Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2015, RV/5101419/2012

Ist eine Vorwegvereinbarung nach FamRÄG 2009 ein gebührenrechtlicher Vergleich?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache KM, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des GVG vom , ErfNr, betreffend Vergleichsgebühr zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der folgende notarielle Ehepakt vom wurde beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (GVG) zur Vergebührung angezeigt.

Herr Bf und Frau Frau beabsichtigen miteinander die Ehe zu schließen. Zwecks strikter Vermeidung von späteren Streitigkeiten nehmen die Ehegatten nunmehr eine bindende Regelung für ihr weiteres Zusammenleben und für den Fall der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe vor.
Für die im Folgenden getroffenen Vereinbarungen wird beiderseits auf eine Änderung derselben auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der beiderseitigen Verhältnisse verzichtet.

Die Vertragsparteien vereinbaren eine vollständige und absolute Gütertrennung.
Es haftet aber auch jeder Vertragsteil für alle in seiner Person bereits entstandenen und alle künftighin entstehenden Verbindlichkeiten.

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Beide Ehegatten verzichten auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse. Schulden übernimmt der Hauptschuldner zur Alleinrückzahlung. Hinsichtlich des im Voraus unverzichtbaren Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wird vereinbart ...

Herr Bf ist Eigentümer der Wohnung W; die Vertragsteile beabsichtigen diese Wohnung vorübergehend als Ehewohnung zu nutzen, in der Folge beabsichtigen sie in das Haus H zu ziehen und dieses als Ehewohnung zu nutzen. Sowohl die Anschaffung der Wohnung W sowie des Hauses H erfolgte ausschließlich aus den finanziellen Mitteln des Ehegatten. Unabhängig von diesen beiden Liegenschaften, die als Ehewohnung dienen sollen, sind im Eigentum des Ehegatten weitere umfangreiche und werthaltige Liegenschaften und Vermögenswerte.

Für den Fall der Auflösung der Ehe, aus welchem Grunde auch immer, ... verpflichtet sich die Ehegattin, die Ehewohnung binnen 3 Monaten ... von sich und ihren Fahrnissen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 500.000 € zu räumen. Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ausgleichsansprüche der Ehegattin aus der Ehewohnung abgegolten und verzichtet diese auf alle darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere auf die Geltendmachung jedweden Wohnbedürfnisses für sich und die gemeinsame Tochter an der Ehewohnung.

Unterhaltsregelung bei aufrechter Ehe aber aufgelöster häuslicher Gemeinschaft:
Falls der Ehegatte die häusliche Gemeinschaft verlassen hat, verpflichtet er sich an die Ehegattin einen monatlichen Unterhalt von 4.000 € zu bezahlen. Für den Fall, dass die Ehegattin die häusliche Gemeinschaft verlassen hat, verzichtet diese auf jedweden Unterhalt. ...

Unterhalt für den Fall der Auflösung der Ehe:
Der Ehegatte verpflichtet sich an die Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 € zu bezahlen. Dieser Unterhaltsanspruch ruht für den Fall der Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft der Ehegattin, er erlischt im Falle der Wiederverehelichung der Ehegattin ebenso im Falle des Todes des Ehegatten. ...

wechselseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht

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Als Interpretationsgrundsatz (bei Nichtigkeit einzelner Punkte) ist zuerst der Parteiwille bei Abschluss dieses Vertrages, sodann erst die gesetzliche Regelung maßgeblich.

Die getroffenen Vereinbarungen bleiben auch bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über das eheliche Güterrecht in Kraft.

Mit Bescheid vom hat das GVG dem Bf betreffend dieses Ehepaktes gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 von der von jeder Partei übernommenen Leistung eine Vergleichsgebühr in Höhe von 18.640 € vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage von 932.000 € hat sich aus dem neunfachen Jahreswert der Unterhaltsvereinbarung und der Ausgleichszahlung für die Ehewohnung ergeben.

