Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2016, RV/5200111/2011

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ?

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0052. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A. a., Adr.A., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währingerstrasse 2 - 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. Zahl-1, soweit dieser die Einfuhrumsatzsteuer betrifft, nach den am und durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Einfuhrumsatzsteuer wie folgt neu festgesetzt wird:
 


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Art
bisherige Festsetzung 
Neufestsetzung
Gutschrift
B00
€ 852.433,39
€ 769.685,58
€ 82.747,81

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. Zahl/1, wurden gegenüber der A., a., Adr.A, gem. Art. 204 Abs. 1 ZK iVm. ³ 2 Abs. 1 ZollR-DG, eine Zollschuld iHv. € 852.433,39 sowie eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG, vorgeschrieben.

In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen vor, der Bescheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtswidrig. Das Zollamt habe bereits 1 Woche vor Ende der beantragten Fristverlängerung zur angekündigten Stellungnahme den Bescheid erlassen. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensfehler, sodass der Bescheid - auch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH-Erkenntnisses Sopropé - rechtswidrig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. Zahl/2/2010, gab das Zollamt Feldkirch Wolfurt unter Aufhebung des Bescheides der Berufung mit der Begründung statt, dass die von der Bf. beantragte Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme noch nicht abgelaufen und daher das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

Daraufhin erging am , Zl. Zahl/3/2010, ein (gleichlautender) neuer Erstbescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. am als indirekte Vertreterin der Warenempfängerin, B. Kopenhagen, Prozessoren zur Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung angemeldet habe, obwohl die Voraussetzungen des Verfahrens 4200 nicht vorgelegen hätten. Sowohl die Versenderfirma, C, als auch die von der Bf. vertretene Empfängerfirma B. seien Teil eines groß angelegten Karussellbetruges mit Umsatzsteuer. Die Waren seien von der Schweiz über Österreich zu einer Logistikfirma in Großbritannien verbracht worden und in der Folge wiederum in die Schweiz gelangt. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 iVm. Art. 7 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a UStG seien nicht gegeben, sodass es zur Steuerschuldentstehung gem. Art. 204 Abs. 1 ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG und zur Gesamtschuldnerschaft der Bf. gem. § 71a ZollR-DG gekommen ist.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. Zahl/4/2010, als unbegründet abgewiesen. Die Ermittlungen des Zollamtes hätten ergeben, dass sämtliche von der C im Zeitraum - belieferten Empfängerfirmen entweder Conduit-, Buffer-Gesellschaften oder Missing Trader und somit Teil eines betrügerisch handelnden Umsatzsteuerbetrugskarussells waren. Die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung seien daher nicht vorgelegen.

Der von der Bf. unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 4 UStG geltend gemachte Vertrauensschutz komme nicht zur Anwendung, da sie sich als Anmelderin und Vertreterin der betrügerisch handelnden Empfängerfirma nicht darauf berufen könne. Alleine das Überprüfen der UID Nr. der Warenempfängerin ohne weitere Prüfungen genüge nicht.

Mit Bescheid vom , Zl. Zahl/5/2010, wurden die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. Zahl/2/2010, der Bescheid vom , Zl. Zahl/3/2010, und die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. Zahl/4/2010, gem. § 299 BAO aufgehoben.

Begründend führte das Zollamt aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren sanierbar sei und daher nicht zur meritorischen Aufhebung eines Bescheides führen dürfe, da in der Sache in der Folge kein neuerlicher (Erst)bescheid ergehen dürfe. Aus diesem Grund sei die Stattgabe der Berufung rechtswidrig gewesen.

In der daraufhin ergangenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl. Zahl/6/2010, wies das Zollamt die Berufung unter Hinweis auf die vom Zollfahndungsamt Stuttgart erhaltenen Informationen zu einem vom Schweizer Versender C durchgeführten, unter Verwendung mehrerer, in anderen Mitgliedsstaaten ansässigen Empfängerfirmen durchgeführten Umsatzsteuerbetrugskarussells mit Handys und Prozessoren als unbegründet ab. Die Empfängerfirmen seien als Missing Trader bzw. Conduit Companys anzusehen, sodass, unter Berufung auf das Urteil des BGH vom , 5 StR 550/97, mangels Unternehmereigenschaften der Empfänger die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen. Die Vertrauenschutzbestimmung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 greife nicht, da sowohl der Lieferer (C) als die Empfängerfirmen betrügerisch gehandelt habe.

