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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2015, RV/7105244/2015

1. Zahlungserleichterung 2. Einwand der Unzuständigkeit des Finanzamtes bei Vorliegen einer Unternehmensgruppe 3. Zustellungsbevollmächtigung geändert

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift-1, vertreten durch H.G. Unternehmensberater e.U., Anschrift-2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung von 17 gleich hohen monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 1.061,53 zur Abstattung des mittels Selbstanzeige gemeldeten Abgabenrückstandes an Umsatzsteuern 01-03/2015 iHv € 17.280,99, beginnend mit , mit der Begründung, dass die Einbringung des angezeigten Abgabenrückstandes nicht gefährdet sei, da die Bf. über Webportale verfüge bzw. betreibe, die nach Standardbewertung rund € 800.000,00 wert seien. Zur Abdeckung des angezeigten Abgabenrückstandes würden diese teilweise umgehend veräußert werden. Eine entsprechende Bewertung dazu werde in den nächsten Tagen dem Finanzamt übermittelt.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass Versäumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen könnten; die selbstverursachte „besondere Härte“ stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar.

Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

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Mit weiterem Bescheid vom wies das Finanzamt dasselbe Ansuchen erneut ab und führte aus, dass Versäumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen könnten; die selbstverursachte „besondere Härte“ stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar.

Gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben in ihrem Ansuchen gegeben. Die von der Bf. angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

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In der gegen beide Bescheide am eingebrachten Beschwerden führte die Bf. aus:

Die Beschwerde erfolge innerhalb offener Frist, da die Bescheide am bzw. bei dem falschen Zustellempfänger eingelangt seien.

Am habe die Bf. einen neuen Zustellungsbevollmächtigen bestellt – Beilage ./1. Diese Briefsendung mit REKO bei der Österreichischen Post AG sei dem Finanzamt Wien 1/23 am zugestellt worden. Diese Feststellung erfolge nach der Recherche bei der Österreichischen Post AG – Beilage ./2. Am habe die Bf. nochmals den neuen Zustellungsbevollmächtigten mit REKO dem Finanzamt Wien 1/23 mitgeteilt – Beilage ./3.

Ob das Finanzamt Wien 1/23 für die Entscheidung über die Beschwerden zuständig sei, werde noch zu würdigen sein.

Ebenfalls was eine „besondere Härte“ sei. Die „besondere Härte“ für die Bf. und die Gründe dafür seien klar und eindeutig im Ansuchen um Zahlungserleichterung vom dargelegt worden.

Die beiden Ansuchen um Zahlungserleichterung vom seien gänzlich gleich begründet worden. Der angefochtene Bescheid und der Bescheid vom seien vom Finanzamt gänzlich unterschiedlich und deshalb nicht nachvollziehbar begründet worden. Auch sei nicht begründet worden, welche Ratenhöhe zu niedrig sei.

Auch sei in diesen Ansuchen um Zahlungserleichterung dargelegt worden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben bei einem Zahlungsaufschub nicht gefährdet sei, und es seien dem Finanzamt dafür sogar Sicherheiten angeboten worden. In diesem Zuge sei auch dargelegt worden, dass das Finanzamt die Einbringlichkeit selbst gefährde, wenn dem Ansuchen vom nicht stattgegeben werde.

Aus diesem Grunde sei die Begründung vom Finanzamt im vorerwähnten angefochtenen Bescheid sich selbst widersprechend.

Im Falle, dass das zuständige Finanzamt bis spätestens einlangend bei der Bf. keinen positiven Bescheid über ihr Ansuchen um Zahlungserleichterung vom erlasse, habe die Bf. davon auszugehen, dass das Finanzamt Wien 1/23 dadurch die Einbringlichkeit selbst massiv gefährdet habe.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom (nicht jedoch die Beschwerde gegen den Bescheid vom ) gemäß § 260 BAO zurück und führte aus:

Die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig sei:

Der Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom sei an die Steuerberatungskanzlei T-GmbH , Anschrift-2 , zugestellt worden.

Zustellungsbevollmächtigungen seien so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt werde (vgl. zB ; ).

Da nachweislich vor Ergehen des Abweisungsbescheides die Zustellbevollmächtigung auf H.G. , Anschrift-2 , abgeändert worden sei, sei der bekämpfte Bescheid somit ein Nicht-Bescheid, gegen den die Einbringung einer Beschwerde nicht zulässig sei.

Das Ansuchen vom sei somit noch unerledigt und werde so bald wie möglich einer Erledigung zugeführt werden.