Dagegen hat Bf am Berufung eingelegt, weil mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 (FamRÄG 2009) die privatautonomen Regelungsmöglichkeiten ausgeweitet worden seien. Es gäbe daher keinen Raum mehr für "zweifelhafte Rechte" (siehe auch Dr. Hermann Barth, NZ 2010/37), welche der Klarstellung bedürfen. Bei einem Vergleich sei überdies eine "Bereinigung" erforderlich. Diese Voraussetzung sei durch die neugeschaffene zivilrechtliche Rechtssicherheit, nämlich die Möglichkeit einer verbindlichen - das Ermessen des Richters grundsätzlich ausschließenden - vertraglichen Fixierung der nachehelichen Vermögensaufteilung weggefallen. Soweit die Eheleute von der nunmehr durch das FamRÄG 2009 geschaffenen Möglichkeit der vertraglichen Vorwegregelung bestimmter Vermögen Gebrauch machen, handle es sich hierbei nicht um einen Vergleich. Im Übrigen sei auf Arnold RDW 1984, 288, hingewiesen. Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Vergleiches sei ein vorangegangener Streit oder zumindest eine Ungewissheit über die Sache oder die Rechtslage. Im Wesen des Vergleiches liege es, dass ein streitbereinigendes beiderseitiges Nachgeben der Parteien vorliege. Die Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass Scheidungsfolgenvereinbarungen grundsätzlich als Vergleich zu werten seien, sei im Lichte des FamRÄG 2009 nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Was den Unterhaltsvergleich anlangt, sei die Unterhaltsleistung weder dem Grunde noch der Höhe nach strittig gewesen.

In Anbetracht der weiteren Berufung des Bf mit einem ähnlichen Sachverhalt und Rechtsproblem (Vereinbarung hinsichtlich einer möglichen Scheidung während aufrechter Ehe), welche dem Unabhängigen Finanzsenat, =UFS (RVW), bereits vorgelegt worden ist, hat das GVG auch dieses Rechtsmittel am ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem UFS (RVL) zur Entscheidung vorgelegt.

Hingewiesen wird darauf, dass ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getreten ist. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die Beschwerde in der Rechtssache RVW hat das BFG am als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist aufgrund des eindeutigen Urkundeninhaltes erwiesen.

Rechtslage

Gemäß § 33 TP 11 GebG unterliegen Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden, und diesen gleich zu haltenden Verträge eingetragener Partner, einer Rechtsgebühr von 1 vH nach dem Wert.
Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG beträgt die Gebühr für (außergerichtliche) Vergleiche 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist gemäß § 19 Abs. 2 GebG die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten.

Gemäß § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich.

Gemäß § 82 Abs. 2 EheG ist die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 EheG können die Ehegatten die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 durch Vereinbarung ausschließen.
Gemäß § 97 EheG bedürfen Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes (Abs. 1).
Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist (Abs. 2).
Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste (Abs. 3).
Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde (Abs. 4).
Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben (Abs. 5).

Erwägungen

Streitpunkt der Beschwerde ist die Rechtsfrage, ob und inwieweit die gegenständliche Urkunde einen Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG darstellt.

Da das GebG keine Begriffsbestimmung enthält, ist der den Gegenstand der Vergleichsgebühr bildende Vergleich nach ABGB zu beurteilen. Gemäß § 1380 ABGB ist darunter ein Neuerungsvertrag zu verstehen, mit dem streitige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden.

Ein Vergleich setzt demnach das Vorliegen eines streitigen oder zweifelhaften Rechts voraus.

Streitig ist ein Recht, wenn sich die Parteien nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang nicht im Klaren sind. Der Unterschied zwischen einem streitigen und einem zweifelhaften Recht besteht darin, dass bei einem streitigen Recht die Ansichten der Parteien gegensätzlich sind. Zweifelhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn beide Parteien - ohne dass sich ihre Ansichten widersprechen oder darüber gestritten wird - über Bestand, Inhalt, Umfang oder Erlöschen eines Rechts im Ungewissen sind. Eine klare Trennung zwischen Zweifelhaftigkeit und Strittigkeit wird allerdings nicht vorgenommen. Zweifelhaftigkeit und Streitigkeit können bezüglich Rechtsfragen oder Tatfragen bestehen. Die Zweifel am Bestehen des Rechts müssen ernsthaft sein, weil der Vergleich sonst ein unzulässiges abstraktes Rechtsgeschäft wäre. Die Parteien müssen über das verglichene Rechtsverhältnis verfügen können, dh. dem Vergleich dürfen keine zwingenden Normen entgegenstehen.