In der gegen die Entscheidung eingebrachten Beschwerde führte der Vertreter der Bf. aus, dass res iudicata vorliege. Die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO sei rechtswidrig erfolgt.

Weiters wurde vorgebracht, es sei keine Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden, da keine der beteiligten Parteien Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme eines bestimmten Zollverfahrens verletzt habe.

Bei der behaupteten Verletzung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 iVm Art. 7 Abs. 1 Z 2 a UStG handle es sich um keine zollrechtliche Bestimmung, auch nicht um ein Zollverfahren, sodaß bereits aus diesem Grund eine Vorschreibung nach Art. 204 ZK nicht in Frage komme.

Die Bf. habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachgewiesen. Die Waren seien im Anschluß an die Einfuhr innergemeinschaftlich nach England weitergeleitet worden, der Abnehmer sei Unternehmer, es lägen CMR Frachtbriefe mit Empfangsbestätigungen vor, die Bf. habe eine Vollmacht zur Fiskalvertretung und die entsprechenden Rechnungen vorgelegt.

Die Fa. A. habe die UID Nr. des Warenempfängers auf Stufe 2 überprüft. Weitere Prüfpflichten oder eine Haftung des Spediteurs bestünden nicht.

Nach Ansicht der Bf. bestünden massive Zweifel, dass allein auf Grund des Ermittlungsberichts des deutschen Zollfahndungsamtes vom Vorliegen eines Umsatzsteuerkarussells ausgegangen werden könne, insbesondere fehle der Beweis, dass gerade die konkrete Versendung tatsächlich Teil des behaupteten Umsatzsteuerkarussells gewesen sei. Dass die Verpackungen abgenützt gewesen seien lasse nicht den Schluss zu, dass die Waren im Kreis geschickt worden seien.

Die Bf. sei von der Fa. E. Transporte Deutschland zu 2 Positionen mit der Verzollung von Einwegpaletten beauftragt worden. Eine entsprechende Vollmacht der Fa. B., Kopenhagen, sei vorhanden und die UID Nr. auf Stufe 2 überprüft worden. Die Waren seien aus Österreich ausgeführt und am Bestimmungsort in England angekommen. Nachvollziehbare Beweise, dass es sich bei den Lieferungen an die Fa. B., Kopenhagen, um Scheinlieferungen gehandelt habe oder dass diese in ein Umsatzsteuerkarussell verwickelt gewesen sei, lägen nicht vor.

Weiters führte die Bf. aus, dass ihr der Gutglaubensschutz nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 zu Gute komme.

Die vorgeschriebene Zollschuld sei verjährt, da das Zollamt keine nachprüfbaren Feststellungen darüber getroffen habe, inwieweit tatsächlich von einer gerichtlich strafbaren Abgabenhinterziehung bei der gegenständlichen Anmeldung auszugehen sei.
Die bloße Behauptung, es habe sich um Aktivitäten im Rahmen eines umfangreichen Umsatzsteuerkarussellbetrugs gehandelt, reiche dafür nicht aus.

Zu Unrecht habe das Zollamt auch die Anwendung des § 71 a ZollR-DG verweigert.

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Absatz 1 B-VG zu erledigen sind.

Sachverhalt:

Die Bf., ein Speditionsunternehmen, beantragte beim Zollamt Feldkirch Wolfurt am  als indirekte Vertreterin der Fa. B., AdrB, die Überführung von Prozessoren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahrenscode 4200). Den Auftrag, die Verzollung durchzuführen und die Verzollungsunterlagen erhielt die Bf. von der E. Spedition AdrE , welche wiederum den Auftrag von der F. , AdrF, erhalten hatte. Die Bf. hatte keinen direkten Kontakt mit der Warenempfängerin.

