begründungsmangel belastet, als sie keine Feststellungen zum Inhalt des (nicht in den Verwaltungsakten einliegenden) Bauauftrags, auf den in der Rechnung hingewiesen wird, getroffen habe. Damit könne aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dieser – wie dies vom Beschwerdeführer konkret vorgebracht werde – entsprechende Angaben zum Leistungszeitpunkt enthalten habe.
Weiters sei auf der Rechnung der Hinweis enthalten: "Die Übernahme der Wohnungen erfolgt von Ihnen am ." Da mit dieser Rechnung von der ARGE "P-Gasse" nicht der Verkauf der Wohnungen abgerechnet worden sei, sondern nur die in den Wohnungen durchgeführten Renovierungsarbeiten, ließe sich dieser Hinweis in der Rechnung auch dahingehend verstehen, dass dem Beschwerdeführer von der ARGE "P-Gasse" mit die Verfügungsmacht über die durchgeführten Renovierungsarbeiten verschafft werden sollte. Auch darauf sei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.
Im fortgesetzten Verfahren werde aber auch – im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0133 – eine Auseinandersetzung mit der Berechtigung zur Wiederaufnahme (dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen) erforderlich sein. Hinzuweisen sei darauf, dass ein Austausch der Wiederaufnahmegründe im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig sei.
Im fortgesetzten Verfahren forderte das BFG den Bf mit Schreiben vom auf,
- den Bauauftrag, auf den in der str Rechnung hingewiesen werde, vorzulegen
- eine Stellungnahme der Berechtigung zur Wiederaufnahme bzw dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen abzugeben
- eine Stellungnahme zum Hinweis auf der Rechnung „Die Übernahme der Wohnungen erfolgt von Ihnen am “ abzugeben
Der Bf übermittelte am eine Stellungnahme und legte den Bauauftrag vor.
Zur Wiederaufnahme führte er iW aus, er habe in seiner Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme und den geänderten USt-Bescheid 1999 vom genau jene Gründe angeführt, aus denen heraus der VwGH im Erkenntnis Gz 2006/13/0133 vom die Ansicht des UFS über die einheitliche unecht steuerbefreite Lieferung als rechtswidrig verworfen habe. Vielmehr hätte im zu beurteilenden Fall zum einen die Lieferung des unsanierten Grundstückes und andererseits die ust-pflichtige Lieferung der Sanierungsarbeiten vorgelegen. Bei richtiger Beurteilung der Sachlage hätte also das FA das USt-Verfahren 1999 nicht wieder aufnehmen dürfen, da „die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs 1 BAO).“
Nach Ergehen des Gz 2006/13/0133, sei es dem UFS bekannt gewesen, dass die vom FA mit Bescheid vom (Begründung vom ) vorgenommene Wiederaufnahme des USt-Verfahrens 1999 rechtswidrig gewesen sei und hätte daher in seiner Berufungsentscheidung sowohl den Wiederaufnahms- als auch den Sachbescheid betreffend USt 1999 vom aufheben müssen. Tatsächlich habe der UFS einen ganz anderen Wiederaufnahmsgrund, nämlich das Fehlen eines Rechnungsmerkmales seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, was aber einen unzulässigen Austausch des Wiederaufnahmsgrundes im Rechtsmittelverfahren darstelle.
Zum Hinweis in der Rechnung betreffend „Übernahme der Wohnungen“ führte der Bf aus, damit habe er die Verfügungsmacht über die Umbaumaßnahmen in den vier Wohnungen erhalten, dh mit diesem Datum seien diese Umbaumaßnahmen umsatzsteuerpflichtig geliefert worden. Eine Lieferung auch der unsanierten Wohnungen habe damit keinesfalls stattgefunden. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise sei aber gerade durch das VwGH-Erkenntnis vom bestätigt worden. Die Wortwahl „Die Übernahme der Wohnungen“ sei daher in dem Sinn auszulegen, dass die Umbaumaßnahmen übernommen worden seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:
Das FA erließ am am die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 und Umsatzsteuer 1999.
Die Wiederaufnahme erfolgte gemäß § 303 Abs 4 BAO, weil Tatsachen hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zur (näheren) Begründung der Wiederaufnahme führte das FA in einer gesonderten Bescheidbegründung iW aus, dass keine Verjährung eingetreten sei und der Erwerber fertig sanierte Wohnungen zu einem fix vereinbarten Preis erworben habe. Eine Lieferung der Sanierungskosten wäre nicht möglich, denn die Trennung der grs einheitlichen Grundstückslieferung in eine Lieferung des Grund und Bodens und in eine Lieferung der Sanierungskosten wäre nur dann möglich, wenn der Erwerber Bauherr sei, was aber nicht der Fall sei.