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Mit zwei Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der beiden Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (fälschlich bezeichnet als Beschwerden gegen den Zurückweisungsbescheid) und brachte ergänzend vor:

„Es ergeben sich nachstehende Anfechtungspunkte:
Das Finanzamt Wien 1/23 ist unzuständig.

Es wird nachstehender Abänderungsantrag gestellt:
Das zuständige Finanzamt möge den Zurückweisungsbescheid vom aufheben.

Die Anfechtungspunkte und der Abänderungsantrag werden wie folgt begründet:

Der Zurückweisungsbescheid vom ist am bei der Gesellschaft eingelangt. Somit erfolgt die Beschwerde innerhalb offener Frist.

Die Erläuterung der Anfechtungspunkte und Abänderungsanträge sind ein Teil der Begründung.

Mit hat das Finanzamt Wien 1/23 erkannt bzw. erkennen müssen, dass dieses Finanzamt für unsere Gesellschaft unzuständig ist.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat zu St. Nr. XY-1 zuletzt St. Nr. XY-2 die Unzuständigkeit aufgrund desselben Sachverhaltes verspätet erkannt. Ebenfalls zu St. Nr. XY-3 zuletzt St. Nr. XY-4 .

Zur Frage der Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 wurde schon in unserer Beschwerde vom hingewiesen.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23

Gemäß § 9 Abs. 1 KStG 1988 können finanziell verbundene Körperschaften eine Unternehmensgruppe bilden.

Die Sonderzuständigkeit für Unternehmensgruppen umfasst gemäß § 5 Abs. 1 AVOG 2010 – Durchführungsverordnung (DV) folgende Abgaben:

1. die Erhebung der Körperschaftsteuer,
2. die Erhebung der Umsatzsteuer,
3. die Erhebung der Stiftungseingangssteuer,
4. die Erhebung der Dienstgeberbeiträge,
5. die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen,
6. die Angelegenheiten der Abzugsteuern,
7. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 sowie
8. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.

Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in Abs. 1 aufgezählten Abgaben von Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 des Körperschaftsteuergesetz 1988, KStG 1988, sind, obliegen gemäß § 5 Abs. 2 AVOG 2010 - DV für diese Körperschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze bundesweit nur einem Finanzamt.

Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist gemäß § 5 Abs. 3 AVOG 2010 - DV für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet. Abweichend davon ist für alle Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet, wenn sämtliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Teil der Unternehmensgruppe sind, kleine oder mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 244 iVm § 246 UGB besteht.

Gemäß § 14 AVOG 2010 nehmen die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis neben dem allgemeinen Aufgabenkreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusätzliche Aufgaben wahr.

Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a AVOG 2010 für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, für Körperschaften (…), ausgenommen Vereine sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Erhebung der Umsatzsteuer.

Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet gemäß § 6 AVOG 2010, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen.

Der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde berührt gemäß § 4 AVOG 2010 nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.

Zum Einwand der Bf., dass das Finanzamt Wien 1/23 für die Erlassung der Bescheide über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom nicht zuständig gewesen sei, wird festgestellt:

Mit Vertrag vom schlossen sich die P-AG als Gruppenträgerin, und die weiteren Mitglieder F-Ltd , C-Ltd , A-GmbH , U-GmbH , M-GmbH , E-GmbH , L-GmbH sowie B-GmbH zu einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 1 KStG zusammen.

In der Ergänzung zu diesem Gruppenvertrag vom trat die Bf. dieser Unternehmensgruppe bei.

Mit Vertrag vom wurde diese Unternehmensgruppe einvernehmlich aufgelöst.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der (unter anderem) Umsatzsteuer liegt gemäß § 5 Abs. 1 und 3 AVOG 2010 – DV bei jenem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft (= Gruppenträger) befindet.

Da das Finanzamt Wien 1/23 gemäß § 15 Abs. 1 AVOG bundesweit für die Erhebung der Abgaben von Aktiengesellschaften zuständig und somit ein Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis iSd § 5 Abs. 1 und 3 AVOG 2010 – DV ist, ist dieses für die Gruppenträgerin P-AG und war damit auch für die Bf. im Zeitraum der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe vom bis zuständig.

Dass die tatsächliche Wahrnehmung der Zuständigkeiten mit diesen Terminen nicht übereinstimmt, weil der Steuerakt erst am vom Finanzamt Linz an das Finanzamt Wien 1/23 sowie erst am vom Finanzamt Wien 1/23 wieder zurück an das Finanzamt Linz abgetreten wurde, schadet nicht, da die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben gemäß § 6 AVOG erst mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, endet.

Daraus folgt, dass in den Zeitpunkten der Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens () das Finanzamt Wien 1/23 sachlich und örtlich zuständig war.