Als Versender/Ausführer (Feld 2) wurde die Fa. C GmbH, AdrC , und als Warenempfänger (Feld 8) die von der Bf. vertretene obgenannten Firma mit deren in Dänemark erteilter UID-Nummer angegeben.

Als Bestimmungsland im Feld 17 erklärte die Bf. Dänemark, obwohl als Lieferadresse in den Rechnungen das in Großbritannien gelegene Logistikzentrum D , AdrD angegeben war.

Die Überführung der angemeldeten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr erfolgte antragsgemäß; die Einfuhrumsatzsteuer wurde anlässlich der Einfuhr zunächst nicht erhoben.

Laut der auf Grundlage der VO 1798/2003 erteilten Mitteilung der dänischen Behörde hat die B. nie eine Buchhaltung gehabt und ist im Juni 2006 in Konkurs gegangen. Gegen die Firma wurde bereits 2005/2006 von den dänischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit Ermittlungen betreffend Umsatzsteuerkarussell ermittelt. Die deutschen und italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass es sich um einen "Missing Trader" handelt.

Was mit den Waren nach dem Einlangen im englischen Logistikzentrum passiert ist bzw. wer die Waren tatsächlich erworben hat, in Großbritannien zu Umsatzsteuerzwecken registriert war und Erklärungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb abgegeben hat, konnte nicht geklärt werden.

Die als Warenempfängerin in der Zollanmeldung angeführte B. war in Großbritannien steuerlich nicht registriert und hatte keine in Großbritannien gültige UID Nr.

Rechtslage:

Gem. Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 leg. cit. buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

"1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b)... oder

c)...

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar."

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).

Gemäß Art. 7 Abs. 3 UStG muss der Unternehmer die Voraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 buchmäßig nachweisen.

Der Bundesminister hat mit Verordnung BGBl 1996/401 vom bestimmt, wie in Österreich der Nachweis der Beförderung oder Versendung und der Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu führen ist. Mit dem Buchnachweis ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Beförderung oder Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet vorliegt. Nachzuweisen ist auch die Person des Abnehmers und die Steuerbarkeit des Erwerbes. Die UID Nr. ist Bestandteil des Buchnachweises.

Unstrittig ist, dass die Bf. als indirekte Vertreterin unter Verwendung ihrer Sonder-UID Nummer Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung angemeldet hat.

Im Anschluss daran ist von einem innergemeinschaftlichen Verbringen von Waren aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch den Unternehmer zu seiner Verfügung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 auszugehen, da bereits mit Beginn der Versendung im Drittland die Verfügungsmacht über die Waren auf die Empfängerfirmen übertragen worden ist (lt. Lieferbedingung Feld 20: EXW Zürich).

Da die Waren versendet wurden, ist der Nachweis hinsichtlich der Versendung im Sinne des § 3 der Verordnung BGBl 1996/401 zu führen.

Die nach Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, lautet auszugsweise:

"Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 1: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer

eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand

der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

§ 2 ...

§ 3 (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und

2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.

(2) ...

§ 4. ...
 

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

§ 6. ...

§ 7. In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs.1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:

1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,

2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifiktionsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils,

3. den Tag des Verbringens und

4. die Bemessungsgrundlage nach Art. 4 Abs. 2 UStG 1994

§ 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) lautet:

Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 26 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bestimmt, dass für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, soweit im UStG nichts anderes bestimmt ist.

Art. 6 Abs. 3 UStG verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Die Sechste MwSt-RL spricht allerdings vom Importeur im Sinn des Art. 21 Abs. 4 dieser Richtlinie, das ist die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person. Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG ist der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollschuldner.

Der Zollschuldner ist nach Art. 201 Abs. 3 ZK, wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Anmelder, und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Die Vertretung kann nach Art. 5 Abs. 2 ZK indirekt sein, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Art. 6 Abs. 3 UStG ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass sowohl der Anmelder selbst, aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen kann ( mit weiteren Nachweisen).

