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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2016, RV/1100032/2014

Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen und Abzugsfähigkeit einer BH-Strafe wegen Überschreitung der Sperrstunde eines Table-Dance Lokales.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache F. I., Postfach x., Stadt, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Feststellung von Einkünften 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuer 2010 zu Recht erkannt: 

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften 2010 wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Die im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünfte 2010 werden gem. § 188 BAO festgestellt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-5.889,00 €
K. M.
Ort

Anteil
Einkünfte


-5.889,00 €
F.I.
Postfach x.
Stadt

Anteil
Einkünfte


0,00  €

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2011 wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

Hinsichtlich der einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte 2011 wird auf die Beschwerdevorentscheidunng vom verwiesen.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf. war eine am eingetragene Kommanditgesellschaft. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin war die F. I.., die die Bf. seit selbständig vertrat, einziger Kommanditist war in den Streitjahren M. K. . Am wurde die Liquidation der Bf. mit dem Kommanditisten M. K. als Abwickler ins Firmenbuch eingetragen. Am wurde die Bf. aufgrund der Beendigung der Liquidation im Firmenbuch gelöscht. Trotz der Löschung der Bf. im Firmenbuch ist die Parteifähigkeit der Bf. solange nicht beendet, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt sind. Zu den Dritten zählen auch Abgabengläubiger (vgl. Ritz, BAO5, § 79 Rz 9). Die Bf. ist daher Partei dieser Beschwerdeentscheidung. 

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kommanditisten und Abwickler M. K.,  gab am  eine Umsatzsteuererklärung 2010 und eine Erklärung über die Einkünfte von Personengesellschaften 2010 ab.

Mit der Umsatzsteuererklärung 2010 erklärte sie Umsätze aus dem Betrieb eines Table-Dance-Lokales in Höhe von 18.067,08 Euro und Vorsteuern in Höhe von 2.740,79 Euro.

In der Erklärung über die Einkünfte 2010 gab sie einen Jahresverlust in Höhe von -4.767,91 Euro an, wobei Erträgen in Höhe von 18.067,08 Euro Aufwendungen in Höhe von -22.834,99 Euro gegenüberstanden. Unter den Aufwendungen befanden sich solche für Personal in Höhe von 8.218,22 Euro, Instandhaltungen Gebäude in Höhe 44,97 Euro, Pacht des Geschäftslokales in Höhe von 9.916,67 Euro sowie übrige Aufwendungen in Höhe von 3.932,13 Euro.

In der am eingebrachten Erklärung für das Jahr 2011 gab sie einen Jahresverlust in Höhe von -8.689,20 Euro an, wobei Erträgen in Höhe von 3.164,17 Euro Aufwendungen in Höhe von -11.853,37 Euro gegenüberstanden. Die Aufwendungen bestanden aus solchen für Personal in Höhe von 5.053,94 Euro, Waren in Höhe von 277,02, Pacht in Höhe von 5.590,00 Euro sowie für Übriges in Höhe von 572,41 Euro.

Angefochtene Bescheide

Das Finanzamt wich mit den am erlassenen Bescheiden betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuer 2010 in einigen Positionen von den Erklärungen der Bf. ab:

Bei den Einkünften 2010 anerkannte es von der geltend gemachten Miete lediglich den nachweislich bezahlten Mietaufwand in Höhe von 6.450,00 Euro, die von der BH S verhängte Strafe in Höhe von 250,00 Euro stufte es als nichtabsetzbaren Aufwand für die private Lebensführung gem. § 20 EStG ein.

Dementsprechend anerkannte es auch die für die Pacht geltend gemachte Vorsteuer nur im Ausmaß des nachweislich bezahlten Betrages in Höhe von 6.450,00 Euro.

Bei den Einkünften 2011 anerkannte es den geltend gemachten Pachtaufwand in Höhe von 5.950,00 Euro mangels Zahlungsnachweis nicht, ferner kürzte es den Personalaufwand um 3.973,03 Euro, weil aus dem vorgelegten Zahlschein der Auftraggeber der Einzahlung nicht erkennbar sei.

