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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2015, RV/3100311/2015

Mangelnde Glaubhaftmachung von Umständen, die zu einer Änderung bzw. Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen führen können (mangelnde Liquidität, Zufluss von Einnahmen, Zahlungsmoral)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die A in der Beschwerdesache B, gegen den Bescheid des Finanzamtes C vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabesetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.) Mit Bescheid vom wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2015 und die Folgejahre mit Betrag0 € festgesetzt. Mit Eingabe vom beantragte der Bf (Beschwerdeführer) die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2015. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung der Vorauszahlungen sei aufgrund eines Anteilverkaufes erfolgt. Der Bf wisse noch nicht, ob die letzte Rate fristgerecht entrichtet werde. Es werde daher ersucht, die Einkommensteuervorauszahlung 2015 mit 0 € festzusetzen.

2.) Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2015 abgewiesen, weil die Raten der letzten Jahre vertragsgemäß im November des jeweiligen Jahres bezahlt worden seien. Es sei daher auch für das Jahr 2015 mit einer zeitgerechten Zahlung zu rechnen. Die Abweisung des Antrages sei auch deshalb erforderlich um eine gleichmäßige Besteuerung aller Abgabepflichtigen zu gewährleisten, welche ihre Vorauszahlungen ebenfalls gesetzmäßig entrichten würden.

3.) In der gegen den genannten Bescheid eingebrachten Beschwerde vom wurde ausgeführt, die meisten Abgabepflichtigen würden ihre Einnahmen und ihr Einkommen verteilt über das ganze Jahr beziehen. Sie würden über die entsprechenden Mittel verfügen und sohin richtigerweise Einkommensteuervorauszahlungen (ähnlich den Dienstnehmern ) zu leisten haben. Beim Einkommen des Bf handle es sich hingegen um eine Zahlung, die bei Einhaltung des Zahlungsziels, am 15.11. lukriert werde. Folgerichtig stünden erst zu diesem Zeitpunkt die Mittel zur Leistung der Vorauszahlungen zur Verfügung. Der Bf habe seine Einkommensteuer (und einen pauschalen Mehrbetrag von 25 %) immer ca. eine Woche nach Erhalt der Raten an das Finanzamt bezahlt, ohne hiezu verpflichtet zu sein, und nicht erst neun Monate später (ohne Zinsen) überwiesen, wie es viele Unternehmer mit ihren Steuernachzahlungen machen würden.

Ferner wurde die Vorlage an die nächste Instanz beantragt, wenn keine stattgebende Beschwerdevorentscheidung möglich sei.

4.) Mit Abtretungsvertrag vom 111 hat der Bf seine Anteile an der Firma D an E (Abtretungspreis Betrag1 €), H (Abtretungspreis Betrag1 €) und I (Abtretungspreis Betrag2 €) abgetreten. Der Kaufpreis war zur Hälfte ( Betrag4 €) bis 222 zu bezahlen. Der Restbetrag war in vier gleichen Jahresraten beginnend mit zu entrichten. Für den Fall des Zahlungsverzuges wurde eine Nachfristsetzung von zwei Wochen und ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages vereinbart (vgl. BFG-Akt, S. 18 ff).

5.) Mit Schreiben vom habe die Anteilserwerber nachstehendes Ersuchen an den Bf gerichtet (vgl. BFG-Akt, S. 8):

„Heuer ist ja am die letzte Rate des Kaufpreises für Deine Anteile fällig.Wie jedes Jahr, ersuchen wir Dich um eventuelle Prolongation des Zahlungstermins von 15.11. auf Jänner oder Februar des Folgejahres, da die Zahlung für uns immer von einer Ausschüttung aus der GmbH abhängig ist. Bis jetzt haben wir das immer geschafft, aber für den Fall, dass es heuer nicht klappt schon vorab unsere Bitte um Aufschub.“

II.) Rechtslage und Erwägungen:

1.) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet (§ 45 Abs. 1 EStG 1988):

- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.

- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlungen erstmals für das dem Veranlagungsjahr folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Jahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

Vorauszahlungen können nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 und 4 EStG 1988 auf Antrag bzw von Amts wegen an geänderte Umstände angepasst werden.

2.) Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen (in einer bestimmten Höhe) ergibt sich nicht schon kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund der Festsetzung durch Bescheid. Die Festsetzung der Vorauszahlung erfolgt in der Regel aufgrund der letzten Jahresveranlagung. Die Einkommensteuerschuld aufgrund der Veranlagung wird um die im Steuerabzug einbehaltenen Beträge sowie um die ImmoEst bzw „besondere Vorauszahlungen“, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, vermindert; der so ermittelte Betrag wird um bestimmte Zuschläge erhöht und auf einen ganzen Euro abgerundet. Die Vorauszahlungen werden für ein volle Kalenderjahr festgesetzt; sie sind zu je einem Viertel des Betrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. ex lege fällig. Eine Änderung der Fälligkeit im Spruch eines Vorauszahlungsbescheides ist unzulässig (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 45, Rz 7 ff).