Art. 204 ZK lautet:

"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat "

Gem. § 71a ZollR-DG schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 eine nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt. Die Bf. war im Beschwerdefall die Anmelderin der in Rede stehenden Waren und damit Gesamtschuldnerin.

Gemäß § 5 ZollR-DG hat derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung kann seitens des Leistenden nur in Anspruch genommen werden, wenn die Behandlung der Lieferung im Warenbestimmungsland seitens des Leistungsempfängers als steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb gewährleistet ist (Geppert in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, USTG-ON2 Art. 7, Rz 2).

Abzustellen ist nach der Judikatur nicht auf formelle Belange, entscheidend ist vielmehr, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen ( unter Verweis auf , Albert Collee zum Buchnachweis).

Ob ein Gegenstand für das Unternehmen des Abnehmers bestimmt ist, richtet sich nach dem Mitgliedsstaat am Ende der Warenbewegung (vgl Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG, Art. 7 Rz 18; UStR 2000, Rz 3991 f.).

Die Waren sind durch ihre Anmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Code 4200) eingeführt worden. Der Tatbestand der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z. 3 zweiter Satz UStG 1994 ist daher zweifelsfrei verwirklicht.

Die Bf. beantragte als Anmelderin mit der hier strittigen Zollanmeldung die Befreiung der in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994. Sie gab in Feld 14 der Zollanmeldungen ihre Sonder-UID an und erklärte in Form der Angabe „E/ID“, als indirekte Vertreterin iSd Art. 5 Abs. 2 ZK, sohin im eigenen Namen, aber auf Rechnung des von ihr in Feld 8 der Anmeldungen bezeichneten Empfängers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Dänemark) zu handeln.

Die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 findet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für den Fall Anwendung, dass die Waren im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar innergemeinschaftlich verbracht werden, da gem. Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 auch das einer Lieferung (Art. 7 Abs. 1 UStG 1994) gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes iSd Art. 3 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 als innergemeinschaftliche Lieferung gilt. Beim vorliegenden Sachverhalt ist von einem innergemeinschaftlichen Verbringen zur eigenen Verfügung durch die von der Bf. vertretene dänische Warenempfängerin auszugehen.

Auf Grund der VO BGBl. 401/1996, Art. 7 Z. 2, ist der Unternehmer verpflichtet, bei den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteils aufzuzeichnen.

Die als Warenempfängerin erklärte B. war in Großbritannien weder ansässig noch steuerlich registriert.
Was mit den Waren nach dem Eintreffen bei der Spedition geschehen ist bzw. ob und an wen die Spedition die Waren ausgeliefert hat, konnte die Bf. nicht nachweisen. Bei der D handelte es sich unbestrittenermaßen nicht um den Endabnehmer, der einen steuerbaren Erwerb getätigt hat.

Mit der Warenübernahme durch die englische Spedition D ist lediglich dokumentiert, dass die Waren in Großbritannien eingetroffen sind.
Wie die Bf. in der Eingabe vom zutreffend festgestellt hat, erfolgte bei der Spedition bestenfalls eine Zwischenlagerung.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer ig Lieferung ist jedoch, dass der Erwerber im Bestimmungsmitgliedsstaat bekannt ist, um diese Erwerbe auch steuerlich zu erfassen. Den Nachweis hiefür hat die Bf. zu erbringen.

Die B. war in England steuerlich nicht erfasst. Dass die Waren bereits bei ihrem Eintreffen in Großbritannien an einen anderen Abnehmer weiterverkauft und ein Streckengeschäft vorgelegen hat, wurde von der Bf. lediglich vermutet. Ein in England registriertes Unternehmen, das den Erwerb getätigt hat, ist nicht festgestellt worden bzw. konnte von der Bf. nicht bekannt gegeben werden.

Lt. Mitteilung der englischen Zollbehörden vom  wurde die D seit als "Missing" angesehen. Die beantragte Einvernahme des Geschäftsführers konnte daher nicht durchgeführt werden. 

Die weiters beantragte Einvernahme des Geschäftsführers der Fa. G. Ltd. sowie der Exportdirektoren der  H. Ltd. konnte unterbleiben, da diese Firmen vom gegenständlichen Verfahren nicht erfasst sind. 