Auch zur Vorlage der dagegen eingebrachten Beschwerden war das Finanzamt Wien 1/23 trotz der zwischenzeitigen Aktenabtretung befugt, da der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde gemäß § 4 AVOG nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide berührt.

Zustellungsbevollmächtigung

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Dieser Bescheid, mit dem das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen wurde, erging an die Bf. zu Handen T-GmbH , Anschrift-2 .

Da die Bf. einwandte, dass am das Unternehmen H.G. Unternehmensberater e.U., Anschrift-2 , bevollmächtigt worden sei, weshalb ein Zustellmangel vorliege, wird dazu festgestellt, dass entgegen der Ansicht der Bf. für die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Vollmacht vom kein Nachweis erbracht wurde, dass diese an das Finanzamt Wien 1/23 übermittelt wurde, da sowohl auf dem Aufgabeschein als auch der Nachschau für Briefsendungen kein Hinweis auf den Empfänger vorhanden ist. Ein Versand an das Finanzamt Wien 1/23 ist auch deshalb nicht zu vermuten, weil die Zustellung des Schriftstückes laut Bestätigung der Post von der Zustellbasis 1010 Wien vorgenommen wurde, das Finanzamt Wien 1/23 jedoch in 1030 Wien situiert ist.

Darüber hinaus erklärte die Abgabensicherung des Finanzamtes Wien 1/23, erst im Zuge der Beschwerde vom Zustellungsänderungsantrag erfahren zu haben. Auch der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für das Jahr 2014 vom erging an die damals dem Finanzamt bekannte Zustellungsbevollmächtigte T-GmbH , ohne dass in der Beschwerde der Bf. vom ein Zustellmangel moniert worden wäre.

Außerdem erlischt durch die Erteilung einer weiteren Vollmacht die früher erteilte Vollmacht nicht (, 0183). Vollmachten sind für die Abgabenbehörde erst bedeutsam, wenn sie ihr bekannt sind (). Sie sind solange von Bedeutung, als die Behörde von ihrer Aufhebung nicht erfährt ().

Im gegenständlichen Fall kann daher dahingestellt bleiben, ob und wann die Vollmacht vom dem Finanzamt übermittelt wurde, da die Bf. der Abgabenbehörde nicht bekanntgab, dass die früher erteile Vollmacht aufgehoben bzw. widerrufen wurde, wobei den Vertretenen die Beweislast hinsichtlich des Wissens bzw. schuldhaften Nichtwissens der Aufhebung der Vollmacht trifft ().

Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden muss (). Da die Bf. das Zahlungserleichterungsansuchen selbst einbrachte, hätte die Zustellung nicht an die im Veranlagungsverfahren eingebrachte Zustellungsbevollmächtigung erfolgen dürfen, sondern an die Abgabepflichtige selbst. Daraus lässt sich für die Bf. aber ebenso nichts gewinnen, weil dieser Zustellmangel gemäß § 7 Zustellgesetz durch das tatsächliche Zukommen an die Bf. (erwiesen durch die Einbringung der Beschwerde) geheilt wurde.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes wurde der Abweisungsbescheid daher ordnungsgemäß zugestellt, weshalb auch kein Nichtbescheid vorliegt und die dagegen eingebrachte Beschwerde nicht zurückzuweisen war. Es war somit seitens des BFG in der Sache selbst zu entscheiden.

Zahlungserleichterung

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen, da keine Angaben zum Vorliegen einer erheblichen Härte gemacht wurden.

Zum Gefährdungstatbestand brachte die Bf. vor, dass sie über Webportale verfüge, die mit € 800.000,00 zu bewerten seien. Dazu ist festzustellen, dass in der Bilanz zum immaterielle Vermögensgegenstände im Wert von lediglich € 3,00 aufscheinen, dazu betrug das Umlaufvermögen € 298,21, während die Bilanz zum noch ein Umlaufvermögen von € 937.098,00 aufwies. Auch aus dem Eigenkapital zeichnet sich der Trend ab, wobei hier aus dem positiven Eigenkapital zum von € 639.608,00 ein negatives Eigenkapital zum von € 283.571,89 wurde.

Werthaltiges Vermögen der Bf. konnte daher nicht nachgewiesen werden, zumal die Bf. der angekündigten Übermittlung von behaupteten Wertgutachten nicht nachkam.

Die Gefährdung der Einbringlichkeit liegt daher vor.

Darüber hinaus auch wäre es im Falle eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens der Bf. unbenommen geblieben, die selbst angebotenen Raten dennoch zu entrichten und so ihren Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden. Im Gegenteil sind seit dem Ansuchen um Zahlungserleichterungen auf dem Abgabenkonto überhaupt keine Zahlungseingänge zu verzeichnen.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

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