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ASoK 1, Jänner 2019, Seite 8

Zuwachs von Urlaub während entgeltfreier Zeiten

Für entgeltfreie Zeiten wegen unentschuldigten Fernbleibens wächst kein Urlaub zu

Thomas Rauch

Nach § 2 Abs 2 letzter Satz UrlG wird der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Diese mit BGBl 1995/832 in das UrlG eingeführte Bestimmung ist mit in Kraft getreten. Damit wurde die gegenteilige Judikatur, die eine Urlaubskürzung für die Dauer entgeltfreier Krankenstände vorgesehen hat, korrigiert. Die Neuregelung ab dem Urlaubsjahr anzuwenden, welches im Jahr 1994 begonnen hat (§ 19 Abs 3 UrlG). Wie bereits vor dieser Ergänzung des § 2 Abs 2 UrlG wird daher in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (zB Karenz nach § 15 Abs 3 MSchG und § 7c VKG) der Urlaub gekürzt. Da mit der Neuregelung nur die Verkürzung des Urlaubs bei entgeltfreien Krankenständen verhindert werden sollte, ist es aber nicht auszuschließen, dass im Arbeitsverhältnis entgeltfreie Zeiten eintreten, die (im Gegensatz zu einem langen Krankenstand) keinen besonderen Schutz- oder Besserstellungsbedarf des Arbeitnehmers nahelegen und daher den Arbeitgeber zur Kürzung des Urlaubs berechtigen. Im Folgenden wird ein Überblick zu den Kürzungsmöglichkeiten nach der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung vermittelt.

1. Die gesetzlichen Kürzungsmögl...

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