3.) In der Beschwerde vom und auch in der Vorhaltsbeantwortung vom wird vorgebracht, der Geldfluss erfolge erst am 15.11. Aus diesem Grund sei der Bf nicht mit anderen Unternehmern vergleichbar, die ihr Einkommen über das ganze Jahr verteilt beziehen würden. Sollte die Zahlung (tatsächlich) nicht im November erfolgen, habe der Bf keine Möglichkeit mehr einen Herabsetzungsantrag zu stellen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Unternehmer einen Kredit aufnehmen müsse, um eine möglicherweise fällige Steuern zu begleichen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Bf die Rechts- und Sachlage. Vorauszahlungen sind – wie bereits ausgeführt - ex lege am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11 zu leisten. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen im Kalenderjahr kommt es ebensowenig an wie auf die Liquidität des Steuerpflichtigen. Auch (andere) Unternehmer mit Saisongeschäften (Christbaumhändler, Betreiber von Weihnachtsmärkten, Maronibrater udgl) müssen Vorauszahlungen zu den genannten Stichtagen und in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer leisten. Auch in diesen Fällen vermag allein ein nach dem 15.11. erfolgter Einnahmenzufluss die gesetzlichen Vorauszahlungstermine nicht außer Kraft zu setzen. Vielmehr ist es – wie das Finanzamt dargelegt hat -, Aufgabe der Steuerpflichtigen ihre Dispositionen so zu treffen, dass Einkommensteuervorauszahlungen termingerecht entrichtet werden können. Ähnliches gilt für Betreiber von Eissalons, Bootsverleiher, Buffetbetreiber in Schwimmbädern, Hüttenpächter etc. Auch derartige Unternehmer beziehen ihre „Einnahmen“ nicht verteilt über das ganze Jahr und können (fällige) Einkommensteuervorauszahlungen nicht jedenfalls aus laufenden (monatlichen) Einnahmen bestreiten.

4.) In einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr durch die Vorlage dazu geeigneter Unterlagen bzw Berechnungsgrundlagen (zB Zwischenbilanz, Umsatzentwicklung, Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen, wie zB Ausfall von Forderungen) glaubhaft gemacht werden. Eine derartige Glaubhaftmachung (abweichender Zufluss oder Ausfall der letzten Ratenzahlung) ist dem Bf im Streitfall nicht gelungen. Das Schreiben vom stellt lediglich ein Ersuchen um eine „eventuelle“ Prolongation eines Zahlungstermins dar. Derartige Ersuchen wurden von den Anteilserwerbern - wie dem Schreiben vom zu entnehmen ist - auch in den Vorjahren gestellt. Dennoch erfolgte der Zufluss der Raten in den Jahren 2012-2014 termingerecht (vgl. Buchungen vom bis , BFG-Akt, S. 31 ff). Dass die Anteilserwerber (allesamt G ) im Jahr 2015 nicht in der Lage gewesen sein sollten, ihrer vertragsmäßigen Verpflichtung zur Ratenzahlung nachzukommen, wird mit diesem Schreiben nicht glaubhaft gemacht. Auch das Vorbringen, wonach der Stichtag 15.11. deshalb gewählt worden sei, um den Anteilswerbern eine Kaufpreisfinanzierung aus Gewinnausschüttungen zu ermöglichen, vermag einen vom Abtretungsvertrag abweichenden Zufluss im Jahr 2015 nicht zu erweisen. Gleiches gilt für das gänzlich unbestimmte Vorbringen des Bf zur Zahlungsmoral in Österreich im Allgemeinen (vgl. (Vorhaltsbeantwortung vom , BfG-Akt, S. 28). Tatsächlich hat der Bf seine letzten Ratenzahlungen am ( Betrag5 €), ( Betrag6 €) und ( Betrag5 €) erhalten. Die Überweisung Einkommensteuer 1-12/2015 in Höhe von Betrag7 € durch den Bf ist am erfolgt.

5.) Zweck von Einkommensteuervorauszahlungen ist, dass eine möglichst zeitnahe Steuerentrichtung erfolgt. Ohne Vorauszahlungen würde bei der Veranlagung die Einkommensteuer immer erst im Folgejahr nach dem Veranlagungsjahr entrichtet werden (vgl. Doralt, EStG11, § 45, Rz 1). Diesem Umstand wird durch eine einfache und pauschale Berechnung der Vorauszahlungen Rechnung getragen. Derartige Regelungen wäre nur dann unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie nicht zu einer zeitnahen Steuerentrichtung nach Maßgabe der (voraussichtlichen) tatsächlichen Verhältnisse führen, sondern bewirken würden, dass Steuerpflichtige Vorauszahlungen zu entrichten haben, die auch im Fall einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung höher sind als es der zu erwartenden Steuerbelastung entspricht (vgl. ). Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu.

6.) Da der Bf keine Umstände aufgezeigt bzw glaubhaft hat, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine relevant niedrigere Festsetzung der Einkommensteuer 2015 erwarten lassen, war die Beschwerde abzuweisen. 

III.) Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt, und die Rechtsfolgen sich aus dem Gesetz ergeben.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100311.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at