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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2015, RV/5300019/2012

Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben durch einen Zolldeklaranten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat E 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Alois Winklbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Augustin und Mag. Franz Gall in der Finanzstrafsache gegen A, geb. am xxxx, Speditionsangestellter, wohnhaft in XXX, wegen fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde (vormals "Berufung") des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt E Wels als Organ des Zollamtes E Wels als Finanzstrafbehörde (vormals: erster Instanz) vom , StrNr. 500/2011/00321-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Amtsdirektor Siegfried Haim sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates vom ("Straferkenntnis (Einstellung)") dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

A ist schuldig, er hat am im Amtsbereich des Zollamtes E Wels als verantwortlicher Zoll-Sachbearbeiter der LR Intern. Spedition GmbH fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 24.964,60 (Antidumpingzoll A30 € 20.803,83 + Einfuhrumsatzsteuer EUSt € 4.160,77) bewirkt bzw. zu dieser dadurch beigetragen, dass er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt entgegen Art. 199 Abs. 1 1. Anstrich Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) anlässlich der Anmeldung zur Überführung von 822 Stück Luftkompressoren der C-Limited, China, mit einem Eigengewicht von 36.585,30 kg in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Z. 16 lit.a) iVm Art. 59 f Zollkodex) beim genannten Zollamt für die D-GMBH, eee, unter der CRNxxxx die Warennummer 8414808090 statt der zutreffenden Warennummer 8414802299 verwendet hat, und hiedurch eine fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 2 FinStrG begangen,

weswegen über ihn gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 600,00
(in Worten: Euro sechshundert)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

drei Tagen

verhängt werden.

Dem Beschuldigten wird außerdem der Ersatz der Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe eines Pauschalbetrag von € 60,00 auferlegt.

II. Gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung hat der Spruchsenat II beim Zollamt E Wels als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) mit Erkenntnis zu StrNr. 500/2011/00321-001 am das gegen A geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, der Beschuldigte habe fahrlässig am als verantwortlicher Zollsachbearbeiter des Speditionsunternehmens B-GmbH in E unter Verletzung der ihn treffenden Offenlegungs-und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 24.964,60 bewirkt, indem er als direkter Vertreter der Empfängerin D-GMBH in eee anlässlich der Überführung von 822 Stück aus der Volksrepublik China stammender Luftkompressoren zum zoll-und steuerlich freien Verkehr beim Zollamt E Wels unter der CRNxxxx die Warennummer 8414808090 (Zollsatz 2,2%, EUSt-Satz 20%) - anstatt richtig 8414802299 ( 2,2 % Zoll+ 77,6 % Antidumpingzoll)- erklärt habe, gemäß § 136 FinStrG aus dem Grunde des § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG eingestellt.

Es könne, so der Spruchsenat in der Begründung seines Erkenntnisses, weder festgestellt werden, von welcher konkreten Art die am überführten Kompressoren gewesen seien, noch dass die vom Beschuldigten vorgenommene Tarifierung nicht korrekt gewesen sei, noch dass es durch die vom Beschuldigten vorgenommenen Tarifierung überhaupt zu einer Eingangsabgabenverkürzung gekommen sei. Denn erst am seien seitens des Zollamtes E Wels die ETOS-Anträge  X1 und X2 an die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) gestellt worden, und zwar für Kompressoren der Typen Y1 und Y2, dies anhand einer von der Empfängerin beigeschafften Bedienungsanleitung (des chinesischen Lieferanten C-Limited in F). Allerdings sei, so die Begründungsausführungen des Spruchsenates, gänzlich unklar, ob es sich dabei auch um die gleichen Kompressor-Typen wie die gegenständlichen Luftkompressoren handle, zumal in einem gleichgelagerten Finanzstrafverfahren (gegen G) eine andere Bezeichnung sowie andere Stückpreise aufgeschienen seien und auch auf der beigeschafften Bedienungsanleitung darauf hingewiesen werde, dass sich der Erzeuger technische Änderungen vorbehalte; beispielsweise sei auf besagter Bedienungsanleitung eine Spannung von 230 Volt angeführt bzw. schienen dort weder Spannungsangaben über 240 V oder 400 V auf.

Jedenfalls seien zum einen die betreffenden Waren nicht mehr greifbar, zum anderen sei ein lediglich ähnlicher Kompressor in Deutschland unter die WarenNr. 8414802891 ("oszillierend") eingereiht worden. Am sei durch die TUA der Tarifvorschlag "8414802290" gemacht worden, allerdings mit dem Hinweis, dass keine Ware vorliegend gewesen sei.

Aus den erwähnten ETOS-Anträgen des Zollamtes an die TUA vom gehe also hervor, dass dafür Bedienungsanleitungen für einen Kompressor Y1 und Y2, die von der Erzeugerfirma C-Limited, F, stammten, vorgelegt worden seien, jedoch keine Warenmuster aus der gegenständlichen Verzollung vom . In besagten Bedienungsanleitungen sei indes auf die Möglichkeit technischer Änderungen hingewiesen worden, außerdem seien in einer anderen -zeitnahen - Lieferung nicht nur andere Typenbezeichnungen, sondern auch differierende Stückpreise genannt worden, wie überhaupt eine Betriebsanleitung eines 230V-Geräts der TUA zur Begutachtung vorgelegt worden sei, wohingegen in den Ursprungsrechnungen 2 verschiedene Typen (mit 240V bzw. 400V Spannung) aufschienen. Dadurch sei klar, dass von der chinesischen Lieferfirma ab August 2008 (betreffend das Verfahren gegen G) bis Dezember 2009 (das gegenständliche Verfahren betreffend) verschiedene Arten von Luftkompressoren zu unterschiedlichen Preisen geliefert worden seien. Damit könne aber weder die Art der am importierten Kompressoren bestimmt noch festgestellt werden, ob die vom Beschuldigten vorgenommene Tarifierung derselben korrekt war und ob es durch diese Tarifierung zu einer Eingangsabgabenverkürzung gekommen sei.

