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ASoK 1, Jänner 2019, Seite 11

VwGH zur Dienstnehmereigenschaft von Vertretungsärztinnen

Wenn es zutrifft, dass die Vertretungsärztinnen eigene Behandlungsverträge mit den Patienten schlossen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patienten begründete, dann wären die im vorliegenden Fall für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte (etwa die Entlohnung der Vertretungsärztinnen mit einem Pauschalbetrag) in den Hintergrund getreten, sodass die Vertretungsärztinnen als selbständig tätig zu beurteilen wäre. Die Tatsache, dass die Abrechnung des Honorars über den Ordinationsinhaber erfolgte, steht als solches einer Selbständigkeit der Tätigkeit nicht entgegen ().

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