Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.09.2015, RV/7101098/2011

Bedingte Leistungen als Teil der Bemessungsgrundlage der Vergleichsgebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A. B., Adr., vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Prinz Eugen-Straße 34/4, 1040 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1/2010, betreffend Rechtsgebühr zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die Gebühr wird festgesetzt mit € 2.468,86
(gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von € 123.443,00).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Auf Grund einer Gebührenanzeige vom erlangte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) und Herr C. B. nach am erfolgter Eheschließung mit am abgeschlossener und notariell bekräftigter, als "Ehepakt" bezeichneter Vereinbarung übereingekommen sind, dass jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung sein voriges Eigentum behalte und dass der andere, solange die Ehe bestehe, keinen Anspruch auf das habe, was jeder Teil während der Ehe erwirbt.

Weiters ist im Pkt. III. dieser Vereinbarung Folgendes festgehalten:

"Die Parteien beabsichtigen, ihren ehelichen Wohnsitz in Adr zu nehmen.
Es handelt sich dabei um einen Pachtgrund, auf welchem der Ehemann schon vor Eheschließung ein Haus errichtet hat.
Er hat hiefür im Jahr 2005 ein Fremdwährungsdarlehen in der Höhe von € 250.000,-- (ChF 387.000,--) aufgenommen.
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt einerseits in Vierteljahresraten á € 1.000,-- sowie durch Einbezahlung von zwei Erlebensversicherungen der Bank Austria Creditanstalt Versicherung, Polizzennummer: 2-3 C. B. und Polizzennummer: 3 -9 A. D. .
Die Ehegatten vereinbaren hinsichtlich der Finanzierung der Ehewohnung Folgendes:
Die Zahlung der vierteljährlichen Raten sowie die Einbezahlung der Erlebensversicherung der Bank Austria Creditanstalt Versicherung, Polizzennummer: 2-3 mit einer monatlichen Prämie von € 354,-- übernimmt der Ehemann C. B..
Die Einbezahlung der Erlebensversicherung der Bank Austria Creditanstalt Versicherung, Polizzennummer: 3-9 mit einer monatlichen Prämie von € 356,-- übernimmt die Ehefrau A. B..
Hinsichtlich der Betriebskosten der Ehewohnung vereinbaren die Ehegatten, diese im Verhältnis ihrer Einkommen zu tragen.
Für den Fall der Ehescheidung vereinbaren die Parteien, dass die Pachtrechte sowie die Eigentumsrechte an dem darauf errichteten Haus jedenfalls dem Ehemann Christan B. verbleiben sollen und verzichtet die Ehefrau A. B. auf die Übertragung dinglicher oder die Einräumung obligatorischer Rechte an der Ehewohnung Adr..
Der Ehemann verpflichtet sich jedoch, der Ehefrau für den Fall einer Scheidung aus welchen Gründen auch immer die von ihr einbezahlte Erlebensversicherung der Bank Austria Creditanstalt Versicherung, Polizzennummer: 3-9 ins Eigentum zu übertragen, sich für eine Devinkulierung dieser Versicherung zu verwenden und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, der kreditgewährenden Bank, das ist die Bank Austria, andere Sicherheiten zur Verfügung zu stellen.
Sollte eine Übertragung der Erlebensversicherung der Bank Austria Creditanstalt Versicherung, Polizzennummer: 3-9 in die Verfügungsberechtigung der Ehefrau nicht möglich sein, so verpflichtet sich der Ehemann zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe des Rückkaufswerts.
Sollte im Zeitpunkt der Scheidung die genannte Lebensversicherung bereits abgelaufen und die Versicherungssumme einschließlich Gewinnanteilen zur Abdeckung des Kredites verwendet worden sein, so verpflichtet sich der Ehemann, eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Versicherungssumme samt Gewinnanteilen an die Ehefrau zu bezahlen welcher Betrag auf Basis des VPI zum Stichtag der Darlehensabdeckung wertzusichern ist."

Darüber hinaus wurde mit diesem Vertrag bestimmt, dass ein allfälliger Erlös bei Aufgabe einer von der Bf. in die Ehe eingebrachten Genossenschaftswohnung der Bf. verbleiben solle und für den Fall der Scheidung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei,
und weiters die Unterhaltsansprüche für den Fall der Scheidung wechselseitig auf den notdürftigen Unterhalt beschränkt würden.