Auf Grund dieser Umstände könne dem Beschuldigten dessen Verantwortung, es habe sich bei den von ihm tarifierten Kompressoren nicht um die von der TUA zwei Jahre später anhand besagter Bedienungsanleitungen untersuchten gehandelt, nicht widerlegt werden und könne deshalb auch nicht festgestellt werden, dass deren Einreihung in den Zolltarif nicht korrekt gewesen und es dadurch zu einer Eingangsabgabenverkürzung gekommen sei. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes könne dem Beschuldigten sohin das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nicht nachgewiesen werden.

Gegen dieses die Einstellung des Finanzstrafverfahrens aussprechende Erkenntnis richtet sich die gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG als Beschwerde aufzufassende Berufung des Amtsbeauftragten (§ 151 Abs. 1 lit. b FinStrG), in der dieser beantragt, die Verfahrenseinstellung aufzuheben und statt dessen im Sinne seiner Stellungnahme (§ 124 Abs. 2 FinStrG) vom über A wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe zu verhängen.

Dieser Rechtsbehelf wird dabei im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Es könne der Beweiswürdigung des Spruchsenates nicht gefolgt werden, wenn nicht festgestellt hätte werden können, dass die vom Beschuldigten vorgenommene Tarifierung der betreffenden Luftkompressoren nicht korrekt gewesen sei und dass es infolgedessen zu einer Eingangsabgabenverkürzung gekommen sei: Laut der durch Organe des Zollamtes E Wels am mit DI-H, dem zuständigen Sachbearbeiter der Empfängerfirma D-GMBH, eee, aufgenommenen Niederschrift handle es sich bei den Kompressoren mit der Bezeichnung "Y1" und "Y2" um jene, die in den Jahren 2008 bis 2010 von der chinesischen Firma C-Limited, F, Volksrepublik China, importiert worden seien; die zu diesen gehörenden Bedienungsanleitungen seien seitens DI-H dem Zollamt E Wels zur Verfügung gestellt worden. An Hand der erwähnten Bedienungsanleitungen und Produktbeschreibungen sei sodann (unter den GZln. X1 und X2) durch die TUA, Wien, der auf die Warennummer 8414802290 lautende Tarifierungsvorschlag erstellt worden.

Dazu werde ergänzend angeführt, dass die als Folge der vom Beschuldigten vorgenommenen Falschtarifierung gem. Art. 201 Zollkodex entstandene Eingangsabgabenschuld von € 63.325,42 (€ 52.771,18 an Antidumpingzoll, € 10.554,24 an Einfuhrumsatzsteuer) vom Zollamt E Wels als Abgabenbehörde mit rechtskräftigem Abgabenbescheid vom , Zl. xxx/2010, der D-GMBH (als Warenempfänger) zur Entrichtung vorgeschrieben worden sei. Hätte der genannte Warenempfänger Zweifel an der Warenbeschaffenheit bzw. der Identität der von ihm von 2008 bis 2010 importierten Kompressoren (in Bezug auf die von ihm der Zollbehörde ausgehändigten Bedienungsanleitungen) gehabt, so hätte er nach allgemeiner Lebenserfahrung - nicht zuletzt auf Grund des hohen Nachforderungsbetrages - jedenfalls gegen den oberwähnten Abgabenbescheid ein Rechtsmittel ergriffen.

Da nur jene dem Zollamt übergebenen Gebrauchsanleitungen für sämtliche von der Fa. D-GMBH importierten Kompressoren vorhanden gewesen seien, deren technische Beschreibung eindeutig auf deren oszillierende Arbeitsweise hindeuteten, sei das Argument des Spruchsenates, es bestünden Zweifel, ob es sich tatsächlich um oszillierende Kompressoren handle, nicht nachvollziehbar, auch wenn auf den chinesischen Verzollungsrechnungen die Bezeichnung der Geräte variiere, zumal ein Unternehmen - allein schon wegen etwaiger Haftungs- oder Garantieansprüchen - wohl kaum falsche Gebrauchsanleitungen bzw. Produktbeschreibungen einer gelieferten Ware beilegen würde.