Allerdings sind Zweifelhaftigkeit und Streitigkeit rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise bei objektiver Betrachtung unzutreffend sind.

Hinsichtlich Vereinbarungen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse von Ehegatten hat der VwGH bisher in ständiger Rechtsprechung vertreten:

Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei Scheidungsfolgenvereinbarungen um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden. Derartige Vereinbarungen sind insbesondere wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion für die Zeit nach Auflösung der Ehe hinsichtlich einer für die Vertragsparteien offenbar nicht ganz klaren Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen als Vergleich zu qualifizieren (vgl. ; , 99/16/0021; , 2000/16/0332).

Auch ein in Ehepakten vor Abschluss der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellt einen nach § 33 TP 20GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil in diesem Falle nicht die Ehepakte selbst, sondern die in den Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen. Nach geltendem Eherecht ist eine für den Fall der Scheidung getroffene Vereinbarung als Vergleich zu beurteilen, weil nicht von vornherein feststeht, ob der Ehegatte zur Leistung des Unterhaltes an die geschiedene Gattin nach dem zu erwartenden Urteil verpflichtet sein wird. In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20GebG zu beurteilen ().

Wurde in der für den Fall der Auflösung der Ehe noch vor der Eheschließung abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt, dass derjenige Teil, der in der Ehewohnung verbleiben wird, dem anderen einen bestimmten Abfindungsbetrag (wertgesichert) zu leisten haben wird, so wurde eine Leistungspflicht begründet. Die Vereinbarung war als gebührenpflichtiger Vergleich zu qualifizieren, wobei dem Vergleichscharakter der Vereinbarung nicht schadete, dass unbestimmt blieb, wer zur Leistung verpflichtet sein wird, weil der Leistungspflichtige jedenfalls objektiv bestimmbar sein wird ().

Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG jedenfalls einen (bedingten) Vergleich iSd. § 33 TP 20 GebG dar (; 99/16/0147).

Allerdings weist Bf, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., auf die nach dem FamRÄG 2009 geänderte Rechtslage hin, wonach hinsichtlich einer von einem Ehegatten eingebrachten Ehewohnung kein zweifelhafter gesetzlicher Anspruch mehr vorliege, sodass eine diesbezügliche Vorwegvereinbarung nicht mehr als Vergleich angesehen werden könne.

Gemäß § 87 Abs.1 Satz 2 EheG nF können Ehegatten nunmehr die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an der von einem eingebrachten Ehewohnung, durch Vereinbarung selbst für den Fall ausschließen, dass sie nach § 82 Abs. 1 Satz 2 EheG (zur Sicherung der Lebensbedürfnisse des anderen Ehegatten, berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes) in die Aufteilungsmasse fiele ("Opting Out"). Hinsichtlich einer eingebrachten Ehewohnung ist daher eine explizite, verbindliche Regelung der Eigentumsverhältnisse möglich. Die vertragliche Einigung über die Aufteilung ist vom Gesetzgeber sogar erwünscht und sie hat nach § 85 EheG Vorrang gegenüber der gerichtlichen Aufteilung. Von einer solchen im Voraus geschlossenen Vereinbarung kann das Gericht gemäß § 97 Abs. 2 EheG nF nicht mehr abweichen.

Diese geänderten gesetzlichen Regelungen bewirken tatsächlich, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an einer eingebrachten Ehewohnung mit Vorausvereinbarung nunmehr zwingend und kontrollresistent ausgeschlossen werden kann.

Daraus schließen Autoren in der Fachliteratur (Birgit Leb & Alexander Lang, ecolex 11/2013, Dr. Hermann Barth, NZ 5/2010) unter Berufung auf die herrschende Meinung, zB Arnold, GebG § 33 TP 20 Rz. 5a, dass aufgrund umfassender Dispositionsmöglichkeiten der Eheleute über das Ehevermögen nunmehr im Falle der Scheidung diesbezüglich keine zweifelhafte Rechtslage mehr bestehe und daher den Vorausvereinbarungen kaum noch Bereinigungs- oder Vergleichswirkung zukomme, sondern nur mehr "Dokumentationsfunktion". Vereinbarungen, die rein dispositive Rechte regeln, seien keinesfalls als Vergleich zu werten, da sich derartige Verträge in anderen typisierten Rechtsgeschäften niederschlagen (zB Kauf, Tausch etc.).