Der Einwand der Bf., die Steuerbefreiung im Verfahren 4200 knüpfe an das Verbringen in ein anderes EU Mitgliedsland an, nicht jedoch an die Anmeldung zur Umsatzsteuer im Empfängerland, ist nur insofern richtig als es nicht unbedingt darauf ankommt, dass für die Waren in England tatsächlich Umsatzsteuer entrichtet worden ist. Unabdingbar ist jedoch, wie oben ausgeführt, dass mit der Ware ein steuerbarer Umsatz getätigt worden ist. Dazu bedarf es jedoch eines in England steuerlich registrierten Unternehmens.

Die Steuerfreiheit einer ig Lieferung setzt die Steuerbarkeit des Erwerbs beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsland voraus. Die Steuerbarkeit des Erwerbs ist nach den Vorschriften des Staates zu beurteilen, der für die Besteuerung des Erwerbs zuständig ist.

Den Nachweis der Erwerbssteuerbarkeit erbringt der Unternehmer durch die UID des Abnehmers. Damit gibt dieser zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt.

Aufgrund des Informationsaustauschs gem. VO (EG) 1798/2003 ist es als erwiesen anzusehen, dass die B., die keine Buchführung in Dänemark hatte, daher auch keine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedsstaat geplant noch tatsächlich durchgeführt hat.
Die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen gem. Art. 3 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sind bei dieser Sach- und Beweislage nicht gegeben.

Der EuGH hat in der Rechtssache R, C-285/09, Rz. 52,  festgestellt, "dass in bestimmten Fällen…., in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland…der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedsstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht".

Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 gelangt, (wie der VwGH bereits in der Entscheidung vom , 2012/16/0009 zu einer ähnlich gelagerten Sache festgestellt hat), dann nicht zur Anwendung, wenn es sich – wie im gegenständlichen Fall - um ein innergemeinschaftliches Verbringen handelt, bei denen es an Abnehmern mangelte, welche unrichtige Angaben geliefert haben.

Der Einwand, die Mitarbeiter der Bf. hätten die UID Nr. nach Stufe 2 überprüft und überaus sorgfältig gehandelt, können im Rahmen eines Erlass- oder Erstattungsverfahrens nach Art. 239 ZK iVm. § 83 ZollR-DG geltend gemacht werden. Ein Eingehen auf das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Bf. konnte daher unterbleiben.
Aus diesem Grund waren auch die im Hinblick auf Vertrauensschutzregelung gerichteten Beweisanträge auf Einvernahme der früheren Mitarbeiter der Bf. (zum Beweis, dass diese sorgfältig gehandelt, gut ausgebildet und die UID Nr. auf Stufe 2 abgefragt haben) als für das Zollschuldvorschreibungsverfahren nicht relevant abzuweisen.

Ebenso wenig kann die Bf. durch ihren Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rs. C-409/04 (Teleos) etwas für sich gewinnen, denn der EuGH hat darin den Schutz des an einer Steuerhinterziehung nicht beteiligten gutgläubigen Lieferanten behandelt. Die Bf. war nicht Lieferantin sondern die von ihr vertretene Warenempfängerin, die wiederum nicht gutgläubig gehandelt hat.

Hinsichtlich des Einwands der entschiedenen Rechtssache wird auf die Begründung in der zur Frage der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO ergangenen Entscheidung RV/52000124/2011 vom  (VwGH  Ra 2015/16/0086 vom ) verwiesen.

Zusammengefasst lässt sich daher folgendes feststellen.

Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden zur Spedition D in Großbritannien gebracht, die jedoch nicht Erwerber der Waren war. Die in der Zollanmeldung als Warenempfänger erklärte B. Kopenhagen führte weder im Bestimmungsmitgliedsstaat Großbritannien noch in Dänemark eine Erwerbsbesteuerung durch bzw. führte sie in Dänemark keine Buchführung. Es fehlen daher die gesetztlichen Voraussetzungen um die Lieferung steuerfrei zu belassen.