Dazu komme, dass DI-H am als Auskunftsperson neuerlich befragt worden sei, wobei der Genannte abermals bestätigt habe, dass es sich den von 2008 bis 2010 importierten Kompressoren um jene handle, die Gegenstand der erwähnten ETOS-Untersuchungen gewesen seien. Er habe darin ausdrücklich angegeben, dass im erwähnten Zeitraum nur diese beiden Kompressortypen im Warenprogramm der Fa. D-GMBH gewesen seien, er könne daher mit Sicherheit ausschließen, dass andere als oszillierende Verdrängungskompressoren für sein Unternehmen zur Einfuhrabfertigung gelangt sein könnten. Die unterschiedlich angegebenen Spannungen hätten im Übrigen mit der technischen Arbeitsweise der Kompressoren nichts zu tun und somit keinerlei Auswirkung auf deren Tarifierung. Überdies hätten die beiden Bedienungsanleitungen im gesamten Vertriebszeitraum gegolten, sodass daraus geschlossen werden könne, dass im selben Zeitraum an den Kompressoren seitens des Erzeugers auch keine technischen Änderungen vorgenommen worden seien. Auch die unterschiedliche Preisgestaltung des chinesischen Lieferanten sei von DI-H plausibel mit Markt- und Währungsschwankungen plausibel erklärt worden.

Damit sei erwiesen, dass es sich bei den am vom Beschuldigten für die Empfängerfirma D-GMBH in der Zollanmeldung CRNxxxx zur Überführung in den zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr beim Zollamt E Wels angemeldeten Waren um oszillierende Verdrängungskompressoren der Fa. C-Limited, F, China, gehandelt habe. Da der Beschuldigte  verantwortlicher Zollsachbearbeiter der Spedition B-GmbH, E, sei, der seit vielen Jahren regelmäßig Zollanmeldungen erstelle, sei ihm bekannt, dass ihn bei der Erklärung der Warennummer eine erhöhte Sorgfaltspflicht treffe, um die richtige Einreihung in den Zolltarif zu gewährleisten. Ein sorgfältig handelnder Zolldeklarant hätte sich vor Abfertigung der in Rede stehenden Waren zwecks Sicherstellung deren korrekten Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur eingehend über die genaue Warenbeschaffenheit informiert bzw. wäre es insbesondere an ihm gelegen, entsprechende sachkundige Informationen einzuholen oder aber eine Untersuchung durch die TUA zu veranlassen.

Obwohl der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben bezüglich Kompressoren technisch nicht versiert sei, das Kapitel 8414 des Zolltarifs allerdings mehrere, spezielle Warenkenntnisse erfordernde Warenummern hierfür vorsehe, habe er, ohne die (im Kapitel 841480 differenziert angeführte) Arbeitsweise von Kompressoren genauer zu "hinterfragen", die in Rede stehenden Kompressoren allein auf Grund des Wortlauts des Zolltarifs in die Warennummer 84148080 90 anstatt in die Warennummer 84148022 99 eingereiht. Durch die oben beschriebene Unterlassung habe er die ihm gebotene und auch zumutbare Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und hierdurch bewirkt, dass in der Folge Eingangsabgaben verkürzt worden seien.

Wenn der Beschuldigte sowohl in der mündlichen Verhandlung am als auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom behaupte, er habe auf Grund des Wortlautes der Unterposition 8414 40 ("Luftkompressoren auf Anhängerfahrgestell montiert") und der anschließenden Subsumtion der Wortlaute der weiteren Unterpositionen nur auf die Warennummer  8414 8080 90 kommen können, so seien diesem Vorbringen die für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur verbindlichen Allgemeinen Vorschriften (AV) entgegenzuhalten: Darnach sei unter vorhergehenden Berücksichtigung der AV 1 bis AV 5 für die Einreihung von Waren in die Unterposition einer Position der Wortlaut dieser Unterposition maßgebend, wobei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe vergleichbar seien (AV 6). Daraus ergebe sich für den gegenständlichen Fall, dass eine Auseinandersetzung mit den Begriffen "Turbokompressoren", "oszillierende Verdrängungskompressoren" und "rotierende Verdrängungskompressoren" jedenfalls notwendig sei, um - bei Nichtzutreffen einer dieser Eigenschaften - auf die Gliederungsstufe für "andere (8414 8080)" zu gelangen. Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens des Beschuldigten werde auf die darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichts am hielt der Beschuldigte seine bisherige Verantwortung aufrecht:

Er habe die ihm als zuständigen Sachbearbeiter der B-GmbH auferlegten zollrechtlichen Verpflichtungen erfüllt, da er die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet habe. Es seien nämlich vor der verfahrensgegenständlichen Anmeldung vom  bereits Anmeldungen, welche ähnliche Importe betroffen hätten, abgegeben worden. So habe insbesondere am sein Vorgesetzter G eine Einfuhranmeldung für die gleiche Ware desselben chinesischen Lieferanten abgegeben, ebenso haben andere Speditionen derartige Anmeldungen für die gleichen Waren erstellt. Konkret habe er sich den Tarifierungsvorschlag seines (obgenannten) Vorgesetzten "angeschaut" und auf Grund dessen den gleichen Tarifierungsvorschlag gemacht.

Wesentlich sei, dass er davon Kenntnis gehabt habe, dass bezüglich der erwähnten Anmeldung vom ein Zollorgan des Zollamtes E Wels eine Dokumentenkontrolle durchgeführt und mit dem Vermerk "ohne abweichende Feststellungen" jene Anmeldung für "konform" erklärt habe. Er sei nach wie vor der Überzeugung, dass sein damaliges Handeln ausreichend gewesen sei, um die zollrechtlichen Verpflichtungen der B-GmbH zu erfüllen. Für ihn sei die ihm zur Verfügung stehende Information jedenfalls ausreichend gewesen, um die Tarifierung vornehmen zu können. Er habe sich darauf verlassen, dass die von seinem Vorgesetzten G vorgenommene Tarifierung richtig gewesen sei; außerdem sei er davon ausgegangen, dass ohnehin das Zollamt  verpflichtet gewesen sei, seinen Tarifierungsvorschlag zu überprüfen.