Nach diesen Korrekturen setzte es die Einkünfte des Jahres 2010 mit -5.639,18 Euro, die Umsatzsteuer 2010 mit 1.918,53 Euro (bei einer Vorsteuer von 1.694,89 Euro) und die Einkünfte des Jahres 2011 mit 1.053,83 Euro fest. Die Einkünfte rechnete es zur Gänze dem Kommanditisten M. K. zu.

Beschwerde

In der gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerde wandte die Bf. ein, der Pachtaufwand sei nicht nur in Höhe der bezahlten Miete, sondern in Höhe der aufgrund des Mietvertrages geschuldeten Miete anzuerkennen. Dementsprechend sei auch die Vorsteuer für die gesamte Miete zu berücksichtigen. Die Strafe der BH S sei verhängt worden, weil die Sperrstunde überschritten worden sei und stehe daher eindeutig in Zusammenhang mit dem Betrieb der Bf. Ferner sei bei den Einkünften 2011 eine Zahlung an die Krankenkassa. in Höhe von 3.973,03 Euro zu berücksichtigen.

Ermittlungsverfahren Finanzamt

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, die Bilanzen der Jahre 2010 und 2011 vorzulegen, andernfalls die Beschwerde abzuweisen sei.

Auf dieses Ersuchen hin legte die Bf. am Bilanzen für die Jahre 2010 und 2011 vor.

Auf den Passivseiten der Bestandsübersicht dieser Bilanzen wurden Verluste in Höhe von -12.024,98 Euro für das Jahr 2010 und -20.244,61 Euro für das Jahr 2011 ausgewiesen, die übrigen Positionen (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten) blieben unausgefüllt.

Die Erfolgsrechnungen wiesen Bruttoerträge in Höhe von 21.680,50 Euro (2010) und 3.797,00 Euro (2011) sowie Bruttoaufwendungen in Höhe von 33.705,45 Euro (2010) und 24.241,61 Euro (2011) aus. Die Pachtaufwendungen wurden mit 16.800,00 brutto bzw. 14.000,00 Euro netto im Jahr 2010 und mit 11.160,00 Euro brutto bzw. 9.300,00 Euro netto im Jahr 2011 angegeben.

In einem zusätzlichen Schreiben führte der Kommanditist der Bf. aus, er bemühe sich, die ausstehenden Schulden der Bf. zu beglichen, obwohl er als handelsrechtlicher Geschäftsführer mit der operativen Geschäftstätigkeit der Bf. nichts zu tun gehabt habe.

Die Krankenkassa habe einen Konkursantrag gestellt, weil die Bf. die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Er habe die ausstehenden Beiträge in Höhe von 3.973,03 Euro bezahlt, um den Konkurs von der Gesellschaft abzuwenden.

Von den Pachtzahlungen habe er die Differenz zwischen den bezahlten und den nach dem Vertrag vereinbarten, aber nach seiner Information nicht bezahlten Pachten als Verbindlichkeit gegenüber dem Verpächter in der Bilanz erfasst.

Die V. AG habe sich Mitte 2010 mit einer offenen Forderung von weit über 1.000 Euro an ihn gewandt. Den Rückstand habe er bis Anfang dieses Monates beglichen.

Die Strafen der BH S betreffe den Betrieb der Bf., weil sie für die Überschreitung der Sperrstunde verhängt worden sei.

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften 2010 und Umsatzsteuer 2010 ab. Die BH-Strafe sei durch eine Gesetzesübertretung selbst herbeigeführt worden und betreffe daher die private Lebensführung, eine Berücksichtigung dieser Strafe als Betriebsausgabe komme sohin nicht Betracht. Die vorgelegten Bilanzen seien keine Bilanzen im steuerrechtlichen Sinn, weil sie keine Verbindlichkeiten auswiesen. Zudem sei der Pachtvertrag nicht eingehalten worden, denn es sei für den Juni keine Pacht, für den Juli und den August nur die halbe Pacht und bis nur eine verringerte Pacht zu bezahlen gewesen. Es sei daher völlig unklar, in welcher Höhe für das Jahr 2010 Pachtzahlungen zu leisten gewesen wären. Deshalb könnten nur die nachgewiesenen Pachtzahlungen und die auf diese entfallenden Vorsteuern berücksichtigt werden.

Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften 2011 gab es insoweit statt, als es die Zahlungen an die Krankenkassa. als Betriebsausgaben berücksichtigte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Vorlageantrag

Im Vorlageantrag vom wiederholte die Bf , es seien die gesamten Pachtzahlungen, die laut Pachtvertrag von Juli 2010 bis März 2011 zu zahlen gewesen wären, steuerlich zu berücksichtigen. Auch die BH-Strafen seien als Betriebsausgaben anzuerkennen, da sie betrieblich veranlasst gewesen seien. Zu den Bilanzen sei zu sagen, dass er alle ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen dem Finanzamt vorgelegt habe. Es gebe keine Bankkonten noch Unterlagen betreffend weitere Aktiven der Gesellschaft.

Ermittlungsverfahren Bundesfinanzgericht

Am hielt das Bundesfinanzgericht der Bf. vor, in den Steuererklärungen seien die Aufwendungen für das Jahr 2010 mit 22.834,99 Euro und für das Jahr 2011 mit 11.853,37 Euro angegeben worden. Demgegenüber hätten die Aufwendungen in den nachgereichten Bilanzen 30.500,50 Euro im Jahr 2011 und 21.687,07 Euro im Jahr 2011 betragen. Einzelne Positionen seien in den Bilanzen zum ersten Mal erwähnt worden wie z.B. Aufwendungen für Treuhänder (2010 und 2011), für die Krankenkassa.. (2010), andere stimmten nicht mit den ursprünglich erklärten überein wie z.B. der Personalaufwand 2011 (5.113,96 Euro laut Bilanz gegenüber 5.053,94 Euro laut Steuererklärung). Auch die Pachtaufwendungen laut den Bilanzen wichen deutlich von den erklärten Pachtaufwendungen ab. Seien die Aufwendungen in den Steuererklärungen noch mit 9.916,67 Euro (2010) und 5.950,00 Euro (2011) erklärt worden, betrügen sie laut den Bilanzen 14.000,00 Euro (2010) und 9.300,00 Euro (2011). Irgendwelche Nachweise über diese abweichenden Aufwendungen bzw. Verbindlichkeiten lägen nicht vor.

Das Bundesfinanzgericht lud daher die Bf. ein, zu diesen Abweichungen Stellung zu nehmen und zu erklären, ob die KG sämtliche Aufwendungen in den Bilanzen auch steuerlich geltend mache und Nachweise vorzulegen, dass es sich bei den steuerlich geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie nicht schon vom Finanzamt anerkannt wurden, tatsächlich um Verbindlichkeiten/Aufwendungen in dieser Höhe und diesen Jahren der Bf. gehandelt habe. Gleichzeitig wurde auf die Ausführungen des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen insb. betreffend den Pachtvertrag und die tatsächlich zu leistenden Pachtzahlungen verwiesen.

Eine Beantwortung dieses Vorhaltes erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Zwischen den Parteien ist strittig,

1. in welcher Höhe Aufwendungen der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 zu berücksichtigen waren,

2. ob eine BH-Strafe bei den Einkünften des Jahres 2010 zum Abzug zu bringen war und

3. in welcher Höhe Vorsteuern für die Pachtaufwendungen 2010 abgezogen werden konnten.

Ad 1.

Bei Gewerbebetrieben sind Einkünfte der Gewinn. Gewinn ist gemäß § 4 Abs. 1 erster EStG der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht oder wenn Bücher freiwillig geführt werden. Nach § 124 BAO besteht eine gesetzliche Buchführungspflicht, wenn nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) oder anderen gesetzlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen besteht. Nach § 189 UGB besteht Buchführungspflicht für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften wie insbesondere  die GmbH & CoKG. Legt der Abgabepflichtige Bücher und sonstige Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vor oder sind die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig oder weisen sie solche Mängel auf, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, so sind die Grundlagen für die Abgabenberechnung gemäß § 184 Abs. 3 BAO zu schätzen. Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 3).

Die Bf. hat ihre Gewinne 2011 und 2012 zunächst mit den Einkommensteuerklärungen dieser Jahre erklärt, ohne die Bilanzen dieser Jahre vorzulegen. Auch eine ordnungsgemäße Buchführung lag nicht vor. Die Besteuerungsgrundlagen, insbesondere die Erträge und die Aufwendungen, konnten daher nicht exakt ermittelt werden, weshalb das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt war.

