Abgabenfestsetzung nach Konkursaufhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., X, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt, Wiener Straße 50, 8680 Mürzzuschlag, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2011, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom keine Änderung.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat mit der Begründung, dass die Selbstberechnung unrichtig sei, die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG 1992 für zwei behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und für drei behördlich zugelassene Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2011 bescheidmäßig in Höhe von 2.426,40 Euro festgesetzt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer (Bf.), der ein Holztransportunternehmen betreibt, mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:
Über sein Unternehmen sei mit das Konkursverfahren eröffnet und die Schließung des Unternehmens vorgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Fuhrpark stillgelegt, es seien die Mitarbeiter gekündigt und über ihn die Postsperre verhängt worden. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Unternehmens, dem Verkauf und der Abmeldung der Fahrzeuge bei der Versicherung seien von der Masseverwalterin vorgenommen worden.
Überdies sei festzuhalten, dass die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer insoferne unrichtig sei, als es sich beim Anhänger WZ XXXX um einen überzähligen Anhänger handle, da nur zwei Zugfahrzeuge vorhanden seien. Weiters sei die Berechnung mit einem Gesamtgewicht von 50 Tonnen (WZ YYYYY 26 Tonnen und WZ ZZZZZ 24 Tonnen), obwohl auf der Straße nur 40 Tonnen erlaubt seien, vorgenommen worden.
Gleichzeitig übermittle er die Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2011, wonach sich eine Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 1.576,24 Euro ergebe.
Die teilweise stattgebende (Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 2.100 Euro) Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:
1. Dauer der Steuerpflicht
Vorweg werde festgehalten, dass die unter 3. angeführten zwei Lastkraftwagen und zwei Anhänger während des ganzen Jahres 2011 angemeldet gewesen und erst im Laufe des Jahres 2012 abgemeldet worden seien. Bei den Fahrzeugen handle es sich um keine Sattelzugfahrzeuge und auch um keine Sattelanhänger.
Die Steuerpflicht dauere für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung ende (§ 4 Abs. 1 KfzStG 1992). Die Kraftfahrzeugsteuer knüpfe - ebenso wie die motorbezogene Versicherungssteuer - die Steuerpflicht an die Tatsache der Zulassung eines Kraftfahrzeuges. Besteuert werde somit der durch die Zulassung bewirkte Dauerzustand, nämlich das Recht, ein Kraftfahrzeug im Rahmen der bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland zu verwenden. Die Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer seien somit Steuern, die nicht lediglich für die Benützung von Straßen erhoben würden, sondern für das Halten eines zugelassenen Kraftfahrzeuges, unabhängig vom Ausmaß der Straßenbenützung durch den Zulassungsbesitzer oder dessen Beauftragten. Das Argument der seltenen Benützung der Straßen bzw. der durch die Betriebsstilllegung möglicherweise eingetretenen Nichtbenützung könne daher bei dem gegebenen Steuersystem nicht greifen.
2. Höhe der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Steuersatz
Für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer seien die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend (Hinweis auf § 5 Abs. 2 KfzStG 1992). Bei einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 KfzStG 1992 orientiere sich die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich immer am höchstzulässigen Gesamtgewicht, unabhängig davon, ob es beladen oder unbeladen am Straßenverkehr teilnehme. Anknüpfungspunkt für die Kraftfahrzeugsteuer sei das einzelne Fahrzeug und nie die Fahrzeugkombination. Hätte der Gesetzgeber Kombinationen von Kraftfahrzeugen der Besteuerung unterziehen wollen, hätte dies nach Ansicht des Finanzamtes in eine gesetzliche Norm Eingang finden müssen. Eine Interpretation der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen ergebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass anstelle des einzelnen Kraftfahrzeuges im Sinne des KfzStG 1992 Kombinationen von Kraftfahrzeugen den Anknüpfungspunkt für die Besteuerung darstellten.
3. Kraftfahrzeugsteuer 2011 lt. Berufungsvorentscheidung (BVE)
Die Kraftfahrzeugsteuer errechne sich für die beiden Lastkraftwagen und die beiden Anhänger unter Berücksichtigung des auf volle Tonnen aufgerundeten höchstzulässigen Gesamtgewichtes ohne Ansatz des in der Beschwerde genannten überzähligen Anhängers in Höhe von 2.100 Euro.