Im Übrigen habe er im nachhinein erfahren, dass der Empfänger, die D-GMBH, über die damalige Tatsache des Bestehens von Anti-Dumping-Zöllen betreffend bestimmte Luftkompressoren zwar Bescheid gewusst, ihm bzw. der Spedition dies aber verschwiegen habe. Aus diesem Grund treffe auch die Firma D-GMBH eine entsprechende Verantwortung bzw. Haftung. Es liege nämlich  direkte Stellvertretung vor, weshalb der Anmelder, also vorliegendenfalls die Firma D-GMBH, für die Richtigkeit der Angaben gemäß Art. 199 ZK-DVO hafte. In derartigen Fällen werde mit einem "roten Zettel" der Kunde darauf aufmerksam gemacht, dass er alle Angaben in der Zollanmeldung nachträglich noch zu überprüfen habe, damit diese gegebenenfalls auch nachträglich noch korrigiert werden können, bevor das Zollamt von sich aus Fehler entdecke. Im konkreten Fall seien die Eingangsabgaben elektronisch zu niedrig vorgeschrieben worden, ohne dass vorher eine derartige "Korrekturmitteilung" seitens der D-GMBH eingelangt sei.

Überhaupt sei aber das gegenständliche Zollverfahren insoweit rechtswidrig abgewickelt worden, als im "Vorpapier" (=Versandschein MRNxxx vom ) lediglich "Ersatzteile" als Warenbeschreibung angeführt gewesen seien, weshalb eine Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung bereits in Rotterdam, Niederlande, sohin bei deren Eintritt in das EU-Zollgebiet, stattgefunden habe, weil die verfahrensgegenständliche Sendung tatsächlich nur zum Teil aus Ersatzteilen bestanden habe. Er habe aber dennoch die Warenanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abgegeben, weil er die richtigen Unterlagen dazu in den Händen gehabt habe. Die Versanddokumente habe er deswegen als konform bestätigt, weil die Waren ja körperlich vorhanden gewesen seien; eine andere Vorgangsweise wäre nur besonders kompliziert gewesen bzw. hätte vermutlich dazu geführt, dass der Empfänger nie seine Waren bekommen hätte.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wie folgt angegeben:

Er sei gelernter Speditionskaufmann, verdiene monatlich ca. netto € 2.100,00, besitze einen Bausparvertrag und Lebensversicherungen und habe auf dem Bankkonto Schulden in Höhe von € 1.000,00 (Finanzstrafakt Bl. 127 verso).

In der mündlichen Verhandlung brachte er dazu auf Befragen ergänzend vor:

Er sei nunmehr sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von einem und vier Jahren, ich sei ledig und lebe mit den Kindern bzw. den Kindesmüttern nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe monatlich insgesamt € 690,00 an Alimenten zu zahlen. Ich wohne an der Ladungsadresse in einer Mietwohnung und besitze kein Grundvermögen. Er sei bei der BC-GmbH angestellt und arbeite dort als Zolldeklarant und neuerdings auch als Sachbearbeiter für Rechtsangelegenheiten in Zollsachen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

I. Rechtsgrundlagen:

1.Zollrechtliche Grundlagen: 

Gemäß § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen. Diese Offenlegung, der insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen dienen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und die Festsetzung der Abgaben bilden, muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. (Im Zusammenhang mit einer Zollanmeldung bedeutet dies, dass den Zollanmelder die sich aus dem zum (amtlichen) Erkennen von Waren notwendigen, insbes. im Anhang 37 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)genannten Angaben (Feld 31 ("handelsübliche Warenbezeichnung"), Feld 33 ("Warennummer/Codenummer lt. Anhang 38"), Feld 44 ("besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen") ergebenden zollrechtlichen Pflichten  treffen.     

Das Zollrecht enthält dazu u.a. folgende Bestimmungen:

Gemäß Art. 62 Zollkodex (ZK) sind die schriftlichen Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist (Abs. 2). Der Zollanmelder (Art. 4 Nr. 18 ZK) oder sein Vertreter (Art 5 ZK) übernehmen gemäß Art. 199 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (z. B. wahrheitsgemäße Warenbezeichnung, richtige Einreihung im Gebrauchszolltarif, korrekte Wertangabe im Einheitspapier), die Echtheit der beigefügten Unterlagen (z.B. hinsichtlich Präferenzbescheinigung oder der Einfuhrgenehmigung) und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.

Gemäß. Art.1 Z. 5 ZK-DVO gelten als zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifarische Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form einer Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden kann, wobei allerdings die (bloße) Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur (KN; Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif) angeführten Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der KN keine handelsübliche Bezeichnung der Ware(n) darstellt (vgl. ).

Wird - wie auch im gegenständlichen Fall - die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftlichen Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

Der Anmelder übernimmt jedenfalls, wie oben bereits dargelegt, mit der Abgabe einer (schriftlichen) Zollanmeldung bei der Zollstelle die Gewähr für die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben (Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO). Darin wird insbesondere ausgeführt: "Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben, die Echtheit der beigefügten Unterlagen,  die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.".

