Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2015, RV/2101160/2015

Zwangsversteigerung ist ein Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 30 EStG 1988, aber kein behördlicher Eingriff

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch Y, gegen den Bescheid des Finanzamts Z vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) war Eigentümer der Liegenschaft A , die im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert wurde. Laut Meistbotverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts B vom wurde ein Erlös von insgesamt 761.714,62 Euro erzielt, der zur Gänze an die Gläubiger des Bf. verteilt wurde.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom setzte das Finanzamt Einkommensteuer in Höhe von 26.660 Euro für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen fest. Die Höhe der Steuer ermittelte das Finanzamt gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988.

In der am erhobenen Beschwerde brachte der Bf. lediglich vor, seine Liegenschaft sei zwangsversteigert worden und er habe von dem Erlös keinen Cent erhalten.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts wurde damit begründet, dass eine Zwangsversteigerung einen Veräußerungstatbestand des § 30 EStG 1988 erfülle. Der Zufluss des Veräußerungserlöses sei mit der Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses, somit im Jahr 2013, erfolgt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer sei dem Einkommensteuerbescheid vom zu entnehmen.

Im Vorlageantrag vom wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob eine Zwangsversteigerung ein Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 30 Abs. 1 EStG 1988 ist und wenn ja, ob der Veräußerungserlös von der Besteuerung ausgenommen ist, weil es sich bei einer Zwangsversteigerung um einen behördlichen Eingriff im Sinn des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 handelt.

Private Grundstücksveräußerungen sind gemäß § 30 Abs. 1 EStG 1988 Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen („grundstücksgleiche Rechte“). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

Gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten anzusetzen, soweit Grundstücke am nicht steuerverfangen waren. Gemäß § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 gilt für Grundstücke im Sinn des § 30 Abs. 1 EStG 1988, die einem Betriebsvermögen angehören bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens, dass der Veräußerungserlös pauschal ermittelt werden kann, wenn der Grund und Boden am nicht steuerverfangen war.

Gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 30 EStG 1988 einem besonderen Steuersatz von 25%. Gemäß § 30a Abs. 3 EStG 1988 gilt § 30a Abs. 1 EStG 1988 auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs von der Besteuerung ausgenommen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , zu § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG (idF vor 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012; „Spekulationsgeschäfte“) ausgeführt hat, zielt keine der gerichtlichen Anordnungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens darauf ab, dem Gericht bzw. seinem Rechtsträger (Bund) die Verfügungsmacht an der Liegenschaft und ihrem Zubehör gleich einem Eigentümer zu verschaffen. Zweck der Zwangsversteigerung unter dem Gesichtspunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ist es vielmehr, dass die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf den Ersteher der Liegenschaft übergeht. Diesem Zweck dienen auch die behördlichen Anordnungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens und im Besonderen der Zuschlag. Dieser Zuschlag als behördliche (gerichtliche) Anordnung hat den unmittelbaren Übergang der Verfügungsmacht an der Liegenschaft vom Verpflichteten auf den Ersteher zum Inhalt. Der unmittelbare Übergang eines Vermögensgegenstandes im Wege der Zwangsversteigerung vom Verpflichteten auf den Ersteher stellt daher auf der Seite des Ersteren ein Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 30 EStG 1988 dar.

Auf Seiten des Bf. handelt es sich bei der Zwangsversteigerung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - daher um ein Veräußerungsgeschäft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , weiters ausgeführt hat, hat das Versteigerungsgericht durch den Zuschlag aber auch keinen „behördlichen Eingriff“ vorgenommen. Unter einem „behördlichen Eingriff“ ist nämlich nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass – ohne Übertragung des Eigentums – das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird (vgl. auch ).

Dass diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auch für § 30 EStG 1988 idF ab dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, gelten ist daraus ersichtlich, dass in § 30c Abs. 4 EStG 1988 eine ausdrückliche Befreiung von der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer im Fall von Zwangsversteigerungen gemäß § 133 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt ist. Diese Befreiung wäre bei einer anderen Sichtweise überflüssig (vgl. dazu auch Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 17. Aufl., § 30 Tz 186). 

Da es sich bei der Zwangsversteigerung um ein Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 30 Abs. 1 EStG 1988 handelt und die Einkünfte auch nicht gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 von der Besteuerung ausgenommen sind, erfolgte die Besteuerung beim Bf. dem Grunde nach zu Recht. Mit Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses flossen dem Bf. die im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöse zu. Bei der Verteilung der Erlöse an die Gläubiger des Bf. handelte es sich um Einkommensverwendung, die auf die Besteuerung der Einkünfte beim Bf. keinen Einfluss hat.

Gegen die Ermittlung der Höhe der Einkünfte wurden im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil der Entscheidung, soweit sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht zugrunde gelegt wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 17.Aufl., § 30 Tz 186

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101160.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at