Der UFS setzte die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Bescheid vom bis zur Beendigung des beim VwGH zur Gz 2006/13/0133 schwebenden Verfahrens aus.
Der VwGH teilte in der Entscheidung vom , Gz 2006/13/0133, die Ansicht des FA, die Erwerber hätten fertig sanierte Wohnungen zu einem fix vereinbarten Preis erworben, nicht.
Der UFS begründete in seiner abweisenden Berufungsentscheidung vom , RV/0827-W/08, miterledigt RV/0828-W/08, die Wiederaufnahme des Verfahrens nur im Hinblick auf die nicht eingetretene Verjährung, erblickte aber erkennbar im Fehlen eines Rechnungsmerkmales einen Grund für die Wiederaufnahme.
Rechtliche Beurteilung:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen uA in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß Erkenntnis des ist im fortgesetzten Verfahren eine Auseinandersetzung mit der Berechtigung zur Wiederaufnahme (dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen) erforderlich.
Das BFG gelangt zum Ergebnis, dass die vom FA im Bescheid vom zu Grunde gelegten Wiederaufnahmsgründe nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen.
Das FA ging damals davon aus, dass der Erwerber fertig sanierte Wohnungen zu einem fix vereinbarten Preis erworben habe und dass eine Lieferung der Sanierungskosten nicht möglich wäre und betrachtete dies im Zusammenhang mit der nicht gegebenen Bauherreneigenschaft des Erwerbers offenbar (ohne dies explizit anzuführen) in der gesonderten Bescheidbegründung als neue Tatsache, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen würde. Anzumerken ist, dass der Bescheid selbst nur den Gesetzestext des § 303 Abs 4 BAO wiedergibt, was für sich allein keine taugliche Begründung für eine amtswegige Wiederaufnahme darstellt.
Die Auffassung des FA kann , folgend, jedoch nicht aufrechterhalten werden.
Der VwGH führt in diesem Erkenntnis nämlich uA aus, „dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verschaffung der Verfügungsmacht an den von ihr in den strittigen Rechnungen verrechneten Bauleistungen gegenüber den Wohnungserwerbern nicht nach außen als Unternehmerin aufgetreten wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Dass den Rechnungen (deren Inhalte im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht konkret festgestellt werden) Scheingeschäfte zu Grunde gelegen wären, hat sie ebenfalls nicht ausdrücklich festgestellt (in der Stellungnahme des Finanzamtes zur Berufung ist vielmehr ausdrücklich auch davon die Rede, dass das Vorliegen von Scheingeschäften von der Behörde nie behauptet worden sei). Soweit die belangte Behörde die Bauherreneigenschaft als maßgeblich für ihre Beurteilung erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden.“
Dem Bf ist daher Recht zu geben, dass bei richtiger Beurteilung der Sachlage das FA das USt-Verfahren 1999 nicht wieder hätte aufnehmen dürfen, da „die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte“ (§ 303 Abs 1 BAO).
Da ein Austausch der Wiederaufnahmegründe im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist (vgl , Ritz, BAO5, § 307 Tz 3, mwN), ist der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens schon aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid aufzuheben.
Ob der vom UFS offenbar (ohne dies explizit anzuführen) herangezogene Wiederaufnahmegrund des fehlenden Rechnungsmerkmals im Hinblick auf die Ausführungen des eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs 4 BAO darstellen würde, braucht daher nicht mehr geprüft werden, da dies jedenfalls einen unzulässigen Austausch des Wiederaufnahmegrundes im Rechtsmittelverfahren darstellen würde.
Sachbescheid:
Wird einer Beschwerde gegen einen die Wiederaufnahe verfügenden Bescheid entsprochen, ist gemäß § 261 Abs 2 BAO eine gegen die Sachentscheidung gerichtete Beschwerde mit Beschluss nach § 278 BAO als gegenstandlos zu erklären.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG folgt bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme den spezifisch zu diesem Fall ergangenen bzw damit im Zusammenhang stehenden Judikaten des VwGH (Erkenntnisse , 2006/13/0133; , 2010/13/0192), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101124.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-10142