Dazu bestimmt der Art. 20 Zollkodex u.a.: "Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Abs.1). Ebenso werden die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet (Abs.2). Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst die Kombinierte Nomenklatur (KN), jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist, die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar die Zölle und Abschöpfungen sowie sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen (Abs.3). Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist (Abs.6).")

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A, folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.....

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

2.Finanzstrafrechtliche Grundlagen:

§ 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. D.h. wenn die - stets in richtiger Höhe - anfallende Eingangsabgabenschuld zu niedrig festgesetzt wird (vgl. § 35 Abs. 2 letzter Satz 2. Fall FinStrG), ist mit der Mitteilung des zu niedrigen Abgabenbetrages die Verkürzung von Eingangsabgaben vollendet.

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

Nach § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).

Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).

Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG eine Fahrlässigkeit dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Abgesehen von der nach der Art der Vorhersehbarkeit des Erfolges zu treffenden, keinen wertungsmäßigen Unterschied ausmachenden Differenzierung zwischen bewusster (§ 8 Abs. 2 letzter Satz leg. cit.) und unbewusster Fahrlässigkeit, weist der (strafrechtliche) Begriff der Fahrlässigkeit somit mit der objektiven Sorgfaltswidrigkeit (Unrechtsmoment), der subjektiven Befähigung zur Einhaltung der (gebotenen) Sorgfaltspflicht und der Zumutbarkeit (jeweils Schuldelemente) drei selbständige Komponenten auf.

Maßstab für die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters bzw. (damit) jene Sorgfalt, die aufzuwenden wäre, um die Gefahren einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. Die bei Erfolgsdelikten (zusätzlich) geforderte objektive Zurechnung ist (im Bereich des FinStrG) regelmäßig dann gegeben, wenn die (fahrlässige) Handlung (oder Unterlassung) im Sinne einer „conditio sine qua non“ ursächlich für den Erfolg, beispielsweise die Abgabenverkürzung, war („Äquivalenztheorie“).

Subjektiv ist eine (objektive) Sorgfaltspflichtverletzung dann (als Schuld) vorzuwerfen, wenn der Täter nach seinen individuellen (physischen und psychischen) Fähigkeiten auch in der Lage war, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten.

An einer regelmäßig bereits durch die objektive Zurechenbarkeit indizierten subjektiven Vorhersehbarkeit (des Erfolges) könnte es nur dann mangeln, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Täter aufgrund seiner individuellen geistigen und körperlichen Fähigkeiten – ausnahmsweise – die Gefahr eines Erfolgseintrittes nicht erkennen konnte.

Die Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der der Täter (objektiv) verpflichtet und nach seinen subjektiven Verhältnissen auch befähigt war, begründen dann einen Schuldvorwurf, wenn es dem Täter (auch) zuzumuten war, diese Sorgfalt aufzuwenden, um – bei bewusster Fahrlässigkeit – den deliktischen Willensentschluss zu unterlassen. Bei einer unbewusst fahrlässigen Handlungsweise wird es darum gehen, ob dem Täter unter den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles eine (objektiv und subjektiv) gebotene Sorgfalt zugemutet werden kann. Dies wäre beispielsweise dann in Zweifel zu ziehen, wenn die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zwar grundsätzlich möglich gewesen wäre, im Einzelfall jedoch konkrete Anhaltspunkte für besondere bzw. außergewöhnliche Tatumstände (so z. B. körperliche, seelische und geistige Ausnahmezustände durch einen besonderen Erregungszustand, eine – augenblicksbezogene – außergewöhnliche Ablenkung oder Belastung) vorlägen, bei denen die Einhaltung der (objektiv und subjektiv) gebotenen Sorgfalt den Täter gleichsam überfordern würde.

Unterliegt der Täter einem Irrtum, so darf dieser nicht auf eine Vernachlässigung oder Verletzung der nach den objektiven und subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zurückzuführen sein.

II. Sachlage und dessen rechtliche Beurteilung:

1. Zur objektiven Tatseite:

Dem gegenständlichen Zollstrafverfahren liegt zugrunde, dass am  der Beschuldigte (als verantwortlicher Zolldeklarant der B-GmbH, E, als Anmelderin in direkter Vertretung iSd Art. 5 Abs. 2 Zollkodex) anlässlich  der Überführung von oszillierenden Verdrängungskompressoren der C-Limited, F, China (= Versender), in den zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr beim Zollamt E Wels für die D-GMBH, eee (als Warenempfängerin), in der Zollanmeldung CRNxxxx die Warennummer 84148080 90 anstatt 84148022 99 erklärt hat, wodurch die für die genannte Versenderin vorgesehene Antidumpingzollsatz von 77,6% nicht zur Anwendung gelangte und somit Eingangsabgaben in zu geringer Höhe buchmäßig erfasst (Art. 217 f Zollkodex) und entrichtet wurden. Die infolge dieser Falschtarifierung gemäß Art. 201 Zollkodex entstandene Zollschuld ist schließlich durch das Zollamt E Wels mit (in Rechtskraft erwachsenem) Abgabenbescheid vom , Zl. xxx/2010, von der genannten Warenempfängerin nacherhoben worden, wobei sich ein Abgabenteilbetrag von € 24.964,60, davon € 20.803,83 an Antidumpingzoll und € 4.160,77 an Einfuhrumsatzsteuer, auf das gegenständliche Finanzstrafverfahren bezieht und somit dieser Betrag vom Beschuldigten verkürzt wurde.