Hinsichtlich der von den Steuererklärungen übernommenen Erträge besteht zwischen den Parteien kein Streit und sieht auch das Bundesfinanzgericht keinen Grund, davon abzuweichen.

Was die Aufwendungen anlangt, so sind zwar entgegen der Auffassung des Finanzamtes auch bei einer Schätzung aufgrund von Buchführungsmängeln Verbindlichkeiten grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn bei der Ermittlung des Gewinnes durch Vermögensvergleich sind Aufwendungen und Erträge nicht erst mit dem Zufluss, sondern bereits mit dem Entstehen als Verbindlichkeiten oder Forderungen ertragswirksam (Grundsatz der Gewinnrealisierung). Dieser Grundsatz ist auch bei einer Schätzung zu beachten. Allerdings müssen behauptete Verbindlichkeiten, um aufwandswirksam berücksichtigt werden zu können, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 269).

Da die Bf. als GmbH & CoKG den Gewinn durch Vermögensvergleich zu ermitteln hatte, waren daher auch Verbindlichkeiten im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen, soweit solche nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnten.

Im Ergebnis ist dem Finanzamt aber zuzustimmen, wenn es nur nachweislich bezahlte Aufwendungen berücksichtigt hat, da die Bf. keine Nachweise über darüber hinaus bestehende Verbindlichkeiten vorlegen konnte.

Daher waren auch die Pachtaufwendungen nur in Höhe der nachgewiesenen Pachtzahlungen zu berücksichtigen: Laut dem Pachtvertrag vom betrug die Pacht für das Table-Dance-Lokal 2.600,00 Euro netto im Monat, wobei die Nettopacht laut diesem Vertrag bis um 500,00 Euro verringert wurde. Laut einer Bestätigung des Vermieters vom hat die Bf. im Juni aber gar keine Pacht und im Juli und August nur die halbe Pacht zu bezahlen gehabt und bezahlt. Daher ergeben sich die Pachtverbindlichkeiten nicht einfach aus dem Pachtvertrag, wie der Vertreter der Bf. meint. Zudem ist sich der Vertreter der Bf. offensichtlich selbst nicht sicher, wie hoch denn die Pachtaufwendungen waren, hat er diese doch in unterschiedlicher Höhe angegeben: Betrugen diese laut den Steuererklärungen 2010 und 2011 noch 9.916,67 Euro bzw. 5.950,00 Euro, wuchsen sie in den nachgereichten Bilanzen auf 14.000,00 Euro bzw. 9.300,00 Euro an. Hinzu kommt, dass die Pachtaufwendungen laut Bilanzen nicht einmal bei Zugrundelegung des Pachtvertrages unter Berücksichtigung der Bestätigung vom nachvollziehen lassen. So ist etwa nicht erklärbar, wie bei vertraglichen Pachtzahlungen in Höhe von 2.600,00 Euro netto je Monat ein Pachtaufwand für drei Monate in Höhe von 9.300,00 Euro entstehen kann. Der Vertreter der Bf. wurde auf diese Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, hat diese aber nicht ausgeräumt.

Da laut der Bestätigung vom die tatsächlichen Mietzahlungen mit Einwilligung des Verpächters für einige Monate im Jahr 2010 deutlich unter den laut Pachtvertrag zu leistenden Zahlungen waren, ist auch nicht auszuschließen, dass die Bf. nicht mehr zahlen musste, als sie nachweisen konnten und in den Jahren 2010 und 2011 Pachtverbindlichkeiten offen waren. Das Gegenteil nachzuweisen, ist am Vertreter der Bf. gelegen und war ihm dies auch zuzumuten. Dem Beschwerdebegehren, die Pachtaufwendungen nicht nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Pachtzahlungen, sondern in Höhe der in den Bilanzen angegebenen Pachtaufwendungen zu berücksichtigen, kann daher nicht stattgegeben werden.

Auch die übrigen, mit den nachgereichten Bilanzen erstmals geltend gemachten Aufwendungen hat die Bf. nicht nachgewiesen und können diese daher nicht berücksichtigt werden.

Ad 2.

