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ASoK 11, November 2020, Seite 440

Feiertagsarbeit am Sonntag

Für die von einem Arbeitnehmer an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit besteht kein Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt. – (§ 7 Abs 7 und § 9 Abs 5 ARG)

„1. Die Feiertagsruhe wird in § 7 ARG geregelt: Nach dessen Abs 1 hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertags beginnen muss. Feiertag im Sinne des ARG ist unter anderem der 6. 1. (Heilige Drei Könige). Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind § 3 bis 5 ARG anzuwenden (§ 7 Abs 7 ARG). ...

2. Gemäß § 9 Abs 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags oder der Ersatzruhe (§ 6 ARG) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (das sogenannte Feiertagsentgelt). Wird der Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt, hat er außer dem Feiertagsentgelt nach § 9 Abs 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs 6 ARG vereinbart (§ 9 Abs 5 ARG).

3. § 9 Abs 5 ARG, auf welche Bestimmung die Revisionswerberin ihren Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt für die...

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