In objektiver Hinsicht folgt das Bundesfinanzgericht den überzeugenden Darlegungen des Amtsbeauftragten, insbesondere in dessen Stellungnahme vom sowie seiner Berufung vom , dies in Zusammenschau mit den nachträglichen Erhebungsergebnissen der Finanzstrafbehörde:

Insbesondere die ergänzende Befragung der Auskunftsperson DI-H am widerlegt die Zweifel des Spruchsenates, wonach unklar geblieben sei, ob und welche Luftkompressoren verfahrensgegenständlich gewesen sind: Es ist von der Warenempfängerin nur eine Type importiert worden, welche - wie durch das Zollamt E Wels schließlich in seinem (rechtskräftigen) Nachforderungsbescheid vom  endgültig festgestellt - unter die Tarifnummer 8414802299 bzw. 8414802290 einzureihen war.

Der Beschuldigte behauptet in seiner Stellungnahme vom , er als Vertreter der Zollanmelderin sei nicht verpflichtet, über Einreihung der Waren in die Kombinierte Nomenklatur zu entscheiden, die möglicherweise unrichtige Einreihung sei ihm daher nicht anzulasten, die Angaben in der von ihm verfassten Zollanmeldung seien seines Erachtens richtig, da ihm seitens der von ihm vertretenen Warenempfängerin lediglich "Luftkompressoren" bekanntgegeben worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten: Wie oben bereits erwähnt, kommen für Kompressoren im Kapitel 841480 mehrere Warennummern in Betracht, welche ohne genauere Kenntnis der Funktions- bzw. Arbeitsweise nicht korrekt in den Zolltarif eingereiht werden können. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich behauptet, er habe allein anhand der ihm bekannten Warenbeschreibung "Luftkompressoren" eine derartige Einreihung vornehmen können, so ist dem zu entgegnen, dass allein der Wortlaut zur Position 8414 mehrere Arten von Luftkompressoren, jeweils unterscheidbar durch deren Arbeitsweise ("Turbokompressoren, oszillierende Verdrängerkompressoren zur Erzeugung eines Überdrucks..."), nennt. Dazu wird auf den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Zollkodex verwiesen, wonach jemand, der  bei der Zollstelle eine Entscheidung beantragt, alle Angaben und Unterlagen liefern muss, die von die von dieser für die Entscheidung benötigt werden (= sog. "Beibringungsgrundsatz"; siehe dazu auch Witte, Zollkodex, Rz. 22 zu Art.6); maßgeblich ist dabei - insbesondere dann, wenn die Zollbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, auf eine Warenbeschau zu verzichten - auch die Qualität des Vorbringens des Antragstellers (vgl. dazu Witte, Zollkodex, Rz. 24 zu Art. 6).

In diesem Zusammenhang ist außerdem auf Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO zu verweisen, wonach der Zollanmelder ((Art. 4 Z. 18 Zollkodex) oder dessen Vertreter (Art. 5 Zollkodex) mit der Unterfertigung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (wie insbesondere hinsichtlich der Warenbezeichnung, Einreihung in den Gebrauchszolltarif, Wertangaben) übernimmt. Es ist daher nicht richtig, wenn der Beschuldigte behauptet, nicht er, sondern das Zollamt sei für die fehlerhafte Einreihung verantwortlich, zumal eine Zollanmeldung ja sowohl eine Willens- als auch eine Wissenserklärung darstellt und somit der Antragsteller (Zollanmelder bzw. dessen Vertreter) sehr wohl gemäß Art. 199 ZK-DVO iVm § 119 Abs. 1 BAO - unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der ihn im Rahmen seiner Tätigkeit (als Zolldeklarant) treffenden Sorgfaltspflicht - für die Richtigkeit seiner Angaben, und zwar auch bezüglich der Einreihung der Waren in den Zolltarif, verantwortlich ist. Dass im vorliegenden Fall die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten unrichtig waren, steht im Übrigen auf Grund des Ergebnisses der vorliegenden ETOS-Untersuchung der TUA eindeutig fest und erfährt durch die Tatsache des Vorliegens eines rechtskräftigen zollbehördlichen Abgabenbescheides zusätzlich Bestätigung.

Die vom Beschuldigten weiters ins Treffen geführte Warenbeschau durch ein Zollorgan ist laut Aktenlage tatsächlich nie durchgeführt worden, d.h. es ist durch die Zollbehörde keine genaue Beschaffenheitskontrolle (insbes. Musterziehung und Untersuchung durch die TUA) erfolgt.

Zur vom Beschuldigten eingewandten, sich aus den Artikeln 70 und 71 Zollkodex ergebenden zollrechtlichen Fiktion der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung ist festzustellen, dass der Art. 70 Zollkodex mangels Durchführung einer Beschau im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die Beschaffenheitsvermutung gem. Art. 71 Abs. 2 Zollkodex kann hingegen durch spätere Feststellungen widerlegt werden (siehe dazu auch Witte, Zollkodex, Rz. 7 zu Art.71). Genau dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen, indem das Zollamt E Wels  in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren in rechtlich unbedenklicher Weise die Feststellung getroffen hat, dass die Warennummer nicht für diejenigen Luftkompressoren erklärt wurden, für welche die Verzollung beantragt wurde (vgl. ). 

