Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2015, RV/5101258/2014

Diäten eines LKW-Fahrers für eintägige Reisen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes FA zu StNr.: 123/4567 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom mit der Geschäftszahl (GZ) RV/5101397/2012 verwiesen.

1.1. Arbeitnehmerveranlagung, Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012

Am  beantragte der Beschwerdeführer (infolge Bf.) im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, den Mehrkindzuschlag und den Kinderfreibetrag für drei Kinder.

Der Einkommenssteuerbescheid (ESt-Bescheid) für das Jahr 2012 erging am . Bei der Veranlagung wurden der Pauschbetrag für Werbungskosten (132,00 Euro) und der Pauschbetrag für Sonderausgaben (60 Euro) berücksichtigt.

1.2. Bescheidbeschwerde

Am erhob der Bf. fristgerecht (Eingangsstempel ) Bescheidbeschwerde gegen den ESt-Bescheid 2012. Bei der Berechnung der ESt seien erhöhte Werbungskosten iHv 1.793,28 € und der Mehrkindzuschlag (3 Kinder) nicht berücksichtigt worden. Als Beilage legte der Bf. eine Zusammenstellung der beruflich veranlassten Reisen über 25 km und über 3 Stunden im Kalenderjahr 2012 vor.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sowohl sein Dienstbeginn als auch sein Dienstende sehr unterschiedlich war. Die Reisedauer überstieg jedoch jeweils 12 Stunden nicht. Keine der Reisen war mit einer Nächtigung verbunden. Laut der Zusammenstellung des Bf. lag der Beginn der in Rede stehenden Reisen im Durchschnitt zwischen 10:00 Uhr und 17:00 Uhr; die Mehrheit der Reisen begann jedoch erst nach 12:00 Uhr. Der Bf. kehrte jeden Tag nach erfolgter Reise zwischen 20:00 Uhr und 04:00 Uhr an seine Wohnstätte zurück.

1.3. Beschwerdevorentscheidung

Am erging die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom gegen den ESt-Bescheid 2012. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass es sich bei den geltend gemachten Werbungskosten ausschließlich um Taggelder (Diäten) handle. Die entsprechende Beantragung sei in der Erklärung vergessen worden. Ebenso sei aus den Beilagen ersichtlich, dass an den Tagen, für welche Diäten beantragt wurden, immer eine Rückkehr nach Linz stattgefunden habe. Es seien keine auswärtigen Nächtigungen erfolgt. Der überwiegende Teil der Fahrten sei erst in den Nachmittags- bzw. Abendstunden ausgeführt worden. Da zu dieser Zeit in der gleichen Rechtsfrage bereits für 2011 ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig war, sei – mit Zustimmung des Bf. – das Beschwerdeverfahren für 2012 iSd § 271 BAO ausgesetzt worden. Das Verfahren betreffen 2011 sei mit Erkenntnis vom (RV/5101397/2012) hinsichtlich der beantragten Diäten als unbegründet abgewiesen worden. Der Sachverhalt für 2012 sei laut Aktenlage ident mit dem Sachverhalt für 2011.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungkosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Werbungskosten seien nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen seien ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungkosten anzuerkennen, soweit sie die sich auch § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenen Beträfe nicht übersteigen. Demgegenüber dürften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Da der Sachverhalt betreffend Anerkennung von Diäten für 2012 ident mit dem Sachverhalt für 2011 sei, werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis RV/5101397/2012 vom verwiesen. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

1.4. Mehrkindzuschlag

Der Antrag auf Mehrkindzuschlag wurde von der belangten Behörde mit dem Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom antragsgemäß erledigt.

1.5. Vorlageantrag

Am stellte der Bf. fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Der Bf. beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen werde. Er führte ergänzend zu seiner Beschwerde aus, dass wenn ein Arbeitgeber ein Tagesgeld unter 26,40 € bezahle, so könne der Arbeitnehmer Differenzreisekosten als Werbungskosten geltend machen, wenn die Voraussetzungen einer Reise iSd § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 erfüllt seien. Eine Reise liege dann vor, wenn

- sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben werde (vgl. , 1988, 405); dabei müsse es sich um eine größere Entfernung handeln; die LStR 2002 Rz 278 würden mindestens 25 km voraussetzen; bei 30 km sei die Grenze jedenfalls überschritten (vgl. , 1991, 37) und

- eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegen und

- kein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde (siehe Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16 Tz 9, Rz 173).