Auf Grund der nach der VO (EG) 1798/2003 erteilten Auskunft handelte es sich bei der Warenempfängerin um ein Unternehmen, das keine Buchhaltung geführt hat.

Führt ein Unternehmen keine Buchhaltung ist davon auszugehen, dass von vornherein nicht beabsichtigt war Steuern zu entrichten.

Nach , Rs "Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof", hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit Betrug und Mißbrauch bestätigt, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht erlaubt ist (Rn 43); ein solches Recht ist in diesem Fall generell zu versagen, unabhängig davon, welches Recht aus dem Bereich der Mehrwertsteuer von der betrügerischen Handlung betroffen ist (Rn 46). Dies gilt zB für den Vorsteuerabzug (Rn 44), die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (Rn 45) und die Mehrwertsteuererstattung (Rn 46).

Dies gilt nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (Rn 50).

Die Versagung der genannten Rechte hat auch dann zu erfolgen, wenn die Mehrwertsteuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat begangen wird, und zwar selbst dann, wenn in diesem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt werden.

Rechte, die betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht werden, sind unabhängig davon zu versagen, ob es sich um Rechte auf Abzug, auf Befreiung von oder auf Erstattung der auf eine innergemeinschaftliche Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer handelt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

Umsatzsteuerverkürzungen, die als sog. Karussellbetrügereien im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen begangen werden, sind häufig dadurch gekennzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer aus der Sicht eines Mitgliedstaats im Einzelnen erfüllt scheinen, da sich gerade aus der besonderen Kombination von in mehreren Mitgliedstaaten bewirkten Umsätzen der betrügerische Charakter dieser Umsätze in ihrer Gesamtheit ergibt. Daher können diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.
 

Zum Einwand, der Bescheid sei wegen Verletzung des Parteiengehörs rechtswidrig:

Gem. § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Die Verletzung des Parteiengehörs ist, wie das Zollamt richtigerweise dargelegt hat, im Berufungsverfahren sanierbar. Die Verletzung des § 183 Abs. 4 BAO stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Solche Verfahrensmängel sind im Rechtsmittelverfahren sanierbar ().

In der Rechtssache EuGH C-349/07 Sopropé, in der es um den Anspruch auf Gehör im zollrechtlichen Nacherhebungsverfahren gem Art 221 f ZK ging, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine gesetzlich vorgesehene Frist von acht bis fünfzehn Tagen für die Ausübung des Rechts auf Gehör in einem solchen Verfahren die unionsrechtlichen Verteidigungsrechte grundsätzlich weder unmöglich macht noch deren Ausübung erschwert.
Im konkreten Fall berücksichtigte der EuGH dabei ua. den Umstand, dass es sich bei dem betroffenen Unternehmen um einen professionellen Wirtschaftsteilnehmer handelte. Eine rasche und wirksame Durchführung von zollrechtlichen Prüfungen sei im allgemeinen Interesse der Union und im Interesse der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel.

Der EuGH hat in dem EuGH C-129/13, Kamino,  festgestellt, dass der Erlass der Zahlungsaufforderungen auf der Grundlage von Art. 220 f ZK sowie des zur Durchführung von Art. 243 ZK erlassenen Verwaltungsverfahrens für die Adressanten eine Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit sich bringt. Allerdings können die Grundrechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen, der das Recht auf Gehör in seinem Wesensgehalt antastet.

Der EuGH stellt insbesondere darauf ab, dass nach den zollrechtlichen Bestimmungen die Nacherhebung von Zöllen - im Interesse der schnellstmöglichen Erhebung der Eigenmittel der Union - grundsätzlich sehr rasch zu erfolgen hat. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine nachträgliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren nicht geeignet sein kann, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Eine angefochtene Entscheidung, die unter Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, erlassen wurde, ist nur dann als nichtig zu erklären, wenn das Verfahren ohne Verletzung der Verteidigungsrechte zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht zutrifft.

Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom :

Soweit die Bf. auf die Rechtsprechung des EuGH zu C-499/10 verweist und eine Unverhältnismäßigkeit erkennt, weil es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sei, die Haftung für die Mehrwertsteuer einer anderen Person als dem Steuerschuldner aufzuerlegen, ist fest zu halten, dass der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem hier zu entscheidenden Fall in einem wesentlichen Punkt unterscheidet: Der Spediteur ist eben gerade kein Haftender, sondern Steuerschuldner. Für die Einfuhrbesteuerung verweist der nationale Gesetzgeber nach § 26 Abs 1 UStG 1994 auf die Zollvorschriften für Zölle.
Wird folglich eine Zollanmeldung in indirekter Vertretung, dh im eigenen Namen und für fremde Rechnung abgegeben, wird der Spediteur selbst unzweifelhaft Steuerschuldner, weil er sich auch im eigenen Namen verpflichtet hat und Gewähr dafür übernommen hat, dass die Verpflichtungen aus dem Verfahren heraus erfüllt werden (Art 199 ZK-DVO).

Dem Spediteur wurde im konkreten Verfahren auch nicht die Möglichkeit genommen, die Zollanmeldung in direkter Vertretung anzugeben, weil der Antrag in indirekter Vertretung abgegeben wurde und diese Vertretungsart aus diesem Grund auch die vom nationalen Gesetzgeber gewollten Rechtsfolgen auslöst.

Der VwGH hat in 2012/16/0009 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 UStG für den Spediteur ausgeschlossen. Im Hinblick auf  Entscheidung des EuGH C-409/04 wird ergänzend bemerkt, dass der Spediteur umsatzsteuerlich kein Lieferer ist; er erbringt eine sonstige Leistung. Verfahrensgegenständlich hat die Bf. nicht einmal eine Beförderungsleistung erbracht. Vielmehr hat der Versender der F den Auftrag erteilt, die Gegenstände zu befördern. Diese hat den Auftrag wiederum weiter an die Fa. E übergeben und diese hat den Auftrag zur Verzollung an die Bf. weitergegeben. Folglich fehlt sogar ein unmittelbares Naheverhältnis zum Lieferer und Abnehmer.

Lieferer oder Abnehmer ist der Spediteur jedenfalls nicht, weil er auch die Steuer aus der ig Lieferung nicht schuldet, wenn der Nachweis über die ig Lieferung fehlschlägt (vgl Summersberger/Bieber, Art 6 Abs 3 UStG im Lichte der jüngsten VwGH-Rechtsprechung, taxlex 2014, 348).

Dass bereits Ermittlungen geführt worden seien, die Zollbehörden möglicherweise sozusagen in Kenntnis darüber waren, dass die C an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt waren, könnte ein Umstand sein, der einer endgültigen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer entgegensteht (Summersberger, Vertrauensschutz im Verfahren 42, SWI 2014, 278 (293) mit Verweis auf , De Haan Beheer BV).
Die behauptete Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin und das Verschulden der Behörde mag in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen sein (); ein solcher Antrag ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Urteile des EuGH C-131/13, C-18/13 und C-285/11 stehen dieser Überlegung auch nicht entgegen, weil sie in einem Verfahren nach Art 239 ZK Berücksichtigung finden können, sofern das Gericht darin einen besonderen Umstand erkennt, Vertrauen zu schützen [Summersberger in Koszinowski (Hrsg), Unionszollkodex und geltendes EU Recht im Rechtsvergleich, 97 (110)].

Sofern die Bf. ein Vorabentscheidungsersuchen anregt, weil sie durch eine nationale Vorschrift gehindert wäre, den Antrag als direkter Vertreter abzugeben, bleibt fest zu halten, dass eine Rechtsquelle, die die Wahlfreiheit des Spediteurs einschränkt ( RV 0759-G/10), nicht existiert; es gibt nur eine Verwaltungspraxis, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Hätte die Bf gewollt, die Anmeldung in direkter Vertretung abzuwickeln, hätte sie dies beantragen müssen.
Dass der gute Glaube der Bf. in einem Verfahren nach Art 239 ZK zu berücksichtigen ist, kann schon der ständigen Rechtsprechung des EuGH selbst entnommen werden (Summersberger, SWI 2014, 278 ff), auch diesbezüglich sieht das Gericht keinen Grund, den EuGH anzurufen, weil der EuGH die Verletzung des Vertrauensschutzes als einen möglichen Grund ansieht, die Erstattung von Abgaben zu gewähren.