Auf Grund eines Ersuchens des FAGVG übermittelte die Bf. mit E-Mail eine Kopie der Polizze vom der Ab- und Erlebensversicherung mit Gewinnbeteiligung, Polizzennummer 3-9, über eine im Falle des Ablebens der versicherten Person und im Erlebensfall zum Ablauf der Versicherung () fällige Versicherungssumme von € 92.414,00.
Als Versicherungsnehmerin und versicherte Person ist in der Polizze die Bf. und als bezugsberechtigt im Erlebensfall die Bf. und im Ablebensfall ihr Ehegatte ausgewiesen.

Lt. angeschlossener Information beträgt die voraussichtliche Erlebensleistung zum € 123.443.00 (Versicherungssumme € 92 414,00 zuzüglich voraussichtlicher Gewinnanteile € 31.029,00).

Dazu ist in dieser Information weiters ausgeführt:

"Die Höhe des Gewinnanteils wurde nach dem derzeit geltenden Gewinnplan unserer Gesellschaft errechnet.
Da die zukünftige Zinsentwicklung nicht vorhersehbar ist und daher die Berechnung der voraussichtlichen Gewinnanteile immer auf dem derzeitigen Zinssatz basiert, müssen wir darauf hinweisen, dass diese Berechnung nur unverbindlich sein kann.
Vorauszahlungen sind in den obigen Beträgen nicht berücksichtigt und nicht angeführt.
Eine Vorauszahlung wird im Falle einer Leistung vom Auszahlungsbetrag in Abzug gebracht.
Die nachstehend angeführten Werte "geringerer Kapitalertrag" und "höherer Kapitalertrag" zeigen beispielhaft die Veränderung der voraussichtlichen Erlebensleistung, wenn der von uns erwirtschaftete Kapitalertrag dauerhaft um 0,75 Prozentpunkte unter bzw. ober dem heutigen Niveau liegt.
Versicherungssumme plus Gewinnanteile
bei geringerem Kapitalertrag EUR 111.711,00
bei höherem Kapitalertrag EUR 136.433,00."

Auf Grund dieser Aktenlage setzte das FAGVG gegenüber der Bf. mit Gebührenbescheid vom betreffend den gegenständlichen Ehepakt vom gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG eine Gebühr von 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von € 136.433,00, somit in Höhe von € 2.728,66 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bf. zum einen sinngemäß ein, dass hier § 33 TP 20 GebG mangels Vorliegen eines Vergleiches nicht zur Anwendung käme.
Weiters wendete die Bf. ein, dass selbst wenn man davon ausgehe, dass der gegenständliche Ehepakt als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen sei, die Bemessung der Gebühr mit € 2.728,66 zu Unrecht erfolgt sei, wozu die Bf. im Besonderen Folgendes ausführte:

"Aus dem bekämpften Bescheid ist nicht ersichtlich, woher das Finanzamt die Höhe der übernommenen Leistung von EUR 136.433,00 (gerundet) ermittelt hat. Eine telefonische Nachfrage hat ergeben, dass der Betrag der Versicherungspolizze der Bank Austria Nr. 3-9 entnommen wurde und generell der maximale Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dem kann ivF nicht gefolgt werden.
In Punkt III. des Ehepaktes wurde festgehalten, dass die Rückzahlung des für den ehelichen Wohnsitz aufgenommenen Darlehens u.a. durch Einzahlung meiner Erlebensversicherung bei der Bank Austria zu Pol.-Nr. 3-p erfolgen soll. Die von mir übernommene monatliche Prämie beträgt EUR 356,00, jährlich sohin EUR 4.272,00.
Für den Scheidungsfall wurde vereinbart, dass die Pacht- und Eigentumsrechte an der Liegenschaft und dem darauf errichteten Haus meinem Gatten verbleiben sollen, er sich jedoch verpflichtet, die von mir bezahlte ErIebensversicherung in mein Eigentum zu übertragen oder, sofern dies nichtmöglich sein sollte, er sich zu einer Ausgleichszahlung in Höhe des (zu dem Zeitpunkt fälligen) Rückkaufswerts verpflichtet. Nur im Fall, dass im Scheidungszeitpunkt die genannte Lebensversicherung bereits abgelaufen und die Versicherungssumme einschließlich Gewinnanteilen zur Abdeckung desKredites verwendet worden sein sollte, so verpflichtet sich mein Ehegatte eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Versicherungssumme samt Gewinnanteilen wertgesichert an mich zu bezahlen.
Versicherungsbeginn war der und endet diese am . Die prämienpflichtige Versicherungssumme beträgt EUR 92.414,00.
Der vom Finanzamt herangezogene Betrag von EUR 136.433,00 ist eine Informationssumme über die voraussichtliche Erlebensleistung bei einem "höheren Kapitalbetrag" d.h. hier wurde lediglich beispielhaft die Veränderung der voraussichtlichen Erlebensleitung angezeigt, wenn der dem Versicherungsinstitut erwirtschaftete Kapitalertrag dauerhaft um 0, 75 Prozentpunkte über dem heutigen Niveau liegt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehepaktes steht aber weder fest, dass die Ehe einmal geschieden werden wird bzw. wann eine Ehescheidung durchgeführt werden wird. Gerade davon hängt es aber ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe mein Ehegatte verpflichtet ist, eine Ausgleichzahlung zu leisten. Als Leistung iSd § 33 TP 20 GebG kann ivF mangels objektiver Bestimmbarkeit die Höhe der genannten Versicherungssumme der angeführten Erlebensversicherung samt Gewinnanteilen nicht herangezogen werden, da sich die Höhe aus heutiger Sicht nicht objektiv bestimmen lässt.

Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung muss - um objektiv bestimmbar zu sein- vielmehr anhand der zu leistenden Versicherungsprämie bemessen werden und geschieht dies durch Heranziehung des einfachen Jahreswertes der zu leistenden Prämie, d.s. EUR 4.272,00 (EUR 356,00 *12).
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Finanzamt Wien, so überhaupt eine Gebühr anfällt, diese mit 2 vH der übernommenen Leistung, nämlich EUR 4.272,00, d.s. EUR 85,44 berechnen dürfen".

Auf Grund dieser Berufung setzte das FAGVG mit Berufungsvorentscheidung vom die Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG ausgehend von einem Wert der von jeder Partei übernommen Leistungen in Höhe von € 123.433,00 mit € 2.468,86 fest.
Die Bemessungsgrundlage begründete das FAGVG wie folgt:

"Gemäß Punkt III verpflichtet sich der Ehemann der Ehefrau für den Fall der Scheidung aus welchen Gründen auch immer die von ihr einbezahlte Erlebensversicherung der Bank Austria Creditanstalt Versicherung ins Eigentum zu übertragen bzw. sollte im Zeitpunkt der Scheidung die Lebensversicherung bereits abgelaufen sein eine entsprechende Ausgleichszahlung in der Höhe der Versicherungssumme samt Gewinnanteilen zu bezahlen.
Die Bemessungsgrundlage bildet der Gesamtwert der von jeder am Vergleich beteiligten Person übernommenen positiv zu erbringenden Leistungen.
Für die Bewertung von Leistungen wird im § 26 GebG die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt, dies hat die sofortige Einbeziehung der bedingten Leistungen zur Folge.
Die Höhe der Bemessungsgrundlage wird abgeändert:
Laut Polizze beträgt die Versicherungssumme zuzüglich voraussichtlicher Gewinnanteile gesamt € 123.443,00, dieser Wert wird als Bemessungsgrundlage herangezogen."

Dagegen brachte die Bf. ohne weitere Stellungnahme einen Vorlageantrag ein.

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Sachverhalt

Die Bf. und ihre Ehegatte haben am , nachdem sie am die Ehe schlossen, die oben dargestellte, als Ehepakt bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen und im Inland beurkundet. Am selben Tag wurde diese Privaturkunde von Dr. K., bestellter Substitut des öffentlichen Notars Dr.H. mit Amtssitz in Wien Wieden, notariell bekräftigt.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung betrug die voraussichtliche, zum fällige Erlebensleistung lt. dem Gewinnplan der Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG € 123.443,00 (Versicherungssumme € 92.414,00 zuzüglich voraussichtliche Gewinnanteile € 31.029,00).

Der Sachverhalt ergibt sich aus der mit Gebührenanzeige der Bf. vom vorgelegten Kopie des Ehepaktes vom , der von der Bf. vorgelegten Versicherungspolizze und den Erklärungen der Bf. im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren.

Rechtslage

Auf Grund des § 33 TP 20 Abs. 1 unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, einer Gebühr a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Nach Abs. 4 leg.cit ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung auf Grund des § 23 GebG die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten gemäß § 26 GebG , insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.