Dem Vorbringen des Beschuldigten, die Feststellung der Warenbeschaffenheit habe die Zollbehörde zu treffen, ist entgegenzuhalten: Laut Art. 1 Z. 5 ZK-DVO ist die Verwendung der handelsüblichen Warenbezeichnung als Beschreibung der Warenbeschaffenheit nur ausreichend, soweit dies den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Ware ermöglicht. Durch die bloße Angabe "Kompressoren" in der in Rede stehenden Anmeldung war dies, wie oben bereits dargetan, nicht möglich. Aber auch mit dem zitierten Grundsatz, dass die Kenntnis der Warenbeschaffenheit nicht die Kenntnis der Tarifposition folgen müsse, vermag der Beschuldigten für sich nichts zu gewinnen, da er - wie er selbst eingeräumt hat - mangels ausreichender Erkundigungen von der genauen Beschaffenheit der in Rede stehenden Luftkompressoren keine Kenntnis gehabt hat. Dass er diesbezüglich mit der Warenempfängerin in Kontakt getreten sei, ist indes nicht aktenkundig; ebenso wenig kann seiner (unbewiesen gebliebenen, unsubstantiierten) Behauptung, selbst "Zolltarifspezialisten" würden sich "am laufenden Band" irren, gefolgt werden. Die (oben bereits angesprochenen) "Teilung der Verantwortung" zwischen Zollbehörde und Partei setzt jedenfalls eine aktive Mitwirkung und detaillierte Offenlegung iSd § 119 BAO voraus: Die bloße Erklärung einer Warennummer (wie im vorliegenden Fall) ohne gleichzeitiger näherer Darlegung der von der Anmelderin gehegter Zweifel in zolltariflicher Hinsicht kann hingegen kaum zur näheren Prüfung  durch die Zollbehörde (und damit zur angesprochenen "Verantwortungsteilung") führen.

Auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Fa. B-GmbH würde in derartigen Fällen dem jeweiligen Kunden einen "Warnhinweis" bezüglich der tarifarischen Einreihung aushändigen, ist als hier belanglos zu bewerten, da dem Warenempfänger wohl kaum zugemutet werden kann, die von der Spedition vorgenommene Tarifierung quasi "im Nachhinein" auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zumal zu bedenken ist, dass sich diese Kunden ja gerade deshalb eines fachkundigen Spediteurs bedienen, um eine korrekte Verzollung zu gewährleisten, und für diese Dienstleistung dem Spediteur auch ein entsprechendes Entgelt zahlen.

Zu den vom Beschuldigten zitierten EuGH-Erkenntnissen vom , C-348/89, und vom , C-153/94, ist anzumerken, dass darnach der Abgabenschuldner den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften zwar auch dann genügt, wenn er gegenüber der zuständigen Behörde gutgläubig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, allerdings nur dann, wenn er vernünftigerweise nur diese Angaben kennen oder sich beschaffen konnte. Bezüglich der Art des vom Abgabenschuldner nicht erkannten Behördenirrtums ist einerseits die Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und andererseits die von ihm aufgewendete Sorgfalt zu berücksichtigen.

Soweit der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (erstmals) einwendet, tatsächlich wäre für die Warenempfängerin gem. Art. 201 Zollkodex gar keine Eingangsabgabenschuld (mehr) entstanden, weil die Waren infolge einer falschen Benennung auf dem Versandschein ohnehin schon in den Niederlanden der zollamtlichen Überwachung entzogen worden wären, und er lediglich aus Wirtschaftlichkeitsgründen die Entscheidung getroffen habe, die Waren dennoch in der beschriebenen Weise anzumelden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Nämlichkeit der Ware im vorliegenden Fall sich ohnehin auch aus der Bezugnahme auf die Containernummern ergeben hat (Hinweis auf Art. 357 ZK-DVO) und der Beschuldigte, hätte er eine derartige relevante Unregelmäßigkeit festgestellt, dies dem Zollamt anzuzeigen gehabt hätte, woraufhin die Eingangsabgaben unter diesem Titel vorgeschrieben worden wären, sohin der Beschuldigte, weil er eben keine Meldung erstattete, wiederum schuldhaft zu einer Verkürzung von Eingangsabgaben in voller Höhe beigetragen hätte. In Abwägung der Beweislage geht das Bundesfinanzgericht jedoch - zugunsten des Beschuldigten - davon aus, dass sein Fehlverhalten sich lediglich auf eine Differenz in Zusammenhang mit den dem Warenempfänger vorgeschriebenen Eingangsabgaben bezogen hat.