Bei Vereinbarungen vor Abschluss der Ehe ... geht es vielmehr um die nunmehr geschaffenen oder erweiterten Möglichkeiten der vertraglichen Vorwegregelung bestimmter Vermögenszuordnungen und daher ebenso wenig um einen Vergleich wie bei jeder anderen vertraglichen Vorwegregelung von Rückstellungspflichten bzw. Behalterechten im Falle der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Es erscheint somit durchaus vertretbar, für diese Fälle eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG zu verneinen (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar § 97 Rz. 22).

Anderes könnte sich aus der Ansicht des VwGH ergeben, dass keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung ein Nachgeben erfolgen muss, es genügt vielmehr schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten ().

Demgemäß erachtet Dr. Hermann Barth einen Vergleich auch dann denkbar (selbst nach der neuen Rechtslage), wenn mit der Scheidungsfolgenvereinbarung auch unterhaltsrechtliche Ansprüche geregelt werden:
"In Bezug auf unterhaltsrechtliche Regelungen enthält das FamRÄG keine Änderungen. Wie bereits vorstehend dargelegt, bergen unterhaltsrechtliche Fragen daher auch in Zukunft - im Gegensatz eben zu bestimmten aufteilungsrechtlichen Fragen - die geforderten zweifelhaften Rechtsverhältnisse in Hinblick auf eine in concreto nicht abschätzbare zukünftige Sach- und Rechtslage. Dieser Bereich der Scheidungsfolgenregelungen wird daher auch in Zukunft grundsätzlich der Vergleichsgebühr unterliegen, zumal es für das Vorliegen eines Vergleiches nicht erforderlich ist, dass alle in einer Vereinbarung geregelten Ansprüche streitig sind."

Ebenso Fellner, abgabenrechtliche Folgen des FamRÄG 2009, SWK 26/2009):
Nach der Intention des Gesetzgebers sollen die Ehegatten die Vermögensaufteilung (und allfällige Ausgleichszahlungen) nach einer Auflösung der Ehe vorrangig einvernehmlich regeln. Ein gerichtliches Aufteilungsverfahren ist nur insoweit vorgesehen, als eine solche Einigung nicht erzielt werden kann. ... Der Vereinbarung kommt jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu. Die Vereinbarung stellt damit einen gebührenpflichtigen Vergleich iSd. § 33 TP 20 Geb dar.

Dem könnte wiederum entgegengehalten werden, dass lt. dem obzitierten VwGH-Erkenntnis () die in Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen. Diesbezüglich gibt auch Arnold, Kommentar GebG, § 33 TP 11 Rz. 1b, zu bedenken, dass in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte verschiedener Art (die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind) abgeschlossen werden können, weil dies im § 19 Abs 2 Satz 1 ausdrücklich geregelt sei. "Grund für vorstehenden Hinweis (in obigem Erkenntnis),wonach neben einem (vielleicht sogar gebührenfreien) Ehepakt auch ein - gebührenpflichtiger (außergerichtlicher) - Vergleich beurkundet werden kann, ist (lediglich) die Bedeutung in der Praxis."

Aus den vorstehenden rechtlichen Ausführungen ergibt sich nach Ansicht des BFG für den konkreten Sachverhalt Folgendes:

Der Bf. und seine zukünftige Ehegattin wollten vor der Verehelichung mit dem hier zu beurteilenden Notariatsakt alle wesentlichen Vermögens- und Unterhaltsbelange für den Fall einer künftigen Scheidung insgesamt regeln. Die Vereinbarung umfasst die ehelichen Ersparnisse und Schulden ebenso, wie das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen (inklusive Ehewohnung), den Unterhalt und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Wenn der Bf. im Wesentlichen vorbringt, mit der gegenständlichen Vereinbarung seien keine strittigen oder unklaren Umstände bereinigt worden, so steht dies schon im Widerspruch zu Punkt Erstens, wonach die Regelung "zwecks strikter Vermeidung von späteren Streitigkeiten" getroffen wurde. Auch aus dem unter diesem Punkt festgestellten Verzicht auf Änderungen der Vereinbarung für den Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erhellt die tatsächlich subjektiv aus der Sicht der Parteien bestehende Unsicherheit bezüglich der konkreten Umstände im Falle einer Scheidung. Im Lichte dieser Unsicherheit sollte das von Seiten des Bf. stammende (unbewegliche) Vermögen unter allen Umständen im freien Eigentum des Bf. verbleiben und haben deshalb die Parteien die gegenständliche Regelung der eherechtlichen Folgen einer Scheidung für notwendig erachtet. Die für einen Vergleich erforderliche Klarstellungsfunktion der Vereinbarung ist damit jedenfalls gegeben.