Erwägungen

Mit dem gegenständlichen "Ehepakt" vereinbarten die Bf. und ihr Ehegatte, den gesetzlich vorgesehene Güterstand der Gütertrennung auch im Falle einer Gesetzesänderung beibehalten zu wollen,
regelten die jeweilige Beteiligung an der Finanzierung der Ehewohnung,
vereinbarten für den Fall der Ehescheidung einerseits ein Verzicht der Bf. auf Rechte an der Ehewohnung und andererseits eine Verpflichtung des Ehegatten, bestimmte Beiträge der Bf. zur Finanzierung der Ehewohnung auszugleichen,
bestimmten, dass ein allfälliger Erlös bei Aufgabe einer von der Bf. in die Ehe eingebrachten Genossenschaftswohnung der Bf. verbleiben solle und für den Fall der Scheidung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei,
und beschränkten für den Fall der Scheidung wechselseitig ihre Unterhaltsansprüche auf den notdürftigen Unterhalt.

In dieser Vereinbarung wurde keine Gütergemeinschaft bzw. Zugewinngemeinschaft, sondern vielmehr ausdrücklich die strikte Gütertrennung gemäß § 1237 ABGB festgelegt.

Bei einem Ehepakt handelt es sich gemäß § 1217 Abs. 1 ABGB in der hier maßgeblichen, ab geltenden Fassung nach dem FamRÄG 2009 um Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

Mit dem FamRÄG 2009 wurden einige veraltete Vertragstypen beseitigt und die Definition der Ehepakte in § 1217 ABGB dahin geändert, dass die Aufzählung nur noch die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag umfasst. Am Wesen und am Verständnis der Ehepakte ändert diese Reform jedoch nichts (vgl. IA 673/A 24. GP, 28).

Dem entsprechend ist hier nicht vom Vorliegen eines Ehepaktes im Sinne des § 1217 Abs. 1 ABGB auszugehen.

Jedenfalls beinhaltet diese Vereinbarung einen außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 Abs. 1 litb GebG, mit welchem die Bf. und ihr Ehegatte für den Fall der Scheidung neben dem Unterhaltsanspruch auch vermögensrechtliche Ansprüche unter gegenseitigem Nachgeben (Verzicht der Bf. auf dingliche und obligatorische Rechte an der Ehewohnung einerseits und Verpflichtung des Ehegatten Zahlungen der Bf. für die Ehewohnung auszugleichen) regelten und für die Zukunft klarstellten und bereinigten.

Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich.
Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft.
Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind.
Streitig ist dabei ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Rechte sind auch dann zweifelhaft, wenn ihre Verwirklichung unsicher geworden ist.
Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG einen (bedingten) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar.
Auch ein in Ehepakten vor Abschluss der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellt einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil in diesem Fall nicht die Ehepakte selbst, sondern die in den Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen. Nach geltendem Eherecht ist eine für den Fall der Scheidung getroffene Vereinbarung als Vergleich zu beurteilen, weil nicht von vornherein feststeht, ob ein Ehegatte zur Leistung des Unterhaltes an den anderen nach dem zu erwartenden Urteil verpflichtet sein wird. In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen (vgl. ).

Zur Bemessungsgrundlage ist zu sagen, dass die Vergleichsgebühr vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen zu bemessen ist.

Dazu zählen auf Grund des § 26 GebG auch bedingte Leistungen, die auf Grund dieser Bestimmung als unbedingte Leistungen zu behandeln sind (vgl. ).

Bei der Verpflichtung des Ehegatten der Bf. eine Ausgleichzahlung in der Höhe der Versicherungssumme samt Gewinnanteile an die Bf. zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung die Lebensversicherung der Bf. bereits abgelaufen ist und die Versicherungssumme einschließlich Gewinnanteile zur Abdeckung des Kredites verwendet worden ist, handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Leistungspflicht.

Es sind hier nicht nur die noch nicht fälligen Leistungen aus der Ab- und Erlebensversicherung Maßstab für die Ausgleichszahlung, sodass nicht der Rückkaufswert oder der Wert der bereits geleisteten Prämien maßgeblich ist.

Die hier vereinbarte, wie unbedingt zu behandelnde aufschiebend bedingte Leistung (Ausgleichzahlung) ist durch Höhe der Versicherungssumme zuzüglich Gewinnanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt.

Es handelt sich dabei um eine schätzbare Leistung.
Lediglich unschätzbare Leistungen blieben auf Grund des § 23 GebG außer Ansatz.