2. Zur subjektiven Tatseite:

Da es sich bei dem Beschuldigten, wie bereits dargetan, um den verantwortlichen  Zoll-Sachbearbeiter (Zolldeklaranten) des als Anmelder fungierenden Speditionsunternehmens handelt, der seit vielen Jahren  regelmäßig Warenanmeldungen erstellt, war ihm auch bekannt, dass er bei der Erklärung der Warennummer eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die richtige Einreihung in den Zolltarif zu gewährleisten. Ein sorgfältig handelnder Zolldeklarant hätte sich vor der Abfertigung der in Rede stehenden Waren nach Kräften informiert, um eine korrekte Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur sicherzustellen. Insbesondere wäre er verpflichtet gewesen, entsprechende sachkundige Informationen einzuholen oder eine Warenuntersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt beim BMF (TUA) zu veranlassen, zumal der Beschuldigte, wie er selbst einräumt, bezüglich Kompressoren technisch nicht versiert ist, das Kapitel 8414 allerdings mehrere Warennummern dafür vorsieht, was allein schon spezielle Warenkenntnis erfordert. Unter Nichtbeachtung dieser Umstände hat der Beschuldigte, ohne die im Kapitel 841480 beschriebene Arbeitsweise Kompressoren genauer zu eruieren, diese lediglich anhand des Wortlauts des Zolltarifs in die Warennummer 84148080 anstatt in die Warennummer 84148022 99 eingereiht. Durch diese Unterlassung hat er die gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und dadurch bewirkt, dass in der Folge Eingangsabgaben verkürzt worden sind.

Dem Beschuldigten ist - zusammenfassend - also vorzuwerfen, dass er aufgrund der ihm am zur Verfügung stehenden Unterlagen (Rechnung, Ladeliste, Versandpapier) allein kein ausreichend deutliches Bild über die von ihm anzumeldenden Waren gewinnen hat können, woraus genügende Unterscheidungsmerkmale für die Einreihung in die verfügbaren Unterpositionen des Zolltarifes zu erschließen gewesen wären. Statt aber entsprechende, leicht durchführbare Nachforschungen anzustellen, wie etwa von der Warenempfängerin nähere Information einzufordern oder ergänzende Unterlagen (wie z.B. Betriebsanleitungen oder Funktionsbeschreibungern) beizuschaffen, hat er eine Einreihung in die Position 8414808090 vorgenommen, weil, wie er dazu angibt, auch sein Vorgesetzter vorher einmal, nämlich am , eine - ebenfalls unzutreffende - gleichsam "griffweise" Einreihung von Luftkompressoren für denselben Kunden, ebenfalls ohne Nachforschungen, unter dieser Tarifposition vorgenommen hat. Eine Abklärung des Sachverhaltes wäre indes im vorliegenden Fall, auch trotz eines allfälligen Zeitdruckes, jedenfalls unabdingbar und auch zumutbar gewesen.

(Dazu  wird auch auf die Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates, insbesondere auf dessen Erkenntnisse vom , FSRV/0001-F/07, und vom , FSRV/0035-S/10, hingewiesen, wonach ein Spediteur, zudem mit jahrelanger Berufserfahrung, entsprechend seiner Ausbildung und Erfahrung bei unklaren Warenbezeichnungen eigene Ermittlungen bzw. Erkundigungen anstellen muss, zumal ihm die Konsequenzen einer unrichtigen Tarifierung klar sind.)

III. Strafbemessung:

Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Strafrahmen vorgesehene Strafrahmen für eine Geldstrafe beträgt € 24.964,60, womit sich bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten eine Geldstrafe von etwa € 12.500,00 ergäbe.

Es liegen jedoch umfangreiche mildernde Umstände wie eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, Schadensgutmachung, Mitwirkung an der Aufklärung und ein Abschwächen der Spezialprävention in Anbetracht eines Wohlverhaltens seit Tatbegehung vor, welchen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht.

Zu bedenken ist, dass der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich hinsichtlich dieser Finanzstraftat durch den Umstand abgeschwächt ist, dass voraussichtlich mittels Strafreform für zukünftige derartige Fehlverhalten lediglich eine grobe Fahrlässigkeit unter Finanzstrafe gestellt ist; eine grobe Fahrlässigkeit wird dem Beschuldigten aber nicht vorgeworfen.

Andererseits ist aber auch nicht außer Acht zu lassen, dass bei Bekanntwerden einer abweisenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der gegenständlichen Finanzstrafsache trotz gegebener Strafbarkeit dies im beruflichen Umfeld des Täters indofern missverstanden werden könnte, als die Befolgung auferlegte Sorgfaltspflichten als vernachlässigbarer Aspekt gewertet werden könnte.

In gesamthafter Abwägung dieser Umstände und unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse (zumal die beschriebenen Sorgepflichten) und die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten war eine Geldstrafe von lediglich € 1.000,00, das waren lediglich 4 % des Strafrahmens, auszumessen, wovon noch ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer auf die spruchgemäße Höhe vorzunehmen war.

Eine bloße Verwarnung oder ein völliger Wegfall einer Bestrafung kommt jedoch aufgrund der Wichtigkeit der Einhaltung einer ausreichenden Sorgfalt im Zuge einer Zolldeklaration in Anbetracht des andernfalls denkbaren hohen Schadenspotenziales nicht in Betracht.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitstrafe.

Die Höhe der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach eine Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben ist.

IV. Zulässigkeit der Revision:

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil in der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern im Ergebnis lediglich Beweisfragen bzw. Ermessensfragen zu klären waren.

E, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 199 Abs. 1 Anstrich 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Zolldeklarant
Nachforschungspflicht
Fahrlässigkeit
Zitiert/besprochen in
Brandl/Rumetshofer in BFGjournal 2016, 333
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300019.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at