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Sachbezug für Vorführkraftfahrzeuge
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Die Sachbezugswerteverordnung sieht in § 4 Abs 6 eine Sonderregelung vor, wonach für die Bewertung des Sachbezugs aus der Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen sind. Die AusleS. 36 gung dieser Regelung war lange Zeit strittig (siehe dazu die Praxis-News vom Oktober 2016, ASoK 2016, 397):
Das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/7103143/2014, die Auffassung vertreten, dass für den Fall, dass ein Händler seinen Arbeitnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, nicht diese Sonderregelung, sondern die Grundsatzregelung des § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung, wonach sich die Bewertung nach den tatsächlichen Anschaffungskosten des Arbeitgebers richtet, anwendbar ist. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht.
Zuletzt hat der ua, einen seitens des BFG gestellten Normenprüfungsantrag auf Aufhebung der Sonderregelung des § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung wegen Gesetzwidrigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei isolierter Aufhebung dieser Regelung nach § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen wären und dies wegen der den Kfz-Händlern bei der Anschaffung regelmäßig eingeräumten Sond...