Steht der Wert einer Leistung zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit seinem genauen Betrag noch nicht fest, ist dieser zu schätzen (vgl. ; ).

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl Ritz, BAO 5 , § 184 Rz 3).

Es wurden hier zur Bestimmung des Wertes der Ausgleichszahlung die voraussichtlichen Erlebensleistungen lt. Polizze der Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG vom zugrunde gelegt.

Die Bf. bestätigte in ihrer Berufung selbst, dass es sich bei den in der Versicherungspolizze angegebenen voraussichtlichen Gewinnanteilen selbst noch zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung um aktuell gültige Werte handelte, zumal sie in der Berufung erklärte, dass es sich bei den in der Polizze angegebenen und ursprünglich vom Finanzamt herangezogenen Betrag von € 136.433,00 um die voraussichtliche Erlebensleistung handelt, wenn der vom Versicherungsinstitut erwirtschaftete Kapitalertrag dauerhaft über 0,75 Prozentpunkte über dem "heutigen Niveau" liege.

Im Übrigen wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen, womit der Bf. unter Bezugnahme auf die von der Bf. vorgelegte Polizze vorgehalten wurde, dass der Gesamtwert der unter bestimmten Bedingungen zu erbringenden Leistungen der am Vergleich beteiligten Personen € 123.443,00 (Versicherungssumme zuzüglich voraussichtliche Gewinnanteile) beträgt.

Die vom Ehegatten der Bf. zu leistenden Ausgleichszahlung konnte daher unbedenklich mit dem Wert der voraussichtlichen Erlebensleistung in Höhe von € 123.443,00 lt. Gewinnplan der Bank Austria Creditanstalt Versicherung bestimmt werden.

Dabei war von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld , dh. den zu erwartenden Kapitalerträgen der Versicherungsgesellschaft aus Sicht des Zeitpunktes der notariellen Beurkundung des "Ehepaktes", auszugehen und nicht von denkbaren geringeren oder höheren Kapitalerträgen auf Grund zukünftiger noch nicht voraussehbarer Entwicklungen, sodass der angefochtene Bescheid entsprechend der Berufungsvorentscheidung abzuändern war.

Zur Heranziehung der Bf. als Gebührenschuldnerin ist Folgendes zu sagen:

Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach § 28 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Es ist also in die Hand der Abgabenbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht grundsätzlich dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. , , B 213/68, , B 399, 400/82, B 401, 402/82, ).

Die in Verträgen oftmals getroffene Vereinbarung, wer von den Parteien die Gebühr zu entrichten hat, berührt nur das Innenverhältnis der Vertragsteile, kann aber nicht gegenüber dem Abgabengläubiger geltend gemacht werden. Eine solche Vereinbarung über die Bezahlung der Rechtsgebühr unter den Vertragspartnern sichert demjenigen, der vom Finanzamt zur Zahlung herangezogen wird, nur einen zivilrechtlich verfolgbaren Regressanspruch, wenn die Gebühr nach dem Vertrag vom anderen zu tragen ist. Der Gebührenanspruch des Staates erfließt aus dem öffentlichen Recht, das zwingender Natur ist und daher keiner Abänderung durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung unterliegt (vgl. ).

Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde - im Sinne des § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) - ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will (vgl. , ,92/16/0013, , 2001/16/0306, , 2001/16/0606, , 2001/16/0599 uva.).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. , , 82/16/0022, , 2001/16/0606). Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. , 16/0749/79, , 82/16/0022, , 89/13/0115, , 89/17/0050, , 90/13/0238, , 95/16/0082).

Im gegebenen Fall vereinbarten die Vertragsparteien die Kosten für die Vergebührung je zur Hälfte zu tragen.

Bei den Vertragsparteien handelt es sich um Ehegatten, sodass es der Bf. jedenfalls zumutbar war und ist, im Innenverhältnis mit ihrem Ehegatten die ihr zur Gänze vorgeschriebene Vergleichsgebühr auszugleichen und es somit nicht erforderlich war, an beide der Vertragsparteien einen Gebührenbescheid zu erlassen. Es war jedenfalls zweckmäßig nur an einen der Vertragsparteien das volle Leistungsgebot zu richten, ohne dass dieser Vorgangsweise beachtliche Billigkeitsgründe entgegengestünden.
Die Bf. hat auch keine solchen Gründe vorgebracht.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Abgrenzung Ehepakt und Vergleich wird auf , zur bedingten Leistung auf und zur bestimmbaren Leistung auf und hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101098.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at