Unstrittig sei, dass der Bf. zur Verrichtung beruflicher Obliegenheiten – für seinen Dienstgeber Firma P. mittels Lkw Lebensmittel an verschiedene Kunden zustelle – und sich dadurch vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit – Firmensitz seines Arbeitgebers in T. – entferne und die Fahrtdauer, wie aus der vorgelegten Aufstellung ersichtlich sei, mehr als drei Stunden dauere.

Zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit bei ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet führe Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16 Tz 9, Rz 178 folgendes aus: „Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (E , 96/13/0132, 1998, 8). Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet (z.B. ganz Niederösterreich), liegt kein Einsatzgebiet vor (so auch E , 99/14/0317, Originalentscheidung). Diesfalls sind die Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (LStR 2002 Rz 305, 307).“

Da der Bf. für die Firma P. in Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg, Wien und der Steiermark tätig sei, liege kein Einsatzgebiet vor in welchem ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden könne. Die Beurteilung habe nach den allgemeinen Grundsätzen des § 16 Z 9 EStG zu erfolgen, wonach ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit dann anzunehmen sei, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecke. Jedenfalls kein Mittelpunkt der Tätigkeit liege somit für die ersten fünfzehn Tage ("Anfangsphase") pro Kalenderjahr vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger zwar wiederkehrend, aber nicht regelmäßig am Einsatzort tätig werde. Aus diesem Grund bestehe zumindest für die ersten fünfzehn Tage pro Kalenderjahr die Reisekostenanspruch zu Recht.

Zum in der Beschwerdevorentscheidung verwiesenen abweisenden Erkenntnis GZ RV/5101397/2012, welches den Reisekostenanspruch im Kalenderjahr 2011 betreffe, sei anzuführen, dass die zitierte Judikatur auf seinen Fall nicht anwendbar sei. Im VwGH Erkenntnis vom , GZ 95/14/0013 scheitere der Reisekostenanspruch bereits an der Entfernung (der Kursort befindet sich im örtlichen Nahebereich).

Das ebenfalls zitierte Erkenntnis vom , GZ 95/14/0156 betreffe das Tätigwerden an nur einem neuen Tätigkeitsort. Laut Judikat sei an diesem Ort ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden, weswegen der Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand verloren gegangen sei. Dem damaligen Berufungswerber sei somit das grundsätzlich Vorliegen einer Reise iSd § 4 Abs 5 EStG 1972, welche dem § 16 Abs 1 Z 9 EStG im Bereich der nichtselbständigen Einkünfte entspreche, abgesprochen worden, obwohl eine Nächtigung an diesem neuen Tätigkeitsort erfolgt sei!.Der Bf. selbst bereise mehrere Orte in ganz Österreich und sei nicht nur an einem Ort tätig. Darüber hinaus begründe er laut obigen Ausführungen keinen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit iSd § 16 Abs 1 Z9 EStG.

Der Verweis auf des Erkenntnis des GZ 2000/15/0151 gehe ebenfalls ins Leere, da der damalige Beschwerdeführer, einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet begründet habe und trotz des Vorliegens dieses weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit, aufgrund eines Vergleiches mit dem Kostenaufwand am eigenen Wohnort einen Verpflegungsmehraufwand, beansprucht habe. Wie bereits ausgeführt begründe er keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet.

Entgegen den Ausführungen zu der Beschwerde des Bf. betreffend dem Kalenderjahr 2011 (Erkenntnis GZ RV/5101397/2012) sei es ihm nicht möglich das Frühstück und das Mittagessen zu Hause einzunehmen, da er seine Fahrten überwiegend in den Nachmittags- und Nachtstunden durchführe und sich sein Tagesablauf, ähnlich einem Schichtarbeiter verschiebe. Das Mittagessen sei nicht mehr Zuhause eingenommen worden.

Ergänzend wies der Bf. darauf hin, dass Rz 311 der LStR 2002 überdies vorsehe, dass die im Erkenntnis vom , GZ RV/5101397/2012 genannte Rechtsprechung (u.a. ) in der Verwaltungspraxis nicht anzuwenden sei.