4. Konkursquote
Unabhängig vom Ausgang des Konkursverfahrens sei die (volle) Kraftfahrzeugsteuer nach den Bestimmungen des KfzStG 1992 bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen, da die Höhe der Abgabennachforderung, welche letztlich entrichtet werden müsse, nicht Gegenstand der Abgabenvorschreibung und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
Dagegen hat der Bf. mit nachstehender Begründung den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt:
Dem Konkursedikt sei zu entnehmen, dass mit eine Schließung des Unternehmens angeordnet worden und dem Gemeinschuldner ein Masseverwalter vorgeschaltet gewesen sei.
Die Verteilungsquote der Insolvenzmasse habe 11,7 % betragen und ein Zahlungsplan mit 4,2735 % sei rechtskräftig angenommen worden.
Das Insolvenzverfahren sei mit eröffnet worden, sodass die vom Finanzamt für 2011 festgesetzte Steuer zum Großteil eine Konkursforderung darstelle, die im Rahmen der Insolvenz hätte angemeldet werden müssen.
Eine nachträgliche Berücksichtigung der diesbezüglichen Quote könnte lediglich dann erfolgen, wenn über Antrag des Finanzamtes das Insolvenzgericht gemäß § 197 IO über die diesbezügliche Zahlungspflicht des Gemeinschuldners entscheide. Eine diesbezügliche Antragstellung sei Voraussetzung.
Nach den dem Gemeinschuldner übermittelten Buchungsmitteilungen sei der Rückstand für 2011 voll aushaftend und als allgemeine Forderung seitens der Finanz ausgewiesen, was rechtswidrig sei.
Es werde darauf hingewiesen, dass der Gemeinschuldner keine Möglichkeit habe nach Konkurseröffnung Fahrzeuge an- oder abzumelden und die diesbezügliche Geltendmachung der Masseforderung oder deren Bestreitung handzuhaben.
Es werde daher der Antrag gestellt der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer auf Basis der konkursgerichtlich genehmigten Schließung nicht dem Gemeinschuldner gegenüber verrechnet werden kann, in eventu zur Nachrangigkeit der Forderung in der Berufungsentscheidung Stellung zu nehmen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Zufolge Abs. 3 leg. cit. bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet.
Die Absätze 1 bis 3 des § 6 KfzStG 1992 lauten:
"(1) Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
(2) Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muß sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.
(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten."
Die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BAO lautet:
"Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 89/13/0085, dargetan hat, wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs. 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Wie in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses weiters ausgeführt wird, betrifft das im Abgabenfestsetzungsbescheid enthaltene Leistungsgebot stets den materiell-rechtlichen Abgabenanspruch, welcher Gegenstand der Abgabenfestsetzung ist. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw. inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde, erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in welchem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren.
Daraus folgt vorliegendenfalls, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Recht mit einer bescheidmäßigen Festsetzung der ungekürzten Abgaben-Leistungsgebote vorgegangen ist" (vgl. sowie RV/0522-G/12, betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung nach Konkursaufhebung und die dort zitierten Berufungsentscheidungen RV/0133-G/11; RV/0437-G/10 und ).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde, die sich im Vorlageantrag ausschließlich gegen die Abgabenfestsetzung nach Aufhebung des Konkursverfahrens wendet, dem Grunde nach aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Die vom Bf. vertretene Rechtsansicht, dass der gegenständliche Festsetzungsbescheid vom nach Aufhebung des Konkurses - mit Beschluss vom - nicht (mehr) erlassen hätte werden dürfen, steht im eindeutigen Widerspruch mit der vorhin zitierten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates, wonach die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren erfolgt.
Auch dem Hinweis, dass der Bf. als Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung keine Möglichkeit gehabt habe Fahrzeuge an- oder abzumelden, kann kein Erfolg beschieden sein, da gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 die Steuerpflicht für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug an die tatsächliche Zulassungsdauer anknüpft und persönliche Umstände außer Acht lässt.
Im Übrigen schließt sich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom an.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruht (vgl. ), ist die Revision nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 6 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100058.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at