Zum Einwand der Verjährung:

Gem. Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Entstehen der Zollschuld nicht mehr erfolgen.

Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.

Die Verlängerung der Festsetzungsfrist richtet sich nach einzelstaatlichem Recht.

Gem. §§ 207 Abs. 2, 209 BAO iVm. § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Frist für hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. "Hinterzogen" bedeuted in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird.

Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. Nicht erforderlich ist, dass bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses alle beteiligten Gesamtschuldner die Abgaben hinterzogen haben ().

Die Verlängerung der Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter, nicht nur der Abgabenschuldner. Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 221 (4) ZK, der nur auf eine strafbare Handlung als Voraussetzung der Verlängerung der Verjährung und nicht darauf abstellt, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (Alexander in Witte6, Zollkodex, Art. 221, Rz 12).
Es kann bei Vorliegen von Gesamtschuldverhältnissen nur einer von mehreren beteiligten Gesamtschuldnern Abgaben hinterzogen haben; dennoch betrifft die durch die Hinterziehung hervorgerufene längere Verjährungsfrist beide Gesamtschuldner ().
Die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkt auch zu Lasten des redlichen Abgabenschuldners ( C-124, 125/08, Rz. 30 ff.).

Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern gemäß § 11 FinStrG auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Nach der unter Bezugnahme auf die VO 2003/1798 erteilten Auskunft der dänischen Zollbehörden im Rahmen eines Amtshilfeersuches stehen die verfahrensgegenständlichen Einfuhren in Zusammenhang mit einem Karussellbetrug, in dem auch der von der Bf. indirekt vertretene Warenempfänger als „Missing Trader" beteiligt war.

Die B. hat in Dänemark keine Buchhaltung geführt, war in Italien und Deutschland "Missing Trader" und somit Teil eines Umsatzsteuerkarussells. Bei dieser Ausgangslage kann aber unterstellt werden, dass von vornherein die Absicht bestanden hat, weder im Land, dessen UID Nr erklärt wurde, noch im Bestimmungsland die Waren zur Erwerbssteuer anzumelden und die anfallenden Steuern zu entrichten.  

Obwohl für die B. von vornherein klar war, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorlagen, wurden die Waren zum Verfahren 4200 angemeldet und in Österreich steuerfrei belassen. Dies umfasst aber auch, zumindest mit bedingtem Vorsatz, den Willen der B., die anfallende Einfuhrumsatzsteuer, die durch die fehlenden Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich zu entrichten gewesen wäre, zu hinterziehen.

Da es sich gegenständlich um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG handelt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden.
Im Beschwerdefall sind daher die mit der Annahme der Zollanmeldung am entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschulden durch die Erlassung des Nachforderungsbescheides vom vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden.
 

Zur Abgabenberechnung:

Im angefochtenen Bescheid wurden bei den Rechnungen Nr. 335 und 337 der Zollwert mit englischen Pfund anstelle von US Dollar berechnet.


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Re Nr.
 
 
Kurs
 
 
333
142.931,25
GBP
0,6914
 
 
334
487.305,00
GBP
0,6914
 
 
335
413.784,00
USD
1,2069
 
 
336
403.515,00
GBP
0,6914
 
 
337
258.615,00
USD
1,2069
 
 
338
451.080,00
GBP
0,6914
 
 
342
366.502,50
GBP
0,6914
 
 
345
422.887,50
GBP
0,6914
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe GBP
2.274.221,25
GBP
=
EUR
3.289.298,89
Summe USD
672.399,00
USD
=
EUR
557.129,01
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesamt
3.846.427,90
EUR
 
 
 
Fracht
2.000,00
EUR
 
 
 
 
3.848.427,00
EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
EUSt 20%
769.685,58
EUR
 
 
 

Revisionsbegründung:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, die die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen gem. Art. 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 als nicht erfüllt ansah. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere , sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise



§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200111.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at