Von den nachgewiesenen Aufwendungen ist jedoch entgegen der Auffassung des Finanzamtes auch die im Jahr 2010 bezahlte BH-Strafe für die Übertretung der Sperrstunde in Höhe von 250,00 Euro als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 erster Satz EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dabei hat der Abgabepflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 269).

Nicht abgezogen werden dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2a EStG Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Schon vor der Einführung des generellen Abzugsverbot für Strafen durch den mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 neu eingefügten § 20 Abs. 1 Z 5 EStG waren Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst worden sind, grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Begründet wurde das Abzugsverbot damit, dass es mit dem Strafzweck unvereinbar sei, wenn der Pönalcharakter der Strafe durch die steuerliche Berücksichtigung zumindest teilweise rückgängig gemacht werde (vgl. z.B. 664/72). Ausnahmsweise aber waren Geldstrafen dann abzugsfähig, wenn die Zuwiderhandlung in den Rahmen der normalen Betriebsführung fiel oder wenn die Strafen vom Verschulden unabhängig waren oder ein nur geringes Verschulden voraussetzten (vgl. ; ).

Die Ansicht, dass eine Bestrafung niemals in die Betriebssphäre eines Unternehmens fallen könne, ging dem Verwaltungsgerichtshof allerdings zu weit, könne es sich doch nicht leugnen lassen, dass unter Umständen ein so enger Zusammenhang einer strafbaren Handlung mit der Betriebssphäre bestehen könne, dass die aus dieser Handlung oder Unterlassung entspringenden Kosten und Strafen als durch den Betrieb veranlasst und somit als Betriebsausgaben angesehen werden müssten (vgl. ).

Nach Tanzer, Geldstrafen 155, kam es im Einzelfall auf den Wesensgehalt der jeweiligen Strafe an. Erfasste die Strafe das höchstpersönliche Verschulden des Steuerpflichtigen, war sie nicht abzugsfähig, betraf sie hingegen beruflich bedingte Delikte, war sie abzugsfähig (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 260).

Eine Verwaltungsstrafe wegen Überschreitung der Sperrstunde betrifft nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ausschließlich die betriebliche Sphäre des Unternehmens. Mit der Überschreitung wird die betriebliche Tätigkeit über die gesetzlich zulässige Zeit ausgeübt. Auch wenn diese Überschreitung von Personen zu verantworten ist, dient sie doch ausschließlich betrieblichen Interessen. Eine Strafe für eine solche Überschreitung ist somit durch den Betrieb veranlasst und abzugsfähig.

Ad 3.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Als Rechnung gilt gemäß § 11 Abs. 2 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Rechnung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde bezeichnet wird. Auch Miet- und Pachtverträge werden von der Judikatur als Rechnungen im Sinne des § 11 anerkannt, wenn sie die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 enthalten. Werden bei Miet- oder Pachtverträgen Steuerbeträge für künftige Leistungen in Rechnung gestellt, kann der Vorsteuerbetrag entsprechend den geleisteten Zahlungen vorgenommen werden. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung aufgrund einer solchen Rechnung ist in diesen Fällen nicht zulässig (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 49; UStR 2000, Rz 1524a).

Im Beschwerdefall mag der Pachtvertrag vom mit der festgesetzten Nettopacht in Höhe von 2.400,00 Euro und der ausgewiesenen Umsatzsteuer von 240,00 Euro je Monat zwar als Rechnung im Sinne des § 11 UStG anzuerkennen sein, ein Vorsteuerabzug aufgrund dieses Vertrages ist aber nur im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Zahlungen möglich. Da nach den obigen Ausführungen nur Pachtzahlungen im Jahr 2010 in Höhe von 6.450,00 Euro nachgewiesen werden konnten, steht der Vorsteuerabzug auch nur für diese Zahlungen zu. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Ergebnis:

Im Ergebnis war daher wie folgt zu entscheiden:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2010 war teilweise stattzugeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte in Höhe von -5.639,18 Euro waren um Aufwendungen in Höhe von 250,00 Euro für die BH-Strafe zu reduzieren und mit -5.889,18 Euro festzustellen.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2011 war im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben.

3. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 war abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dieser Entscheidung wurde über keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Tanzer, Geldstrafen, Seite 155
VwGH, , 86/14/0061
Doralt, EStG11, § 4 Tz 260
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100032.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at