Im Gesetz sind nämlich auch nach der neuen Rechtslage (ausgenommen den nunmehr möglichen Teilaspekt des Ausschlusses der Übertragung des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechtes an der eingebrachten Ehewohnung) nicht alle Folgen einer Scheidung im Einzelnen endgültig festgelegt.

Soweit die Ehegatten einen künftigen, auf Gesetz beruhenden, Unterhaltsanspruch der Gattin, dessen Bestehen und Höhe in der Zukunft noch zweifelhaft war, endgültig geregelt haben, liegt daher jedenfalls ein gebührenrechtlicher Vergleich vor (siehe oben und auch die Begründung zu RVW).

Hinsichtlich der Ehewohnung hat die zukünftige Gattin im Punkt Sechstens des Ehepaktes gegen Zahlung von 500.000 € nicht nur auf sämtliche Ausgleichsansprüche aus der Ehewohnung verzichtet, sondern auch auf die Geltendmachung jedweden Wohnbedürfnisses für sich und ihre Tochter an der Ehewohnung.
Betreffend einer Nutzung der Ehewohnung besteht aber weiterhin, auch nach der neuen Gesetzeslage, ein zweifelhaftes Recht, weil das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten bei der Aufteilung unter Umständen zur Deckung der Lebensbedürfnisse oder im Falle einer deutlichen Verschlechterung der Lebensverhältnisse (§ 97 Abs. 3 EheG) abweichen und ein solches Nutzungsrecht einräumen kann. In der Lehre ist umstritten, ob das Gericht im Zuge der Unbilligkeitskontrolle bloß ein obligatorisches oder auch ein dingliches Nutzungsrecht einräumen kann (vgl. Susanne Ferrari, Zu Vorausvereinbarungen über die Ehewohnung nach § 97 EheG, EF-Z 2015/37).
Da somit aufgrund der Gesetzeslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Vereinbarung noch nicht endgültig klar war, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Nutzungsrechtes später vorliegen werden, haben die Vertragspartner mit der vorliegenden Regelung auch ein zweifelhaftes Recht geregelt, indem der Bf. mit der verschuldensunabhängigen Ausgleichszahlung von 500.000 € die Gattin für den Fall der Scheidung vermögensmäßig so abgesichert hat, dass sie ihr Wohnbedürfnis auch anderweitig abdecken kann. Die gegenständliche Vereinbarung regelt daher entgegen der Ansicht des Bf. auch zweifelhafte Rechte.

Insgesamt betrachtet, handelt es sich bei dem vorliegenden Notariatsakt jedenfalls nicht nur um eine Vorausvereinbarung hinsichtlich des Eigentums an der eingebrachten Ehewohnung für sich alleine, sondern ist die Vereinbarung als umfassender Vergleich über die Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten zu sehen, welcher im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich darstellt.

Da nämlich zum Zeitpunkt der Vereinbarung jedenfalls hinsichtlich der Ehewohnung noch nicht alle Folgen einer Scheidung abzusehen waren und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Deshalb ist sie - insbesondere wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion hinsichtlich einer für die Vertragsparteien offenbar in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen nicht ganz klaren Situation für die Zeit nach Auflösung der Ehe - als Vergleich zu qualifizieren (siehe oben).

Nicht zuletzt wird bei Unsicherheit über die Art des beurkundeten Rechtsgeschäftes auf Grund des § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Im Übrigen sind die Höhe und Art der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Gebühr unbestritten geblieben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da seit dem FamRÄG 2009 hinsichtlich der Vergleichsgebühr für Vorwegvereinbarungen über eine eingebrachte Ehewohnung noch keine einschlägigen Judikatur vorliegt, ist im Beschwerdefall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sodass die Revision zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 87 Abs. 1 Satz 2 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 82 Abs. 2 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 33 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 97 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101419.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at