Aufgrund obiger Ausführungen bestehe der Anspruch auf die Werbungskosten iHv € 1.793,28 zu Recht.

1.6. Vorlage Bundesfinanzgericht

Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde begehrte die Abweisung analog zum Erkenntnis betreffen das Jahr 2011 (GZ. RV/5101397/2012).

2. Rechtslage

Gemäß § 16 EStG 1988  sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988  die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.

Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 idF BGBL I Nr. 111/2010 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche

Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

3. Erwägungen

Unstrittig ist, dass der Bf. zur Verrichtung beruflicher Obliegenheiten – für seinen Dienstgeber Firma P. mittels Lkw Lebensmittel an verschiedene Kunden zustellt –  und die Fahrtdauer, wie aus der vorgelegten Aufstellung ersichtlich sei, mehr als drei Stunden dauert. S owohl sein Dienstbeginn als auch sein Dienstende war im Jahr 2012 sehr unterschiedlich. Die Reisedauer überstieg jedoch jeweils 12 Stunden nicht. Keine der Reisen war mit einer Nächtigung verbunden. Laut der Zusammenstellung des Bf. lag der Beginn der in Rede stehenden Reisen im Durchschnitt zwischen 10:00 Uhr und 17:00 Uhr; die Mehrheit der Reisen begann jedoch erst nach 12:00 Uhr. Der Bf. kehrte jeden Tag nach erfolgter Reise an seine Wohnstätte zurück.

Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.

Der Verpflegungsaufwand, der einem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass er aus beruflichen Gründen genötigt ist, einen Teil seiner Mahlzeiten außer Haus einzunehmen, stellt grundsätzlich eine nichtabzugsfähige Aufwendung im Sinne des § 20 EStG 1988 dar.

Liegt jedoch eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, so ist der Verpflegungsmehraufwand im Wege pauschaler Tagesdiäten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es ist also zu unterscheiden zwischen abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Problembereich bereits mehrfach Stellung bezogen.

In dem Erkenntnis vom , 95/14/0156 führt der VwGH aus, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigendem Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.

Mit dem Erkenntnis 95/14/0013 vom folgte der Verwaltungsgerichtshof bei eintägigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen."

Auch im Erkenntnis 2000/15/0151 vom wird im Zusammenhang mit der eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.

In diesen Erkenntnissen kommt zum Ausdruck, dass die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages erst durch eine Reise überschritten werden, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss.

Dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich auch der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in mehreren Entscheidungen (u.a. ; -I/03; ; ; -I/05; , ) angeschlossen. Auch das Erkenntnis des folgt dieser Auffassung.

Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat, nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom , 88/14/0197 zu der Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.

Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung getragen.

Die Begründung für die Nichtanerkennung von Tagesgeld/Diäten bei halb- bzw. eintägigen Reisen ist zusammengefasst folgende:

Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung (Verpflegung außer Haus) gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutend großer Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen (generell außer Haus) einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Es können dabei aber Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung Berücksichtigung finden. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (siehe ausdrücklich sowie ).

Diese Auffassung wird noch durch folgende Überlegungen begründet:

Höhere Verpflegungsaufwendungen entstehen bei der Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht. Ein Großteil der Erwerbstätigen findet am Arbeitsplatz auch keine Kochgelegenheit vor.

Oft wird es auch nicht die Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen den Ausschlag geben. So kann die beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme von Speisen und Getränken, Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden, aus Gründen der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Stellung bewusst höhere Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.

Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer beruflich bedingten Reise.

Daher werden in der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der inzwischen gefestigten Entscheidungspraxis des UFS und des BFG aus oben angeführten Gründen - im Gegensatz zur Verwaltungspraxis (Finanzamt) - für halb- bzw. eintägige Reisen keine Diäten/Taggelder gewährt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall begehrt der Bf. Taggelder für ausschließlich eintägige Reisen, bei denen der Abgabepflichtige jeden Tag nach Hause zurückgekehrt ist und keine auswärtigen Nächtigungen vorliegen.

Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen daher bei diesen eintägigen Reisen keine Taggelder (Diäten) zu.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101258.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at